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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2020 D-2243/2019

24 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,959 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. April 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2243/2019

Urteil v o m 2 4 . November 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. April 2019 / N (…).

D-2243/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 14. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 24. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 30. August 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Kurde und stamme aus dem Dorf B._______ nahe der Stadt C._______ in der Provinz D._______, wo er bis zu seiner Ausreise am (…) bei seiner Familie gelebt habe. Anfang (…) sei er von der syrischen Armee aufgeboten worden, sich bei der Einrückungsstelle in C._______ zu melden. Diesem Aufgebot sei er nachgekommen. Von ihm sei verlangt worden, sein Blut in E._______ testen zu lassen, was er ebenfalls gemacht habe. Am nächsten Tag sei er mit dem Ergebnis des Blut(gruppen)tests in C._______ sein Militärbüchlein abholen gegangen. Am (…) oder (…) habe er für die Musterung nach D._______ gehen müssen, wo er als diensttauglich eingestuft und vorerst nach Hause geschickt worden sei. Am (…) habe er den Befehl erhalten, sich bei der Einrückungsstelle in C._______ zu melden. Diesem Aufruf sei er nicht gefolgt. Am (…) habe er Syrien illegal verlassen und sei in den F._______ gegangen. Während (…) bis (…) Jahren habe er dort gelebt und gearbeitet. Schliesslich sei er in die G._______ weitergereist, über die sogenannte «Balkan-Route» nach H._______ gelangt und letztlich am (…) in die Schweiz eingereist. Er beantrage Asyl in der Schweiz, weil er aufgrund der schwierigen Lage in Syrien um sein Leben habe fürchten müssen und auch, weil sowohl die kurdische Miliz wie auch die syrische Armee ihn für den Militärdienst hätten rekrutieren wollen. Falls er vom I._______ erwischt worden wäre, hätten sie ihn als Kurde getötet. Wenn er von J._______ erwischt worden wäre, hätten sie ihn auch getötet. Nach seiner Ausreise, im Jahr (…), seien sowohl die kurdische als auch die reguläre syrische Armee zu seinem Vater nach Hause gekommen und hätten gesagt, er (Beschwerdeführer) müsse ins Militär einrücken. B.b Der Beschwerdeführer reichte je im Original seine Identitätskarte sowie die vom SEM auf dem Beweismittelcouvert (vgl. SEM act. A1) wie folgt

D-2243/2019 bezeichneten Beweismittel (BM) zu den Akten: Militärische Vorladung (vom (…); BM 1), Bluttest für Militär (vom […]; BM 2), Empfangsbestätigung für militärische Vorladung (für eine Einberufung auf den […]; BM 3), Einrückungsentscheid C._______ vom (…) (BM 4) und Militärbüchlein, ausgestellt am (…) in C._______ (BM 5). C. Mit Verfügung vom 11. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Ziffern 1–3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Länderanalyse vom 23. März 2017, eine Kopie von Artikel 99 des syrischen Strafmilitärgesetzes samt Übersetzung und eine Fürsorgebestätigung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 22. Mai 2019 zur Beschwerde vernehmen. G. Innert der mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2019 angesetzten Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein.

D-2243/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2010 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 11. April 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Auf den Eventualantrag, es sei jedenfalls die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, ist deshalb nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.6, S. 9). Inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte, begründet er indessen nicht. Solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, wobei festzuhalten ist, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift den Beweiswert der eingereichten Beweismittel nicht in Frage gestellt hat.

D-2243/2019 Der Beschwerdeführer substantiiert auch nicht, inwiefern die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt haben sollte. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Er kritisiert lediglich die Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz. Die Tatsache, dass die Vorinstanz diese anders beurteilte als vom Beschwerdeführer erwünscht, betrifft jedoch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materielle Würdigung. Nicht erforderlich ist sodann, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Im Übrigen zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge geht fehl. 4.3 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, seinem besten Freund (N …), mit welchem er aus Syrien ausgereist sei und der am selben Tag das Asylgesuch gestellt habe, sei in der Schweiz am (…) Asyl gewährt worden. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit. 5.2 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Dem Rechtsgleichheitsgebot ist nicht zu entnehmen – und aus Gründen des Persönlichkeits- sowie des Datenschutzes ist es auch unzulässig –, dass die Vorinstanz sich in ihren Entscheiden mit anderen Verfahren auseinandersetzt und Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Würdigung darlegt. Vielmehr hat sie jeden Einzelfall auf der Grundlage der dargelegten Vorbringen gebührend auf seine Asylrelevanz zu beurteilen. Alleine der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt jedenfalls noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Im vorliegenden Fall wurden die gemäss dem Beschwerdeführer vergleichbaren tatsächlichen

D-2243/2019 Verhältnisse im aufgeführten Vergleichsfall nicht näher spezifiziert. Im Übrigen bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt oder vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen hätte. Die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots erweist sich daher als unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz verweigerte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit dem Argument, dass nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung durch das Regime drohe, sondern nur jenen, bei denen davon ausgegangen werden müsse, dass ihnen aufgrund zusätzlicher, einzelfallspezifischer Faktoren vom syrischen Regime eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Diese Einschätzung entspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer falle nicht in diese Kategorie, in seinem Fall lägen keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vor, die ein politisches Profil begründen könn-

