Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.02.2021 D-2228/2018

12 febbraio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,063 parole·~35 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2228/2018

Urteil v o m 1 2 . Februar 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2018 / N (…).

D-2228/2018 Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 15. August 2018 auf dem Luftweg nach Singapur aus und über verschiedene Länder am 26. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 5. Januar 2016, die Anhörung zu den Asylgründen am 16. Oktober 2017. Am 15. Dezember 2017 wurde sie fortgesetzt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus B._______ (Nordprovinz), habe elf Jahre lang die Schule besucht und von 2001 bis 2007 als selbständiger Chauffeur mit seinem eigenen Van gearbeitet. Ab 2004 habe er im Dorf C._______ bei B._______ gelebt, zusammen mit seinen Eltern, seinem älteren Bruder, dessen Ehefrau und einem Cousin. Sein Schwager sei Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe seine Frau, die ältere Schwester des Beschwerdeführers, in das von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet gebracht. Der Beschwerdeführer habe ihr 2007 helfen wollen, nach B._______ zurückzukehren und deswegen Kontakt zu einem Cousin (V.) aufgenommen, der im Geheimdienst der LTTE gewesen sei. Dieser habe ihn dann an einen M. aus der Spionageabteilung der LTTE weitervermittelt, der als Gegenleistung für die Hilfe für die Schwester verlangt habe, dass er Transportleistungen für die LTTE erbringe. Es habe sich um Transporte von (…) gehandelt, die für Zivilisten bestimmt gewesen seien. Neben M. sei auch S., ebenfalls ein Mitglied, Kontaktperson bei den LTTE gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Auto (…) von D._______ oder B._______ nach E._______ transportiert und an M. oder S. übergeben. Manchmal sei er auch von ihnen oder seinem Cousin V. begleitet worden. Er habe zusammen mit den Paketen jeweils ein (…) bekommen, das er an den Kontrollpunkten vorgewiesen habe. Er habe etwa zwei Monate lang von Januar bis etwa Mitte Februar 2007 ungefähr sieben oder acht Mal Hilfstätigkeiten für die LTTE ausgeführt, in der Hoffnung, dass seine Schwester in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet kommen könnte. Da er aber keinen Passierschein für sie bekommen habe, habe er mit diesen Hilfstätigkeiten aufgehört. M. und S. seien im Februar 2007 durch die Armee beziehungsweise das Criminal Investigation Department (CID) umgebracht worden. Sein Cousin sei im März 2007 erschossen worden.

D-2228/2018 Er habe grosse Angst bekommen, wegen seiner (...) erschossen zu werden, und sei zu einer Verwandten nach F._______ gegangen. Ende 2007 sei er über E._______ nach Indien illegal mit einem Boot ausgereist. Es seien damals mehrere Sympathisanten und Mitglieder der Bewegung erschossen worden. Während seines Aufenthaltes in Indien, wo er von 2007 bis Anfang August 2015 ohne Aufenthaltserlaubnis gelebt habe, seien sein Pass und seine Identitätskarte zu Hause in Sri Lanka entwendet und beschlagnahmt worden. In Indien habe er nach seiner Ankunft Probleme mit Leuten der "Q-Branch" gehabt, da er nicht registriert gewesen sei. Sie hätten ihn befragt, was unangenehm gewesen sei. Er sei daher gleich mit Hilfe eines Freundes seines Schwagers nach G._______ gegangen. Später sei er nach H._______ und I._______ gezogen. Er habe in Indien für diesen Freund seines Schwagers als Fahrer gearbeitet. Er habe sich in Indien einsam gefühlt und nach Sri Lanka zurückkehren wollen. Auch habe er Angst davor gehabt, wegen seines illegalen Aufenthaltes durch die indischen Behörden nach Sri Lanka deportiert zu werden. Er habe nach dem Kriegsende wieder zurückkehren wollen, seine Familie habe ihm aber wiederholt gesagt, er dürfe nicht zurückkommen, da es in Sri Lanka noch immer Probleme gäbe und LTTE-Mitglieder gesucht würden. Es sei ihm aber von seiner Familie nicht gesagt worden, dass er noch gesucht worden sei. Auch habe es mehrere Monate gedauert, die Rückreise nach Sri Lanka zu organisieren. Da er nach der Präsidentschaftswahl gehofft habe, dass sich die Situation ändere, sei er schliesslich am 1. August 2015 mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er sei direkt zu seiner Familie nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe er festgestellt, dass es noch immer Probleme ergeben habe. Er habe auch erst nach seiner Ankunft erfahren, dass er in seiner Abwesenheit von CID- und Armeeangehörigen gesucht worden sei. Er habe sich daher nur tagsüber in seinem Elternhaus und nachts im Haus seiner Tante in B._______ aufgehalten. Als er bei seiner Tante gewesen sei, seien am Abend des 5. August 2015 etwa sieben bis acht zivil gekleidete Personen in seinem Elternhaus erschienen, die ihn gesucht hätten. Da er nicht vor Ort gewesen sei, hätten sie an seiner Stelle seinen Bruder verprügelt. Er habe davon bei seiner Tante erfahren und sich zur Ausreise entschlossen. Er sei umgehend nach D._______ zu einem Freund seines Onkels gegangen und habe sich bis zur Ausreise bei diesem aufgehalten. Sein Onkel habe die Ausreise aus Sri Lanka organisiert und Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen. Er sei am 15. August 2015 mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg nach Singapur ausgereist, dann weiter nach Malaysia, wo er sich etwa vier bis fünf Monate aufgehalten habe, da

