Abtei lung IV D-2227/2009 law/joc/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . April 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), Mali, vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2227/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. November 2004 mit Verfügung vom 27. Mai 2005 ablehnte, die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2005 (Poststempel) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eine als „Fristerstreckungsgesuch“ bezeichnete Rechtsschrift gleichen Datums einreichte, dass die ARK dieses Gesuch als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entgegennahm und auf dieses mit Urteil vom 21. Juli 2005 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Februar 2009 an das BFM (Eingang BFM 23. Februar 2009) gelangte und beantragte, sein Asylgesuch sei neu zu überprüfen und er sei während des Wiedererwägungsverfahrens nicht aus der Schweiz auszuschaffen, dass das BFM dieses Gesuch als zweites Asylgesuch erachtete und den Beschwerdeführer am 25. März 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. April 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihm Asyl zu gewähren, ansonsten sei im Sinne von Art. 5 AsylG darauf zu verzichten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen, D-2227/2009 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass das BFM hingegen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht volle Kogni D-2227/2009 tion zukommt, soweit in der Beschwerde beantragt wird, es sei darauf zu verzichten, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung des Bundesamtes vom 27. Mai 2005 rechtskräftig abgelehnt wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, D-2227/2009 dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer - seinen Angaben zufolge ein ethnischer Dioula mit letztem Wohnsitz in B._______, Côte d'Ivoire, - zur Begründung seines Asylgesuches vom 23. Februar 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens mit einer Schweizer Bürgerin erfahren, dass er, obwohl er in der Côte d'Ivoire geboren und aufgewachsen sei, Staatsangehöriger Malis sei, dass es ihm nun, nachdem er sich vier Jahre lang vergeblich um einen ivorischen Pass bemüht habe, gelungen sei, einen malischen Pass sowie weitere Unterlagen, die seine Identität belegen würden, einzureichen, dass ein Sohn einer Cousine, der in Abidjan, Côte d'Ivoire, leben würde, den malischen Pass beschafft habe, indem sich dieser bei den Behörden in Mali informiert und ihm danach mitgeteilt habe, dass entweder sein Vater oder seine Mutter aus Mali stammen müsse und er daraufhin die Identitätskarte seines Vaters aus Mali und seinen Geburtsschein aus der Elfenbeinküste habe einreichen müssen, um den Pass zu erhalten, dass er zudem aus denselben Gründen die er im Rahmen des ersten Asylgesuches angegeben habe, nicht in die Côte d'Ivoire zurückkehren könne, da er nach wie vor befürchte, die Mörder seines älteren Bruders könnten auch ihn umbringen, dass er in Mali niemanden kennen würde und es für ihn dort aus denselben Gründen gefährlich wäre, dass in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe, in der Côte d'Ivoire wegen seines durch die Rebellen ermorderten Bruders gefährdet zu sein, auf Aussagen, die er bereits anlässlich seiner ersten Gesuchstellung dargelegt hat, stützen, D-2227/2009 dass diese Vorbringen indessen durch das BFM bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens geprüft und für nicht glaubhaft befunden wurden, dass übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche Weigerung der ivorischen Behörden, ihm Identitätspapiere auszustellen, als offensichtlich nicht bedeutsam im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten ist, zumal keine Anhaltungspunkte vorliegen, welche darauf schliessen liessen, diese Weigerung sei aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Motive erfolgt, dass schliesslich auch die Feststellung des BFM, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Mali, einem Staat, in dem er nie gelebt habe, keinen Rückhalt zu haben und dort über keine Perspektiven zu verfügen, komme offensichtlich keine Asylrelevanz zu, zutrifft, dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hauptsächlich darin erschöpfen, erneut auf die angeblich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Ermordung seines Bruders im Jahre 2004 sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit Malis besitze und ihm Identitätspapiere seines „Heimatstaates“ Côte d'Ivoire verweigert worden sei, hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer damit auch auf Rechtsmittelbene nicht aufzuzeigen gelingt, inwiefern sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse ergeben hätten, die nunmehr geeignet wären, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das BFM daher zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2009 nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die bekundete Absicht des Beschwerdeführers, eine Schweizer Bürgerin zu heiraten, sowie der Umstand, dass er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen eingereicht hat, keinen D-2227/2009 Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer über einen malischen Pass verfügt, der als echt befunden wurde (vgl. B12 S.2), und weitere Unterlagen einreichte, wonach er als malischer Staatsangehöriger zu erachten ist (vgl. B10), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mali in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es diesem nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Mali droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass - in Übereinstimmung mit dem BFM und unter Verweis auf dessen zutreffenden Erwägungen - weder die allgemeine Lage in Mali noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, gesunden, französischsprechenden Beschwer- D-2227/2009 deführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mali schliesslich möglich ist, da er über einen echten malischen Reisepass und damit über gültige Reispapiere verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2227/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 9