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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2018 D-2220/2017

22 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,102 parole·~26 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2220/2017 lan

Urteil v o m 2 2 . M a i 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (…).

D-2220/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 2. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 29. Mai 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 2. März 2017 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aus Somalia stamme und dem Minderheitenclan der B._______ angehöre. Sein Bruder habe jemanden getötet, weshalb sich die Familie des Opfers an ihm (Beschwerdeführer) rächen wolle. C. Mit Verfügung vom 13. März 2017 (Eröffnung am 15. März 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, die in der Beschwerdeschrift angesprochenen medizinischen Leiden mittels eines Arztberichts zu substanziieren.

D-2220/2017 F. Am 8. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie vier Arztberichte ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. H. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2017 replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-2220/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er somalischer Staatsangehöriger sei und den B._______ angehöre. Er sei in C._______ geboren, wo er einige Zeit zusammen mit seiner Tante gelebt habe, während die restlichen Familienmitglieder wegen des Krieges nach D._______ geflohen seien. Noch als kleines Kind habe ihn seine Tante ebenfalls nach D._______ gebracht, wo er zusammen mit seinen Geschwistern aufgewachsen sei. Als B._______ sei er regelmässig schlecht behandelt und diskriminiert worden. Sein Bruder E._______ (nachfolgend: Bruder) habe in D._______ Kat verkauft, sei aber, da er einem wehrlosen Minderheitenclan (B._______) angehöre, von einem Kat-Süchtigen erpresst worden. Eines Tages habe sich der Bruder gewehrt und dabei den anderen tödlich mit einem Messer verletzt. Daraufhin sei er sowohl von der Polizei als auch von Angehörigen des Opfers geschlagen worden. In der Folge sei er im Gefängnis verstorben.

D-2220/2017 Er (Beschwerdeführer) sei von den Familienangehörigen des Opfers bedroht worden, an ihm Rache zu üben, und sie hätten mehrfach versucht, ihn zu töten. Anfang September 2013 sei er nach Äthiopien geflohen und von dort weiter nach Europa gereist. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Clan und seinen persönlichen Erlebnissen als B._______ trotz mehrmaliger Nachfrage oberflächlich und schemenhaft ausgefallen seien. Seine Antworten hätten sich oft wiederholt und hauptsächlich auf allgemein bekanntes Wissen über die B._______ beschränkt. Er sei nicht im Stande gewesen zu erklären, weshalb die B._______ als minderwertig angesehen würden und in welchen Gebieten Somalias sie sich aufhalten würden. Es seien deutlich mehr individuelle und subjektiv geprägte Schilderungen und Empfindungsbeschreibungen zu erwarten gewesen, weshalb Zweifel an der behaupteten Clanzugehörigkeit aufkämen. Anlässlich der BzP habe er erklärt, er gehöre der Clanfamilie B._______ an. Danach komme F._______, G._______ und dann H._______. In der Anhörung habe er ausgesagt, er sei B._______-Clanangehöriger. Danach komme F._______, G._______ und danach sei er I._______. Auf diese unterschiedlichen Darstellungen angesprochen habe er ausgesagt, dass er früher so viel angegeben und so viel gekannt habe. Auf die Frage, ob nach G._______ nun I._______ oder H._______ komme, habe er gesagt, G._______, dann H._______ und dann I._______. Auf die Aufforderung zu erklären, wieso er das durcheinander gebracht habe, habe er erwähnt, dass er früher und jetzt nicht dieselbe Person gewesen sei. Früher sei er gestresst gewesen und habe Probleme gehabt, und es könne sein, dass er damals einen Fehler gemacht habe. Den Widerspruch in der Nennung der Clanzugehörigkeit habe er damit nicht aufzulösen vermocht, wodurch die Zweifel an der behaupteten Clanzugehörigkeit erhärtet würden. Dem Beschwerdeführer sei es damit nicht gelungen, seine Zugehörigkeit zu den B._______ glaubhaft zu machen, weshalb die geltend gemachten Diskriminierungen nicht weiter zu prüfen seien. Die Verfolgung durch die Familie des Jungen, welchen sein Bruder getötet habe, sei ebenfalls unglaubhaft. Auch hier seien die Vorbringen oberfläch-

