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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2014 D-2216/2014

23 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,672 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2216/2014

Urteil v o m 2 3 . September 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______ unbekannter Staatsangehörigkeit, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / (…).

D-2216/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2011 (…) in Richtung B._______. Nach einem Aufenthalt von (…) Monaten reiste er am (…) 2012 (…) an einen ihm nicht bekannten Ort, von wo er (…) am 4. Januar 2012 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am (…) 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am (…) 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er stamme aus der Ortschaft D._______, (…), wo er bis zur Ausreise gewohnt habe. Er habe nie eine Schule besucht. Er habe zusammen mit (…) in einem Haushalt gelebt. Mit Letzteren habe er (…) gearbeitet und. Am (…) 2011 habe er in tibetischer Sprache geschriebene Flugblätter verteilt, deren Inhalt ihm nicht genau bekannt gewesen sei. Vermutungsweise müsse darauf gestanden haben, dass der Dalai Lama nach Tibet zurückkehren dürfe. Kurze Zeit später habe er erfahren, dass er von Chinesen gesucht worden sei. Am 11. März 2011 habe er D._______ verlassen und sei mit E._______ nach F._______ gereist. Von dort habe er die Reise nach G._______ in B._______ fortgesetzt, wo er am 25. März 2011 angekommen sei und bei H._______ gewohnt habe, bis er am (…) 2012 (…) weitergereist sei. Er habe nie einen Reisepass besessen. Seine Identitätskarte sei ihm vom Schlepper an der Grenze abgenommen worden. B. Mit Verfügung vom 20. März 2014 – eröffnet am (…) 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs nach China – und beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.

D-2216/2014 C. Mit Eingabe vom 23. April 2014 (…) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Experten) anzuordnen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu orientieren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Gleichzeitig reichte er eine undatierte Bestätigung der J._______, und den Bericht "China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal" vom 15. August 2013 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. April 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde nicht eingetreten, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Anträge betreffend Datenweitergabe wurden abgewiesen. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum (…) 2014 eingeladen. E. E.a In ihrer Vernehmlassung vom (…) 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte

D-2216/2014 keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (…) 2014 zur Kenntnis gebracht

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG).

D-2216/2014 1.5 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die geltend gemachte Herkunft werde bezweifelt. So sei der Beschwerdeführer in den Befragungen den Fragen zu seiner Herkunftsregion äusserst beharrlich ausgewichen und habe nur sehr zögernd Auskunft gegeben. Anlässlich der BzP habe er nur ein einziges Nachbardorf zu benennen vermocht, obwohl er im Rahmen der Anhörung zwei Orte genannt habe, in denen er angeblich Flugblätter verteilt habe. Er habe weder Schulen in seiner Region zu benennen noch anzugeben vermocht, wie viel Geld er mit dem Verkauf der (…) verdient habe. Er sei nicht einmal in der Lage gewesen, seine Provinz beziehungsweise Präfektur zu benennen. Ebenso wenig habe er vermocht, auch nur ein äusserliches Merkmal einer chinesischen Identitätskarte zu nennen, obwohl er eine solche be-

D-2216/2014 sessen haben wolle. Zudem habe er keine Angaben dazu machen können, wie sich seine Heimatregion in den letzten Jahren verändert habe, obwohl er sein ganzes Leben bis zur Ausreise in D._______ verbracht haben wolle. Überdies spreche er angeblich kein Wort Chinesisch, was für einen chinesischen Staatsbürger höchst ungewöhnlich sei. Durch die Feststellung, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in dem von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe, werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch seine diesbezüglichen unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Befragungen bestätigt. So habe er im Rahmen der BzP erklärt, die Flugblätter von einem Mönch, einem Jugendfreund, erhalten zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch gesagt, Mönche hätten die Flugblätter hergestellt und er wisse nichts Genaueres darüber. Bei der BzP habe er auch erklärt, (…), anlässlich der Anhörung jedoch nur (…) Flugblätter verteilt zu haben. Zudem habe er bei der BzP erklärt, von Nachbarskindern erfahren zu haben, dass er von Chinesen gesucht worden sei, in der Anhörung jedoch, dass er dies von einem Kollegen erfahren habe, welchen er bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Es sei ihm nicht gelungen, dieses Durcheinander schlüssig zu erklären. Bei der Anhörung sei aufgefallen, dass er sehr oft ausweichend auf die Fragen geantwortet habe, so dass ihm viele Fragen mehrmals hätten gestellt werden müssen, wobei es ihm letztlich nicht gelungen sei, seine Erlebnisse auch nur annähernd erlebnisbasiert zu beschreiben. Sodann seien seine Aussagen bezüglich seines Reiseweges durchwegs unsubstanziiert und ungereimt. Seine äusserst knappe Schilderung der Reise von zu Hause bis nach B._______ entbehre jeglicher Anzeichen persönlicher Erfahrung. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, über den weiteren Reiseweg von B._______ bis in die Schweiz irgendwelche näheren Auskünfte zu geben. Deshalb sei davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Die geltend gemachten Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe würden sich damit als unglaubhaft erweisen. Seine Hauptsozialisierung sei eindeutig nicht in Tibet beziehungsweise China erfolgt. Mangels Aussagen, welche seine offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass er in seinem Leben nie tibetisches beziehungsweise chinesisches Gebiet betreten habe und somit auch nicht – weder illegal