D-2228/2018 die Weiterreise per Flugzeug nach Belgien habe organisiert werden müssen. Nach einem etwa zehntägigen Aufenthalt sei er von Belgien aus in einem Fahrzeug in die Schweiz eingereist. Auch nach seiner Ausreise sei er noch ein Jahr lang einige Male zu Hause oder bei seinen in der Nähe wohnenden Angehörigen gesucht worden, wobei seine Angehörigen von den Sicherheitskräften hierbei auch geschlagen worden seien. Seine Eltern seien daher in ein anderes Haus im Dorf gezogen; der Bruder sei mit seiner Familie weiterhin im Elternhaus wohnhaft. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente bei der Vorinstanz ein: beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung, abgelaufener Führerschein im Original, Todesanzeige des Cousins, Zeitungsartikel über den Tod des Cousins, beglaubigte Kopie der Todesurkunde des Cousins, Affidavit des Onkels auf Englisch sowie eine weitere Erklärung des Onkels über die Tötung seines Sohnes auf Englisch, beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der Mutter und des Onkels mit englischen Übersetzungen. B. Mit Verfügung vom 13. März 2018 – eröffnet am 15. März 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde seiner Rechtsvertretung vom 16. April 2018 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 18. April 2018. E. Am 23. April 2018 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung ein.

D-2228/2018 F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 wurde festgehalten, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 55 VwVG). Zudem wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständen beigeordnet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörungen nicht vorgebracht, während seines lndienaufenthaltes im Flüchtlingscamp in J._______ gefoltert worden zu sein, wobei sein (...) gebrochen worden sei und er sich anschliessend in psychologische Behandlung habe begeben müssen. Er habe in der Anhörung vom 16. Oktober 2017 vielmehr ausgesagt, nach der Ankunft in Indien von Leuten der "Q-Branch" befragt worden zu sein, wobei dies unangenehmen gewesen sei und er sich daher nach F._______ begeben habe. Die eingereichten Beweismittel, die sich auf die Vorfälle im Flüchtlingscamp beziehen sollen, seien daher als untauglich zurückzuweisen. Hinsichtlich der Vorbringen zu den Asylgründen in Sri Lanka sei auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. H. In der Replik vom 12. Juni 2018 wurde unter Hinweis auf die Beschwerdeausführungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, die Ereignisse in Indien seien nicht relevant für sein Asylgesuch, weshalb er nicht von ihnen berichtet habe. Zudem wurde eine Kopie des Ausweises des Beschwerdeführers, die bei seinem Bankkonto in Sri Lanka hinterlegt gewesen sei, eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-2228/2018 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asylrechts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Verfügung des SEM wurden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsplicht dadurch verletzt habe, dass er keine gültigen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht habe und über den Verbleib von Pass und Identitätskarte widersprüchliche Angaben gemacht habe. Dies lasse den Schluss zu, dass er nicht bereit sei, seine Identität offenzulegen. Zudem