D-2220/2017 lich und schemenhaft und es sei ihm trotz Nachfrage nicht möglich gewesen, die Probleme mit der Opferfamilie detailreich zu beschreiben. Auch als er auf konkrete Ereignisse angesprochen worden sei, habe er diese nicht erlebnisnah wiedergeben können. Seine Ausführungen würden konstruiert wirken und es entstehe nicht der Eindruck, als habe er das Geschilderte tatsächlich erlebt. Aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit müsse auch die Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht geprüft werden. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Beschwerdeführer sei entgegen den Behauptungen der Vorinstanz nie aufgefordert worden, allgemein über seinen Clan zu berichten. Ferner habe er mehrere persönliche Erlebnisse geschildert, bei denen er diskriminiert worden sei. Er habe etwa dargelegt, dass ihm ein Kunde (…) die Bezahlung verweigert und ihn getreten habe. Als er für einen anderen Kunden (…), hatte ihm dieser das Geld nicht überreicht, sondern ihm ins Gesicht geworfen. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, wie er sich dabei gefühlt habe. Ferner habe er erwähnt, dass Angehörige der B._______ willkürlich angegriffen und beleidigt würden. Er könne nicht angeben, weshalb B._______ als minderwertig betrachtet würden, da er eine andere Selbstwahrnehmung habe und sich nicht als minderwertig empfinde. Seine Antwort sei daher ein Indiz für die Zugehörigkeit zu diesem Clan, da ein Mitglied eines dominierenden Clans sofort hätte angeben können, weshalb die B._______ minderwertig seien. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, in seiner Familie sei aufgrund des frühen Todes des Vaters nicht über die Clanzugehörigkeit gesprochen worden, weshalb er sich nicht vertieft mit seiner Familiengeschichte habe befassen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der Clanzugehörigkeit nicht widersprochen. Er habe in der Anhörung angegeben, zuerst komme G._______, dann H._______ und dann I._______. Da er umgehend auf die richtige Reihenfolge hingewiesen habe, liege kein Widerspruch vor. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Schilderung zur Verfolgung durch die Familie des getöteten Jungen oberflächlich ausgefallen sei, treffe nicht zu. Der Beschwerdeführer habe mehrmals den Vorfall beschrieben, als er auf dem Nachhauseweg angegriffen und zu einer bestimmten Stelle geführt worden sei, wo er misshandelt worden sei. Als er das erste Mal davon habe erzählen wollen, sei er darauf hingewiesen worden, er könne später noch dazu Stellung nehmen. Später habe er dann erwähnt, wie er heftig verprügelt und bedroht worden sei; einer der Angreifer habe Plastik

