Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2238/2008 Urteil vom 12. Januar 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 5. März 2008 / N_______.
D-2238/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Dorf B._______, Provinz C._______, stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörig�keit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______, Provinz C._______, verliess eigenen Anga�ben zufolge seinen Hei�matstaat am 5. Juli 2004 auf dem Land�weg. Über E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder gelangte der Beschwerdeführer am 13. August 2004 unter Umgehung der Grenz�kontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in der F._______ um Asyl nach und wurde anschliessend ins G._______ transferiert. Am 26. August 2004 wurde er dort erstmals befragt und am 16. September 2004 durch G._______zu den Asylgründen an�gehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We�sentlichen geltend, er habe seit dem Jahre (...) Kontakte zu einem Mädchen aus der Nachbarschaft gepflegt und sich öfters bei ihr zu Hause aufgehalten. Am (...) sei es im Haus der Freundin erstmals zum Ge�schlechtsverkehr gekommen, wobei sie von der Mutter seiner Freundin ertappt worden seien. In der Folge habe sich die Mutter mit seiner Freun�din gestritten, so dass ihm die Flucht aus dem Haus gelungen sei. Er selber habe sich unverzüglich zu seinem Onkel nach C._______ begeben und ihm die Geschichte erzählt. Daraufhin sei er nach H._______ zu einem Freund seines Onkels gebracht worden, wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Am nächsten Tag habe ihm sein Onkel die Nachricht überbracht, dass seine Freundin von ihren Familien�angehörigen umgebracht worden sei. Wäre er in seiner Heimat ge�blieben, hätte er das gleiche Schicksal erlitten. Das BFM unterzog die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte einer internen Dokumentenprüfung und gelangte zur Erkenntnis, bei diesem Identitätsausweis handle es sich um eine Fälschung. Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer dazu am 31. Januar 2006 das rechtliche Gehör. Dieser reichte seine Stellungnahme am 10. Februar 2006 ein. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerde�führer er�fülle die Flüchtlings�eigenschaft nicht, und lehnte das Asylge�such ab. Gleichzeitig ord�nete es die Weg�weisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen in�des wegen Unzu�mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gel�tend ge�machten Vor�bringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, da sie widersprüchlich sowie wenig konkret ausgefallen seien und die Handlungsweisen des
D-2238/2008 Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erachtet werden könnten. Der Voll�zug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerde�füh�rer mit, gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben und der Vollzug der Weg- oder Ausweisung anzuordnen, wenn die Voraussetzungen, welche zur Anordnung der vor�läufigen Aufnahme geführt hätten, nicht mehr gegeben seien. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechts�lage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provin�zen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gel�te insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Es sei festzustellen, dass er in der Provinz C._______ geboren und auf�gewachsen sei und sich noch Familienangehörige von ihm dort auf�halten würden. Zudem würden in seinem Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs�vollzugs sprechen. Das BFM erwäge ange�sichts dessen die Aufhebung der verfügten vor�läufigen Aufnahme. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stel�lungnahme ge�setzt. D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 5. März 2008 – eröffnet am 8. März 2008 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist bis zum 9. Mai 2008, um die Schweiz zu verlassen. Zur Be�grün�dung wurde im Wesentlichen ausge�führt, ein Vollzug der Weg�weisung in die drei nordirakischen Provinzen sei im heutigen Zeitpunkt für den aus C._______ stammenden Beschwerdeführer als zulässig, zu�mutbar und möglich zu erachten.