D-2228/2018 habe er aufgrund verschiedener Widersprüche und Unsubstantiiertheiten den Reiseweg nicht glaubhaft machen können. Weiter seien die Vorbringen zu zentralen Sachverhalten unlogisch und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zu seinem Cousin V. und zu M., die aufgrund ihrer Position in den LTTE offensichtlich das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gelenkt und im Fokus gezielter Verfolgungsmassnahmen gestanden hätten, kein derartiges Profil gehabt, um das geschilderte jahrelange Verfolgungsinteresse der Behörden zu begründen. Schliesslich habe er lediglich (...) für Zivilisten transportiert und die Armeekontrollen hierbei stets anstandslos passieren können. Er habe somit nicht plausibel machen können, seit Anfang 2007 wegen einiger (...) von den sri-lankischen Behörden gesucht zu werden. Zudem habe er sich in den Aussagen zu den Ereignissen von 2007 in wesentlichen Punkten widersprochen, zum einen in Bezug darauf, mit wem er die Transporte durchgeführt habe, und zum anderen in der Frage, bis wann er seine Chauffeurtätigkeit mit dem eigenen Van durchgeführt habe. Da die Ursache der angeführten behördlichen Suche nicht glaubhaft sei, folge daraus zwingend, dass die davon abgeleiteten Folgeereignisse, nämlich die nach der Ausreise anhaltenden Suchen, der langjährige Aufenthalt in Indien sowie die nach wenigen Tagen erfolgte Ausreise in die Schweiz, ebenfalls unglaubhaft seien. Hinzuweisen sei auch summarisch darauf, dass es unlogisch sei, dass die Mutter ihm nie etwas von den Suchen mitgeteilt haben solle, als er sich in Indien aufgehalten habe. Ausserdem habe er unterschiedliche Angaben darüber gemacht, von wann bis wann er gesucht worden sei. Die eingereichten Beweismittel seien als untauglich einzustufen, um den behaupteten gewaltsamen Tod des Cousins V. im März 2007 zu belegen. Sodann lägen keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung vor. Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zu den Asylgründen sei davon auszugehen, dass er bis August 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei, mithin nach Kriegsende noch sechs Jahre im Heimatland gelebt habe. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.

D-2228/2018 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Indien von den Behörden aufgegriffen und in das Flüchtlingscamp K._______ gebracht worden, später in das Flüchtlingscamp J._______, bei dem es sich eigentlich um ein Gefängnis handle, in welchem Flüchtlinge aus Sri Lanka mit Verdacht auf LTTE-Verbindungen inhaftiert, befragt und gefoltert würden. Dies geschehe in Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst und das Camp würde von Personen der sogenannten "Q-Branch" bewacht und kontrolliert. Der Beschwerdeführer sei erst verwechselt worden, dann sei sein richtiger Name herausgekommen, unter dem er befragt und gefoltert worden sei. Es habe sich bei den Befragungen herausgestellt, dass der sri-lankische Staat ein Interesse an seinem Verbleib und Kenntnis von seinen (...) hatte. Er sei unter starken Schlägen immer wieder nach seinen LTTE-Verbindungen befragt worden. Unter den Folterungen sei sein (...) gebrochen. Er hätte eine Operation haben sollen, die ihm aber verweigert worden sei. Er habe an einem Hungerstreik im Camp teilgenommen und beim Gericht eine Beschwerde erhoben wegen der Verweigerung einer medizinischen Behandlung. Er sei durch den Hungerstreik freigekommen und habe auch das Recht zugesprochen bekommen, sich in Indien am (...) operieren zu lassen. Er habe sich aber gegen eine Operation seines (...) in Indien entschieden, da er von einem Polizisten aus seinem Camp erfahren habe, dass er von Beamten der "Q-Branch" im Spital hätte abgefangen werden sollen. Durch die Folterungen sei es ihm in Indien zudem so schlecht gegangen, dass er sich in psychologische Behandlung begeben habe. Er sei nach der Präsidentschaftswahl in Sri Lanka am 1. August 2015 voller Zuversicht nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die Suche nach ihm zu Hause in Sri Lanka habe zugenommen, als er in Indien aus dem Camp entlassen worden sei, was für den Beschwerdeführer belege, wie eng die Behörden in Indien und Sri Lanka zusammenarbeiteten. Es sei unzulässig, aus den vagen Schilderungen des Reiseweges auf seine Unglaubwürdigkeit zu schliessen. Er bemühe sich um die Beschaffung von Identitätspapieren, woraus zu schliessen sei, dass er alles daran setze, seine Identität zu beweisen. Aus der bisher noch nicht bewiesenen Identität dürfe ihm kein Nachteil erwachsen und dürften seine Asylvorbringen nicht angezweifelt werden. Die vom SEM dargestellten Widersprüche in den Aussagen seien nicht relevant beziehungsweise stellten keine dar. Es sei zudem festzuhalten, dass die Sachverhaltselemente zur Inhaftierung in Indien in keiner Weise erfragt worden seien. Er habe die Inhaftierung in der vertieften Anhörung beziehungsweise im freien Bericht weggelassen, weil ihm in der BzP gesagt worden sei, die Erlebnisse in Indien seien nicht von Relevanz. Daher habe er in der Anhörung nichts weiter zum Indien-Aufenthalt gesagt, sondern nur in einem Nebensatz erwähnt,

