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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2015 D-2268/2015

24 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,701 parole·~14 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2268/2015

Urteil v o m 2 4 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, angeblich eritreischer Herkunft, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N__________

D-2268/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 27. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Rahmen der Erstbefragung vom 3. Juli 2014 im B.________ und der Anhörung vom 2. März 2015 im Wesentlichen geltend machte, eritreischer Herkunft zu sein, der Ethnie Tigrinya anzugehören und stets in Eritrea, im grenznahen C._______, gelebt zu haben, dass sie sich als Schülerin um ihre psychisch kranke, von ihrem Ehemann getrennt lebende Mutter gekümmert habe, wobei ihr Vater im September 2012 gestorben sei, dass sie im Juli 2012 von zwei Soldaten festgenommen worden sei, nachdem zwei ihrer Freundinnen vergeblich versucht hätten, illegal auszureisen und nach ihrer Verhaftung den Behörden von ihrer Absicht, ebenfalls das Land verlassen zu wollen, erzählt hätten (vgl. BFM- Protokoll A4 S. 7), dass sie in der Folge zuerst drei Wochen in D._______ und danach etwa vier Wochen in E.________ in Haft gewesen sei und aufgrund einer Bürgschaft, welche der Onkel ihrer Schwägerin geleistet habe, aus der Haft entlassen worden sei, dass die Lebensbedingungen nach ihrer Haftentlassung prekär gewesen seien (Betreuung der Mutter ohne verwandtschaftliche Unterstützung) und sie sich aufgrund der genannten Schwierigkeiten zur Ausreise entschlossen habe, dass sie zirka im Jahre 2012 zusammen mit ihrer Halbschwester zu Fuss illegal nach Äthiopien gelangt sei, wo sie sich ein Jahr in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe (vgl. A4 S. 6), dass sie danach über Khartum nach Libyen gereist sei, wo sie vier Monate gelebt habe, dass sie danach auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei, wo sie sich einen Monat ohne behördliche Registrierung in einem Camp aufgehalten habe, bevor sie mit dem Zug in die Schweiz weitergereist sei (vgl. A4 S. 6),

D-2268/2015 dass das SEM mit – am 13. März 2015 eröffneter – Verfügung vom 11. März 2015 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es aufgrund der teils unbestimmten, teils widersprüchlichen und realitätsfremden Schilderung der Vorbringen die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erachtete, dass die Beschwerdeführerin mit auf den 10. April 2015 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 11. April 2015 aufgegebener Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 110a AsylG ersuchte, dass mit Eingabe vom 15. April 2015 der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-2268/2015 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und im Bereich des AuG die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen muss, dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG), dass das SEM aufgrund der teils unbestimmten, teils widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Vorbringen (Haft, illegale Ausreise) in Zweifel zog, dass es unter anderem darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, zu welcher Zoba ihr Heimatdorf gehöre, und welche Zobas es in Eritrea gebe, dass sie im Weiteren nicht habe angeben können, welche die nächst grössere Ortschaft ausserhalb ihres Heimatdorfes sei (vgl. A11 S. 19), dass sie die eritreische Flagge nicht korrekt beschrieben beziehungsweise dargestellt und nicht gewusst habe, wie das eritreische Wappen aussehe (vgl. A11 S. 18),

D-2268/2015 dass sich auch ihre Kenntnisse zur eritreischen Währung als bescheiden erwiesen hätten und sie unzutreffende Angaben zu den Modalitäten der Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte gegeben habe (vgl. A11 S. 7), dass sie unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt ihrer Ausreise und hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in Äthiopien gemacht habe und die Schilderung des Dorflebens, des Todes ihres Vaters, der Haft und der Flucht stereotyp ausgefallen sei, dass sie angegeben habe, während ihres Gefängnisaufenthaltes im Juni/Juli 2012 an ihren toten Vater und ihre kranke Mutter gedacht zu haben, obwohl ihr Vater nach ihrer Angabe erst im September 2012 gestorben sei (vgl. A11 S. 13), dass sich die Zweifel der Vorinstanz an der eritreischen Herkunft der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen Vorbringen als begründet erweisen und die diesbezüglichen Ausführungen mit nachfolgendem Vorbehalt zu bestätigen sind, dass die Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, zutreffende Angaben zu den Modalitäten der Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte zu geben, da sie nie eine solche beantragt habe, nachvollziehbar erscheint, dass indessen die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie womöglich sprachlich den Unterschied zwischen Flagge und Wappen nicht verstanden habe, ihre diesbezüglich fehlenden Kenntnisse beziehungsweise unzutreffenden Angaben nicht überzeugend zu erklären vermag, dass die Entgegnung, wonach die Kenntnis aller Zobas in Eritrea nicht als selbstverständlich angenommen werden dürfe, nichts daran ändert, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung nicht einmal in der Lage war, anzugeben, zu welcher Zoba ihr Heimatdorf gehört (vgl. A4 S. 4), dass der Hinweis der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie bei der Schilderung der Flucht über die Grenze nach Äthiopien von einem Vorfall mit Hyänen und von Kirchenglocken erzählt habe, nichts daran ändert, dass die Beschreibung der Flucht insgesamt unbestimmt ausgefallen ist,

D-2268/2015 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die übrigen zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird, dass ferner festgehalten werden kann, dass die vorinstanzliche Verfügung ausserordentlich umfassend begründet ist und namentlich auf eklatante Wissenslücken und unsubstanzierte Aussagen der Beschwerdeführerin abstützt, dass schliesslich die mit der Beschwerde eingereichte eritreische Taufurkunde im Original die geltend gemachte eritreische Herkunft nicht zu belegen vermag, handelt es sich doch hierbei nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7), dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde eingereichte Ausweiskopie nichts ändert, da die Identität der Beschwerdeführerin nicht belegt ist und daher unabhängig von der Frage der Echtheit der Dokumente nicht überprüfbar ist, ob es sich wie behauptet bei der in der Ausweiskopie genannten Person um den Vater der Beschwerdeführerin handelt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

D-2268/2015 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu ihrer Herkunft gemacht hat, dass es aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, indessen nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer (wenn auch, aufgrund der Aktenlage, eher unwahrscheinlich) denkbar sind, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin daher unbekannt ist, zumal auch die von ihr als Beweis für ihre Identität eingereichten Papiere – wie vorstehend dargelegt – nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass die Beschwerdeführerin die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien – wo sie vermutungsweise zumindest ein Aufenthaltsrecht besitzt – keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in

D-2268/2015 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, dass, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, womit eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen),

D-2268/2015 dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass es angesichts des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin, welche an ihrer unglaubhaften Behauptung, sie stamme aus Eritrea, festhält und damit ihre wahre Herkunft verschweigt, worauf bereits hingewiesen wurde, grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen Herkunftsländern zu forschen, dass, da indessen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Äthiopien der effektive Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist, es zumindest in summarischer Weise festzustellen gilt, ob in Bezug auf diesen Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen, was vorliegend zu verneinen ist, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/25) und es im weiteren aufgrund des unglaubhaften Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, konkrete Einschätzungen vorzunehmen, ob sie in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien (oder in einen nicht auszuschliessenden anderen Staat) schliesslich möglich ist, da sich aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

D-2268/2015 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2268/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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