D-2238/2008 F. Mit Beschwerde vom 4. April 2008 (Poststempel: 7. April 2008) an das Bundesverwaltungsge�richt be�antragte der Be�schwerdeführer, es sei der Entscheid des BFM vom 5. März 2008 auf�zuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Ge�währung der unentgeltlichen Rechtspflege ge�mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset�zes vom 20. Dezember 1968 über das Ver�waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Be�gründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun�gen einge�gangen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. April 2008 wurde dem Beschwerde�führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Ge�suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurden wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig auf�gefordert, bis zum 7. Mai 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unter�lassungsfall. Am 25. April 2008 wurde der Kostenvorschuss geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge�richt endgültig Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. De�zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes�gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be�schwer�de�führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be�rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be�ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
D-2238/2008 Be�schwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Be�schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich�tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver�halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.4. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nach�folgenden Erwägungen darzulegen ist, als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist. 2. 2.1. Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die am 16. Februar 2006 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. März 2008 zu Recht aufgehoben hat. Auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Gewährung von Asyl ist deshalb nicht einzutreten. 2.2. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Auf�nahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Auf�nahme durch die Gesetzesände�rung nichts geändert. 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Aufhebungsent�scheides im Wesentlichen an, mit der Verfügung vom 16. Februar 2006 sei festgestellt wor�den, dass der Beschwerdefüh�rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül�le. Diese Verfügung sei, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingsei�genschaft und die Verweigerung des Asyls betreffe, in Rechtskraft erwach�sen. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nicht�rückschiebung nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus
D-2238/2008 den Akten keine Anhaltspunkte da�für ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be�achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei�heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die als stabil zu erachtende Sicherheitslage in den drei nordiraki�schen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia lasse den Wegwei�sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht als unzulässig oder als unzumutbar erscheinen. Diese Einschätzung werde auch von anderen europäischen Staaten geteilt und es sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen den Vollzug von Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. An dieser Einschätzung vermöge auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) nichts zu ändern, zumal deren La�gebeurteilung das BFM in keiner Weise zu binden vermöge. Zudem wür�den vorlie�gend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz C._______ gelebt und verfüge dort eigenen Angaben zufolge auch heute noch über ein familiäres Beziehungsnetz. Dem Einwand in seiner Stellungnahme, wonach er sich dort keine Existenz aufbauen und auch nicht mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen rechnen könne, sei festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und gemäss Aktenlage auch gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen handle. Diese Voraussetzungen sollten es ihm ermöglichen, auch wenn er keine eigentliche Berufsausbildung ausweisen könne, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage im Heimatland aufbauen zu können. Ihm stehe es zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welche ihm die Reintegration in seinem Heimatland erleichtern dürfte. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz ge�reist und habe die prä�genden Jahre in seinem Heimatland verbracht. Mithin sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Auch wenn er mittlerweile über (...) Jahre in der Schweiz wohnhaft sei und geltend mache, er sei hier gut integriert, sei nicht von einer über das übliche Mass hinausgehenden Verwurzelung auszugehen. Sodann sei der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal einerseits Flugverbindungen von Europa in den Nordirak bestehen würden und es dem Beschwerdeführer obliege, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen.
D-2238/2008 3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe zeigt sich der Beschwerdeführer mit der Lageanalyse des BFM betreffend die drei nordirakischen Provinzen nicht einverstanden und verweist diesbezüglich auf Offensivaktionen der türkischen Armee gegen die kurdische Arbeiter�partei (PKK), die sich vor allem auf das grenznahe irakische Gebiet konzentriert hätten, wo sein Wohnort gewesen sei und wo sich seine Familie nach wie vor aufhalte. Solche Angriffe würden andauern und seine Familienangehörigen seien diesen unmittelbar ausgesetzt. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die weiterhin unsichere Lage in den drei nordirakischen Pro�vinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Im Dezember 2006 hätten sunnitische Extremisten in Mosul das Islamische Emirat Irak ausgerufen. Seither habe der Terror in Mosul signifikant zugenommen. Die Bewohner des Nordiraks seien seit Jahren immer wieder willkürlichen Bombardierungen ausgesetzt, bei welchen zahlreiche Zivilisten ihr Leben und andere ihre Existenz verloren hätten. Da es keine inländische Fluchtalternative gebe, würden die vielen Flüchtlinge die Infrastruktur der weniger bedrohten Gebiete belasten, bis es zu Zusammenbrüchen in der Versorgung komme. Auch komme es zu Entführungen und schweren Anschlägen, weshalb der Nordirak immer noch als ein gefährliches Gebiet ein�gestuft werden müsse. Diese Schlussfolgerung werde nicht nur durch Medienberichte, sondern auch durch persönliche Berichte von Botschaftern und Reportern gestützt. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Situation im Nordirak zu instabil sei, um eine Minimalsicherheit gewährleisten zu können. Auch in individueller Hinsicht sei eine Rückkehr in den Irak nicht durchführbar, da ihm die Familie seiner Freundin zur Wiederherstellung der Familienehre nach dem Leben trachte. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungs�vollzug unzulässig und un�zumutbar. 4. 4.1. Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesen�heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi�ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufi�gen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gege�ben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
D-2238/2008 4.2. 4.2.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli�che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt�staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2.2. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso�nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG res�pektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 16. Februar 2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Be�schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prin�zip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur An�wendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwer�deführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem As�pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri�schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft wer�den, in dem ihm Folter oder eine andere Art un�menschlicher oder er�niedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf�fung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus�gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach�weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal der der befürchteten Tötung durch Dritte zugrunde liegende Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht wurde.