D-2228/2018 dass er in Indien an (...) gelitten habe. Bereits damals habe er seine psychischen Probleme mit seinem Klinikbuch belegen wollen, was ihm aber verwehrt worden sei. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen, was ihm bestätigt habe, dass die Zeit in Indien nicht von Relevanz sei für sein Asylgesuch. Er habe nicht wissen können, dass die unerwähnten Sachverhaltselemente zum Flüchtlingscamp in Indien für die Beurteilung der Gefährdungssituation von Bedeutung seien. Auch habe ein weiteres Missverständnis dazu geführt, dass er, obwohl er eigentlich krankgeschrieben gewesen sei, an der vertieften Anhörung teilgenommen habe. Er habe nicht gewusst, dass er die Anhörung durch Vorlage eines Arztberichtes hätte verschieben können. Sein gesundheitlich angeschlagener Zustand sei daher bei der Würdigung der beanstandeten Widersprüche zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer müsse von Seiten des Staates eine weitergehende LTTE-Unterstützung unterstellt worden sein, was sich daran zeige, dass er in Indien gefoltert und zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden sei. Dies sei in enger Zusammenarbeit mit dem sri-lankischen Staat geschehen. Das Interesse des sri-lankischen Staates an ihm habe fortdauernd bestanden, was die Suche nach ihm belege. Da er nur indirekt mit dem sri-lankischen Staat in Berührung gekommen sei, und zwar stellvertretend durch die indischen Behörden, und in Abwesenheit gesucht worden sei, hätten die Vorwürfe des sri-lankischen Staates gegen ihn nicht vollends geklärt werden können. Angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka bestehe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, da er in Indien bereits wegen der unterstellten LTTE-Aktivitäten aktenkundig geworden sei. Zudem sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Der Beschwerde lagen als Beweismittel zum Aufenthalt in Indien folgende Dokumente bei: ein "Abstract" des (…) vom 11. Juli 2015 mit englischsprachiger Übersetzung, ein englischsprachiges Schreiben der Staatsanwaltschaft des (…) betreffend (...)operation vom 26. Mai 2015, (...) betreffend die (...)behandlung und ein sogenanntes Klinikbuch mit Einträgen zu psychologischen Behandlungen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

