Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2264/2020 law/bah
Urteil v o m 2 8 . September 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2020 / N (…).
D-2264/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Vanni-Gebiet), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 30. Januar 2014 und reiste am 24. Februar 2014 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2014 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. März 2014 erklärte der Beschwerdeführer, man könne in Sri Lanka nicht leben, da es dort ständig Kontrollen gebe. Man werde zu Hause zu jeder Tageszeit gestört. Er habe mehrere von Soldaten oder den „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) ausgehende Angriffe erlebt und fürchte sich, wenn er Soldaten sehe. Im Jahr 2009 sei er von den LTTE mitgenommen und zusammengeschlagen worden, als er sich der Armee habe stellen wollen. Er habe sich zirka drei Monate lang im von der Regierung betriebenen Camp von C._______ aufgehalten; die ganze Bevölkerung habe dorthin gehen müssen. Im Mai 2013 habe die Armee sein Haus kontrolliert. Auf seine Gesundheit angesprochen, sagte der Beschwerdeführer, er fühle sich schwach, zittere und stottere. Sein ihm zugewiesener Rechtsvertreter bemerkte am Ende der BzP, der Beschwerdeführer habe erwähnt, er fühle sich krank und habe darum gebeten, nicht im fensterlosen Warteraum mit vielen anderen Personen warten zu müssen. Es gebe Hinweise auf eine psychische Erkrankung (starkes Stottern, Zittern und starkes Blinzeln), weshalb er die Erstellung eines psychologischen Gutachtens anrege. A.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM mit Schreiben vom 20. März 2014 Kopien seiner Identitätskarte, seiner Geburtsurkunde und seiner IDP-Bestätigung. A.e Mit Eingabe vom 26. März 2014 liess der Beschwerdeführer dem SEM das Original seiner Identitätskarte, seine IDP-Bestätigung, ein Schreiben des Dorfvorstehers und eine Fotografie eines zerstörten Hauses zukommen.
D-2264/2020 A.f Am 16. April 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ geboren worden; seine Eltern seien mit ihm ins Vanni-Gebiet gegangen, als er noch ein Baby gewesen sei. Er habe bis im Mai 2008 dort gelebt. Sein jüngerer Bruder habe Sri Lanka im Jahr 2003 aufgrund von Schwierigkeiten mit den LTTE verlassen; diese hätten ihn rekrutieren wollen. Ihn hätten die LTTE nicht mitnehmen wollen, da er nicht kräftig genug gewesen sei und Schwierigkeiten mit dem linken Arm gehabt habe. Die LTTE hätten schliesslich seine Schwester mitgenommen; als sie krank geworden sei, habe man sie gehen lassen. Nachdem sein Bruder weggegangen sei, hätten ihn die LTTE einmal mitgenommen; nach einem Tag Training habe er es nicht mehr ausgehalten und sei weggegangen. Die Armee habe das Haus seiner Familie im Jahr 2008 bombardiert. Die Befragerin sprach den Beschwerdeführer auf sein Stottern an und erkundigte sich, ob er bereits als Kind gestottert habe. Er bejahte dies und gab an, das Stottern habe sich aufgrund seiner Erlebnisse verschlimmert. Bei Befragungen durch die Armee habe er insofern Schwierigkeiten gehabt, als sich einige Soldaten über ihn lustig gemacht und andere ihn bedroht hätten, wenn sie ihn nicht verstanden hätten. Aufgrund seines Zitterns sei er in Sri Lanka zum Arzt gegangen. Er sei kontrolliert, aber nicht behandelt worden. Aufgrund der Explosionen und der Bombardierungen während des Bürgerkriegs in Sri Lanka hätten sich seine gesundheitlichen Probleme verschärft. Am 22. April 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee gestellt. Er sei zusammen mit seiner Familie ins C._______-Camp gebracht worden, wo er mindestens zwei Monate geblieben sei. Dort sei er vom Criminal Investigation Department (CID) und der Armee befragt und registriert worden. Er sei geschlagen und getreten worden. Durch die erlittenen Schläge seien die Schmerzen an seinem Arm intensiver geworden. Da Bekannte für sie gebürgt hätten, habe seine Familie das Camp verlassen dürfen. Sie seien kurz darauf nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er bis im Jahr 2014 gelebt. Während dieser Zeit habe die Armee in der Gegend immer wieder Kontrollen durchgeführt. Als er die Soldaten gesehen habe, sei er in Panik geraten. Er habe in ständiger Angst gelebt und sich kaum aus dem Haus getraut. Nach der Rückkehr ins Dorf seien die Soldaten einmal zu ihm gekommen und hätten behauptet, er habe bei den LTTE eine Ausbildung absolviert. Man habe ihn gefragt, zu welcher Einheit der LTTE er gehört und was er dort gemacht habe. Er sei fünf oder sechs Monate lang auf diese Weise belästigt worden. Er habe sich im Jahr 2009 einen Reisepass ausstellen lassen, weil er Sri Lanka habe verlassen wollen. Der Schlepper habe ihm gesagt, es sei momentan schwierig und er müsse warten.
D-2264/2020 A.g Der vormalige Rechtsvertreter wies das SEM am 16. April 2014 darauf hin, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an einer psychischen Erkrankung leide. Um den Sachverhalt vollständig erstellen zu können, bedürfe es einer psychologischen Begutachtung. A.h Das SEM setzte den vormaligen Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 davon in Kenntnis, die Behandlung des Asylgesuchs erfordere weitere Abklärungen, die im erweiterten Verfahren durchzuführen seien. Für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens wies es den Beschwerdeführer am 22. April 2014 dem Kanton E._______ zu. B. B.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Januar 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde vom 3. März 2017 mit Urteil D-1367/2017 vom 20. September 2017 insoweit gut, als es die Verfügung vom 27. Januar 2017 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. C. C.a Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 20. April 2018 zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zu seinem Gesundheitszustand auf. C.b Am 9. Mai 2018 ging beim SEM ein psychiatrischer Bericht von Dr. med. F._______, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 3. Mai 2018 ein. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22). C.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2019 auf, einen weiteren ärztlichen Bericht einzureichen und übermittelte ihm einen kurzen Fragenkatalog dazu. C.d Am 10. Januar 2020 ging bei SEM ein ärztlicher Bericht von med. pract. G._______, Fachärztin für innere Medizin FMH, vom 9. Januar 2020 ein. Diagnostiziert wurden ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), eine unklare Sprech- und Artikulationsstörung und eine Kachexie unklarer Genese.