D-2220/2017 angezündet und ihm damit das rechte Schienbein verbrannt. Er habe auf seine deutlich sichtbare Narbe verwiesen. Die Männer hätten ihm gesagt, er werde diese Nacht sterben und er solle sein „Ashahado“ rezitieren. Einer habe ihm die Arme nach hinten gezogen. Er habe jedoch entkommen können, wobei ihm einer eine Axt nachgeworfen habe, welche ihn an der rechten Ferse getroffen habe. Nach diesem Angriff hätten ihm Personen in der Nähe seiner Hütte aufgelauert, weshalb er nicht nach Hause habe gehen können. Falls diese Schilderung der Vorinstanz zu wenig substanziiert gewesen sei, hätte sie nachfragen müssen und der Beschwerdeführer hätte ergänzen können, dass er nach den vielen Schlägen und der Verbrennung am Boden gelegen und sich nicht mehr geregt habe, woraufhin die Täter innegehalten und sich vier von ihnen entfernt hätten, um Essen zu holen. Die zwei verbleibenden Männer seien müde und unaufmerksam gewesen, weshalb er habe entkommen können. Der Beschwerdeführer habe auch erwähnt, dass er zu einem früheren Zeitpunkt bei der Hütte der Familie angegriffen worden sei. Auch hier habe die Vorinstanz nicht nachgefragt, obwohl der Beschwerdeführer offenkundig mit seiner Schilderung noch nicht fertig gewesen sei. Bei diesem Vorfall sei die Hütte mit Steinen beworfen worden, während sich der Beschwerdeführer, seine Geschwister und seine Mutter in der Hütte befunden hätten. Die Angreifer hätten sie aufgefordert, die Hütte zu verlassen, was sie aber nicht getan hätten, woraufhin sie die Hütte angezündet hätten. Der Beschwerdeführer habe dies bemerkt, da er den Rauch gerochen habe. Zuerst hätten die beiden jüngeren Geschwister die Hütte verlassen, und eine Nachbarin habe sie gegenüber den Angreifern in Schutz genommen. Daraufhin seien der Beschwerdeführer und seine Mutter aus der Hütte geflüchtet. Er selbst sei davongerannt, wisse aber nicht, wohin sich seine Mutter begeben habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch geschildert, wie er von der Tötung des Jungen und der Festnahme des Bruders erfahren habe. Das SEM habe dem herabgesetzten Beweismassstab der Glaubhaftmachung zu wenig Rechnung getragen. Die positiven Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, würden überwiegen. Aufgrund der glaubhaften Vorfluchtgründe bestehe eine begründete Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen. Die Verfolgung gehe zwar von privaten Akteuren aus, der somalische Staat sei aber offenkundig nicht schutz-

D-2220/2017 fähig und auch nicht schutzwillig, da der Beschwerdeführer einer Minderheit angehöre, welche nicht aus Somaliland stamme. Das Ausbleiben adäquaten Schutzes beruhe auf der Clanzugehörigkeit und somit auf einem asylrelevanten Motiv. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. 4.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift mehrfach aufgefordert worden sei, allgemein über seinen Clan zu berichten. Er sei gefragt worden, weshalb die Mitglieder des B._______-Clans als minderwertig erachtet sowie verachtet und ausgegrenzt würden. Auch habe er erklären sollen, wo sich B._______ sonst noch in Somalia aufhalten würden. Das Argument, er habe sich nicht widersprüchlich zum Clan geäussert, stimme nicht, zumal er die Korrektur seiner Aussage nicht spontan, sondern erst, nachdem er auf die Ungereimtheit angesprochen worden sei, angebracht habe. Hinsichtlich des Angriffs auf die Hütte sei aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen offensichtlich noch nicht fertig gewesen sei. Es gebe keinen Hinweis, dass er unterbrochen worden sei. Vielmehr sei er sogar aufgefordert worden, genauer darüber zu berichten. Die den Angriff ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift würden nicht dem Protokoll entstammen. Das Argument, das SEM habe nicht genügend nachgefragt, verkenne, dass die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde, welcher im Übrigen die Substanziierungslast trage. 4.5 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, er habe die allgemeinen Fragen zu seinem Clan nach seinem Wissensstand beantwortet und es sei bereits in der Beschwerde dargelegt worden, weshalb er über kein vertieftes diesbezügliches Wissen verfüge. Hinsichtlich der Berichtigung der Angabe zur Clanzugehörigkeit liege keine Widersprüchlichkeit, sondern eine Präzisierung vor, da er die Reihenfolge auf Nachfrage sofort richtig dargestellt habe. Es gehe nicht an, dass ihm das SEM in der Anhörung das rechtliche Gehör zu einer angeblichen Ungereimtheit gewähre, die Antwort dann aber nicht berücksichtige. Es könne nicht gefordert werden, dass er unterschiedliche Angaben zu den Ausführungen in der BzP spontan bemerke und berichtige, wenn Letztere bereits zwei Jahre zurück liege.

