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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2011 D-2241/2011

26 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,527 parole·~13 min·3

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. März 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2241/2011 Urteil vom 26. April 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], und deren Kind C._______, geboren am [...], Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 3. März 2011 / N [...]

D-2241/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) ist sri-lankische Staatsbürgerin, gemäss ihren eigenen Aussagen Angehörige der tamilischen Ethnie und stammt aus Jaffna (Nordostprovinz). Seit dem Jahr 1998 lebte sie in Vavuniya (Nordostprovinz), wo auch ihr Sohn geboren wurde. Seit April 2010 leben die Beschwerdeführenden in Colombo. B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und ersuchte für sich und ihren Sohn um Asyl in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. D. Mit Eingabe an die Botschaft vom 23. Juni 2010 machte die Beschwerdeführerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asylgesuchs. E. Mit Schreiben vom 9. August 2010 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch mit weiteren konkreten Angaben zu ergänzen. F. Mit Eingaben an die Botschaft vom 13. August und vom 1. September 2010 übermittelte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zu ihren persönlichen Verhältnissen. G. Am 5. Oktober 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizerische Botschaft in Sri Lanka mündlich zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Anlässlich dieser Befragung und im Rahmen ihrer schriftlichen Eingaben an die Botschaft reichte die Beschwerdeführerin Kopien verschiedener Dokumente ein (amtliche Geburts-, Heirats- und

D-2241/2011 Todesbescheinigungen, Identitätsausweise, Bestätigungsschreiben, Zeitungsartikel). H. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 übermittelte die Botschaft das Asylgesuch und die entsprechenden Dokumente zusammen mit einem Bericht dem Bundesamt für Migration (BFM). I. Mit Eingaben an die Botschaft vom 4. und vom 25. Januar sowie vom 21. Februar 2011 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit weiteren Vorbringen. Diese wurden dem BFM durch die Botschaft mit jeweiligen Schreiben vom 11. Januar sowie vom 2. und vom 24. Februar 2011 übermittelt. J. Mit Verfügung vom 3. März 2011 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. K. Mit Eingabe an die Botschaft vom 7. März 2011 brachte die Beschwerdeführerin weitere Ergänzungen vor. Diese Eingabe wurde durch die Botschaft mit Schreiben vom 14. März 2011 an das BFM übermittelt. L. Mit Eingabe vom 5. April 2011 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel zwei Kopien einer Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 4. März 2011 eingereicht, wonach sich die Beschwerdeführerin mit einer Anzeige an die Kommission gewandt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-2241/2011 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Beschwerdeführerin (Mutter). Indessen ergibt sich aus den Akten mit hinreichender Deutlichkeit, dass das von der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka gestellte Asylgesuch auch für ihren minderjährigen Sohn C._______ galt. Es ist somit festzustellen, dass das Asylverfahren wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren sich auch auf das Kind der Beschwerdeführerin beziehen. 1.4. Im vorinstanzlichen Aktendossier ist keine Empfangsbestätigung enthalten. Indessen ist unter der Voraussetzung, dass die vom 3. März 2011 datierende, am 4. März 2011 durch das BFM versandte Verfügung der Beschwerdeführerin erst nach dem 5. März 2011 zuging - was angesichts deren Wohnsitzes in Sri Lanka als zwingend erscheint -, die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereicht worden ist. Die Beschwerde ist des Weiteren auch formgerecht erhoben worden, und die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

D-2241/2011 3. 3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 3.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der