D-2264/2020 C.e Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ergänzenden Arztberichts auf und übermittelte ihm einen Fragenkatalog dazu. C.f Am 12. März 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht von med. pract. G._______ vom 5. März 2020 ein. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. März 2020 – eröffnet am 30. März 2020 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. April 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Eingabe lagen eine Kostennote und ein aktueller Bericht zu Sri Lanka bei (vgl. S. 23 der Beschwerde). F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2020 gut und gab dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Cora Dubach eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Er setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 10. Juni 2020 zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen/psychologischen Berichts sowie einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht der ihn behandelnden Personen gegenüber den Asylbehörden. G. Am 22. Juli 2020 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das SEM.
D-2264/2020 H. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. I. Die Rechtsvertreterin nahm in ihrer Eingabe vom 28. August 2020 zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte ein ärztliches Schreiben der Klinik (…) vom 21. August 2020 und eine Kostennote vom 28. August 2020 ein. J. Mit Schreiben vom 4. September 2020 übermittelte die Rechtsvertreterin eine Erklärung des Beschwerdeführers bezüglich der Entbindung der ihn behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht. K. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 auf, einen ausführlichen psychiatrischen Bericht nachzureichen. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. März 2021 wurde ein Bericht der Klinik für (…) vom 18. Februar 2021 und einen Bericht der Klinik für (…) vom 12. Januar 2021 eingereicht. Diagnostiziert wurden darin eine PTBS, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), soziale Phobien, mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F40.1) und ein reduziertes kognitives Funktionsniveau, DD im Rahmen einer frühkindlichen Entwicklungsstörung, DD syndromale Erkrankung. Ferner wurde ein die Schwester des Beschwerdeführers betreffendes Medical Clinic Drug Book des (…), zwei E-Mails von Dr. med. H._______ und eine Kostennote vom 28. Februar 2021 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-2264/2020 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
D-2264/2020 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei nicht auszuschliessen, dass die Familie des Beschwerdeführers die LTTE habe unterstützen müssen, und dass sie nach dem Krieg interniert und bei der Festnahme von Soldaten geschlagen worden sei. Ebenfalls möglich sei, dass er nach seiner Entlassung aus dem Camp von Soldaten befragt, kontrolliert und dabei wegen seines Stotterns ausgelacht worden sei. Schliesslich könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Schwester, sein Cousin und ein entfernter Verwandter bei den LTTE gewesen seien. Ein gezieltes und ständiges Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden habe er jedoch nicht überzeugend darstellen können. Das Verfolgungsinteresse müsste nicht gegen ihn, sondern gegen seine Verwandten gerichtet gewesen sein. Er habe nicht berichtet, dass seine Schwester verfolgt werde, und er habe auch nicht erwähnt, dass er aufgrund des angeblichen LTTE-Einsatzes seines Cousins Schwierigkeiten gehabt habe. Hinsichtlich seines Bruders habe er angegeben, dieser sei 2003 nach I._______ geflüchtet, weil die LTTE ihn hätten rekrutieren wollen. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern dessen Ausreise ihn in Gefahr einer staatlichen Verfolgung hätte setzen können, seien doch viele Tamilen aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Hinsichtlich der Angehörigen, die angeblich bei den LTTE gewesen seien, stelle das SEM fest, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung weder die Kampfaktivitäten seiner Schwester noch den Einsatz seines Cousins beim Geheimdienst der LTTE erwähnt habe. Über eine Zusammenarbeit des Bruders seines Schwagers mit den LTTE habe er nicht berichtet. In der Anhörung habe er davon gesprochen, dass seine Familie den LTTE gezwungenermassen Lebensmittel und Geld gegeben habe. Ein Grossteil der Familien im Vanni-Gebiet habe der Bewegung in ähnlicher Weise helfen müssen.
D-2264/2020 In der Anhörung habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei bei seiner Festnahme vom Mai 2009 von der Armee geschlagen worden, im Camp sei er keiner Gewalt mehr ausgesetzt gewesen. Nach seiner Entlassung aus dem Camp sei er nie mehr festgenommen worden. Anlässlich weiterer Kontrollen sei er monatlich befragt worden, wobei ihm nichts angetan worden sei. Für die Ausreise im Jahr 2014 habe er keinen ausschlaggebenden Grund genannt. In der (ersten) Beschwerdeschrift habe er erklärt, er habe aufgrund der Verfolgung durch das Militär zu stottern begonnen und seine Anstellung beim UNHCR wegen des Drucks und der gezielten Drohungen aufgegeben. Die Armeeangehörigen hätten sich wegen seiner Sprechschwierigkeiten über ihn lustig gemacht und ihn bedroht. Die Belästigungen seien aber im verbalen Bereich geblieben. Eine Anstellung beim UNHCR und massiven Druck sowie Bedrohungen durch das Militär habe er bei beiden Befragungen nicht erwähnt. Schliesslich habe er auch seinen Ärzten gegenüber unterschiedliche Angaben gemacht. Laut Gutachten zu den Konsultationen vom 11. April 2014 und 21. Februar 2017 sei aufgrund der angeblich erlebten Folterungen eine PTBS festgestellt worden. Während der einmaligen Konsultation vom 14. März 2017 bei Dr. med. L._______ habe er jegliche Inhaftierung, Misshandlung, Folter oder Befragung verneint. Der Arzt habe lediglich eine Angst vor einer Wegweisung nach Sri Lanka beschrieben. Bei einer Untersuchung durch Dr. med. J._______ habe er ausgesagt, er sei anlässlich einer Festnahme im Jahr 2009 gefoltert beziehungsweise geschlagen worden. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer weder vor noch nach der Konsultation vom 14. März 2017 einen Psychiater oder Psychologen aufgesucht habe, weshalb die Vorbringen seiner Rechtsvertretungen, er leide an einer PTBS und benötige psychiatrische Unterstützung, zurückzuweisen sei. Seine angeblichen Ängste, die fehlende Konzentrationsfähigkeit und Vergesslichkeit seien nicht bestätigt worden. Die eingereichten ärztlichen Zeugnisse sowie die Tatsache, dass er nie psychiatrisch behandelt worden sei, seien nicht mit der Situation einer schwer traumatisierten Person vereinbar. Die fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde bestätigt. Zu den angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers stelle das SEM fest, dass in der (ersten) Beschwerde angegeben werde, er habe seit 2015 jährlich an Gedenkfeiern und an einigen Demonstrationen teilgenommen. Dies seien Behauptungen, die mit keinen stichhaltigen Angaben oder Beweismitteln untermauert worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden einfache Mitläufer von Massenveranstaltungen identifizieren könnten und diese verfolgten.
