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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2019 D-2252/2017

15 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,554 parole·~23 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2252/2017

Urteil v o m 1 5 . Februar 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2017 / N (…).

D-2252/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 11. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 19. Juni 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 28. September 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er aus dem Nationaldienst geflohen sei und Eritrea illegal verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 15. März 2017 (Eröffnung am 17. März 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 18. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete Frau Livia Kunz als amtliche Rechtsbeiständin bei.

D-2252/2017 F. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 beantragte Livia Kunz einen Wechsel des amtlichen Mandats auf Rechtsanwältin Raffaella Massara. G. Mit Eingabe vom 22. August 2018 reichte die neue Rechtsvertreterin eine Vollmacht sowie Fotos von Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 genehmigte das Bundesverwaltungsgericht den Mandatswechsel und setzte Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin ein. I. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 28. November 2018 replizierte. J. Am 12. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-2252/2017 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsbürger sei, im Jahre (…) sein 12. Schuljahr in Sawa verbracht und anschliessend Militärdienst geleistet habe. Einmal habe er Sawa ferienhalber für etwa einen Monat verlassen, sei dann aber wieder zurückgekehrt. Anlässlich eines Marsches habe er sich von den Truppen abgesetzt. Er sei jedoch kurz darauf festgenommen sowie inhaftiert und anschliessend zu seiner Einheit zurückgebracht worden. Einige Zeit später

D-2252/2017 sei er erneut desertiert. Er habe fortan versteckt in den Wäldern leben müssen und die Behörden hätten sich bei seiner Ehefrau und seinem Vater nach seinem Verbleib erkundigt. Die Militärbehörden hätten der Verwaltung ferner ein Schreiben übergeben, welches diese ihm hätte aushändigen müssen. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. So habe er sich widersprüchlich geäussert, indem er in der BzP ausgeführt habe, er sei ferienhalber zwei Wochen nicht in Sawa gewesen, während er in der Anhörung angegeben habe, erst nach einem Monat nach Sawa zurückgekehrt zu sein. In der BzP habe er ferner ausgesagt, zuerst ein Jahr und nach dem Ferienunterbruch ein weiteres Jahr in Sawa gewesen zu sein, während er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, nach dem Unterbruch lediglich drei Wochen in Sawa verbracht zu haben. Seine Aussage, er habe für den Marsch auch zivile Kleider mitgenommen, sei nicht plausibel. Ebenso wenig sei es plausibel, dass sie die Frauen anlässlich des Marsches hätten tragen müssen. Die Ausführungen, er habe entkommen können, als er sich zwecks Verrichtung der Notdurft draussen aufgehalten habe, sei inkonsistent und stereotyp. In der BzP habe er ausgesagt, von B._______ desertiert zu sein, während er in der Anhörung von C._______ gesprochen habe. In der Anhörung habe er ferner ausgeführt, die Militärbehörde habe ihn nach der Desertion jede zweite oder dritte Woche zu Hause gesucht, während er kurz davor noch erwähnt habe, er sei insgesamt zweimal gesucht worden. Aufgrund der illegalen Ausreise allein drohe ihm keine asylrelevante Verfolgung. Nebst der illegalen Ausreise seien keine zusätzlichen Anhaltspunkte ersichtlich, welche ihn einer Verfolgungsgefahr aussetzen könnten. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, das SEM zweifle nicht daran, dass der Beschwerdeführer das 12. Schuljahr in Sawa absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe den Ablauf des Schuljahres in Übereinstimmung mit aktuellen Länderberichten beschrieben. Der Beschwerdeführer könne diesbezüglich neue Dokumente ins Recht legen. Die Admission Card werde nach der Prüfung in Sawa ausgestellt. Bei der vermerkten Schule „(…)“ handle es sich um das militärische Ausbildungslager in Sawa, was mit einem aktuellen Länderbericht korreliere.

D-2252/2017 Die von der Vorinstanz angerufenen Unglaubhaftigkeitselemente bezögen sich auf die Zeit nach dem ersten Jahr in Sawa, weshalb sie das Vorbringen der Rekrutierung im 12. Schuljahr nicht schmälern würden. Die Absolvierung des 12. Schuljahrs in Sawa sei glaubhaft. Gemäss Rechtsprechung sei die Furcht vor einer asylrelevanten Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Der Beschwerdeführer sei für den Nationaldienst rekrutiert worden, weshalb er im Zusammenhang mit seiner Dienstpflicht in konkretem Kontakt mit den Behörden gestanden habe. Mithin sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise, da zusätzlich zur illegalen Ausreise weitere Faktoren vorliegen würden, welche eine Verfolgungsgefahr begründen würden. So habe der Beschwerdeführer Eritrea als Dienstpflichtiger illegal verlassen. Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Admission Card, zwei Fotos und ein Zustellumschlag bei. 4.4 In der Eingabe vom 22. August 2018 wurde ergänzend geltend gemacht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein Sohn beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, verhaftet und für drei Monate inhaftiert worden seien. Seit der Entlassung müsse sich die Ehefrau monatlich melden, bis sie 50‘000 Nakfa bezahlt habe. Der Ehefrau sei zudem ihr Grundstück enteignet worden. Der Beschwerdeführer nehme in der Schweiz an Demonstrationen teil, was durch Fotos dokumentiert sei. Diese Vorkommnisse sprächen für die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe. Ferner würden sie zusätzliche Gründe darstellen, welche zusammen mit der illegalen Ausreise zu einer Verfolgungsgefahr führen würden. Der Eingabe lagen drei Fotos von Demonstrationsteilnahmen bei. 4.5 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen, unter welchen er das Land verlassen habe, seien nicht glaubhaft. Es sei deshalb durchaus möglich, dass er von der Dienstpflicht befreit worden sei oder diese bereits erfüllt habe. Die Vorkommnisse betreffend die Ehefrau und den Sohn seien blosse Behauptungen, welche den Beschwerdeführer ohnehin nicht direkt betreffen würden.