D-2243/2019 ten. Der ihm möglicherweise drohenden Bestrafung aufgrund der Wehrdienstverweigerung, bei der ein «real risk» bestehe, werde durch die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs Rechnung getragen. Bei der vorgebrachten prekären Sicherheitslage handle es sich sodann um Folgen des Bürgerkriegs in Syrien und damit nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmittelschrift, er habe der Aufforderung, sich beim syrischen Militär zu melden, nicht Folge geleistet und das Verbot, Syrien zu verlassen, missachtet, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine unverzügliche und asylrelevante Inhaftierung drohe. Das Assad-Regime betrachte ihn als Dienstverweigerer und Verräter. Die zu erwartenden Sanktionen seien nicht gemeinrechtlich, sondern politisch begründet. Seine moralische und weltpolitische Anschauung habe ihn an der Teilnahme von Kampfhandlungen gehindert, weshalb die Verfolgung klarerweise auch an seine politische Anschauung im Sinne von Art. 3 AsylG anknüpfe und asylrelevant sei. Zudem werde er auch durch die Partei der K._______ und die L._______ (kurdisch, L._______) verfolgt und verfüge deshalb über keine innerstaatliche Fluchtalternative. 7.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, soweit der Beschwerdeführer ergänzend geltend mache, dass seine Wehrdienstverweigerung und seine illegale Ausreise dahin zu verstehen seien, seine moralische und weltpolitische Anschauung hätten ihn daran gehindert, zu den Waffen zu greifen, sei den Anhörungsprotokollen keine konkrete politische Aktivität im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Soweit er seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, mithin den Kurden erwähne, sei auf die aktuelle Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Bundesverwaltungsgericht eine Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien verneine. Betreffend die in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgung der K._______ und L._______ lasse sich in den Anhörungsprotokollen kein konkretes Schutzersuchen erkennen, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei bereits ausser Landes gewesen und der Aufruf zur Rekrutierung sei Pflicht für alle gewesen. Im Übrigen würden Rekrutierungsbemühungen durch die K._______ und die L._______ gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung mangels eines Verfolgungsmotivs und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz entfalten.

D-2243/2019 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Refraktären im syrischen Kontext in BVGE 2015/3 befasst. Dabei kam es vor dem Hintergrund der analysierten Lageberichte zum Schluss, dass eine drohende asylbeachtliche Verfolgung dann anzunehmen sei, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht erachtete die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Refraktärs als erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehörte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte, indem er sich politisch exponiert hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass «einfachen», «herkömmlichen» syrischen Wehrdienstverweigerern, also solchen, bei denen keine Anknüpfungspunkte für die Annahme des Vorliegens eines Verfolgungsmotivs im Sinne des Art. 3 AsylG ausgemacht werden können, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht. In zahlreichen, in der Folge des Entscheids BVGE 2015/3 ergangenen, nicht publizierten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis betreffend Dienstverweigerer und Deserteure aus Syrien gefestigt (vgl. BVGE 2015/3; zuletzt bestätigt im Referenzurteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1.2 und E. 6.2.4 [zur Publikation vorgesehen]). 8.2 Im hier zu beurteilenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer neben der dargelegten Wehrdienstverweigerung keine weiteren einzelfallspezifischen Risikofaktoren aufzuzeigen vermochte. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an. Dies stellt aber keinen Risikofaktor für ihn dar, zumal weder aus seinen Aussagen an den Befragunhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2015/3

D-2243/2019 gen noch aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, dass er zusätzliche exponierende Faktoren aufweisen würde, welche ihn als Regimegegner erscheinen liessen. So hat er zu Protokoll gegeben, nie an Demonstrationen teilgenommen (vgl. SEM act. A21 F22) und nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (vgl. a.a.O. F43), namentlich sei er auch nie in Haft gewesen (vgl. a.a.O. F44). Soweit der Beschwerdeführer ausführte, er habe sich aus politischer Überzeugung dem Militärdienst entzogen, hat sich diese Gesinnung bis zur Ausreise nicht nach aussen manifestiert. Es liegen auch keine Indizien dafür vor, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu erwarten hätte. Etwas anderes vermag er auch nicht aus dem dargelegten einmaligen Behördenbesuch bei ihm zu Hause abzuleiten, bei dem sein Vater im Jahr (…) nach seinem Verbleib gefragt worden sei (vgl. a.a.O. F70). Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass er einer oppositionell aktiven Familie entstammen würde. So hat sein älterer Bruder, welcher (…) Jahre Militärdienst geleistet und ordentlich entlassen worden sei, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nie Probleme mit dem Militär gehabt (vgl. a.a.O. F50 ff.) und seine Eltern, seine (…) Schwestern und seine (…) Brüder lebten nach wie vor in B._______ (vgl. a.a.O. F27 und F30). Mit Blick auf die oben genannte Praxis (vgl. E. 8.1) kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund der Nichtbefolgung des Aufgebots zum Militärdienst als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 8.3 Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erstmals geltend gemachten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die K._______ oder die L._______ (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.5, S. 8 f.) hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgestellt, dass diesbezüglich das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses zu verneinen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Bezeichnenderweise blieben diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vom Beschwerdeführer mangels Einreichen einer Replik denn auch unbestritten. 8.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu

D-2243/2019 bejahen wäre, selbst wenn von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre. 8.5 Schliesslich führt eine illegale Ausreise aus Syrien nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass er sich seit seiner Ausreise exilpolitisch betätigt hätte. Somit ist nicht davon auszugehen, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5) 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-2243/2019 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-2243/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

Versand:

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