D-2216/2014 noch legal – von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sei. Mithin lägen in casu auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss der Praxis von BVGE 2009/29 vor. Seine Aussagen seien auch nicht geeignet, die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter die chinesische Staatsangehörigkeit im Exil beibehielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragten und diese auch erhielten, zumal es in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung (u.a. Ladakh in Indien, Mustang in Nepal) gebe. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Wahrheit seiner Vorbringen fest und wandte ein, dass nie ein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Spezialisten erstellt worden sei und sich der Entscheid allein auf die Protokolle der BzP und der Anhörung stütze. Die Fragen seien ihm jeweils ins Standard Tibetische übersetzt worden, während er aus D._______ komme. Zwar habe er erklärt, die Übersetzung gut verstanden zu haben, dies jedoch nur, weil er nicht unhöflich habe sein wollen. Bei den Tibetern gezieme es sich nämlich nicht, Autoritäten in Frage zu stellen. Im Nachhinein ärgere er sich darüber, nicht umgehend auf die Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen zu haben. Aus dem Anhörungsprotokoll (…)) würde offensichtlich, dass es Übersetzungsschwierigkeiten gegeben habe, er die Fragen teilweise nicht verstanden habe oder Rückfragen habe stellen müssen. Deshalb beantrage er den Beizug eines unabhängigen Sachverständigen zur Erstellung eines linguistischen Gutachtens und einer Herkunftsanalyse. Dieser wäre ohne weiteres in der Lage, seinen angestammten Dialekt zu sprechen. Anlässlich der Anhörung habe er sich bemüht, sich möglichst dem Dialekt des Dolmetschers anzupassen. Durch eine Begutachtung könnte festgestellt werden, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden und der Sachverhalt nicht richtig erfasst worden sei.

D-2216/2014 Sodann sei er – unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1 E. 6.1 – aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit BVGE 2009/29 (Urteil vom 7. Oktober 2009) die Praxis der ARK bestätigt und zudem erkannt, dass für die Bejahung von subjektiven Nachfluchtgründen keine längere Aufenthaltsdauer ausserhalb Tibets erforderlich sei. 3.3 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG müssen Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungsplicht ihre Identität offen legen und im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse auf seine Identität zu ziehen. Im Zusammenhang mit seinen fehlenden Ausweispapieren und seiner Staatsangehörigkeit wandte er in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichte undatierte Bestätigung der J._______ ein, dieses Beweismittel bestätige namentlich, dass er Tibeter sei und belege die von ihm geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit (…). Indes vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich beim eingereichten Dokument nicht um ein rechtsgenügliches Reiseoder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b oder c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf seine wahre Identität geben könnten. Anlässlich der BzP erklärte der Beschwerdeführer, eine Identitätskarte besessen zu haben. Diese sei ihm vom Schlepper an der Grenze abgenommen worden (…). Demgegenüber gab er bei der Anhörung auf die Frage, welche Dokumente er in seinem Leben besessen habe, zunächst zu Protokoll, er habe noch nie spezielle Dokumente erhalten. Auf die Frage nach der von ihm bei der BzP erwähnten Identitätskarte, erklärte er, diese sei vor vielen Jahren abgelaufen (…). Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangte und diese Dokumente den Asylbehörden vorenthält. Damit hat er es unterlassen, die ihm obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb er die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat.

D-2216/2014 3.3.2 Die vom Beschwerdeführer zitierten Protokollstellen vermögen die von ihm geltend gemachten Verständigungs- beziehungsweise Übersetzungsschwierigkeiten nicht zu belegen. Vielmehr ist gestützt auf die Protokolle des vorinstanzlichen Verfahrens in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er den Fragen zu seiner Heimatregion äusserst beharrlich auswich und nur sehr zögerlich Auskunft gab. Sodann erklärte der Beschwerdeführer, die Dolmetscherin beziehungsweise den Dolmetscher gut verstanden zu haben, und bestätigte die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Anhörung) der entsprechenden Protokolle, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung erfährt zudem dadurch an Gewicht, dass die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung nach Einräumung und Wahrnehmung der Möglichkeit von Ergänzungsfragen an den Beschwerdeführer abschliessend auf dem Beiblatt festhielt, weder weitere Sachverhaltsabklärungen anzuregen noch Einwände anzumelden. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen ist nach dem Gesagten abzuweisen. 3.3.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – weiter in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So vermag der Beschwerdeführer den Erwägungen bezüglich seiner mangelhaften geographischen Kenntnisse, seiner fehlenden Chinesischkenntnisse, seiner widersprüchlichen Schilderung der Verfolgungsvorbringen und seiner unplausiblen Aussagen zum Reiseweg und den Reiseumständen nichts beziehungsweise nichts Substantielles entgegenzuhalten. 3.3.4 Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E–2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 zu verweisen, das in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Mithin erübrigen sich Erörterungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen.

D-2216/2014 3.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Antrag, die Sache sei neu zu beurteilen, ist abzuweisen. 3.4 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 3.3.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-

D-2216/2014 sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 5.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 3.3.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 20. März 2014, Dispositiv Ziff. 5). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-2216/2014 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 29. April 2014 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2216/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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