D-2252/2017 Soweit aus den Akten ersichtlich, habe der Beschwerdeführer an zwei Demonstrationen teilgenommen. Dies reiche nicht aus, um den Fokus der eritreischen Behörden auf sich zu ziehen. 4.6 In der Replik wurde diesen Erwägungen entgegnet, der Beschwerdeführer habe Eritrea, zweieinhalb Jahre nachdem er die Ausbildung in Sawa begonnen habe, im Alter von (…) Jahren verlassen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er seinen Dienst bereits abgeleistet habe oder frühzeitig entlassen worden wäre. Ferner sei glaubhaft dargelegt worden, dass er nach der Beendigung der Ausbildung weiterhin im Nationaldienst gestanden habe. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM seien einseitig. Der Beschwerdeführer habe den Desertionsversuch im Jahre 2013 detailliert geschildert. Genauso seien die Ausführungen zur erfolgreichen Desertion im (…) 2014 und zum illegalen Verlassen des Landes ausführlich, stimmig und lebensnah. Schliesslich sei auch glaubhaft geschildert worden, wie er zu Hause gesucht worden sei, und wie seine Familienangehörigen unter Druck gesetzt worden seien. Das SEM erhebe den Vorwurf der Unplausibilität, ohne auf entsprechende Quellen hinzuweisen oder Erklärungen anzubringen. Die marginalen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der zeitlichen Einordnung würden nichts am stimmigen Gesamteindruck ändern. Durch die gegenüber seiner Ehefrau und dem Sohn ergriffenen Massnahmen würde sich auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben, zumal dadurch sein Profil geschärft werde. Eine fundierte Prüfung dieser Vorkommnisse sei erst nach einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers möglich. Die Demonstrationsteilnahmen dürften nicht isoliert betrachtet werden, sondern würden wiederum zu einer Profilschärfung des Beschwerdeführers führen, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sei. 4.7 In der Eingabe vom 12. Februar 2019 ergänzte der Beschwerdeführer, dass es seiner Ehefrau und seinem Sohn gelungen sei, Eritrea illegal zu verlassen. Sie würden sich derzeit in Äthiopien aufhalten und sein Sohn sei krank. 5. 5.1 Das SEM hat die Desertion des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den

D-2252/2017 Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2 Das SEM weist zu Recht auf kleinere Widersprüchlichkeiten in den Ausführungen betreffend die Aufenthalte in Sawa hin. In der BzP führte der Beschwerdeführer aus, nach einem zweiwöchigen Ferienaufenthalt zu Hause nach Sawa zurückgekehrt zu sein (act. A4 S 5), während dieser Urlaub gemäss Anhörung einen Monat gedauert habe (vgl. act. A17 F98 f.). Ferner habe sein zweiter Aufenthalt in Sawa gemäss BzP nochmals ein Jahr gedauert (vgl. act. A4 S. 5), während es gemäss Anhörung lediglich drei Wochen gewesen seien (vgl. act. A17 F95). Die Schilderung des ersten Fluchtversuchs ist ohne Substanz, obwohl der Beschwerdeführer mehrmals angehalten wurde, den Vorfall detailliert zu schildern (vgl. act. A17 F68 bis F80, F91). Auch die Wiedervereinigung mit seiner Einheit wurde bloss oberflächlich geschildert (vgl. act. A17 F102), wobei sich hier als Detail die Ausführung findet, seine Einheit sei zu einem Wasserloch geführt worden, um dort die Kleider zu waschen (vgl. act. A17 F103). Die Schilderung der zweiten Flucht ist ebenfalls substanzarm (vgl. act. A17 F107 bis F129) und lässt nicht den Eindruck aufkommen, dass sie auf tatsächlichen Erlebnissen beruht. Ferner äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zum Ort, von wo er geflohen sei (B._______ [act. A4 S. 5] respektive C._______ [act. A17 F107 f.]).