D-2264/2020 Bei den Asylvorbringen handle es sich weitgehend um eine stark dramatisierte Version von allenfalls tatsächlich erlebten Kriegsereignissen. Der Beschwerdeführer habe eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2014 nicht glaubhaft machen können. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass seine Familie nach seiner Ausreise gezielt kontrolliert worden sei. Dem Beschwerdeführer sei seinen Angaben gemäss vor seiner Ausreise ein Reisepass ausgestellt worden, weshalb er offenbar legal ausgereist sei. Aufgrund des blossen Umstands, dass er Tamile sei und eine lange Zeit im Ausland gelebt habe, sei nicht davon auszugehen, dass er als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Die am 16. November 2019 durchgeführte Präsidentschaftswahl könne diese Einschätzung nicht umstossen. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Die Anforderungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung seien beim Beschwerdeführer nicht gegeben. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend darauf hingewiesen, dass aufgrund der Sicherheitsmassnahmen wegen der Corona-Krise kein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe durchgeführt werden können. Da er unter starkem Stottern leide, habe sich dies besonders negativ ausgewirkt. Dem Dolmetscher sei es während des gesamten Telefonats praktisch unmöglich gewesen, ihn richtig und vollständig zu verstehen, weshalb das Risiko von Missverständnissen bestehe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Rekrutierungsversuchs durch die LTTE im Jahr 2008 an einem Training teilgenommen und seine Schwester sei von dieser Organisation als Kämpferin eingesetzt worden. Sie habe ihre Tätigkeit bislang verheimlichen können. Seinem Bruder habe eine Zwangsrekrutierung gedroht, weshalb er seit 2003 in I._______ lebe. Sein Cousin, der mit der Familie des Beschwerdeführers zusammengelebt habe, sei beim Geheimdienst der LTTE tätig gewesen. In Sri Lanka gelte er als verstorben, er lebe aber als anerkannter Flüchtling in K._______. Seit der Rückkehr aus dem Flüchtlingslager sei die Familie des Beschwerdeführers regelmässig von der Armee aufgesucht worden. Seine Angehörigen und er seien jeweils einzeln zu ihren LTTE-Tätigkeiten befragt und es sei ihnen mit dem Tod gedroht worden, sollten sie die LTTE künftig wieder unterstützen. Mit der Rückkehr seiner traumatisierten Schwester hätten sich die Besuche der Armee akzentuiert. Die Befragungen hätten ihn unter Stress gesetzt, er habe gestottert und gezittert, was die Armee veranlasst
D-2264/2020 habe, ihm zu unterstellen, er sage nicht die Wahrheit. So sei er in den Fokus der Behörden geraten. Es habe die Gefahr bestanden, dass er aus Panik davongerannt wäre, was mit Sicherheit einen Schiessbefehl ausgelöst hätte. Da der Beschwerdeführer unter grossen Erinnerungslücken leide, habe man bereits 2017 mit seinem Vater Kontakt aufgenommen. Dieser habe gesagt, sein Sohn sei mehrmals durch die Angehörigen der Armee mitgenommen worden und während Tagen unauffindbar gewesen. Als ihn die Familie gefunden habe, sei er nicht ansprechbar gewesen und habe unter Schock gestanden. Während des Telefonats mit der Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei von der Armee einmal in einen Bunker gebracht und massiv sexuell belästigt worden. Man habe ihn etwa fünf Tage lang festgehalten. Diese Schilderungen fügten sich in die Angaben ein, die sein Vater 2017 gemacht habe. Sie deckten sich auch mit seiner Aussage, er fürchte sich vor erneuten Mitnahmen durch die Armee. In den Gesprächsnotizen aus dem Jahr 2017 finde sich die Bemerkung, der Beschwerdeführer könne sich nicht genau erinnern, was ihm die Soldaten alles angetan hätten. Bereits 2017 sei auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Das erste aufgegleiste Behandlungssetting bei Dr. L._______ sei daran gescheitert, dass er zu diesem kein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können. Vielleicht sei die kulturelle Nähe ein Hindernis für ihn gewesen, da der mit dem Arzt zusammenarbeitende Psychologe einen speziellen tamilischen Akzent gesprochen habe, den der Beschwerdeführer nur schlecht verstanden habe. Nun sei er bei einer Psychologin in Behandlung, wegen der Corona-Krise habe er indessen keinen neuen Termin erhalten. Die Bewohner des Heimatdorfes des Beschwerdeführers stünden unter Generalverdacht, den LTTE nahe gestanden zu sein und Informationen über diese zu haben. Die dort lebenden Familien würden heute noch regelmässig monatlich von der Armee aufgesucht und kontrolliert. Dabei werde nach abwesenden Familienmitgliedern gefragt. Die Schwester habe Probleme erhalten und werde direkt zu den LTTE befragt. Nach solchen Interviews drehe sie durch und schreie am Abend im Bett. Militärangehörige erkundigten sich beim Vater nach dem Beschwerdeführer; nach dem Regierungswechsel seien noch mehr Militärangehörige im Dorf stationiert worden.
