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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2026 D-2246/2026

14 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,186 parole·~11 min·6

Riassunto

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2246/2026

Urteil v o m 1 4 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Revsan Deniz Yildirim Cobanoglu, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. März 2026 / N (…).

D-2246/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 29. Juli 2025 führte das SEM ein Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 mit ihm durch. Am 6. November 2025 wurde beschlossen, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. C. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 15. Januar 2026 summarisch zu seiner Person und hörte ihn am 9. März 2026 vertieft zu seinen Asylgründen an. Bezüglich seiner Person machte er geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger, ethnischer Somali und Angehöriger des Clans Gabooye, Subclan B._______. Er stamme aus dem Dorf C._______ in Somaliland. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Diskriminierung erfahren und sei tätlich angegriffen worden. Deshalb habe er Somalia zusammen mit einem Mädchen verlassen, welches auf dem Reiseweg tödlich verunglückt sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von deren Familie per Telefon mit dem Tod bedroht worden. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine Schwestern seien gezwungen worden, das Heimatdorf zu verlassen und sein Vater sei tätlich angegriffen worden. Seinem Vater sei es zwar gelungen zu entkommen, sein Verbleib sei aber seither unbekannt. Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr von der Familie des Mädchens getötet zu werden. D. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 16. März 2026 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche wurde gleichentags beim SEM eingereicht. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. März 2026 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte

D-2246/2026 sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn aufgrund von Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. März 2026 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss den Rechtsbegehren beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). Die angefochtene Verfügung ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Beauftragung des

D-2246/2026 zuständigen Kantons mit der Wegweisung betrifft (Dispositivziffern 1, 2 und 5), unangefochten in Rechtskraft erwachsen, wobei auch die Wegweisung aus der Schweiz mangels reformatorischer Anträge und Beschwerdebegründung nicht zu überprüfen ist. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Das SEM kam in der ablehnenden Verfügung zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft. Mit Blick auf die Prüfung des Wegweisungsvollzugs sei aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seiner geltend gemachten Clanzugehörigkeit sowie zu seiner persönlichen und familiären Situation in Somalia davon auszugehen, dass er versuche, seine tatsächliche Identität beziehungsweise Clanzugehörigkeit zu verheimlichen oder zu verschleiern. Durch seine unglaubhaften Angaben habe er seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verletzt, wodurch dem SEM die Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht werde. Aktenkundig sei aber, dass der Beschwerdeführer ein junger Mann im arbeitsfähigen Alter und ohne familiäre Verpflichtungen sei. Er stehe in Kontakt mit seiner Mutter und habe weitere Familienangehörige in Somalia. Es sei weiter davon

D-2246/2026 auszugehen, dass er oder ein Familienmitglied die finanziellen Mittel gehabt habe, um seine kostspielige Reise nach Europa zu bezahlen. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Schwierigkeiten gehabt habe, eine angemessene Arbeit zu finden, sondern auch diesbezüglich sei davon auszugehen, dass er versucht habe, seine tatsächlichen Lebensumstände zu verschleiern. Dem SEM sei es deshalb nicht möglich, seinen tatsächlichen bildungs- und beruflichen Hintergrund zu beurteilen. Seine beziehungsweise die Clanzugehörigkeit seiner Familie könne aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls nicht abschliessend beurteilt werden, womit auch die Prüfung der wirtschaftlichen Unterstützung durch die Familie im Falle einer Rückkehr nicht beurteilbar sei. Die (…) des Beschwerdeführers stehe einem Wegweisungsvollzug sodann nicht entgegen, zumal es ihm gut gehe, er keinerlei Symptome habe und die Medikamente, die er noch bis im Mai 2026 einnehmen müsse, im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe mitnehmen könne. Aufgrund der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht bestehe kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft, weswegen auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Zudem deute nichts auf eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hin. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne bei der Ausgestaltung der Modalitäten Rechnung getragen werden. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in Referenzurteilen festgehalten, dass der Vollzug von Wegweisungen unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland), wo keine allgemeine Gewalt herrsche, erfolgen könne. 5.2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, die begünstigenden Umstände im Einzelnen aufzuführen und diese zu überprüfen. Sie habe sich damit begnügt, sich auf angeblich unglaubhafte Aussagen des Beschwerdeführers zu gewissen Themen zu stützen und habe diese Unglaubhaftigkeit auf die Angaben zu den Lebensverhältnissen ausgeweitet. Im Falle des Beschwerdeführers lägen sodann keine begünstigenden Umstände vor. Er verfüge über keine tragfähigen familiären oder sozialen Strukturen beziehungsweise über keinen clanbezogenen Rückhalt und abgesehen von seiner Mutter habe er keine engen Bezugspersonen in der Region. Er habe keine berufliche Ausbildung und auch keine relevante Arbeitserfahrung. Es

D-2246/2026 müsse daher bezweifelt werden, dass er bei einer Rückkehr eine existenzsichernde Tätigkeit aufnehmen können werde. 5.3 5.3.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. 5.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich aus der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Klarheit ergibt, aus welchen Gründen die Vorinstanz von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen ist und weshalb sie in diesem Zusammenhang konstatierte, eine sinnvolle Prüfung des Wegweisungsvollzugs werde durch das Verhalten des Beschwerdeführers verunmöglicht, weshalb auch eine vertiefte Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse nicht möglich sei. Aus der Verfügung geht zudem hervor, dass das SEM die begünstigenden Umstände – soweit möglich – anhand der aktenkundigen Informationen geprüft hat und – bei den übrigen Kriterien – nachvollziehbar begründet hat, weshalb entgegen den unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vom Vorliegen des entsprechenden begünstigenden Umstands auszugehen ist. Damit liegt weder eine unvollständige Sachverhaltsabklärung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen – insbesondere in Bezug auf die nicht bestrittene Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – vollumfänglich verwiesen werden kann, davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, möglich und zumutbar ist. Mit Blick auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich der Vollzug von Wegweisungen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-591/2018 E. 9, insb. E. 9.3.5 [Somaliland] sowie das Referenzurteil des BVG E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insb. E. 11.2.4 [Puntland]; sowie Urteil des BVGer E-719/2026 vom 4. März 2026 E. 7.2). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit sowie zu seiner persönlichen und familiären Situation gemacht hat,

D-2246/2026 ist zu bestätigen. In der Beschwerde wird diesbezüglich auch nichts vorgebracht, was das Gericht vom Gegenteil überzeugen würde. Es gelingt ihm insbesondere nicht, glaubhaft darzutun, dass er über kein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt, zumal er gemäss eigenen Angaben nach wie vor in Kontakt mit seiner Mutter steht und zahlreiche Verwandte in Somaliland hat. Die künftige Unterstützung durch einen Clan sowie seine beruflichen Zukunftsaussichten können aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen ebenfalls nicht abschliessend beurteilt werden. Jedoch ist insbesondere mit Blick auf die Aufnahme einer existenzsichernden Tätigkeit davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines noch jungen Alters sowie seiner – nach Abschluss der (…) im Mai 2026 – guten Gesundheit mit den ihm zumutbaren Bemühungen die wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch wenn eine Rückkehr in den Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, sind die Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliegend nicht erfüllt. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (beispielsweise ein Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Eine weitergehende Prüfung von im Heimatstaat allfällig vorliegenden Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-2246/2026 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit – abzuweisen ist. 7.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2246/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Michèle Fierz

Versand:

D-2246/2026 — Bundesverwaltungsgericht 14.04.2026 D-2246/2026 — Swissrulings