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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2016 D-2261/2016

14 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,597 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2261/2016/pjn

Urteil v o m 1 4 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea-Bissau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (…).

D-2261/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM [heute SEM]) mit Verfügung vom 10. Februar 2012 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung desselben aus der Schweiz nach Portugal anordnete, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2012 nach Portugal überstellt wurde, dass das BFM die portugiesischen Behörden am 4. Juli 2013 und 18. Februar 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, nachdem dieser jeweils wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz aufgegriffen wurde, dass die portugiesischen Behörden der Wiederaufnahme beide Male zustimmten, dass das BFM am 15. Juli 2013 und 28. Februar 2014 Wegweisungsverfügungen gestützt auf Art. 64a AuG (SR 142.20) erliess und den Beschwerdeführer am 11. September 2013 und 23. April 2014 nach Portugal überstellte, dass das Migrationsamt des Kantons Bern dem SEM am 4. März 2016 mitteilte, dass sich dieser ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte und das SEM beauftragte, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben habe, dass er am 27. September 2011 in Portugal sowie am 15. Mai 2014 und am 1. April 2015 in Deutschland um Asyl ersucht habe, dass dem Beschwerdeführer am 15. März 2016 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO sowie zur Wegweisung nach Deutschland gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG gewährt wurde,

D-2261/2016 dass er hierzu ausführte, nicht nach Deutschland, sondern Portugal zu wollen, wo er sein erstes Asylgesuch eingereicht habe, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 7. März 2016 am 9. März 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO zustimmten, dass das SEM mit Wegweisungsverfügung vom 15. März 2016 – eröffnet am 30. März 2016 – die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland anordnete, dass es zur Begründung ausführte, ausländische Personen – vorliegend der Beschwerdeführer – ohne Aufenthaltsregelung seien gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG aus der Schweiz wegzuweisen, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO Deutschland für die Beurteilung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass die Überstellung nach Deutschland zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Überstellung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III- VO) – bis spätestens am 9. September 2016 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Überstellung nach Portugal anstatt nach Deutschland beantragte, sofern er nicht in der Schweiz bleiben könne, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-2261/2016 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das SEM gegen ausländische Personen, die sich ohne gültige Aufenthaltsregelung illegal in der Schweiz aufhalten, eine Wegweisungsverfügung erlässt, wenn aufgrund der Dublin-III-VO ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 64a Abs. 1 AuG), dass die Dublin-Assoziierungsabkommen das Abkommen vom 26. Oktober 2004 (SR 0.142.392.68) zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft – mitunter Deutschland und Portugal – über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags umfasst (vgl. Anhang 1 Ziff. 2 AuG), dass für die Bestimmung des für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaates die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen

D-2261/2016 oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 27. September 2011 in Portugal und am 15. Mai 2014 und 1. April 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 7. März 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersuchte und diese dem Gesuch um Übernahme am 9. März 2016 zustimmten, dass sich bei Antragstellern, die sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten haben, der letzte Aufenthalt als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 13 Abs. 2 Dublin- III-VO), dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz für eine Dauer von mehr als fünf Monaten in Deutschland aufgehalten hat, weshalb unbenommen von seinem Wunsch nach einer Überstellung nach Portugal Deutschland für die Beurteilung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

D-2261/2016 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland verfügt hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, , dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2261/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

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