D-2264/2020 Das SEM halte in seinem Entscheid fest, dass viele Elemente des Sachverhalts glaubhaft gemacht worden seien. Das SEM lasse ausser Acht, dass der Beschwerdeführer von Armeeangehörigen mehrmals mehrere Tage mitgenommen worden sei. Er könne sich an die Erlebnisse nicht mehr erinnern, was ein Hinweis auf eine Traumatisierung sei. Auch wenn ungeklärt sei, was er erlebt habe, habe sich durch diese Mitnahmen eine asylrelevante Verfolgung manifestiert. Selbst wenn das Verfolgungsinteresse nur bezüglich seiner Verwandten bestünde, sei mindestens von einer Reflexverfolgung auszugehen. Die Vermutung, er habe wegen der Ausreise des Bruders keine Probleme zu befürchten, sei nicht adäquat. Personen aus seinem Dorf stünden unter dem Verdacht, mit der Elite der LTTE in Verbindung zu stehen. Die Flucht eines Familienmitglieds ziehe weitreichende Verdächtigungen nach sich, weshalb die Vermutung des SEM nicht haltbar sei. Sollten die Tätigkeiten seiner Schwester für die LTTE und sein Training bei der LTTE ans Licht kommen, führe dies in der Regel zu einer direkten staatlichen Verfolgung. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer nicht genau habe angeben können, wann er 2014 ausgereist sei, was in seinen grossen Erinnerungslücken begründet liege. Die angedeuteten sexuellen Übergriffe, die sich mit den Aussagen seines Vaters deckten und sich in gewissen Aussagen in den Protokollen finden liessen, könnten eine Erklärung dafür sein, weshalb er 2014 ausgereist sei und es bis heute nicht geschafft habe, den Grund offenzulegen. Die unübersichtliche Situation bezüglich der medizinischen Behandlung liege unter anderem daran, dass eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer schwierig sei. Während seiner Stotter-Anfälle könne nur eine Person, zu der er ein Vertrauensverhältnis habe, eine vollständige Anamnese stellen. Dass es ihm offensichtlich nicht gut gehe, habe sich während des langen Asylverfahrens mehrmals gezeigt und sei von mehreren, wenn auch nur kurzfristig Beteiligten festgestellt worden. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände sei davon auszugehen, dass er mit seiner eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit seine Verfolgung habe glaubhaft darlegen können. Der Beschwerdeführer sei ein Tamile, der sein ganzes Leben im Vanni- Gebiet gelebt habe. Seine Familie sei gezwungenermassen zur Komplizin der LTTE geworden. Die Verbindung zu den LTTE habe dazu geführt, dass die Familie auch nach dem Aufenthalt in einem Camp regelmässig von der Armee verhört worden sei. Er sei höchstwahrscheinlich Opfer sexueller
D-2264/2020 Übergriffe geworden. Seine Beschäftigung beim UNHCR und die Rückkehr seiner Schwester hätten die Regelmässigkeit der Besuche durch die Armee erhöht. Die erlebte Verfolgung erfülle die geforderte Intensität und sei asylrechtlich relevant. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe festgehalten, dass bereits ein Gerücht über eine wie auch immer geartete Zusammenarbeit mit oder Unterstützung der LTTE ausreiche, um verfolgt zu werden. Gemäss Rechtsprechung unterlägen Personen, die nach Beendigung des Bürgerkriegs unter Verdacht stünden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Der generelle Ausschluss einer Verfolgungsgefahr aufgrund eines geringen politischen Profils sei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer weise mehrere Risikofaktoren in seiner Biografie auf, die dazu führten, dass er aus Sicht des sri-lankischen Staats eine Gefahr darstelle. Seine Schwester und sein Cousin seien bei den LTTE gewesen, der Beschwerdeführer habe einen Rekrutierungsversuch erlebt und sein Bruder sei nach I._______ geflüchtet. Die Herkunft aus dem Vanni-Gebiet verstärke den Verdacht, er stehe mit den LTTE in Verbindung. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers und die Anwesenheit seines Bruders in I._______ entkräfteten den Verdacht nicht, sondern erhärteten diesen. Während den Verhören sei er nach einer bestehenden Unterstützung der LTTE gefragt worden, was nicht unterschätzt werden dürfe. Die sri-lankische Regierung sei immer noch über ein Wiedererstarken der LTTE besorgt und verfolge jeglichen Verdacht mit Aufmerksamkeit. Die Tragweite der Befragung des Beschwerdeführers sei vom SEM unterschätzt worden. Er werde wegen seines Profils und seiner familiären Verbindungen verdächtigt, an einem Erstarken der LTTE interessiert zu sein, was ihn besonders gefährde. Verstärkt werde der behördliche Verdacht durch seine Zitter- und Stotter-Anfälle; das Risiko, wegen seines Verhaltens mitgenommen und gefoltert zu werden, sei als hoch einzustufen. Die Bedrohung mit dem Tod und drohende Folter seien als Gefährdung von Leib und Leben zu qualifizieren. Zumindest sei das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks zu bejahen, da die psychische Belastung des Beschwerdeführers sehr hoch gewesen sei. Selbst wenn dies nicht bejaht würde, habe er heute begründete Furcht vor Verfolgung. Vor seiner Ausreise sei er über längere Zeit hinweg willkürlichen Armeebesuchen, Befragungen und sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Der Anblick von Armeeangehörigen löse in ihm Panik aus, die ihn seine traumatischen Kriegserlebnisse wieder durchleben lasse. Die Todesdrohungen kombiniert mit dem Unvermögen, sich ruhig und sachlich verhalten zu können, löse eine grosse Angstreaktion aus, die für ihn unerträglich gewesen sei. Er habe bereits 2009 ausreisen wollen, habe den Versuch auf Anraten des Schleppers aber abbrechen müssen, was zeige,
