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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2019 D-2244/2019

16 ottobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,137 parole·~11 min·12

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2244/2019

Urteil v o m 1 6 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2019 / N (...).

D-2244/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Januar 2016 und der Anhörung vom 7. August 2018 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe von Geburt bis ungefähr im Jahr 2011 im elterlichen Haus in B._______ (Provinz West- Aserbaidschan) gelebt. Am 27. August 2011 habe er sich einer Demonstration gegen die Austrocknung des (...)-Sees angeschlossen, als sie am Geschäft seines Bruders, in dem er sich aufgehalten habe, vorbeigezogen sei. Wenig später hätten die Sicherheitskräfte interveniert und er sei zusammen mit vielen anderen Demonstrationsteilnehmenden verhaftet worden. Nach (...) Monaten respektive im (...) 2012 sei er frühzeitig freigelassen worden, weil sein Bruder seine Geschäftslizenz hinterlegt habe. Damals habe eine kleine Gerichtsverhandlung stattgefunden, bei der auch sein Bruder anwesend gewesen sei. (...) oder (...) Monate nach der Freilassung habe eine zweite Gerichtsverhandlung stattgefunden. Dabei habe sein Bruder eine Kaution bezahlt. Nach der Freilassung bis zur zweiten Gerichtsverhandlung sei nichts mehr passiert beziehungsweise er habe sich jede Woche (...) bis (...) Mal bei den Behörden melden müssen, wobei er verhört und geschlagen worden sei. Bei der zweiten Gerichtsverhandlung sei er anwesend gewesen. Das Gericht in B._______ habe ihn wegen Teilnahme an illegalen Kundgebungen zu (...) Haft und (...) Peitschenhieben verurteilt. Das Gericht habe eine Kaution in Höhe von umgerechnet Fr. (...) festgelegt und er habe den Gerichtssaal verlassen dürfen. (...) Tage später habe er das Urteil per Post erhalten, versehen mit einer Rechtsmittelfrist von (...) Tagen. Er habe sich zu einem Freund in der Nähe von B._______ begeben und sei dort bis zu seiner Ausreise am (...) 2015 geblieben, ohne das Urteil anzufechten. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seiner Anhörung ein Urteil des Gerichts in B._______ zu den Akten, demzufolge er zu (...) Haft und (...) Peitschenhieben verurteilt worden sei, sowie Fotografien von sich, auf welchen Peitschenspuren auf (...) zu erkennen seien. C. Mit Verfügung vom 8. April 2019 – eröffnet am 10. April 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 1. Januar 2016 ab. Gleichzeitig verfügte

D-2244/2019 es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel wurde insbesondere die Übersetzung eines Urteils des Revolutionsgerichts der Stadt B._______ eingereicht. E. Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 wurden eine Bestätigung betreffend Sozialhilfe sowie (...) zu den Akten gereicht. F. Am 4. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

D-2244/2019 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Asylbehörde hat deshalb den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). 4.2 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme als glaubhaft, ebenso, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine bestimmte Zeit in Haft verbracht habe und vermutlich dabei auch ausgepeitscht worden sei. Dagegen könne ihm der Rest seines Asylvorbringens, nämlich dass er die Haftstrafe nicht vollständig verbüsst hätte, ihn die iranischen Behörden nicht endgültig freigelassen hätten, er von diesen gesucht würde und keine weiteren Gerichtsunterlagen erhalten

