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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2010 D-2263/2007

9 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,267 parole·~26 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Feb...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2263/2007 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juli 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2263/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 18. Dezember 2006 und gelangte am 22. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er am 27. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 30. Januar 2007 im Transitzentrum C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 19. Februar 2007 in D._______ angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Dorf E._______ im Distrikt Jaffna. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen sei er im November 1995 ins Vanni-Gebiet geflüchtet, wo er bis September 2004 gelebt habe. Während dieser Zeit habe er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Chauffeurdienste geleistet und deren Fahrzeuge repariert, sei jedoch nicht Mitglied dieser Organisation gewesen. Anschliessend sei er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er bei seinem Onkel und seiner Tante gewohnt habe, da er während seiner Flucht ins Vanni-Gebiet den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern verloren habe. Im Januar 2004 sowie im Mai 2005 sei er von der Armee verhaftet und während drei respektive sieben Tagen festgehalten worden, da er nicht über die vom Militär ausgestellte Identitätskarte verfügt habe und ihm vorgeworfen worden sei, er gehöre zur LTTE. Anlässlich der zweiten Festnahme sei er auch misshandelt worden. Mit der Hilfe seines Onkels sei er jeweils wieder freigelassen worden. Nach diesen Verhaftungen habe er sich entschlossen, Sri Lanka zu verlassen, weshalb er seinen im Jahre 2004 erhaltenen Reisepass einem Schlepper übergeben habe, damit dieser die Ausreise habe organisieren können. Neben diesen Verhaftungen im Januar 2004 beziehungsweise im Mai 2005 sei er viele Male von der Armee stundenlang festgehalten worden, was in seiner Heimat jedoch üblich sei. Im November 2006 sei er während seiner Abwesenheit von der Armee, die ihm durch seinen Onkel habe ausrichten lassen, er solle sich für eine kurze Befragung ins Armeecamp begeben, zu Hause gesucht worden. Aus Angst, von der Armee erneut verhaftet respektive getötet zu werden, habe er dieser Aufforderung keine Folge geleistet und sich in der Folge bei einer Tante in F._______ versteckt. Mitte Dezember 2006 sei er von Palaly nach Colombo geflogen, wo er sich sechs Tage im Haus seines D-2263/2007 Schleppers aufgehalten habe. Am 18. Dezember 2006 sei er von Colombo unter Verwendung seines eigenen Reisepasses nach Singapur geflogen, von wo er mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug weiter via Bangkok und Paris nach Genf gereist sei. Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer eine auf seinen Namen ausgestellte srilankische Identitätskarte sowie eine Kopie einer am 29. September 2004 ausgestellten Bestätigung einer medizinischen Behandlung im Jahre 2000 als Folge eines Luftangriffes ein. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 - eröffnet am 26. Februar 2007 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussage des Beschwerdeführers, im November 2006 von der Armee aufgefordert worden zu sein, sich in deren Camp zu melden, mit grossen Vorbehalten behaftet sei. So lasse der Umstand, dass die Vorladung der Armee und das lange geplante Ausreisedatum zeitlich so nahe zusammenfallen würden, das erstere als konstruiert erscheinen. Es lägen keine Hinweise vor, weshalb die Armee rund eineinhalb Jahre nach der letzten Anhaltung den Beschwerdeführer erneut hätte inhaftieren sollen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer vorbringe, zwischenzeitlich immer wieder bei Checkpoints zufällig kontrolliert und befragt worden zu sein. Die Begründung, er habe keine vom Militär ausgestellte Identitätskarte besessen, vermöge als Erklärung nicht zu überzeugen. Es sei bekannt, dass zahlreiche Personen in der Nordprovinz ebenfalls nicht über solche militärischen Identitätskarten verfügen würden, ohne dass sie deswegen erhebliche Probleme mit den Behörden hätten. Es widerspreche zudem der Logik des Handelns, wenn eine von den Behörden gesuchte Person eine für den Flug von Jaffna nach Colombo mit strengen Auflagen verbundene Clearance beantrage und diese auch erhalte sowie einige Tage später mit dem eigenen Pass unter der richtigen Identität das Land offiziell verlasse. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass bezüglich des geltend gemachten Vorfalls im November 2006 widersprüchliche Aussagen vorliegen würden. Insgesamt müsse daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, im November 2006 von D-2263/2007 der Armee erneut gesucht worden zu sein, als nicht glaubhaft bezeichnet werden. Dieses Vorbringen halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass die geltend gemachte Vertreibung im Jahre 1995 sowie die vorgebrachten Verhaftungen durch die Armee im Januar 2003 (recte: 2004) und Mai 2004 (recte: 2005) die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die letzte geltend gemachte Haft vom Mai 2005 habe zum Zeitpunkt der Ausreise im Dezember 2006 bereits mehr als zweieinhalb (recte: ein einhalb) Jahre zurückgelegen. Es seien aus den Akten keine überzeugenden Hinweise ersichtlich, welche auf Hindernisse für eine Ausreise zu einem früheren Zeitpunkt hindeuten würden. Daher sei zwischen den Vorbringen im Zeitraum zwischen 1995 und Mai 2004 (recte: 2005) kein kausaler Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Situation in der Nordprovinz sei gefährlich und schwierig gewesen, zumal junge Leute andauernd mit Verhaftungen durch die Armee zu rechnen gehabt hätten und es zudem an Nahrungsmitteln fehle, sei festzuhalten, dass es sich dabei um Nachteile handle, die sich aus lokal oder regional beschränkten Schwierigkeiten ableiten würden. Dem Beschwerdeführer sei es, gestützt auf die ihm als srilankischen Staatsbürger in seinem Heimatland zustehenden Niederlassungsfreiheit zuzumuten, sich durch Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas den geltend gemachten Schwierigkeiten zu entziehen. Der Beschwerdeführer verfüge somit über eine innerstaatliche Fluchtalternative, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Beschwerde vom 27. März 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des BFM vom 23. Februar 2007 sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- D-2263/2007 schusses. Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier Farbfotos, Kopien der Seiten zwei und drei seines Reisepasses N (...) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. März 2007 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 23. April 2007 ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. April 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. April 2007 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu und gewährte ihm das Recht, bis zum 27. April 2007 darauf zu replizieren. In seiner Replik vom 20. April 2007 nahm der Beschwerdeführer zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in auf D-2263/2007 dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ver- D-2263/2007 treibung vom Jahre 1995 sowie die geschilderten Festnahmen vom Januar 2004 sowie Mai 2005 durch die srilankische Armee nicht in Frage gestellt. Indessen hat sie der vorgebrachten Vertreibung vom Jahre 1995 sowie den geltend gemachten Festnahmen vom Januar 2004 beziehungsweise Mai 2005 den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu der am 18. Dezember 2006 erfolgten Ausreise abgesprochen. Bezüglich der stundenweisen Festhaltungen durch die srilankische Armee hielt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um lokal oder regional beschränkte Schwierigkeiten handle, weshalb der Beschwerdeführer in Sri Lanka über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Hingegen hat sie die vom Beschwerdeführer behauptete Suche der srilankischen Armee nach seiner Person vom November 2006 als fluchtauslösendes Ereignis in Zweifel gezogen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz der behaupteten Suche nach dem Beschwerdeführer im November 2006 zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen und in Bezug auf die übrigen Vorbringen gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint hat. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich D-2263/2007 deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Transit- beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Suche der Armee nach seiner Person im November 2006 widersprüchlich ausgefallen sind. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung aus, er sei zum Zeitpunkt, als die Armee ihn zu Hause gesucht habe, in G._______ an der Arbeit gewesen und sei erst am nächsten Morgen nach Hause zurückgekehrt (act. A 1/13, S. 7). Bei der Anhörung erklärte er demgegenüber, er sei - nachdem er von seinem Onkel an seinem Arbeitsplatz telefonisch darüber informiert worden sei, dass die Armee ihn zu Hause gesucht habe - noch am selben Abend nach Hause zurückgekehrt, habe binnen weniger Minuten seine Sachen gepackt und sei zu seiner Tante nach F._______ gegangen (act. A 8/14, S. 7, 11). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift beziehungsweise der Stellungnahme vom 20. April 2007 vermögen diesen offensichtlichen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Insbesondere lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung im Protokoll nur verkürzt und inhaltlich unpräzise wiedergegeben wurden, wie das in der Beschwerde geltend gemacht wird. Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im November 2006 von der Armee zu Hause gesucht worden sein soll, erweckt auch die Tatsache, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Armee rund eineinhalb Jahre nach der letzten Festnahme den Be- D-2263/2007 schwerdeführer erneut hätte inhaftieren sollen, vermag dieser doch keinen plausiblen Grund dafür geltend zu machen (act. A 1/13, S. 7, A 8/14, S. 12). Die vom Beschwerdeführer behauptete Suche der srilankischen Armee nach seiner Person im November 2006 erscheint auch deshalb unglaubhaft, da er nach eigenen Aussagen Mitte Dezember 2006 von Jaffna nach Colombo geflogen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht auf diese Weise gereist wäre, hätte die Armee tatsächlich nach ihm gesucht, zumal er dadurch ein erhebliches Risiko eingegangen wäre, von der Armee gefasst zu werden, da er gemäss eigenen Angaben für den Flug von Jaffna nach Colombo eine mit strengen Auflagen verbundene Clearance beantragen musste und seine Identitätskarte beim