D-2264/2020 dass die Situation für ihn schon damals unerträglich gewesen sei. Für einen vernünftig denkenden Menschen sei diese Furcht vor Verfolgungshandlungen nachvollziehbar. Angesichts der Armeeverhöre könne nicht davon ausgegangen werden, er habe sich unbehelligt in seinem Heimatland aufhalten können. Aufgrund seiner Reaktion sei er besonders verdächtig und gefährdet gewesen. Die subjektive Angst des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar und es gebe auch nach dem Regierungswechsel zahlreiche Fälle willkürlicher Verhaftungen und Folter. Folter werde immer noch nicht geahndet. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat auch objektiv gesehen nicht sicher. Aufgrund aller genannten Umstände sei er möglicherweise auf einer «Stop List» aufgeführt, weshalb ihm bei der Einreise nach Sri Lanka Verhaftung und Folter drohten. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er zumindest auf der «Watch List» aufgeführt sei. Ein Indiz für Probleme bei einer Rückkehr sei das fortwährende Interesse des srilankischen Staats an seinem Verbleib nach dreijähriger Landesabwesenheit. Die Gefahr bestehe nach dem aktuellen Regierungswechsel weiterhin. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollten. Seine Schwester habe ihren LTTE-Einsatz bis jetzt verbergen können und auch sein Cousin solle als verstorben gelten. Er habe bei der Anhörung erklärt, er habe schon als Kind gestottert, weshalb die Behauptung, er habe aufgrund der Befragungen durch die Armee zu zittern und stottern begonnen, nicht der Realität entspreche. Auch könne nicht geglaubt werden, dass er aufgrund von Erinnerungslücken nicht erzählt habe, dass er von der Armee mehrmals mitgenommen worden sei. Es sei erstaunlich, dass er sich nun an alles erinnere und erklärt habe, er sei massiv sexuell belästigt worden. Die Erinnerungslücken seien ärztlich nie bestätigt worden. Es erstaune, dass er lediglich zum Arzt gegangen sei, als er von SEM aufgefordert worden sei, Arztzeugnisse einzureichen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Armee im Jahr 2020 monatlich alle Häuser des Heimatdorfs des Beschwerdeführers durchsuchen sollte, und weshalb seine Schwester elf Jahre nach Kriegsende nun Probleme mit den Behörden haben sollte. Es erscheine gewagt zu behaupten, er habe in der Schweiz aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht psychiatrisch behandelt werden können. Auch bei einem stotternden Patienten sei davon auszugehen, dass seit 2014 die Möglichkeit bestanden hätte, eine Therapie durchzuführen, falls dies dringend nötig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei vom SEM zweimal angehört worden, ohne dass gravierende
D-2264/2020 Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher festgestellt worden seien. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die behandelnde Psychiaterin, Dr. M._______ teile mit, hinsichtlich des Beschwerdeführers sei eine auffallende Konzentrationsschwierigkeit beziehungsweise eine kommunikative Schwierigkeit rapportiert worden. Sie habe telefonisch mitgeteilt, der Beschwerdeführer gebe auf klare Fragen vorbeiirrende Antworten. Er beginne Sätze, ohne sie zu beenden, auch abrupte Themenwechsel und zeitliche Sprünge seien zu beobachten, was auf eine Zeitgitterstörung hinweise. Trotz Übersetzung verstehe er teilweise einfache Fragen nicht, weshalb eine neuropsychologische Abklärung in Erwägung gezogen werde. Es gebe Hinweise auf einen verminderten IQ-Wert, dessen Ursachen ungeklärt seien. Auch die zuständige Sozialarbeiterin beobachte kognitive Verständigungsprobleme. Die Ärztin habe gesagt, sie habe Gesten des Beschwerdeführers beobachtet, die ein Hinweis dafür seien, dass er über körperlich Erlebtes berichte. Solche Gesten fehlten erfahrungsgemäss, wenn er solche Übergriffe lediglich als Unbeteiligter bezeugen würde. Die Ärztin beobachte, dass er äusserst hierarchiegläubig und bedacht sei, keine falsche Aussage zu machen. Er habe geäussert, er könne sich nicht daran erinnern, was er zwei Minuten zuvor gesagt habe. Dies erkläre die Angabe in der Beschwerde, er habe vergessen, bei der Anhörung alle Übergriffe darzulegen. Es könne bereits jetzt gesagt werden, dass nicht von einem intakten Erinnerungsvermögen ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe wohl schon seit seiner Kindheit gestottert, was er lange Zeit nicht bemerkt habe; dies sei gemäss Dr. M._______ bei Kindern häufig. Erst als er in der Schule ausgegrenzt worden sei, sei er sich dessen bewusstgeworden. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Stottern im familiären Bereich phasenweise abgenommen, sich jedoch zusammen mit dem Zittern bei den Armeebesuchen verstärkt habe. Diese Beobachtung teile die behandelnde Ärztin, die angegeben habe, er stottere deutlich mehr, wenn er von traumatischen Ereignissen erzähle. Das Risiko, dass seine Reaktionen ihn bei den Behörden verdächtig machten, existiere auch in Zukunft. Der Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers nicht zusammen mit ihrer Familie ins Heimatdorf zurückgekehrt sei, habe bei den Behörden den Verdacht erweckt, sie sei möglicherweise bei den LTTE gewesen. Jegliche Rückkehr von Personen ins Vanni-Gebiet sei Anlass, deren Vergangenheit auszuleuchten, denn ein Grossteil der Zivilbevölkerung aus diesem Gebiet sei in der Endphase des Krieges von den LTTE rekrutiert
D-2264/2020 worden. Auf allen im Dorf lebenden Familien laste der Verdacht, sie hätten mit den LTTE kooperiert. Hinzu komme, dass der Bruder des Beschwerdeführers als verstorben gelte und seine Schwester verzögert und traumatisiert zur Familie zurückgekehrt sei. Dies sei für die Behörden Anlass genug davon auszugehen, dass die Familie mit den LTTE kooperiert habe, was vorliegend auch zutreffe. Seine Familie und er würden aufgrund ihrer Ethnie und ihrer politischen Gesinnung verfolgt. Bereits in der Beschwerde vom März 2017 sei ausgeführt worden, dass ein erster Behandlungsversuch des Beschwerdeführers in der Schweiz versiegt sei, was er so interpretiert habe, als dass sein Leiden «normal» sei. Er versuche um jeden Preis, Flashbacks zu verhindern, weshalb er keinen zweiten Anlauf gewagt habe. Es sei ein Gutachten angeregt worden, das nie Eingang in die Akten gefunden habe. Es sei nicht sein Fehler, dass dem so sei. Vielmehr scheine es gerade bezüglich der Erstellung des medizinischen Sachverhalts zu Verfehlungen gekommen zu sein, die nicht ihm angelastet werden könnten. Die Behauptung des SEM, es seien bei den Anhörungen keine Verständigungsprobleme festgestellt worden, irritiere. Auf dem Triageblatt des SEM seien «offensichtliche Schwierigkeiten» vermerkt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-1367/2017 vom 20. September 2017 festgehalten, dass «schwerste Sprachstörungen» aktenkundig gewesen seien, die nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen seien. 