D-2228/2018 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Ergebnis, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 5.2.1. Zum einen sind die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu den Ereignissen in Sri Lanka zu bestätigen. 5.2.1.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten nicht logisch. So will der Beschwerdeführer Ende 2007 nach Indien ausgereist sein, aus Angst davor, dass ihn die Behörden umbringen würden (vgl. act. A17, S. 9, F71). Allerdings ist er bis zu seiner vorgebrachten Ausreise nach Indien 2007 nie gesucht worden (vgl. act. A17, S. 10, F79), seine Kontakte seien hingegen zwischen Januar und März 2007 von der Armee oder dem CID umgebracht worden (vgl. act. A17, S. 11, F93). Die Behauptung, die Behörden hätten durch die Festnahme von M. mitbekommen, dass er (der Beschwerdeführer) (...) gekauft habe und ihn daher später gesucht (vgl. act. A17, S. 11, F92), vermag nicht zu überzeugen, da er nicht an einem der Checkpoints festgenommen wurde und erst sechs Jahre nach dem Friedensschluss, im Jahr 2015, von den Behörden gesucht worden sein soll (vgl. act. A17, A. 11, F90, F94). Er hat auch in der Anhörung vorgebracht, dass er die Kontrollpunkte problemlos mit (...) habe passieren können (vgl. act. A17, S. 9, F74). Dem SEM ist beizupflichten, dass es nachvollziehbar erscheint, dass seine Kontaktpersonen V. und M. durch ihre Aktivitäten innerhalb des Geheimdienstes der LTTE das Interesse des sri-lankischen Staates auf sich gezogen und im Fokus gezielter Verfolgungsmassnahmen gestanden haben. Beim Beschwerdeführer verhält es sich aber anders, da das grosse Interesse der Behörden an ihm wegen der nur ein paar Mal erfolgten (...) für Zivilisten 2007 nicht nachzuvollziehen ist. Schliesslich sei es seine einzige Aktivität für die LTTE gewesen, ansonsten habe er mit den LTTE nichts zu tun gehabt (vgl. act. A3, S. 8). Auch habe er nur (...) für Zivilisten transportiert (vgl. act. A17, S. 8, F71), mit (...) für die Armeekontrollen (vgl. act. A17, S. 9, F74), was legal gewesen sei (vgl. act. A17, S. 11, F90). So kann er in den Anhörungen auch nicht erklären, warum er wegen der Transporte Anfang 2007 das anhaltende Verfolgungsinteresse der Behörden im Jahr 2015 auf sich gezogen haben soll (vgl. act. A17, S. 11, F90, F94). Schliesslich seien die (...) im Jahr 2007 nicht einmal während zweier Monate erfolgt,

D-2228/2018 was das starke Interesse der Behörden an ihm – noch im Jahr 2015 – nicht erklärbar macht (vgl. act. A22, S. 8, F60 f.). Es erscheint auch nicht realistisch, dass die Behörden Kenntnis von seiner Rückkehr im Jahr 2015 aus Indien gehabt haben sollen, da er schliesslich einen falschen Pass benutzt haben will. Niemand wusste, dass er zu Hause gewesen sei. Er habe sich direkt in sein Heimatdorf begeben und nur zu Hause aufgehalten (vgl. act. A17, S. 12, F103, S. 13, F105). Unlogisch mutet auch an, dass er nicht näher nachgefragt haben will, warum er gemäss seiner Familie nicht nach Sri Lanka zurückkehren solle (vgl. act. A22, S. 5, F38). Auch überzeugt es nicht, dass ihm seine Mutter angeblich nie etwas von den Suchen nach ihm während seines Indien-Aufenthaltes mitgeteilt haben soll (vgl. act. A22, S. 5, F39). Ebenso wenig realistisch erscheint auch, dass er sich nicht bei seiner Familie vor der Rückkehr von Indien nach Sri Lanka informiert haben will, wie seine persönliche Situation aussehe und ob er noch gesucht werde, da seine Familie ihm doch seit 2007 immer wieder gesagt habe, er solle nicht zurückkehren (vgl. act. A22, S. 6, F50, S. 7, F53). 5.2.1.2 Zudem fallen ungenaue Aussagen und Widersprüchlichkeiten auf. So weiss der Beschwerdeführer erstaunlicherweise nicht, wie oft er noch nach seiner Ausreise bis zur Einreise in die Schweiz zu Hause gesucht worden sei (A17, S. 15, F126, 127). Er hat auch keine Kenntnis darüber, wann er zuletzt gesucht worden sei (A22, S. 8, F65). So heisst es einmal, er sei zuletzt 2012/2013 von den Behörden gesucht worden (vgl. act. A17, S. 11, F87). Dann ist die Rede davon, er sei bis 2010 intensiv gesucht worden (vgl. act. A22, S. 6, F42). Auf der anderen Seite sagt er auch, dass er mitbekommen habe, dass er immer noch gesucht werde. Er habe bis heute diese Probleme. Er sei vor Oktober 2017 gesucht worden (vgl. act. A22, S. 10, F77). Neu machte der Beschwerdeführer in der Anhörung geltend, sein Bruder sei von den Personen, die ihn (den Beschwerdeführer) 2015 gesucht hätten, geschlagen worden (vgl. act. A17, S. 12, F98, S.14, F121, S. 15, F122). In der BzP hatte er dies nicht berichtet (vgl. act. A17, S. 22, F211). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei bei der BzP immer wieder unterbrochen worden, weshalb er nicht alles habe erzählen können (vgl. act. A17, S. 22, F211 f.), ist dies dem Protokoll der BzP nicht zu entnehmen (vgl. act. A3, S. 7-9).