D-2241/2011 Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der durchgeführten Befragung und im Rahmen ihrer Eingaben an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Ehemann sei im Jahr 2008 nach Puthukkudiyiruppu (Distrikt Mullaitivu, Nordostprovinz) gegangen, um seine dort lebende Mutter zu besuchen. In der Folge hätten ihm die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) jedoch die Rückkehr nach Vavuniya verwehrt. Am 16. Mai 2009 sei er während der Kämpfe zwischen den LTTE und den sri-lankischen Regierungstruppen durch eine Granatexplosion schwer verletzt worden, was ihn schliesslich das Leben gekostet habe. Sie sei nach dem Tod ihres Ehemannes zunächst in Vavuniya geblieben. Indessen sei sie dort mehrfach durch Angehörige von paramilitärischen Gruppierungen und der sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgesucht worden. Diese hätten sie verdächtigt, mit den LTTE zu tun zu haben, nachdem sich ihr Ehemann während des erwähnten Zeitraums im Vanni aufgehalten habe. Dabei sei sie am 15. Februar 2010 durch Unbekannte entführt und für einige Stunden, während derer man sie befragt und bedroht habe, festgehalten worden. Danach sei sie einige weitere Male durch Unbekannte aufgesucht und bedroht worden. Nachdem sie auch telephonische Drohungen erhalten habe, sei sie im April 2010 mit ihrem Sohn nach Colombo gezogen. An ihrem dortigen Aufenthaltsort sei sie am 23. Dezember 2010 durch drei Männer gesucht worden, während sie auf dem Weg zum Markt gewesen sei. Auch am 20. Januar 2011 seien Unbekannte zu ihrem Haus in Colombo gekommen, sie habe sich aber rechtzeitig verbergen können. In der Folge habe sie anynome Telephonanrufe erhalten. Schliesslich sei sie am 4. März 2011 in Kotahena (Stadt Colombo) erneut entführt und während zweier Stunden festgehalten worden, wobei man sie über ihren Ehemann ausgefragt, bedroht und geschlagen habe. Im Übrigen gab sie an, weder sie noch ihr verstorbener Ehemann hätten in irgendeiner Weise etwas mit den LTTE zu tun gehabt, noch seien sie oder ihr Ehemann anderweitig politisch engagiert gewesen, noch habe sie jemals aus anderen Gründen als den angegebenen Asylvorbringen Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt.

D-2241/2011 4.2. Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffen um eine Verfolgung durch unbekannte Dritte handle. Der sri-lankische Staat gelte jedoch als schutzfähig, und es bestehe somit für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um vor der erwähnten Verfolgung Schutz zu erlangen. Sie weise kein politisches Profil auf, und es sei somit zu erwarten, dass der sri-lankische Staat seiner Schutzpflicht nachkommen würde. 4.3. Der Argumentation des BFM ist nicht ohne weiteres zu folgen, hat doch die Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemacht, sie sei in Vavuniya durch Angehörige von paramilitärischen Gruppierungen und der sri-lankischen Sicherheitskräfte verfolgt worden. Unter Berücksichtigung der notorischen Tatsache, dass in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt zahlreiche paramilitärische Organisationen existieren, deren Aktivitäten durch die Regierung geduldet - wenn nicht sogar gefördert - werden, erscheint es somit auch nicht angebracht, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohung durch Unbekannte ausschliesslich privaten Drittpersonen zuzuschreiben. 4.4. Indessen erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin aus anderweitigen Gründen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 4.4.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die in Vavuniya angeblich erlebte Bedrohung durch einen erheblichen Widerspruch gekennzeichnet sind. Im Rahmen ihres schriftlichen Asylgesuchs wie auch ihrer nachfolgenden schriftlichen Eingaben an die schweizerische Botschaft führte sie konstant aus, sie sei am 15. Februar 2010 in Vavuniya entführt worden. Anlässlich ihrer Befragung durch die Botschaft führte sie demgegenüber mehrfach aus, die Entführung habe sich am 15. April 2010 ereignet. Auf die Nachfrage, ob dieses Datum stimme, entgegnete sie, sie sei sich dessen sicher, denn sie habe es so in ihrem Tagebuch vermerkt. Auf den zeitlichen Widerspruch aufmerksam gemacht, erklärte sie indessen wiederum, der 15. Februar 2010 sei das korrekte Datum. Angesichts dieser nicht nachvollziehbaren Unvereinbarkeit der Aussagen ist die Glaubhaftigkeit der behaupteten Entführung erheblichen Zweifeln unterworfen.