4.5 In der Eingabe vom 1. März 2021 wird ausgeführt, im eingereichten psychiatrischen Bericht werde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine komplexe neuropsychiatrische Situation vorliege, die auch nach ausführlichem Vertrauensaufbau und exzessiven Abklärungsbemühungen keine abschliessende Beurteilung zulasse. Die Anamnese sei durch das als «eingeschränkt» beurteilte Sprachniveau und durch ein «deutlich reduziertes kognitives Funktionsniveau» erschwert. Dies könne auf eine frühkindliche Entwicklungsstörung oder Intelligenzverminderung zurückgeführt werden, müsse es aber nicht. Beim Beschwerdeführer sei eine schwergradige PTBS diagnostiziert worden. Es seien intrusives Erinnern, Albträume, dissoziative Ereignisse, Bedrohungserleben, Ängste und insbesondere Schlaf-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen mit ausgeprägten Zeitgitterstörungen diagnostiziert worden. Des Weiteren leide er an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer sozialen Phobie und einem reduzierten kognitiven Funktionsniveau. Es werde erneut vermerkt, dass er unter Anspannung stottere. Auch ein Zittern der rechten Hand, teilweise sich ausbreitend über den ganzen Körper, sei beobachtet worden. Die Ärzte
D-2264/2020 hielten fest, dass das Langzeitgedächtnis im Gespräch deutlich eingeschränkt sei; es sei eine deutliche eingeschränkte Auffassungsgabe festgestellt worden. Die neurologische Untersuchung unterstreiche, dass der Beschwerdeführer sich lange Fragen nicht merken könne. Es sei eine «schwergradig verlangsamte Leistung» und eine «schwergradig verminderte verbale bei leichtgradig reduzierter nonverbaler Merkspanne» festgestellt worden. Auch sein Abstraktionsvermögen, sein Sprach- und Instruktionsverständnis seien schwer eingeschränkt. Der IQ-Test sei angesichts der schwergradigen Verlangsamung nicht verwertbar. Es sei der Eindruck einer «deutlichen Schwierigkeit bei der Bearbeitung der Aufgaben» verblieben. Der Beschwerdeführer sei kooperativ, aber nicht genügend kooperationsfähig, insbesondere, weil er trotz auch bildlicher Erklärungsweise die Aufgaben nicht verstanden habe. Der Bericht schliesse eine frühkindliche Entwicklungsstörung und eine Intelligenzverminderung nicht aus. In beiden Berichten werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einer engmaschigen psychotherapeutischen Anbindung bedürfe. Er verfüge weder über die erforderlichen kognitiven noch über Belastungsreserven für eine Traumatherapie. Er sei ins Ambulatorium der (…) zur sozialpsychiatrisch-stabilisierenden Behandlung überwiesen worden. Von einem Therapieabbruch werde abgeraten, da sich das Zustandsbild ohne Unterstützung rasch verschlechtern dürfte und sich eine akute Suizidalität nicht ausschliessen lasse. Angesichts der ausführlichen Diagnose sei es nicht mehr zulässig, sich alleine auf den Bericht von Dr. N._______ (recte: Dr. F._______) zu stützen und die diagnostizierte PTBS in Frage zu stellen, wie es das SEM im Entscheid vom 26. März 2020 getan habe. Auch die Vergesslichkeit und die Konzentrationsstörungen, die das SEM anzweifle, seien nun aktenkundig durch Fachpersonen erstellt. Angesichts der psychischen Erkrankung und deren starken Auswirkungen auf seine kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer je in der Lage gewesen sei, seine Asylgründe ausreichend geltend zu machen. Sein Unvermögen, ausführliche Fragen zu beantworten beziehungsweise Instruktionen Folge zu leisten, lasse im Kontext einer Anhörung zu den Asylgründen aufhorchen. Es sei von einer potenziell vorübergehenden Unfähigkeit auszugehen. Dies sei daran ersichtlich, dass er als «nicht vollständig explorierbar» qualifiziert worden sei. Der Verdacht, den die Rechtsvertretung seit Beginn des Mandatsverhältnisses gehabt habe,
D-2264/2020 habe sich bestätigt. Seit Anbeginn seien die durch den Beschwerdeführer preisgegebenen Ereignisse bruchstückhaft und ohne feste und klare zeitliche Ordnung geblieben. Nach Austausch mit Frau Dr. M._______ habe sich ergeben, dass auch ihr ein Gesamtbild der Gegebenheiten fehle. Sie erachte es als möglich, dass ganze Episoden von traumatischen Ereignissen noch nicht zur Sprache gekommen seien. Dies decke sich mit den Auskünften, die die Rechtsvertretung bei den Eltern des Beschwerdeführers eingeholt habe. Als weiterer Hinweis sei die «persönliche Anamnese» im Bericht vom 18. Februar 2021 zu sehen, gemäss welcher er bei der Beschreibung seiner Zeit im Flüchtlingslager mehrfach in Folge dissoziiert habe, sodass keine weiteren Anamnesen über diesen Zeitraum hätten erhoben werden können. Zudem habe er erneut angegeben, dass er in den Befragungen zu seinen Asylgründen «vor manchen Themen zu viel Angst gehabt habe, um sie zu besprechen». Welchen Effekt das Stottern und Zittern in Verhörsituationen mit der Armee auf deren Einschätzung haben könne, sei bereits in den beiden Beschwerden ausgeführt worden. Auch wenn die erlebte Verfolgung nicht vollends habe eruiert werden können, müsse alleine schon deshalb von einer künftigen asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. Es stehe fest, dass die Behörden in den Haushalten des Vanni-Gebiets Routinekontrollen durchführten. Es sei unausweichlich, dass er bei einer solchen Kontrolle negativ auffalle, was angesichts der verwandtschaftlichen Beziehung zu den LTTE asylrelevante Konsequenzen nach sich ziehen werde. Erneut sei auf den fragilen Gesundheitszustand der Schwester des Beschwerdeführers hinzuweisen. Auch im Bericht vom 18. Februar 2021 werde erwähnt, dass die Schwester nach ihrer Freilassung durch die LTTE psychisch schwer angeschlagen gewesen sei. Seit sie versucht habe, sich zu ertränken, könne sie nicht mehr allein gelassen werden. Sie habe mehrmals hospitalisiert werden müssen. Die Pflege der Schwester sei zeit- und ressourcenaufwändig. Es liege ein Bericht dazu vor. Seit mindestens 2018 sei sie im (…) in Behandlung, wo sie rund einmal im Monat hingehe. Dem Medical Clinic Drug Book sei zu entnehmen, dass sie an einer «Resistant Schizophrenia» leide und nicht auf die klassische medizinische Therapie anspreche. Es sei davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers mit der Betreuung der Schwester ausgelastet seien. Auch Frau Dr. M._______ habe gesagt, dass bereits in der Schweiz der Betreuungsaufwand einer solchen Patientin sehr gross wäre. Angesichts des Umstandes, dass auch der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung auf die tägliche Unterstützung seiner Eltern angewiesen wäre, sei zu folgern, dass dies zu deren kompletten Überlastung führen würde.