D-2228/2018 Auch äusserte er sich widersprüchlich zum Ausmass des Kontaktes zu seinen Verwandten (vgl. act. A22, S. 10, F78). So sagte er in der ersten Anhörung aus, er habe Kontakt zu seinen Verwandten, würde normal mit ihnen reden (vgl. act. A17, S. 2, F5 f.). Erst in der zweiten Anhörung sagte er, dass er keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder habe (vgl. act. A22, S. 10, F78) und er wegen seines (…) generell den Kontakt zu seinen Verwandten reduziert habe (vgl. act. A22, S. 10, F79), was er in der ersten Anhörung ebenfalls nicht erwähnt hatte (vgl. act. A22, S. 10, F80). Auch widerspricht er sich in Bezug darauf, mit wem er die (...) transportiert haben will. So sagte er in der BzP aus, er habe die (...) mit M. transportiert (vgl. act. A3, S. 8), in der Anhörung hingegen, es seien M., S. oder der Cousin V. gewesen (vgl. act. A17, S. 9, F74; vgl. act. A17, S. 21, F202, F204). 5.2.1.3 Das Beweismittel der Todesurkunde des Cousins ist von wenig Beweiswert, da dort als Todesursache nicht steht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – dass dieser von Armeeangehörigen ermordet worden sei, sondern vielmehr, dass er von Unbekannten getötet worden sei (vgl. act. A22, S. 11, F86, F87). 5.2.1.4 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft zu machen, dass er von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei und deshalb habe ausreisen müssen. 5.2.2. Die hinsichtlich des Aufenthaltes in Indien in der Beschwerde neu vorgebrachten Sachverhaltsschilderungen sind ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. 5.2.2.1 So bringt der Beschwerdeführer neu vor, er sei in Indien in einem Spezialcamp gefoltert und zu LTTE-Verbindungen befragt worden, sein (...) sei bei den Misshandlungen gebrochen worden. Er sei also in Indien immer noch behördlich gesucht worden, wobei der sri-lankische mit dem indischen Staat zusammengearbeitet habe. Zum einen wird in der Beschwerde nicht konkretisiert, von wann bis wann er angeblich in dem Spezialcamp gewesen sein soll (vgl. Beschwerde, S. 5). Zum anderen lässt sich der Aufenthalt im Spezialcamp nicht mit den Angaben in den Befragungen vereinbaren, da er in der BzP betreffend Aufenthaltsorte in Indien angegeben hatte, er habe in den Häusern seines Arbeitgebers (Freund seines Schwagers) in G._______ und H._______ und kurz auch in I._______ gewohnt (vgl. act. A3, S. 5) und sei der hauseigene Chauffeur gewesen