D-2220/2017 Hinsichtlich des Angriffs auf die Hütte sei er zwar angehalten worden, detaillierter zu berichten. Es sei aber klar, dass er noch mehr zu berichten gehabt habe und mit den offenen Fragen offensichtlich überfordert gewesen sei. Auf präzise Fragen habe er stets exakt geantwortet. Das SEM würdige wiederum nur die belastenden Elemente und gehe insbesondere nicht auf die substanziiert geschilderten Angriffe ein. 5. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung seitens der Familie des getöteten Jungen zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanztiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung, auf seine persönliche Gefährdung angesprochen, pauschal geltend, es sei mehrere Male versucht worden, ihn respektive seine Familie zu beseitigen (vgl. act. A10 F102 S. 10, F149 und F 154). Auch auf Nachfrage wurde die Beschreibung der Verfolgungshandlung nicht wesentlich substanziierter. So beschrieb er

D-2220/2017 zwei konkrete Vorkommnisse. Einmal sei er des Nachts aufgegriffen, verprügelt und mit brennendem Plastik verbrannt worden und man habe eine Axt nach ihm geworfen (vgl. ebd. F60 und F146), ein anderes Mal habe man versucht, seine Hütte anzuzünden (vgl. ebd. F154 und F156). Zwar weist die erste Beschreibung auch Realkennzeichen auf, indem etwa erwähnt wurde, er sei aufgefordert worden, sein „Ashahado“ zu zitieren (vgl. ebd. F146). Weitere Realkennzeichen, welche darauf schliessen lassen würden, er habe das Geschilderte auch tatsächlich erlebt, fehlen jedoch, obwohl ihm – etwa mittels der Nachfrage in F147 – hinreichend Möglichkeit dazu geboten worden ist, seine Ausführungen zu substanziieren. Die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal nicht nachvollziehbar ist, wieso er diese nicht bereits in der Anhörung einbrachte. Auch die Schilderung des Angriffs auf die Hütte bleibt insgesamt blass (vgl. insbesondere die Antwort auf die explizite Frage, den Angriff so detailliert wie möglich zu schildern; ebd. F156). Hinsichtlich der ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden. Ebenfalls als unsubstanziiert ist die Schilderung zu erachten, wie er von der Tat des Bruders erfahren habe (vgl. ebd. F150 und F151), zumal seine Ausführungen nicht über pauschale Vorbringen hinausgehen. In Würdigung dieser Elemente sind die Schilderungen hinsichtlich der Verfolgungshandlungen seitens der Familie des Getöteten nicht glaubhaft. 5.3 Die allgemeinen Schikanen, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu gewärtigen hatte, sind zu wenig intensiv, als dass sie die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-2220/2017 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-2220/2017 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus der Republik Somaliland stamme, welche von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt sei. Somaliland besitze heute eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung sowie Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei. Somaliland bemühe sich ausdrücklich, ein Regierungssystem nach westlichem Muster zu etablieren. Es bestünden Strukturen, die mit denjenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden könnten. Die Zivilgesellschaft bringe sich durch Bürgergruppen aktiv in das politische Geschehen ein. Diese Gruppen würden teilweise von internationalen Hilfsorganisationen unterstützt. Die Menschenrechtssituation sowie die staatliche Ordnung hätten in den letzten Jahren merkliche Fortschritte erfahren. Ferner messe die Regierung Somalilands der Sicherheit eine hohe Priorität zu.