D-2264/2020 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil D-1367/2017 vom 20. September 2017 fest, aufgrund der Aktenlage bestünden insgesamt genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unter einer PTBS leiden könnte, wobei der diesbezügliche Sachverhalt durch das SEM nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine psychische Erkrankung Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt haben könnte. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung könnte zudem Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben (vgl. E. 5.3.10). Das Bundesverwaltungsgericht wies das SEM an, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch ein zu erstellendes ärztlichpsychiatrisches Gutachten zu klären. Bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers seien die Ergebnisse des Gutachtens hinsichtlich der Interpretation seines Aussageverhaltens zu berücksichtigen. Sollte das SEM den Schluss ziehen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei auch aufgrund der vollständigen Sachverhaltsfeststellung erneut abzuweisen, werde es die Ergebnisse des Gutachtens bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen haben (vgl. E. 6).
D-2264/2020 5.3 Diesbezüglich ist vorweg festzustellen, dass das SEM nach der Rückweisung der Sache entgegen der Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht keine ärztlich-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durchführen liess. Vorerst forderte es ihn am 20. April 2018 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen; dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer, der einmal konsiliarisch von einem Tamilisch sprechenden Psychotherapeuten gesehen wurde, Anfang Mai 2018 nach. Mit Zwischenverfügungen vom 18. Dezember 2019 und 3. Februar 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer erneut auf, (ergänzende) Arztberichte einzureichen. Er kam diesen Aufforderungen nach, indem er zwei Berichte seiner Hausärztin übermittelte. 5.4 5.4.1 Bereits bei der BzP vom 5. März 2014 wies der dem Beschwerdeführer von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertreter das SEM darauf hin, dass beim Beschwerdeführer äussere Hinweise auf eine psychische Erkrankung vorlägen, weshalb er die Einholung eines psychologischen Gutachtens anregte (vgl. SEM-act. A9/11 S. 8). Nach Abschluss der Anhörung vom 16. April 2014 hielt die Befragerin im Formular «Triage Übergabe ins erweiterte Verfahren“ fest, der Beschwerdeführer habe offensichtlich Schwierigkeiten. Zurzeit laufe eine allgemeine ärztliche Abklärung. Da nicht klar sei, ob die gesundheitlichen Schwierigkeiten angeboren oder traumabedingt seien, müsse eine weitergehende, eventuell psychiatrische Abklärung vorgenommen werden. Dies benötige Zeit, weshalb der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren zu überweisen sei (vgl. SEM-act. A19/1). Gleichentags wies der damalige Rechtsvertreter das SEM darauf hin, dass sich Anzeichen ergäben, wonach der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide. Es falle auf, dass er bei Fragen nach seinem Gesundheitszustand ausweiche, was in Anbetracht der Hinweise auf eine psychische Erkrankung zu würdigen sei. Es sei von Amtes wegen ein psychologisches Gutachten „beizuziehen“ (vgl. SEM-act. A20/1). 5.4.2 In den von der Rechtsvertretung im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen befindet sich eine Überweisung der (…) (med. pract. O._______) vom 11. April 2014 zur konsiliarischen Untersuchung des Beschwerdeführers an das psychiatrische Konsil. Diagnostiziert wurden eine Kachexie (pathologischer Gewichtsverlust), Ein- und Durchschlafstörungen, eine PTBS sowie Dysarthrie und Anarthrie (schwerste Sprechstörungen). Über den weiteren Gang der Abklärungen ist nichts bekannt. Des Weiteren befindet sich in den Unterlagen eine Diagnose zuhanden der Migrationsbehörden von Dr. med. P._______ vom
D-2264/2020 21. Februar 2017, in der bezüglich des Beschwerdeführers ein dringender Verdacht auf eine PTBS nach Trauma 2009 gestellt wird. Dr. P._______ erachtete eine psychiatrische Beurteilung als «zwingend empfohlen». 5.4.3 Während des wiederaufgenommenen vorinstanzlichen Verfahrens wurden vom SEM mehrere ärztlich-psychiatrische Berichte betreffend den Beschwerdeführer eingefordert. 5.4.3.1 Dem Bericht von Dr. L._______ vom 3. Mai 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Einschlafstörungen leide und vegetative Angstsymptome wie Zittern bei bestimmten Reizen (z.B. uniformiertes Sicherheitspersonal) erlebe. Vor einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich, weil er auf der Flucht Leichen von erschossenen Menschen gesehen habe. Auf Nachfrage habe er jegliche direkte Inhaftierung, Misshandlung oder Folter verneint. Aus seiner Erzählung sei eine körperliche Traumatisierung auszuschliessen; es sei aber möglich, dass er in der Kriegszone mit Zerstörung, Gewalt und Leichen konfrontiert worden sei. Die typischen Symptome von einer Traumafolgestörung verneine er. 5.4.3.2 Gemäss dem ärztlichen Bericht von med. pract. J._______ vom 9. Januar 2020 sei die Flucht des Beschwerdeführers nach im Jahr 2009 in Sri Lanka erlittener Festnahme und Folter – er sei geschlagen worden – erfolgt. Er äussere Schlafstörungen und Angstzustände. Es liege eine ausgeprägte Sprech- und fraglich auch Artikulationsstörung vor. Dem ergänzenden Bericht derselben Ärztin vom 5. März 2020 ist nichts Neues zu entnehmen. Immerhin wies sie darauf hin, sie könne nicht beurteilen, welchen Einfluss die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers auf sein Aussageverhalten gehabt hätten. 