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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2023 D-2267/2023

28 giugno 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,694 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. März 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2267/2023

Urteil v o m 2 8 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. März 2023 / N (…).

D-2267/2023 Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Syrien kurdischer Ethnie – reiste am 29. November 2022 über den Flughafen Genf in die Schweiz ein. Am 8. Dezember 2022 ersuchte er im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um die Gewährung von Asyl. A.b Das Asylverfahren wurde im BAZ C._______ geführt, wo der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte und wo am 16. Dezember 2022 die Personalienaufnahme (PA) stattfand. Im Rahmen der PA gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass sein Bruder D._______ (N […]) in der Schweiz lebe. Am 7. März 2023 wurde er im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin zu seinen Gesuchsgründen angehört. A.c Im Rahmen der PA und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende vor: Er stamme aus der Stadt E._______ (arabisch: […]) und er habe seine Heimat am 26. Juli 2022 in Richtung der Türkei verlassen, nachdem er von einem Parteikollegen respektive von einem Mitglied des Geheimdienstes der F._______ ([…]) erfahren habe, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde. Nach seinem heutigen Kenntnisstand werde er zum einen deshalb gesucht, weil er im Juli 2022 nicht in den Militärdienst eingerückt sei, zum anderen aber auch deshalb, weil er sich politisch betätigt habe, indem er schon seit 2015 für die F._______ aktiv sei. Davon wisse er, weil nach seiner Ausreise ein von seiner Familie beauftragter Anwalt bei den Behörden in Erfahrung gebracht habe, dass er am 24. Juli 2022 zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein angebliches syrisches Militärdienstbüchlein, einen angeblichen Marschbefehl per 21. Juli 2022 (datierend vom 13. Juli 2022) und die Kopie eines angeblichen Strafregisterauszuges (datierend vom 31. Juli 2022) zu den Akten. A.d Am 9. März 2023 verwies das SEM die Behandlung des Gesuches in das erweiterte Verfahren, worauf die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Mandat als beendet erklärte. B. Mit Verfügung vom 24. März 2023 (eröffnet am 27. März 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der

D-2267/2023 Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ordnete das SEM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2023 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde reichte er als neue Beweismittel die Kopie eines Bestätigungsschreibens der F._______ ([…]) und die Kopie eines Bestätigungsschreibens eines syrischen Anwalts ein, zusammen mit einer Übersetzung des anwaltlichen Bestätigungsschreibens. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2023 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 14. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). E. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 5. Juni 2023 eingezahlt. F. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 26. April 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

D-2267/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Bedrohungslage vonseiten der syrischen Sicherheitskräfte als insgesamt unglaubhaft zu erkennen seien. Dabei verweist es in seinen Erwägungen zunächst auf eine weitgehend mangelnde Substanziierung der Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers, insbesondere soweit es dessen angebliches Engagement für die F._______ betrifft. Es geht sodann im Rahmen einer detaillierten Auseinandersetzung auf eine ganze Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers ein. Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln spricht es schliesslich die Beweiskraft ab, da entsprechende Dokumente in Syrien nicht nur leicht zu kaufen seien, sondern der Beschwerdeführer namentlich zum angeblichen Militärdienstbüchlein auch Angaben gemacht habe, welche sachlich nicht haltbar seien oder in konkretem Widerspruch zum Inhalt des Dokuments ständen.

D-2267/2023 2.2 Vom Beschwerdeführer werden die vorinstanzlichen Schlüsse in jeder Hinsicht bestritten. Gleichzeitig hält er an seinen Gesuchsvorbringen vollumfänglich fest. Dabei rügt er namentlich eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch das SEM, welches seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es sowohl seiner Untersuchungs- als auch seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. In dieser Hinsicht moniert er insbesondere, dass seine Anhörung weniger als drei Stunden gedauert habe, und er macht im Weiteren geltend, dass das SEM auf der Grundlage von blossen Mutmassungen sachlich nicht haltbare Schlüsse gezogen habe. Dabei verweist er auf den Inhalt von drei Länderberichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), welche seine Schilderungen stützen würden, welche vom SEM jedoch nicht gewürdigt worden sei. Vor diesem Hintergrund hält er dafür, es seien weitere Abklärungen und insbesondere eine ergänzende Anhörung notwendig. Seine Gesuchsvorbringen seien im Weiteren aber auch aufgrund der bereits bestehenden Aktenlage als glaubhaft zu erkennen, zumal diese mittlerweile auch durch die Bestätigungen seines syrischen Anwalts und der F._______ belegt seien. Seine Vorbringen seien im Weiteren aber gerade auch deshalb als glaubhaft zu erkennen, da er in der Anhörung vom 7. Marz 2023 detailliert, substanziiert und in sich schlüssig Auskunft über seine Asylgründe geben habe, indem er genau Auskunft über seine Aktivitäten für die F._______, zu seinem Parteieintritt, zum Mitgliedsausweis und den Strukturen der Partei gegeben habe. Im Verlauf des Asylverfahrens habe er zudem sein Original-Militärheft, das Original seiner Einberufung zum Militärdienst und eine Kopie eines Strafregisterauszugs eingereicht. Da diese Beweismittel alle mit seinen Schilderungen übereingingen, seien seine Vorbringen als glaubhaft zu erkennen, zumal diese auch mit der Quellenlage zu seiner Herkunftsregion übereinstimmten. Von der Vorinstanz werde ihm jedoch in verschiedener Hinsicht entgegengehalten, dass seine Angaben nicht plausibel oder widersprüchlich seien. Die entsprechenden Vorhalte seien allerdings unbegründet, da die angeblichen Widersprüche bei genauerer Betrachtung der Akten entweder nicht beständen oder sich erklären liessen. 3. Der Vorhalt betreffend eine angeblich ungenügende Anhörung respektive den angeblichen Bedarf an einer ergänzenden Anhörung überzeugt nicht, weil sich das SEM, wie aus den Akten ersichtlich, im Rahmen der Anhörung vom 7. März 2022 stark darum bemüht hat, vom Beschwerdeführer substanziierte Angaben zu den von ihm vorgebrachten Sachverhaltselementen zu erhalten. Dass er dabei trotz mehrfacher Fragen und Nachfragen vonseiten des SEM zu keinen substanziierten und in sich schlüssigen