D-2220/2017 Die Sicherheitslage in den zentralen und westlichen Teilen des Landes sei seit Jahren stabil. Ein Klima relativer Stabilität sowie die ins Leben gerufenen internationalen Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation geführt. Seit 1991 seien viele Flüchtlinge selbständig oder mit Unterstützung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nach Somaliland zurückgekehrt. Wie bereits im Asylpunkt ausgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer unglaubhaft Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit und seiner Familie gemacht. Dadurch sei es dem SEM nicht möglich, allfällige individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse abschliessend zu beurteilen. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vermöge aber den Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern, wenn der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung verunmögliche. Die Vollzugshindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze aber an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, welcher auch die Substanziierungslast trage. Es könne nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Vollzugshindernissen zu forschen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht respektive der Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen werde, dass keine Vollzugshindernisse vorliegen würden. Ergänzend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit sei, was sich bei einer Rückkehr nach Somaliland begünstigend auswirken dürfte. 7.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht entgegnet, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es das Vorliegen begünstigender Faktoren als Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft habe. Das SEM beschränke sich darauf, die Clanzugehörigkeit für nicht glaubhaft zu erachten, um dadurch auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen. Es sei zudem nicht auf die aktuelle Lage in Somaliland eingegangen worden und das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers sei glaubhaft. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er unglaubhafte Angaben zu seiner Familie gemacht habe, zumal sich der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung übereinstimmend zu seinen Angehörigen geräussert habe.

D-2220/2017 Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung könne der Wegweisungsvollzug nach Somaliland nur erfolgen, wenn die betroffene Person enge Verbindungen zur Region habe, dort eine Existenzgrundlage aufbauen könne oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen dürfe. Das SEM habe die aktuelle Situation in Somaliland ausgeklammert. Aufgrund der seit drei Jahren anhaltenden Dürre stehe eine grosse Hungerkatastrophe bevor. Millionen von Menschen seien bereits heute auf humanitäre Hilfe angewiesen, wobei die Regierung Somalilands die staatlichen Entwicklungsprogramme gestoppt habe. Somaliland und Puntland würden zu den am stärksten betroffenen Regionen gehören. Aufgrund der miserablen sozioökonomischen Lage sei der Wegweisungsvollzug nach Somaliland allgemein als unzumutbar zu erachten. Der Wegweisungsvollzug sei aber auch aus individuellen Gründen unzumutbar. Der Wegweisungsvollzug nach Somaliland sei gemäss Rechtsprechung nur für Personen zumutbar, welche von dort stammen würden. Der Beschwerdeführer stamme aber aus C._______ und gelte in Somaliland somit als Ausländer. Er gehöre auch keinem herrschenden Clan, sondern der Minderheit der B._______ an. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass Angehörige der Minderheit in Somaliland weder formellen noch informellen Schutz geniessen und oft Opfer gravierender Menschenrechtsverletzungen seien. Der Beschwerdeführer verfüge in D._______ über keine Familienangehörige und habe dort daher kein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe bereits vor der Ausreise in prekären Verhältnissen gelebt. Er habe mit seinem bescheidenen Lohn die Familie nicht ernähren können und sei auf Unterstützung angewiesen gewesen. Er habe auch regelmässig Reste von Hotels gegessen und die Familie habe in einer Hütte gelebt, welche abgebrannt sei. Die letzten Monate habe er unter einer Brücke verbracht. Auch sein Gesundheitszustand spreche gegen die Zumutbarkeit. Der Beschwerdeführer habe auf seiner Reise nach Europa petroleumverseuchtes Wasser trinken müssen, weshalb er an einer (…) und einem (…) leide. 7.7 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung erwähnt, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, weshalb das SEM nicht gehalten gewesen sei, den Gesundheitszustand abzuklären, zumal keine Anhaltspunkte für medizinische Probleme vorgelegen hätten.

