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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2009 D-2261/2009

14 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,785 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2261/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2261/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Dezember 2007 verliess und am 17. Oktober 2008 nach einem Aufenthalt in C. via D. und E. illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 29. Oktober 2008 sowie der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 19. März 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im November 2007 einem Kult beigetreten, dass er sich zur Flucht entschlossen habe, nachdem er später erfahren habe, dass die Mitglieder dieses Kultes Menschen töten würden, dass er aufgrund dessen habe umgebracht werden sollen, dass die Mitglieder über Zauberkräfte verfügten und ihn überall aufspüren könnten, weshalb er irgendwann nach C. gegangen sei, wo er sich einige Zeit aufgehalten habe, dass er sich daraufhin durch die Wüste nach D. begeben habe, von wo aus er mit einem Boot nach E. und von dort mit dem Zug in die Schweiz weitergereist sei, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 im EVZ (...) aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Identitätspapiere einzureichen, dass er dieser Aufforderung bis dato nicht nachkam, dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2009 - eröffnet am 31. März 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bei der BzP erklärt, er habe nie Ausweispapiere besessen, D-2261/2009 dass er zwar einmal eine Identitätskarte (ID) beantragt habe, diese indes nie erhalten habe, dass er in der Anhörung hingegen angegeben habe, es sei abgelehnt worden, ihm eine ID auszustellen, weil er noch nicht alt genug gewesen sei, dass diese verschiedenen Versionen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Ausführungen aufkommen liessen, dass dem Beschwerdeführer zudem auch nicht geglaubt werden könne, die Reise von Nigeria in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere unternommen zu haben, dass die stereotypen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz, insbesondere zur Dauer seines Aufenthaltes in C. (in der BzP zehn Monate, in der Anhörung drei Monate) die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen untermauern würden, dass der Beschwerdeführer schliesslich seit der Einreise in die Schweiz keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich Reiseoder Ausweispapiere aus dem Heimatstaat zukommen zu lassen, womit er offenkundig auch nicht gewillt sei, solche zu beschaffen, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus in zahlreiche erhebliche Widersprüche verstrickt habe, dass im Weiteren seine Ausführungen den von ihm behaupteten Sachverhalt nicht angemessen hätten zu konkretisieren vermögen, obwohl er im Rahmen der Anhörungen eingehend befragt worden sei, dass der Beschwerdeführer bereits auf die Frage, wann er Nigeria verlassen habe, drei verschiedene Antworten gegeben habe, dass er in der BzP, als er zu den Asylgründen befragt worden sei, angegeben habe, Nigeria im April 2008 verlassen zu haben, D-2261/2009 dass er anlässlich derselben Befragung bei der Schilderung des Reisewegs jedoch erklärt habe, sein Heimatland im Dezember 2007 verlassen zu haben, dass er demgegenüber in der Anhörung das Jahr 2006 genannt habe, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in der BzP geschildert habe, er habe eines Tages gehört, wie sich Mitglieder des Kultes über ihre Aufgabe, einen Menschen töten zu müssen, unterhalten hätten, woraufhin er die Flucht ergriffen habe, dass er anlässlich der Anhörung jedoch geltend gemacht habe, er selber habe zusammen mit anderen die Aufgabe erhalten, Menschen aus einer anderen Kultgruppe umzubringen, dass er geflohen sei, nachdem er dies abgelehnt habe, dass der Beschwerdeführer in der BzP schliesslich zu Protokoll gegeben habe, im November 2007 sei er der Gruppe beigetreten und im Februar 2008 habe er von den Machenschaften der Mitglieder erfahren, dass er hingegen in der Anhörung auf Nachfrage erklärt habe, dazwischen habe „mehr als ein Monat“ gelegen, dass er in dieser Zeitspanne ausserdem sieben oder acht Mal an den Mitgliedersitzungen in F. teilgenommen habe, dass dies bedeute, der Beschwerdeführer habe ein- bis zweimal pro Woche die Distanz von G. bis nach F. zurückgelegt, dass ihm dies nicht geglaubt werden könne, zumal es sich um eine Distanz von fast 200 km pro Strecke handle, dass der Beschwerdeführer neben den zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten zudem auf viele Fragen keine, oder nur ausweichende Antworten gegeben habe, wodurch die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen untermauert würden, dass infolgedessen dem Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, mithin er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht erfülle, D-2261/2009 dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, womit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2009 (Poststempel vom 7. April 2009) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, er sei infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen, und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass ihm im Weiteren zur Nachreichung von ärztlichen Berichten eine Frist von drei Wochen zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, das BFM habe zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt, zumal zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-2261/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-2261/2009 solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer einerseits angab, sich in C. während zehn Monaten aufgehalten zu haben (vgl. A1/11, S. 7), andererseits jedoch erklärte, dort nicht ganz drei Monate geblieben zu sein (vgl. A14/10, S. 4), dass diese unterschiedlichen Angaben die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Beschwerdeführers noch zusätzlich verstärken, zumal Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reise- D-2261/2009 weg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), dass er im Weiteren bei der BzP angab, er sei geflüchtet, nachdem er gehört habe, wie Mitglieder des Kultes über ihre Pflicht, einen Menschen zu töten, gesprochen hätten (vgl. A1/11, S. 6), dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen geltend machte, er habe die Flucht ergriffen, nachdem er abgelehnt habe, Menschen aus einer anderen Kultgruppe umzubringen (vgl. A14/10, S. 6), dass gemäss EMARK 1993 Nr. 3 den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dass im Sinne dieser Rechtsprechung Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim Bundesamt diametral abweichen, dass sich die anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung zu den Asylgründen gemachten Aussagen zum oben erwähnten Vorfall in der Kultgruppe diametral widersprechen, dass dieser Vorfall für die Asylbegründung als wesentlich zu qualifizieren ist, zumal die Mitgliedschaft beim Kult sowie die damit verbundenen Probleme den Beschwerdeführer veranlasst haben sollen, sein Heimatland zu verlassen und ein Asylgesuch zu stellen, dass dieser Widerspruch somit im Sinne des vorerwähnten Grundsatzentscheides für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden darf, dass demnach die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM sei gestützt auf einige wenige und nicht wesentliche Ungereimtheiten in seinen Aussagen von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen, unbegründet ist, D-2261/2009 dass sich in Anbetracht der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- D-2261/2009 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere davon auszugehen ist, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat eine Arbeit finden kann, zumal er über Berufserfahrung in der Reparatur von Heizkörpern verfügt, dass ihm sein in Nigeria lebender Vater bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-2261/2009 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Fristgewährung zur Nachreichung ärztlicher Berichte abzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer - befände er sich tatsächlich in einem schlechten Gesundheitszustand - bis anhin ausreichend Zeit gehabt hätte, den Asylbehörden entsprechende Berichte einzureichen, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung infolge Abweisung der Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass ausgangsgemäss die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2261/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Fristgewährung zur Nachreichung ärztlicher Berichte wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Das Gesuch um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 12

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