Besteigen des Flugzeuges von der Armee kontrolliert wurde (act. A 8/14, S. 4). Die Behauptung in der Rechts mittelschrift, wonach diese Art des Reisens aufgrund der in Sri Lanka verbreiteten Korruption nicht gefährlich gewesen sei, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2006 unter Verwendung seines eigenen Reisepasses Sri Lanka per Flugzeug verlassen haben will, lässt darauf schliessen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von der srilankischen Armee nicht gesucht worden ist. Bei einer allfälligen Suche der srilankischen Behörden wäre sein Ausreiseverhalten mit mehr Umsicht beziehungsweise Vorsicht verbunden gewesen, um sich nicht unnötig in Gefahr zu bringen, zumal er nicht wissen konnte, dass sein Name nicht auf einer Fahndungsliste steht. Nicht nachvollziehbar ist überdies der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 19. Februar 2007 nicht in der Lage war, das genaue Datum anzugeben, an dem er im November 2006 zu Hause von der Armee gesucht worden sein soll, handelt es sich doch dabei um ein sehr einschneidendes Erlebnis, weshalb zu erwarten gewesen wäre, er würde sich an das Datum genau erinnern, da die Anhörung lediglich zirka drei Monate nach der behaupteten Suche nach seiner Person durchgeführt wurde. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens wesentliche Vorbringen unbegründet nachgeschoben hat, weshalb seine Glaubwürdigkeit erheblich in Frage gestellt ist. So machte der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend, er sei während neun Jahren Mitglied der LTTE gewesen, habe bei dieser D-2263/2007 Organisation eine Kampfausbildung absolviert und sei einer bewaffneten Einheit zugeteilt gewesen (S. 3). Bei den Befragungen hatte der Beschwerdeführer demgegenüber noch vorgebracht, er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen und habe für diese lediglich Chauffeurdienste geleistet und Fahrzeuge repariert (act. A 1/13, S. 6 f., A 8/14, S. 9). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er in den Befragungen deshalb nicht die Wahrheit gesagt habe, da ihm tamilische Landsleute gesagt hätten, dass LTTE- Mitglieder in der Schweiz kein Asyl erhalten und nach Sri Lanka zurückgeschickt würden, überzeugt das Gericht nicht und vermag daher nicht glaubhaft zu machen, weshalb er nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt hat, zumal er anlässlich der beiden Befragungen ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der gesamten Akten und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachte Suche nach seiner Person durch die srilankische Armee im November 2006 glaubhaft zu machen. 5.4 5.4.1 Mit der Vorinstanz ist jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1995 vertrieben worden ist, im Januar 2004 beziehungsweise Mai 2005 von der Armee während mehrerer Tage inhaftiert sowie vor seiner Ausreise aus Sri Lanka regelmässig von der Armee jeweils stundenlang festgehalten worden ist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es sich dabei um asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG handelt. 5.4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlich - D-2263/2007 keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 5.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer im Jahre 1995 vertrieben und von der srilankischen Armee im Januar 2004 beziehungsweise Mai 2005 festgenommen und misshandelt worden ist, fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen erlittenen Verfolgungshandlungen und der Ausreise im Dezember 2006, weshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil zwischen der letzten Festnahme vom Mai 2005 und der Ausreise eine Zeitspanne von zirka eineinhalb Jahren liegt und sich der Beschwerdeführer danach nicht versteckt gehalten und seine Ausreise ernsthaft vorbereitet hat, sondern bei seinem Onkel gewohnt und seiner Arbeit nachgegangen ist. Da - wie in E. 5.3 ausgeführt - davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im November 2006 von der srilankischen Armee nicht gesucht worden ist, fehlt es zudem auch an einem sachlichen Kausal zusammenhang zwischen der Vertreibung im Jahre 1995 sowie den Festnahmen vom Januar 2004 beziehungsweise Mai 2005 und der Ausreise im Dezember 2006. Bezüglich den stundenweisen Festhaltungen durch die srilankische Armee, die der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem D-2263/2007 Heimatland gemäss eigenen Angaben regelmässig erlitten hat, ist Folgendes festzuhalten: Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Verlassen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität ausweist. Nach dem Gesagten müssen Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität ausweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist. Die geltend gemachten Festhaltungen durch die Armee haben jeweils lediglich wenige Stunden gedauert und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass dabei irgendwelche Gewalt gegen den Beschwerdeführer angewendet worden wäre. Aus dessen Aussagen ist zudem ersichtlich, dass er sich anlässlich dieser kurzzeitigen Festhaltungen durch die Armee keiner ernsthaften Gefährdung ausgesetzt sah. Dafür spricht insbesondere seine Äusserung anlässlich der Anhörung, wonach in Sri Lanka solche Anhaltungen durch die Armee üblich seien (act. A 8/14, S. 12). Somit ist festzuhalten, dass es sich bei den durch den Beschwerdeführer regelmässig erlittenen stundenlangen Festhaltungen nicht um asylbeachtliche Nachteile gehandelt hat. 6. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend, er würde bei einer Rückkehr in seine Heimat insbesondere auch deshalb in akute Lebensgefahr geraten, da er während neun Jahren Mitglied der LTTE gewesen sei und in dieser Organisation bei einer bewaffneten Einheit gedient habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass diese Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu beurteilen sind, da der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen explizit verneinte, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die LTTE ausdrücklich vorbrachte, nur Chauffeurdienste geleistet und Fahrzeuge repariert zu haben (act. A 1/13, S. 6 f., A 8/14, S. 9). Wie bereits vorstehend unter E. 5.3 aus- D-2263/2007 geführt, überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, weshalb er in den Befragungen nicht die Wahrheit gesagt habe, das Gericht nicht. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Farbfotos nichts, da auch sie die geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen aktive Teilnahme an einer bewaffneten Einheit dieser Organisation nicht zu beweisen vermögen, zumal aus den Fotos nicht hervor geht, in welchem Zusammenhang sie aufgenommen worden sind. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise der Stellungnahme vom 20. April 2007 sowie auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asyl gesuch somit zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraus- D-2263/2007 setzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 (E. 7) eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Süden des Landes als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem erwähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Das D-2263/2007 Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt zu sein, ist unverändert hoch. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8381/2007 vom 21. April 2009, E. 9.2.2). Auch nach dem militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 ist nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird. 9.2.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, ethnischer Tamile zu sein und aus Jaffna (Nordprovinz) zu stammen. Das BFM hat diese Angaben nicht in Frage gestellt. In der eingereichten, am 23. April 2003 in Colombo ausgestellten Identitätskarte, deren Authentizität seitens des BFM ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wurde, ist denn auch Jaffna als Geburtsort (diese Angabe stimmt mit derjenigen auf den eingereichten Kopien des Reisepasses überein) und E._______ (Distrikt Jaffna) als Wohnort des Beschwerdeführers vermerkt. Aufgrund der Ausführungen unter E. 9.2.2 ist demnach festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion unzumutbar ist. Somit bleibt zu prüfen, ob für ihn in einer anderen Region seines Heimatlandes, namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht im Jahre 1995 mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern im Dorf E._______ gewohnt hat. Ab diesem Zeitpunkt hat er sie aus den Augen verloren und seither nichts mehr von ihnen gehört. Im Süden des Landes verfügt der Beschwerdeführer - abgesehen von einem in Colombo wohnhaften Onkel, mit dem er im Streit liegt und zu dem er keinen Kontakt mehr hat (act. A 8/14, S. 3) - über keine Verwandten. Da der Beschwerdeführer zudem - abgesehen von wenigen Tagen bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland sein ganzes Leben im Norden Sri Lankas verbracht hat, ist das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb seiner Heimatregion zu verneinen. Es kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Süden des Landes eine längerfristig gesicherte Unterkunft D-2263/2007 vorfinden. Angesichts der derzeitigen Lage in Sri Lanka ist auch seine Chance, sich in Colombo aus eigener Kraft eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als gering einzuschätzen. Nebst wirtschaftlichen Existenzproblemen könnte eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Colombo unter Umständen auch eine Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit zur Folge haben. Personen tamilischer Ethnie sind in Sri Lanka generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt, vor allem, wenn sie - wie es vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall wäre - ihren Aufenthalt in Colombo nicht mit einem triftigen Grund (sogenannte valid reason) rechtfertigen können. Insbesondere die obligatorische Registrierung bei den lokalen Polizeibehörden sowie die zahlreichen Checkpoints bergen für Tamilen ein hohes Verhaftungsrisiko. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Flüchtlings-, Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG). 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - von Fr. 300.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-2263/2007 11.2 Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine (reduzierte) Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 400.- (inkl. Auslagen Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-2263/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird den angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Februar 2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; vier Fotos) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 18

D-2263/2007 — Bundesverwaltungsgericht 09.07.2010 D-2263/2007 — Swissrulings