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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2015 D-221/2015

16 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,077 parole·~15 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-221/2015

Urteil v o m 1 6 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, alias B._______, geboren (…), Eritrea, alias C._______, geboren (…), Eritrea, alias D._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Paolo Wuta, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N _______.

D-221/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige – ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli/August 2010 in Richtung E._______ verliess, wo sie sich während vier Jahren aufhielt, dass die Beschwerdeführerin am 17. August 2014 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am 18. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihr anlässlich der Befragung zur Person am 7. Oktober 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass sie in diesem Zusammenhang erklärte, sie habe die Schweiz gewählt und wolle hier leben, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von der französischen Auslandvertretung in E._______ ein vom 31. Juli 2014 bis zum 2. Dezember 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war, dass das BFM gestützt darauf am 16. Oktober 2014 die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III- VO), ersuchte, dass die französischen Behörden das Ersuchen am 9. Dezember 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 – eröffnet am 7. Januar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. September 2014 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich verfügte, die Beschwerde-

D-221/2015 führerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbesondere ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Frankreich, da die französischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt hätten, dass sodann zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wünsche in der Schweiz zu bleiben, festzuhalten sei, dass gestützt auf die Dublin-III-VO Frankreich für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass ihr Einwand keinen Einfluss auf diese Zuständigkeit habe, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern dessen Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin somit die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass ihre Überstellung nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III- VO) – bis spätestens am 9. Juni 2015 zu erfolgen habe, dass auf ihr Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoule-ment- Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,

D-221/2015 dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Frankreich bestünden, dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit ihrer Wegweisung dorthin sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Beschwerde sei als zulässig entgegenzunehmen, dass vorsorgliche Massnahmen zu treffen seien und ihr zu gestatten sei, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG ersucht wurde, dass als Beilagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2014 und die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 8. Januar 2015 eingereicht wurden, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

D-221/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

D-221/2015 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,

D-221/2015 dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. September 2014 datiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Frankreich am 16. Oktober 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführerin von der französischen Auslandvertretung in E._______ ein vom 31. Juli 2014 bis zum 2. Dezember 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde, dass die französischen Behörden am 9. Dezember 2014 dem Übernahmeersuchen des BFM vom 16. Oktober 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wird, das BFM habe vorliegend dem relevanten Sachverhalt, welcher zugunsten einer Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz spreche, nicht Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, dass sie ohne wählen zu können in die Schweiz gebracht worden sei, wo sie um Asyl ersucht habe, dass diese Umstände, wären sie vom BFM genau und vollständig berücksichtigt worden, zu einer anderen Einschätzung geführt hätten, nicht nur im Sinne von Art. 3 EMRK, sondern vor allem auch in Anwendung der Souveränitätsklausel, dass nichts die Schweiz dazu zwinge, die Beschwerdeführerin, welche allein und hilflos sei, nach Frankreich wegzuweisen,

D-221/2015 dass eine Überstellung in dieses Land, welches die Beschwerdeführerin nicht kenne und wo sie nie gelebt habe, für sie eine weitere unverhältnismässige Bewährungsprobe bedeuten würde, dass sie mehr als vier Jahre in E._______ verbracht habe, wo sie von einer Familie als Sklavin ausgebeutet worden sei, dass seitens des Gerichts eine Interessenabwägung angebracht sei, in dem Sinne, dass das Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde und die Schweiz sich gegebenenfalls der Rückführung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland annehme, sollte das Asylgesuch abgelehnt werden, dass auch das Schweizerische Rote Kreuz die Beschwerdeführerin bei der Suche nach ihren Angehörigen unterstützen könne, dass nach dem Gesagten der vorliegende Fall als humanitärer Fall zu behandeln und das BFM entsprechend anzuweisen sei, in Anwendung der Souveränitätsklausel auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert sei und an beträchtlichen psychischen Problemen leide, dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte Einwand noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass es im Dublin-Verfahren einzig darum geht, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet werden kann, auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorkommnissen während ihres Aufenthalts in E._______ näher einzugehen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen,

D-221/2015 dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es auch keine Hinweise darauf gibt, Frankreich werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, in Frankreich ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten, dass es den französischen Behörden obliegen wird, das Asylgesuch zu prüfen, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in ihr Heimatland anzuordnen, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt hat, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

D-221/2015 dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den französischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Beschwerdeführerin demnach aus ihrem Vorbringen, sie sei alleine und hilflos, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein sind, sie geriete im Falle einer Rückkehr nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt sich über Schmerzen an den Beinen beklagte, ansonsten aber erklärte, gesund zu sein (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. Oktober 2014, A3 S. 12), dass vor diesem Hintergrund die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Probleme als nachgeschoben zu qualifizieren sind, dass im Übrigen diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen lediglich geltend gemacht, nicht jedoch belegt worden sind, dass der Vollständigkeit halber dennoch darauf hinzuweisen ist, dass Frankreich über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführerin an das zuständige Fachpersonal wenden kann, sollte sie medizinische Behandlung und Betreuung benötigen, dass es nach dem Gesagten insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, sie habe die Schweiz gewählt und wolle hier leben, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,

D-221/2015 dass auch der Umstand, wonach sie Frankreich angeblich nicht kennt und dort nie gelebt hat, zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung und entsprechende Beweismittel, welche in der Beschwerde nicht näher bezeichnet werden, abzuwarten, dass die Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit haben wird, weitere Unterlagen bei den für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen französischen Behörden einzureichen, dass das SEM angesichts der Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Gestattung, den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten zu können, gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit ebenso hinfällig wird, dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,

D-221/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass ihr aufgrund ihres Unterliegens keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-221/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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