D-2241/2011 4.4.2. Des Weiteren ist festzustellen, dass keinerlei objektiv nachvollziehbare Gründe zu erkennen sind, weshalb die Beschwerdeführerin in der behaupteten Weise wegen des Verdachts, mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben, verfolgt worden sein soll. Dies gilt insbesondere für ihr Vorbringen, sie werde sogar in Colombo, wohin sie im April 2010 mit ihrem Sohn gezogen sei, nach wie vor wegen ihres Ehemannes verfolgt und bedroht. Gemäss ihren eigenen Aussagen standen weder sie noch ihr Ehemann jemals in irgendeiner Weise mit den LTTE in Verbindung, und sie lebte mit ihrer Familie seit dem Jahr 1998 unbehelligt - jedenfalls bis zum Februar 2010 - in Vavuniya, ausserhalb des durch die LTTE kontrollierten Gebiets. Der Umstand an sich, dass ihr Ehemann möglicherweise im Mai 2009 - in der Endphase des srilankischen Bürgerkriegs - in der Kriegszone der Nordostprovinz durch eine Granatexplosion schwer verletzt wurde, vermag eine anhaltende Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht hinreichend zu erklären, kamen doch damals nach allgemeinen Schätzungen mehrere zehntausend Zivilpersonen ums Leben. Angesichts dessen wären konkrete, detaillierte Aussagen zu den angeblich erlittenen Nachstellungen erforderlich, um diese glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. zu entsprechenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). Indessen ist festzustellen, dass die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin - abgesehen vom zuvor erwähnten erheblichen Widerspruch - mehrheitlich stereotyp und wenig detailliert ausgefallen sind, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie habe die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt. Dies gilt für die behaupteten Probleme in Vavuniya ebenso wie für die geltend gemachten Nachstellungen seitens Unbekannter in Colombo. Vielmehr überwiegt die Einschätzung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ihrer selbst und ihres Kindes glaubhaft zu machen. 4.4.3. Zu erwähnen ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin zwar anlässlich ihrer Befragung durch die Botschaft angab, sie sei Angehörige der tamilischen Volksgruppe. Indessen ergibt sich aus ihrer in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Geburtsurkunde, dass ihr verstorbener Vater Angehöriger der sri-lankisch-muslimischen Minderheit (englisch "Moors") war, während ihre aus Colombo stammende, heute in Vavuniya lebende Mutter singhalesischer Ethnie ist. In ihrer Heiratsurkunde wird die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin selbst schliesslich - wie jene ihres Vaters - als "Sri Lankan Moor" bezeichnet. Somit erscheint keineswegs als gesichert, dass sie durch die

D-2241/2011 sri-lankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt überhaupt als Angehörige der tamilischen Ethnie - der ethnischen Zugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes - betrachtet wird. Auch dieser Aspekt spricht nachdem keine Hinweise auf eine Verbindung mit den LTTE oder anderen tamilischen Gruppierungen bestehen - dagegen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in Colombo mit flüchtlingsrechtlich relevanten Risiken verbunden ist. 4.5. Im Zusammenhang mit der spezifischen Frage, ob das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zu Recht verweigert hat (vgl. E. 3.3 f.), ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen anlässlich der Befragung durch die schweizerische Botschaft in Colombo über ein Visum verfügt, dass ihr erlauben würde, sich nach Indien zu begeben. Auf die Frage hin, weshalb sie dieses Visum bislang nicht genutzt habe, führte sie aus, finanzielle Überlegungen hätten sie davon abgehalten, nach Indien zu reisen. Es ist festzuhalten, dass angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin eine legale Einreise nach Indien offensteht, auch von der Möglichkeit der Schutzgewährung durch den indischen Staat auszugehen ist. Zudem sind keinerlei konkrete Vorbehalte gegen die objektive Zumutbarkeit dieser anderweitigen Schutzsuche aktenkundig. Somit ist die Verweigerung der Einreise in die Schweiz durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht erfolgt. 4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Hinweise für eine Gefährdung der Beschwerdeführenden in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, mit ihrem Kind legal nach Indien auszureisen. Das BFM hat somit zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

D-2241/2011 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2241/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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