D-2238/2008 Weiter lässt nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die all�gemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Pro�vinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. hierzu die nachfolgende Er�wägung 4.3) den Wegweisungsvollzug nicht als un�zulässig er�scheinen. 4.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot�schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5 publi�zierten Urteil vom 14. März 2008 auf�grund einer umfassenden Beurtei�lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation all�gemeiner Ge�walt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen ange�spannt ist, als dass eine Rück�führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nach�barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele�ment der un�zumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Land�weg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfas�send wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegwei�sungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kur�dische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Pro�vinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zu�mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurück�haltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegen�teil. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nicht�re�gie�rungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation
D-2238/2008 beschrieben (vgl. statt vieler: AMT DES HOHEN FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-See�kers, Juli 2010, S. 2 ff.). 4.3.3. Die ursprünglich vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe wurden vom BFM in der rechtskräftig gewordenen Asylver�fügung vom 16. Februar 2006 als vollumfänglich unglaubhaft quali�fiziert. Weiter ist vorweg auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. April 2008 zu verweisen, in welcher fest�ge�hal�ten wurde, dass weder die allgemeine Sicherheitslage in den drei kurdischen Nordprovinzen noch individuelle Gründe gegen die Auf�hebung der vorläufigen Aufnahme sprechen würden. An den dort ge�troffenen Schlussfolgerungen ist in casu – angesichts der unverändert gebliebenen Sachlage – vollumfänglich festzuhalten (vgl. nach�stehende Ausführungen). 4.3.4. Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchti�gungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz C._______, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von (...) Jahren lebte, die Schule besuchte und in der (...) arbeitete (vgl. act. A9/19, S. 6 f.). Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Weiter verfügt er in seiner Herkunftsregion über familiäre Kontakte (Eltern und Geschwister) und dürfte überdies über weiter�gehende, vorbestehende Beziehungen verfügen, da er bis zur Aus�reise sein bisheriges ganzes Leben in der Heimatprovinz verbracht haben und dort auch die Schule be�sucht sowie gearbeitet haben will (vgl. act. A9/19, S. 4 und 6 f.). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rück�kehr in den Nordirak in der Lage sein wird, sich wiederum eine trag�fähi�ge Existenz aufzu�bauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund�heit�li�cher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Eine allfäl�lige Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den Wie�dereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Auch wenn er angibt, er sei hier mittlerweile gut integriert und sehe die Schweiz als seine Heimat an, lässt alleine der mittlerweile über sechsjährige Auf�enthalt des Beschwerdeführers in hiesigen Landen noch nicht auf eine über das übliche Mass hinausgehende, fortgeschrittene Integration schliessen. Der Beschwerdeführer hat weder seine prägenden Jahre in der Schweiz verbracht noch sind aus den Akten besondere An�strengungen in beruflicher, sozialer oder familiärer Hinsicht
D-2238/2008 ersichtlich, welche für eine fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz sprechen. Sodann sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf�grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde�führer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe�drohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine individuelle Gefährdung ableiten. Auch legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, inwiefern er von den religiös begründeten Aus�einandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten konkret betroffen sein könnte, und machte auch im Verlaufe des ordentlichen Asylver�fahrens in diesem Zusammenhang keinerlei religiösen oder politischen Probleme geltend. 4.3.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in�dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 4.4. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss Erkenntnis�sen des Bundesverwaltungsgerichts direkte Flugverbindungen zwi�schen Europa und dem Nordirak. Die Beschaffung der für die Rück�kehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 5. Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Weg�weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be�schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von ins�ge�samt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. April 2008 in glei�cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D-2238/2008 (Dispositiv nächste Seite)
D-2238/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
D-2238/2008 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie) – G._______ (in Kopie)