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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2008 D-2263/2008

14 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,323 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2263/2008 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2263/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus B._______ (Abia State) und dem Stamme der Igbo zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 22. Januar 2008 per Schiff verliess, in einem unbekannten Hafen landete und schliesslich Ende Januar 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 2. Februar 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 18. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass am 21./22. Februar 2008 initiierte Abklärungen durch das BFM ergeben haben, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2003 im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten in Österreich unter der Identität C._______, geboren (...), Nigeria, erkennungsdienstlich behandelt wurde und dort am 24. März 2003 einen Asylantrag gestellt hat, der seit dem 9. April 2003 in Berufung steht, dass den vorgenannten Abklärungen zufolge für den Beschwerdeführer in Österreich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht, dass das BFM dem Beschwerdeführer hinsichtlich der vorerwähnten Abklärungsergebnisse im Rahmen einer am 29. Februar 2008 durchgeführten persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. März 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte und ihm erneut das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen hinsichtlich seines Aufenthalts in Österreich und seiner dort verwendeten Identität einräumte, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, er sei im Dorf B._______ aufgewachsen, wo er zusammen mit seinem Vater sowie seiner Zwillingsschwester gelebt habe, dass ihm sein Vater im Jahre 1999 unter dem Siegel absoluten Stillschweigens anvertraut habe, via einen Medizinmann erfahren zu ha- D-2263/2008 ben, dass ein älterer Bruder (des Beschwerdeführers) von einem im selben Dorfe lebenden Mann namens D._______ vergiftet worden sei, dass er sowie seine Zwillingsschwester nach dem Tode ihres Vaters im April 2003 dessen Lebensmittelsgeschäft weitergeführt hätten, dass seine Schwester im Dezember 2007 schwer erkrankt sei, wobei der sie behandelnde Arzt eine Vergiftung konstatiert habe, dass ihm der um Hilfe angegangene Medizinmann offenbart habe, seine Schwester werde nicht mehr lange leben; sie sei Opfer desselben Mannes geworden sei, welcher bereits seinen älteren Bruder vergiftet habe, dass er schliesslich mit zwei Freunden zum Haus von D._______ gegangen sei und dieses angezündet habe, dass er anschliessend den Tatort fluchtartig verlassen habe, dass seine beiden bei der Tat mitwirkenden Freunde der Polizei gegenüber ausgesagt hätten, er - der Beschwerdeführer - habe sie zur Tat angestiftet, dass er Angst bekommen habe, von der Polizei wegen des von ihm gelegten Brandes zur Verantwortung gezogen zu werden, dass er in der Folge einem Pastor seine Tat gestanden habe, woraufhin ihn dieser nach Port Harcourt gebracht und dort einem Manne übergeben habe, der für ihn die Ausreise aus Nigeria per Schiff organisiert habe, dass das BFM mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 1. April 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien D-2263/2008 zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 8. April 2008 beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 1. April 2008 sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom 2. Februar 2008 sei gutzuheissen; eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-2263/2008 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM anführt, die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen habe, es im Dorf keine Ausweise gegeben habe, er darum auch nichts zur Papierbeschaffung habe unternehmen können, er nur im Besitz eines Schü- D-2263/2008 lerausweises gewesen sei und er nie in die Lage gekommen sei, sich ausweisen zu müssen, würden den typischen Angaben zahlreicher Gesuchsteller entsprechen, die nicht willens seien, ihre Identität offen zu legen und den Asylbehörden dergestalt ihre Identitätsdokumente vorzuenthalten, und es lägen deshalb keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Schluss des BFM, wonach schon deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen sollen, weil der Beschwerdeführer "typische" Angaben gemacht habe, in dieser absoluten Form nicht nachvollziehbar ist, dass sich aus den Akten indessen ergibt, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Reiseroute in die Schweiz ausgesprochen rudimentär und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. act. A1 S. 6 f., A10 S. 2, A17 S. 3), weshalb anzunehmen ist, der Beschwerdeführer versuche den Schweizer Asylbehörden gegenüber sowohl den wirklichen Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat sowie die effektive Reiseroute in die Schweiz zu verheimlichen, dass zudem auch das Verhalten des Beschwerdeführers, trotz daktyloskopischer Registrierung in Österreich unter anderer Identität seinen dortigen Aufenthalt und das Stellen eines Asylantrages im Jahre 2003 den Schweizer Asylbehörden gegenüber auf Vorhalt hin zu bestreiten (vgl. act. A10 S. 1 f. und act. A17 S. 5 ff.), ein deutliches Indiz dafür bildet, dass er nicht gewillt ist, seine Identität offen zu legen, dass daran die pauschale Wiederholung in der Beschwerde, sich vor der Einreise in die Schweiz nicht in Österreich aufgehalten zu haben, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass in Anbetracht dieser zusätzlichen Umstände in der Tat keine Veranlassung besteht, der Behauptung des Beschwerdeführers, niemals einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben und ohne Papiere nach Europa und schliesslich in die Schweiz gereist zu sein, Glauben zu schenken, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens und der unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers im Gegenteil davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 D-2263/2008 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ferner zutreffend festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen würden im Ergebnis der Grundlage entbehren, da er im März 2003 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, der seit dem 9. April 2003 in Berufung stehe, dass in der Beschwerde auch diesbezüglich nichts Substanziiertes und Konkretes vorgebracht wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte, beschränkt sich der Beschwerdeführer doch darin im Wesentlichen auf eine verkürzte Wiederholung seiner bereits bekannten Asylvorbringen (vgl. Beschwerde S. 3), dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes- D-2263/2008 gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufwuchs und dort 11 Jahre zur Schule ging (vgl. act. A1 S. 2, Ziff. 8), weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei D-2263/2008 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2263/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 10

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