D-2228/2018 (vgl. act. A3, S. 4). Er habe in Indien alleine gewohnt und sei dort einsam gewesen (vgl. act. A22, S. 5, F37). Auch von Folter in einem Spezialcamp hat der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht berichtet, vielmehr hat er nur von Befragungen durch Personen der "Q-Branch" berichtet. Mit Polizisten habe er keine Probleme gehabt (vgl. act. A17, S. 4, F23). Weiter habe er in Indien ab 2014 Angst gehabt, bei Kontrollen festgenommen zu werden (vgl. act. A22, S. 5, F34). Er habe also eine Festnahme befürchtet, sagt demnach also aus, er sei in Indien nicht festgenommen oder festgehalten worden, was sich mit der Aussage in der Beschwerde widerspricht, er sei von den indischen Behörden aufgegriffen und in einer Art Gefängnis festgehalten worden (Beschwerde, S. 5). Angesichts der neu behaupteten Folter durch indische Behörden, angeblich stellvertretend durch die sri-lankischen Behörden ausgeführt, erscheint es im Übrigen umso verwunderlicher, dass er sich vor der Rückkehr nach Sri Lanka nicht erkundigt haben wolle, ob etwas gegen ihn vorliege, und dass er vielmehr sogar gedacht haben soll, keine Schwierigkeiten zu erwarten (vgl. act. A22, S. 5, F38, F39). Auch ist es nicht glaubhaft, dass er sich die (...)verletzung in Indien bei Misshandlungen durch die Behörden zugezogen haben soll, da er in der Anhörung von einer (...)verletzung spricht, die er sich nicht in Indien, sondern bei einer Kontrolle in Sri Lanka vor dem Jahr 2002 zugezogen habe, als er angehalten worden sei und auf sein (...) geschlagen worden sei (vgl. act. A17, S. 23, F218). 5.2.2.2 Des Weiteren erschliesst sich nicht, wieso in der Beschwerde als Argument für das nachträgliche Vorbringen zum Indien-Aufenthalt behauptet wird, dem Beschwerdeführer sei in der BzP gesagt worden, die Ereignisse in Indien seien nicht relevant. Dies kann dem Protokoll der BzP nicht entnommen werden. Vielmehr hat er auch in der BzP seine Aufenthaltsorte und Tätigkeit in Indien angegeben (vgl. act. A3, S. 5) und seinen Indien- Aufenthalt bei den Gesuchsgründen in freier Rede ohne Unterbrechung erwähnt, wobei er auf Nachfrage, ob das alle Gründe seien, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, bejaht hatte (vgl. act. A3, S. 8). Auch in der Anhörung hat er im freien Bericht seinen Aufenthalt in Indien erwähnt, wobei er beim Bericht nicht unterbrochen wurde, und die Asylgründe anschliessend als abschliessend bezeichnet (vgl. act. A17, S. 9, F71, F72). Es ist im Gegensatz zu den Behauptungen in der Beschwerde demnach

D-2228/2018 kein Unterbrechen oder Ausweichen in Bezug auf Ereignisse in Indien die Anhörung betreffend festzustellen (vgl. Beschwerde, S. 10). Nur weil er in der Anhörung aussagte, er habe in Indien (...) gehabt und ein Klinikbuch erwähnt (vgl. act. A17, S. 23, F219), ist daraus weder abzuleiten, dass er gehindert worden sei, Ereignisse aus Indien zu schildern, noch, dass die behaupteten (...) den Rückschluss auf erlebte Folter als Ursache zuliessen. Vielmehr hat er in der Anhörung selbst angegeben, er habe sich in Indien einsam gefühlt (vgl. act. A22, S. 5, A35), was im Zusammenhang mit den behaupteten (...) stehen könnte. 5.2.2.3 Weiter überzeugt die Behauptung in der Beschwerde nicht, es müsse zugunsten des Beschwerdeführers bei der Würdigung seiner Aussagen berücksichtigt werden, dass er aufgrund eines Missverständnisses an der Anhörung teilgenommen habe, obwohl er eigentlich krankgeschrieben gewesen sei. Sein angeschlagener gesundheitlicher Zustand sei demnach bei der Beurteilung seiner Aussagen zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde, S. 10, 11). Laut ärztlichem Zeugnis war der Beschwerdeführer wegen einer (...) vom 28. September 2017 bis zum 13. Oktober 2017 arbeitsunfähig (vgl. act. A17, S. 24, F223). Die Anhörung fand erst am 16. Oktober 2017 statt. Da er sich wegen der (...) noch schwach gefühlt habe – wobei er dies erst an später Stelle vorbringt, als er auf widersprüchliche Aussagen in den Befragungen hingewiesen wird (vgl. act. A17, S. 24, F221) – wurde die Anhörung unterbrochen, unter der Voraussetzung, dass er ein entsprechendes Arztzeugnis vorweise (vgl. act. A17, S. 25, F234). Er reichte nach der Anhörung eine nachträgliche Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 27. Oktober 2017 ein (vgl. Bericht vom 20. Oktober 2017, vgl. act. A19). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhörung demnach nicht krankgeschrieben, sondern hat erst nachträglich seine Arbeitsunfähigkeit verlängert. Entscheidend ist aber vor allem, dass in Bezug auf das Anhörungsprotokoll keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszumachen sind, die bei seinem Aussageverhalten besonders zu gewichten wären (vgl. act. A17, S. 24, F224). 5.2.2.4 Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermögen den nachgeschobenen Sachverhalt die Ereignisse in Indien betreffend nicht glaubhaft zu machen, da sie nicht geeignet sind, die angebliche Folter im Spezialcamp zu belegen, die im Auftrag des sri-lankischen Staates erfolgt sei. Insbesondere gibt es keinen Beleg, dass die (...)verletzung in Indien durch Folter der Sicherheitskräfte entstanden sei.