D-2220/2017 Medizinische Gründe würden nur dann zur Unzumutbarkeit führen, wenn eine Behandlung wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich sei. Gemäss Arztbericht sei das (…) operiert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass kein gravierender medizinischer Fall vorliege. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei auf die aktuelle Lage in Somaliland eingegangen worden. 7.8 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, dass das SEM nicht auf die aktuelle Lage in Somaliland eingegangen sei, indem pauschal von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation gesprochen werde, ohne auf die bevorstehende Hungersnot einzugehen. Der Gesundheitszustand müsse vorliegend in die Gesamtwürdigung miteinbezogen werden und zusammen mit dem fehlenden Beziehungsnetz sowie der Zugehörigkeit zu einer Minderheit betrachtet werden, was den Wegweisungsvollzug unzumutbar mache. 7.9 Die formellen Einwände in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM hätten, den Gesundheitszustand abklären müssen, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Begründung ist ebenfalls hinreichend. So führte das SEM aus, dass es von einer unglaubhaften Schilderung der persönlichen Verhältnisse ausgehe und deshalb davon ausgehe, dass eine Rückkehr zumutbar sei. Aufgrund dieser Argumentation erübrige sich eine Auseinandersetzung mit begünstigenden Faktoren, wobei das SEM ergänzend noch erwähnte, dass sich die Gesundheit des Beschwerdeführers begünstigend auswirke. Die Vorinstanz bezog auch die allgemeine Situation in Somalia mit ein. Ob diese Argumentationslinien inhaltlich zutreffend sind, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage. 7.10 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner weiterhin gültigen Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (enge Verbindungen zur Region, die den Aufbau oder Wiederaufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen sowie wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan; vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5). Die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich jedoch nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertra-

D-2220/2017 gen, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr an den ursprünglichen Wohnort. 7.11 Der Beschwerdeführer hat seit seiner frühen Kindheit in D._______ (Somaliland) gelebt und verfügt über Arbeitserfahrung. Es kann deshalb angenommen werden, dass er dort nebst seiner Familie über andere soziale Verbindungen verfügt. Dies ergibt sich auch aus dem Anhörungsprotokoll, wonach eine ältere Frau ihn und seine Familie unterstützt habe und er nach seiner Flucht über diese Frau mit seiner Mutter Kontakt habe aufnehmen können (vgl. act. A21 F37 und F48). Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, er verfüge über kein soziales Netz, ist somit zu relativieren. Gleich verhält es sich mit der Behauptung, sein Haus sei abgebrannt. Bereits im Asylpunkt wurde auf die Unglaubhaftigkeit der Schilderung des Brandanschlags auf das Haus hingewiesen. Die Behauptung steht zudem im Widerspruch zur Anhörung. Dort führte er aus, er habe vor der Ausreise und nach dem Angriff, anlässlich dessen er am Bein verletzt worden sei (was nach dem angeblichen Niederbrennen seines Hauses stattgefunden habe), nicht zuhause, sondern unter einer Brücke übernachten müssen, da ihm in der Nähe seines Zuhauses aufgelauert worden sei (vgl. ebd. F167 und F168). Diese Aussage würde wenig Sinn machen, wenn er seit dem Brand über kein Zuhause mehr verfügt hätte. Somit ist davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr hinreichend unterstützende Faktoren für eine Wiedereingliederung bestehen und der Beschwerdeführer in keine existenzielle Notlage geraten würde. Die medizinischen Befunde stehen dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen, da – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung – den eingereichten Arztberichten keine gravierenden medizinischen Leiden entnommen werden können. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Clanzugehörigkeit kann an dieser Stelle offenbleiben. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-2220/2017 7.13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 wurde Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, weshalb ihr zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar zuzusprechen ist. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand von 11.35 Stunden ist angemessen. Unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 ist der Stundenansatz jedoch auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1‘880.– (Fr. 1‘702.50 [11.35 x 150] plus Fr. 37.90 [Spesen] plus Fr. 139.20 [MWSt]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2220/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Frau Angela Stettler wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘880.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

D-2220/2017 — Bundesverwaltungsgericht 22.05.2018 D-2220/2017 — Swissrulings