5.5 Für den Inhalt der beiden im Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlich-psychiatrischen beziehungsweise neuropsychologischen Berichte (…) vom 18. Februar 2021 und 12. Januar 2021 ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Erwägung 4.5. zu verweisen. 5.6 Angesichts der ausführlichen ärztlichen Berichte (…) aus dem Jahre 2021, die aufgrund mehrerer Sitzungen mit dem Beschwerdeführer erstellt wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einer schwergradigen PTBS, einer rezidivierenden depressiven Störung und sozialen Phobien leidet. Der von verschiedener Seite geäusserte Verdacht, der Beschwerdeführer leide unter einer PTBS, hat sich durch seine mehr-
D-2264/2020 monatige Exploration an der Klinik für (…) bestätigt. Dem von dieser Diagnose abweichenden ärztlichen Bericht von Dr. L._______ vom 3. Mai 2018 kann unter diesen Umständen kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, da er auf einem einzigen Gespräch mit einem Tamilisch sprechenden Psychotherapeuten basiert, dem sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss nicht habe öffnen können. Dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leiden könnte, welche die umfassende Sachverhaltsfeststellung erschweren beziehungsweise verunmöglichen könnten, wurde sowohl seitens des SEM als auch seitens der zugewiesenen Rechtsvertretung bereits anlässlich der BzP und der Anhörung bemerkt. Angesichts der aktuellsten ärztlichen beziehungsweise psychologischen Berichte ist davon auszugehen, dass es ihm aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten erschwert beziehungsweise verunmöglicht ist, längere oder komplexere Fragestellungen zu erfassen und zu beantworten. Es bestehen Hinweise darauf, dass er über möglicherweise erlittene gewaltsame Übergriffe nicht oder nur ansatzweise zu berichten im Stande war und ist. Die Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung liegen nicht in der mangelnden Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers, sondern in seiner Kooperationsunfähigkeit begründet. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Glaubwürdigkeit ist davon gebührend Kenntnis zu nehmen. 5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einschätzung, die von den Rechtsvertretern aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer leide an einer PTBS und bedürfe dringend psychiatrischer Betreuung, sei zurückzuweisen, nicht aufrechterhalten. Ebenso wenig zu überzeugen vermag angesichts der auf Beschwerdeebene gewonnenen Erkenntnisse die Einschätzung des SEM, die angeblichen Ängste, die fehlende Konzentrationsfähigkeit und die Vergesslichkeit des Beschwerdeführers seien medizinisch nicht bestätigt worden. 5.8 Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten ausführlichen ärztlich-psychiatrischen und neuropsychologischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer PTBS und an sozialen Phobien leidet. Angesichts der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers einen Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt hat. Diese Sachlage wurde vom SEM durch die von ihm gewählte Vorgehensweise nicht in genügender Weise abgeklärt und erkannt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demzufolge bisher
D-2264/2020 nur ungenügend abgeklärt und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 6. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorzunehmender weiterer Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und zudem nach dem erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 eine Heilung die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Gehörsverletzung gravierend ist und dem Bundesverwaltungsgericht ein nicht unerheblicher Aufwand entstehen würde. 6.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird nach Rücksprache mit der Rechtsvertreterin beziehungsweise der den Beschwerdeführer behandelnden ärztlich-psychiatrischen oder psychologischen Fachpersonen zu klären haben, ob eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers angesichts seines aktuellen Gesundheitszustands allenfalls zu neuen Erkenntnissen über von ihm erlittene traumatisierende Erlebnisse zu führen möchte. Bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers werden die nunmehr vorliegenden fachärztlichen und neuropsychologischen Ergebnisse bei der Interpretation seines Aussageverhaltens zu berücksichtigen sein. Sollte das SEM den Schluss ziehen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei auch aufgrund der – soweit möglich – vollständigen Sachverhaltsfeststellung erneut abzuweisen, wird es die Ergebnisse der fachärztlichen beziehungsweise neuropsychologischen Abklärungen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenso zu berücksichtigen haben wie die im Beschwerdeverfahren dargelegte Situation der Familie des Beschwerdeführers. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
D-2264/2020 8. 8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung beziehungsweise eines allfällig zu entrichtenden amtlichen Honorars gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). 8.2 Mit der Eingabe vom 1. März 2021 wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote über Fr. 2235.– eingereicht (Aufwand von insgesamt 14 Stunden à Fr. 150.–, Kosten für Dolmetscherdienste von Fr. 120.– und Portospesen von Fr. 15.–), die angesichts der Aktenlage als angemessen erscheint. Gemäss Mitteilung ist die Rechtsvertretung nicht mehrwertsteuerpflichtig. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer deshalb zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2235.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2264/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 26. März 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2235.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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