D-2267/2023 Angaben und Ausführungen in der Lage war (vgl. dazu auch nachfolgend), ist nicht von der Vorinstanz, sondern vom Beschwerdeführer zu vertreten. Eine Gehörsrechtsverletzung ist damit nicht ersichtlich. Da gleichzeitig auch kein Bedarf an weiteren Abklärungen hervorgeht (Art. 33 Abs. 1 VwVG), fällt ein kassatorischer Entscheid – wie vom Beschwerdeführer vorab verlangt – ausser Betracht (Art. 61 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfahrensführung nicht zu bemängeln ist und das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Sache zu Recht und mit insgesamt zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die anders lautenden Beschwerdevorbringen finden in den Akten keine überzeugende Stütze. 5.2 Es ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über seine angebliche Bedrohungslage weder einzeln für sich noch in ihrer Gesamtheit zu überzeugen vermögen. In dieser Hinsicht kann – anstelle einer Wiederholung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – vorab auf die sowohl umfassenden als auch insgesamt schlüssigen Erwägungen des SEM zu den klaren Mängeln im Sachverhaltsvortrag verwiesen werden, welchen der Beschwerdeführer nichts von Gehalt entgegenzusetzen vermag. Zwar macht er unter Verweis auf den

D-2267/2023 Inhalt von drei SFH-Länderberichten insbesondere geltend, seine Vorbringen gingen durchaus mit der Quellenlage zu seiner Heimat überein, wogegen sich das SEM in seinen Erwägungen im Wesentlichen auf blosse Mutmassungen stütze. Die Berufung auf die drei SFH-Berichte überzeugt allerdings nicht, da der Beschwerdeführer aus der (…) Stadt E._______ ([…]) stammt, wo sich die Lage massgeblich anders darstellt als in den Städten al-Hasaka und Qamishli (auf welche sich die Berichte zur Hauptsache beziehen), was sich im Übrigen auch aus den von ihm angerufenen Berichten ergibt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung auch selbst bestätigt, dass die syrischen Behörden in E._______ schon seit Jahren gar nicht mehr präsent sind. Das Vorbringen, es sei ihm dort dennoch ein Marschbefehl der syrischen Armee zugestellt worden, kann bereits von daher nicht überzeugen. 5.3 In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt sodann festzuhalten, dass seine weitgehend unsubstanziierten Angaben und Ausführungen über seine angeblichen Aktivitäten für F._______ nicht auf ein relevantes politisches Engagement schliessen lassen. Seine Ausführungen dazu, wie und wann er von der angeblichen Suche nach seiner Person erfahren habe, und dazu, wie und wann er von seiner angeblichen Verurteilung erfahren habe, lassen ebensowenig auf ein persönliches Erleben schliessen, da der diesbezügliche Vortrag sehr wohl mit deutlichen Widersprüchen behaftet ist. Zum bereits Gesagten kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Alter von 18 Jahren freiwillig nach Qamishli zur dort befindlichen Verwaltung der syrischen Armee begeben haben will, um sich von dieser ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen. Vor diesem Hintergrund wären zumindest betreffend diesen Vorgang nachvollziehbare Detailangaben zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch zu diesem Grundelement seines Sachverhaltsvortrages keine Angaben gemacht, welche in sich überzeugen könnten. Das SEM weist in dieser Hinsicht denn auch zu Recht darauf hin, dass er beispielswiese ausdrücklich verneint hat, eine militärische Musterung durchlaufen zu haben, dass eine entsprechende Musterung aber die Grundvoraussetzung dafür ist, damit ein Militärdienstbüchlein überhaupt ausgestellt wird. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Büchlein ist denn auch vermerkt, dass er anlässlich der ärztlichen Musterung vom (…) 2018 als für den Felddienst tauglich befunden wurde. Der Beschwerdeführer geht daher nur schon mit Blick darauf fehl, wenn er geltend macht, die von ihm vorgelegten Beweismittel gingen jedenfalls mit seinen Schilderungen überein.

D-2267/2023 5.4 Nachdem die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers einer näheren Betrachtung nicht standhalten, ist auch den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln – aus dem vom SEM erwähnten Gründen – die Beweiskraft abzusprechen. In diesem Zusammenhang bleibt gleichzeitig festzuhalten, dass im Kontext von Syrien – mithin nach Jahren des Bürgerkrieges – nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird. Vorliegend ist diese Voraussetzung offenkundig nicht erfüllt. Die auf Beschwerdeebene nachgereichten Bestätigungsschreiben sind schliesslich als blosse Gefälligkeitsschreiben zu erkennen, welchen keine relevante Beweiskraft beizumessen ist. 5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund einer konkreten Bedrohungssituation vonseiten der syrischen Sicherheitskräfte verlassen hätte. Da er auch unter keinem anderen Gesichtspunkt ein individuelles, flüchtlingsrechtlich relevantes Gefährdungsprofil erkennen lässt, hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da

D-2267/2023 diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche bei vorliegender Verfahrenskonstellation auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. Juni 2023 in gleicher Höhe geleistete Vorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2267/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Deckung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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