D-2228/2018 5.2.2.5 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, in Indien Folter durch die Behörden erlebt zu haben, die den heimatlichen Behörden zuzurechnen sei. Ob er sich überhaupt in Indien aufgehalten hat, was das SEM bezweifelt, kann dahingestellt bleiben. 5.2.3. Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise keine Vorverfolgung glaubhaft machen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte. 5.3 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dennoch – aufgrund von Nachfluchtgründen – ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. 5.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden http://links.weblaw.ch/BVGer-E-1866/2015

D-2228/2018 zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.3.2. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Selber nicht Mitglied der LTTE, konnte er nicht glaubhaft darlegen, bis zu seiner Ausreise ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst zu haben. Hinsichtlich der Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass dieser von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.4 Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/37

D-2228/2018 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend erwähnt – wiederholt fest-

D-2228/2018 gestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den beabsichtigten Neuwahlen sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteil des BVGer E-1128/2020 vom 17. März 2020).

D-2228/2018 7.3.2. Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 7.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt B._______, Nordprovinz, wo – soweit aktenkundig – seine Eltern, Geschwister und weitere Familienangehörige leben (vgl. act A3, S. 5). Eine Schwester lebt in Kanada, ein Cousin in Grossbritannien (vgl. act A3, S. 5). Der Vater des Beschwerdeführers hat einen eigenen Gemüseladen (vgl. act. A17, S. 7, F61). Der Beschwerdeführer war als Taxifahrer mit seinem eigenen Van tätig (vgl. act A3, S. 4). Somit ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt B._______ lebenden Angehörigen wird zählen können, eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Aus den bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnissen beziehungsweise (...) und Eintragungen im Klinikbuch geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit – vor seiner Ausreise aus Sri Lanka – zum einen eine (...)verletzung hatte (vgl. act. A17, S. 23, F218) und sich zudem in Indien wegen (...) in psychologischer Behandlung befand (vgl. act. A17, S. 23, F219). Zudem hat er sich in der Schweiz einer (…)operation unterzogen (vgl. act. A17, S24, F222). Diese gesundheitlichen Probleme, von denen keine aktuellen Folgewirkungen aktenkundig sind, vermögen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage zu stellen. Mit der Beschwerdeschrift werden in medizinischer Hinsicht auch keine Vollzugshindernisse geltend gemacht. In der Replik vom 12. Juni 2018 sind Atemprobleme erwähnt, die allerdings bis dato nicht mit ärztlichen Berichten belegt wurden. Auch insofern erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu

D-2228/2018 beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 16. Mai 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Mit der Replik vom 12. Juni 2018 wurde eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten gereicht, in welcher der zeitliche Vertretungsaufwand mit 15,5 Stunden beziffert und ein Stundenansatz von Fr. 150.– beantragt wird. Zudem werden eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– sowie Porto-Spesen von Fr. 23.– und Fr. 200.– Übersetzungskosten geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint für den vorliegenden Fall als überhöht und ist auf zwölf Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz von Fr. 150.– liegt im Kostenrahmen. Indes ist die Eröffnungspauschale nicht zu vergüten; generelle Pauschalen werden praxisgemäss nicht erstattet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insgesamt Fr. 2'023.– (einschliesslich Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

D-2228/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cora Dubach, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2'023.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Mareile Lettau

Versand:

D-2228/2018 — Bundesverwaltungsgericht 12.02.2021 D-2228/2018 — Swissrulings