D-2252/2017 Hinsichtlich des Zeitraums, in welchem er nach der zweiten Flucht erfolglos zuhause gesucht worden sei, fällt auf, dass die Aussagen stellenweise mehr Substanz aufweisen. So schilderte er etwa Gesprächsinhalte, welche ihm mitgeteilt worden seien (vgl. act. A17 F131, F133 und F134) oder erklärte, wie sich sein Vater anstelle seiner Frau und seines Sohnes habe inhaftieren lassen (vgl. act. A17 F136 bis F140). Allerdings weist auch dieser Sachverhaltskomplex Lücken auf, indem etwa die Schilderung, wie er sich drei Monate im Wald versteckt gehalten habe, ohne persönliche Färbung erfolgte (vgl. act. A17 F136). Zudem bemerkte bereits das SEM eine markante Unstimmigkeit hinsichtlich der Häufigkeit der Suche nach seiner Person, indem er im Rahmen der freien Schilderung zu Protokoll gab, alle zwei bis drei Wochen gesucht worden zu sein (vgl. act. A17 F107), während er – explizit nach der Häufigkeit der Suchen gefragt, von insgesamt zwei Vorkommnissen sprach (vgl. act. A17 F137). In Gesamtwürdigung dieser Elemente ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem Nationaldienst desertiert und daraufhin behördlich gesucht worden zu sein, für unglaubhaft zu befinden, zumal die Widersprüchlichkeiten sowie substanzlosen Angaben zu zentralen Teilen der Kernvorbringen durch die wenigen substanzvoll geschilderten Elemente nicht aufgewogen werden, weshalb die Gründe, welche gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen. Es ist folglich anzunehmen, dass er – selbst unter der Annahme, er sei tatsächlich einmal im Nationaldienst gestanden – unter anderen als den von ihm geschilderten Umständen aus dem Dienst ausgeschieden ist. Die Desertion ist damit nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. 5.3 Auch aufgrund der illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann – ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.).

D-2252/2017 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schärfung seines Profils ergebe sich daraus, dass er exilpolitisch aktiv sei, und seine Frau und sein Sohn beim Versuch, illegal auszureisen, festgenommen, inhaftiert und zu einer Strafzahlung verpflichtet sowie enteignet worden seien. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements ergibt sich aus den Akten kein exponiertes Wirken, weshalb sich daraus nur eine sehr geringfügige Akzentuierung des Profils ergibt. Auch aus dem Vorbringen, seine Ehefrau und sein Sohn seien bei der illegalen Ausreise gefasst und anschliessend bestraft worden respektive seien illegal aus Eritrea ausgereist, ergibt sich keine wesentliche Schärfung, zumal der Beschwerdeführer in seiner eigenen Person nie Anknüpfungspunkte geschaffen hat, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-2252/2017 7.2 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da dem Beschwerdeführer ein Einzug in den Nationaldienst drohe, welcher einen Verstoss gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK sowie des Misshandlungsverbots gemäss Art. 3 EMRK darstelle. Sofern die Unzulässigkeit verneint würde, sei aufgrund des drohenden Einzugs in den Nationaldienst von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Ferner sei die noch ausstehende Busse von 50‘000 Nakfa sowie das enteignete Grundstück bei der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.

D-2252/2017 Grundsatzurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,

D-2252/2017 §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.1.6). 8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.7 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten

D-2252/2017 könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive des Untersuchungsgrundsatz ist unbegründet, zumal das SEM dem Beschwerdeführer hinreichend Möglichkeit bot, etwaige Vollzugshindernisse ins Verfahren einzubringen. Auch der Umstand eines etwaigen Einzugs in den Nationaldienst vermag die Unzumutbarkeit nicht zu begründen (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.2.4). 8.8 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Livia Kunz als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 wurde die Übertragung des amtlichen Mandats auf die rubrizierte Rechtsvertreterin bewilligt und festgestellt, dass davon ausgegangen

D-2252/2017 werde, die vormalige Rechtsvertreterin übertrage ihren Anspruch auf amtliches Honorar an ihre Nachfolgerin. Letzterer ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Kostennote vom 18. April 2017 geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 14 Stunden ist als überhöht zu erachten und auf zehn Stunden zu kürzen. Aufgrund des Schriftenwechsels sowie der Eingaben vom 22. August 2018 und 12. Februar 2019 ist er auf insgesamt 12 Stunden zu erhöhen. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 21. April 2017 auf Fr. 150.– [betreffend Frau Kunz] respektive Fr. 200.– [betreffend Rechtsanwältin Massara] festzusetzen. Die nicht weiter spezifizierte Auslagenpauschale von Fr. 50.– ist unverhältnismässig hoch und daher auf Fr. 25.– zu kürzen. Das amtliche Honorar – inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] – beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 2‘077.– (Fr. 1’900.– [10 x 150 plus 2 x 200] plus Fr. 25.– [Auslagen] plus Fr. 152.– [MwSt]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2252/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Rechtsanwältin Raffaella Massara wird ein amtliches Honorar von Fr. 2‘077.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

Versand:

D-2252/2017 — Bundesverwaltungsgericht 15.02.2019 D-2252/2017 — Swissrulings