D-2244/2019 hätte, sich fast vier Jahre lang in einem Dorf bei B._______ bei einem Freund versteckt hätte und anschliessend illegal ausgereist sei, nicht geglaubt werden. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Wortlaut des Urteils könne laut der nunmehr eingereichten Übersetzung entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Haftstrafe noch nicht vollständig abgesessen habe. Ebenso ergebe sich aus dem Urteil, dass die Peitschenhiebe noch nicht vollstreckt worden seien. Schliesslich sei die vorinstanzliche Übersetzung des Urteils insofern zu berichtigen, als es sich eben nicht um eine Bestrafung auf Bewährung, sondern um ein unbedingtes Strafurteil handle. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach dem Urteilsspruch gegen eine Kaution von umgerechnet rund Fr. (...) bis zum Vollzug der Strafe entlassen worden. Die Kaution sei von seinem Bruder bezahlt worden und habe dessen kautionsweise Hinterlegung der Geschäftslizenz ersetzt. 4.4 Das besagte Urteil wurde anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers durch den Dolmetscher lediglich summarisch übersetzt. Der Übersetzung lässt sich entnehmen, dass es im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen wegen des austrocknenden (...)-Sees erging. Laut dem Urteil werde der Beschwerdeführer zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zudem würden die (...) Peitschenhiebe, die zuvor als Bewährungsurteil gegolten hätten, nun vollzogen (vgl. act. […]). Im weiteren Verlauf der Anhörung korrigierte der Dolmetscher seine Übersetzung insofern, als der Angeklagte zu (...) Peitschenhieben auf Bewährung verurteilt werde. Die Zeit, die er zuvor in Haft gewesen sei, "wird davon abgezogen, von diesem (...)" (vgl. a.a.O., […]). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer vom SEM darauf hingewiesen, dass das Urteil sehr unvollständig sei: Es besage, dass er zu einer Freiheitsstrafe von (...) und auf Bewährung zu (...) Peitschenhieben verurteilt worden sei. Darin stehe aber nicht, wie lange er bereits in Haft gewesen sei, welche Haftzeit angerechnet werde und wann er freigelassen worden sei. Daraufhin fragte das SEM den Beschwerdeführer, ob er zu jenem Zeitpunkt eventuell bereits fast die ganze Strafe abgesessen gehabt habe, was dieser verneinte (vgl. a.a.O., […]). Aufgrund der summarischen Übersetzung des Urteils durch das SEM bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer, wie in der Zusammenfassung des rechtserheblichen Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, tatsächlich auf Bewährung zu (...) Haft und (...) Peitschenhieben verurteilt wurde, oder ob es sich, wie gestützt auf die vom Beschwerdeführer beim

D-2244/2019 Bundesverwaltungsgericht eingereichte Übersetzung, um ein unbedingtes Strafurteil handelt, wobei die Haftstrafe noch nicht vollständig abgesessen sei und die Peitschenhiebe noch nicht vollstreckt worden seien. Insofern hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist doch dem genauen Inhalt des Urteils entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen. Die Vorinstanz wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, sich nicht mit einer summarischen Übersetzung des Urteils zu begnügen, sondern dieses präzis zu übersetzen. Darauf basierend hätte sie in die Entscheidbegründung insbesondere einfliessen lassen müssen, ob das Urteil auf Bewährung ausgesprochen worden oder unbedingt zu vollstrecken sei, ob Teile der Strafe und bejahendenfalls welche, bereits vollstreckt worden seien und allenfalls angerechnet würden, ob eventuell zuvor auf Bewährung ausgesprochene Strafen nun zu vollstrecken seien und gegebenenfalls welche, beziehungsweise welche Reststrafen auf Bewährung ausgesprochen worden beziehungsweise zu vollziehen seien. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie das zu den Akten gereichte Urteil lediglich summarisch übersetzt hat, weshalb die Folgen des Urteils in Bezug auf die im Asylverfahren zu beantwortenden Fragen im Unklaren bleiben. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 415). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei sich die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit geringem Aufwand herstellen lassen dürfte. 5.2 Angesichts der unklaren Übersetzung des zu den Akten gereichten Urteils und des damit verbundenen Abklärungsaufwands ist die angefochtene

D-2244/2019 Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, das besagte Urteil präzis zu übersetzen und sich vor dem Hintergrund der in Erwägung 4.4 aufgeworfenen Fragen zum Vorliegen allfälliger Asylgründe sowie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu befinden. 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. April 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 8.3 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG. Die öffentlichrechtliche Entschädigung des Rechtsbeistandes kommt jedoch bei einer zugesprochenen Prozessentschädigung lediglich subsidiär zum Tragen. Es ist deshalb kein amtliches Honorar zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2244/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 8. April 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’000.– an den Beschwerdeführer zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

Versand:

D-2244/2019 — Bundesverwaltungsgericht 16.10.2019 D-2244/2019 — Swissrulings