Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2259/2015/pjn
Urteil v o m 2 2 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea (zurzeit in Khartoum, Sudan), vertreten durch ihren Bruder B._______, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
D-2259/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die in Khartoum lebende Beschwerdeführerin durch ihren Bruder mit Eingabe vom 30. April 2012 beim SEM (damals BFM) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, zwangsrekrutiert und zur Ausübung der Dienstpflicht in C._______ gezwungen worden zu sein, dass ihr Kommandant sie gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen zu nötigen versucht habe, dass sie deshalb nicht mehr in Eritrea habe bleiben wollen, folglich am 25. Dezember 2011 aus C._______ geflüchtet und am 27. Dezember 2011 im Flüchtlingslager Shegerab angekommen sei, dass die Sicherheitslage dort jedoch miserabel und die Angst vor Entführungen gross gewesen sei, dass sie deshalb nach Khartoum gegangen sei, wo die Gefahr vor ungerechtfertigten Verhaftungen allgegenwärtig und ihr Leben unsicher sei, dass sie deshalb in der Schweiz um Asyl nachsuche, dass das SEM (damals BFM) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. April 2013 mitteilte, die schweizerische Vertretung in Khartoum sei gemäss ihrem Schreiben vom 23. März 2010 aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, dass die Argumente der Botschaft betreffend sicherheitstechnische, strukturelle (bauliche) und kapazitätsmässige Aspekte (signifikanter Zuwachs der Asylgesuche vor Ort) für das SEM (damals BFM) sachlich begründet und überzeugend seien, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin somit unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Gelegenheit gab, sich zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu verschiedenen konkreten Fragen innert Frist schriftlich zu äussern,
D-2259/2015 dass die Beschwerdeführerin fristgemäss eine entsprechende Stellungnahme beim SEM (damals BFM) einreichte, dass sie darin zusätzlich zum bereits bekannten Sachverhalt insbesondere ausführte, mangels Familienangehörigen oder Verwandten im Sudan auf sich allein gestellt zu sein, dass sie zudem an Magenbeschwerden leide, welche sie aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen nicht medizinisch behandeln lassen könne, dass der Vertreter mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2015 aufgefordert wurde, fristgemäss eine Vollmacht einzureichen, dass er dieser Aufforderung mit Eingabe vom 25. Februar 2015 nachgekommen ist, dass als Beweismittel folgende Dokumente in Kopie eingereicht wurden: – der sudanesische Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin,
– ein Schülerausweis der (…), Asmara,
– ein Foto der Beschwerdeführerin,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. März 2015 – eröffnet am 26. März 2015 – ablehnte und ihr die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass zur Begründung angeführt wurde, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne vorliegend davon ausgegangen werden, es bestehe keine unmittelbare Gefährdung, welche die Einreise in die Schweiz erfordern würde, dass die Schilderungen im Asylgesuch und in der Stellungnahme auf asylbeachtliche Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit den eritreischen Behörden schliessen liessen, dass sich laut Berichten des "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR) zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan befänden,
D-2259/2015 dass vor diesem Hintergrund zwar nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen schwierig sei, indessen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib im Sudan wäre in casu unzumutbar oder unmöglich, dass im Übrigen eine grosse eritreische Diaspora im Sudan lebe, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und Unterstützung biete, dass sie als Flüchtling im Sudan vom UNHCR registriert worden und es ihr zuzumuten sei, erneut beim UNHCR um Schutz zu ersuchen und sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die darauf schliessen liessen, sie wäre mehr als alle anderen im Sudan lebenden Eritreerinnen und Eritreer vor Entführungen bedroht, dass bezüglich ihrer Magenprobleme darauf hingewiesen werde, die medizinische Versorgung in den Flüchtlingslagern sei sichergestellt und der Zugang zu medizinischen Leistungen gewährleistet, dass der Umstand, dass ihr Bruder in der Schweiz lebe, keinen ausreichend gewichtigen Anknüpfungspunkt zur Schweiz darstelle, aus dem sich eine genügend gewichtige Beziehungsnähe zur Schweiz ableiten liesse, dass die verwandtschaftliche Beziehung die vorangegangene Feststellung somit nicht umzustossen vermöchte, dass sie nach dem Gesagten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötige, dass daher ein Verbleib im Sudan zumutbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. April 2015 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihr Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass sie in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
D-2259/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-2259/2015 dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann, oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass im Falle einer Rückkehr nach Eritrea angesichts der Desertion und der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgungsmassnahmen nicht auszuschliessen sind, dass sie jedoch angab, sie lebe seit dem Jahr 2011 als Flüchtling im Sudan, dass sie vom UNHCR als Flüchtling registriert und dem Flüchtlingscamp Shegerab zugewiesen worden ist, dass es ihr zuzumuten ist, sich erneut in das Flüchtlingscamp zu begehen, sollte sie ihren derzeitigen Aufenthaltsort als untragbar erachten,
D-2259/2015 dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch in Übereinstimmung mit dem SEM davon ausgeht, das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Eritreerinnen und Eritreer sei gering, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, nach Eritrea entführt und dort wegen ihrer Desertion und illegalen Ausreise verfolgt zu werden, infolgedessen als unbegründet zu erachten ist, dass schliesslich in Khartoum eine grosse eritreische Diaspora besteht, deren Hilfe die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Anspruch nehmen könnte, dass ihr angesichts der Sachlage zuzumuten ist, weiterhin im Sudan zu verbleiben, dass Beziehungen unter erwachsenen Geschwistern ohne weitere, besondere Umstände praxisgemäss nicht ausreichen, um eine besondere Beziehungsnähe im Sinne der Rechtsprechung zum Familiennachzug zu begründen, dass solche Umstände weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, dass demnach eine enge Beziehung zwischen diesen beiden Personen nicht zu vermuten ist, dass darüber hinaus der Rechtsmitteleingabe keine besonderen Gründe zu entnehmen sind, die dazu führen würden, ausnahmsweise von einer engen Beziehung auszugehen, dass das SEM insgesamt zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-2259/2015 dass sich das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2259/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartoum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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