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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2011 D-2209/2011

19 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,835 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2209/2011 Urteil vom 19. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren … , unbekannter Herkunft, alias A._______, geboren … , Elfenbeinküste, alias B._______, geboren … , Somalia, alias C._______, geboren …, Frankreich Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N … .

D-2209/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – von Griechenland kommend – am 10. Februar 2011 auf den Flughafen Zürich-Kloten gelangte, wo er gegenüber der Grenzpolizei, unter Vorlage einer ihm nicht zustehende Identitätskarte, als Staatsangehöriger von Frankreich auftrat, dass er mangels Vorlage ihm zustehender Papiere verhaftet wurde, worauf gegen den Beschwerdeführer sowohl ein Strafverfahren als auch ein ausländerrechtliches Wegweisungsverfahren eröffnet wurde, dass er in der Folge gegenüber der Polizei angab, er sei ein Staatsangehöriger von Somalia und er sei nun nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland in die Schweiz gekommen, um hier als Fussballspieler zu arbeiten (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2011 von der zuständigen kantonalen Strafbehörde wegen der Fälschung von Ausweisen und wegen vorsätzlich rechtswidriger Einreise verurteilt wurde, dass zudem am 14. Februar 2011 die zuständige kantonale Ausländerbehörde die sofortige Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete, wobei er zugleich in Ausschaffungshaft versetzt wurde (vgl. dazu Art. 64 sowie Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2011 – im Rahmen einer polizeilichen Befragung im Hinblick auf die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges – von seinen bisherigen Angaben Abstand nahm und neu geltend machte, er sei ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, dass er dabei angab, er stamme aus "Saint Pedro" und habe seine Heimat vor rund 1½-Jahren verlassen, wobei er damals auf dem Luftweg von Abidjan nach Istanbul gereist sei, von wo er sechs bis acht Monate später auf dem Seeweg Griechenland erreicht habe, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, anlässlich der Reise von der Türkei nach Griechenland sei sein Reisepass verloren gegangen, da die Passagiere des überladenen Bootes während der Überfahrt gezwungen gewesen seien, ihr Gepäck über Bord zu werfen,

D-2209/2011 dass er schliesslich vorbrachte, er habe bisher weder in der Türkei noch in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht, es sei nun aber seine Absicht, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, dass das BFM am 21. Februar 2011 von der zuständigen kantonalen Behörde über die anlässlich der polizeilichen Befragung erfolgte Einreichung eines Asylgesuches in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 15. März 2011 vom BFM zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt und auch zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört wurde (vgl. dazu act. A14), dass er dabei gegenüber dem BFM das Vorbringen bekräftigte, er sei ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und er stamme aus der Stadt San Pedro, wobei er vorbrachte, er habe in seiner Heimat keine Verwandten mehr, da sein Vater vor langer Zeit verstorben sei, seine Brüder vor langer Zeit weggezogen seien und vor sechs Jahren auch noch seine Mutter verschwunden sei, dass er im Weiteren ausführte, er sei ein Moslem und gehöre der Ethnie der Soninké an, wobei Soninké seine Muttersprache sei, sie aber Dioula und Französisch gesprochen hätten, dass er in der Elfenbeinküste aber einzig sein Dorf San Pedro sowie die Stadt Abidjan kenne, nicht aber die Namen von andere Städten oder die Namen von Flüssen oder Bergen der Elfenbeinküste, dass er zudem von San Pedro auch nur sein Quartier kenne, da er dieses nicht verlassen habe, da es für ihn gross genug gewesen sei, dass er daher auch nicht den Flughafen von San Pedro kenne, oder die umliegenden Seen oder den Namen der Lagune, und auch nicht den Namen der lokalen Fussballmannschaft, er aber internationale Fussballspieler der Elfenbeinküste benennen könne, dass er auch keine Politiker der Elfenbeinküste kenne, da er sich für Politik nicht interessiere, er jedoch Houphouët-Boigny kenne, den ersten Präsidenten der Elfenbeinküste, wie auch die nachfolgenden Präsidenten Konan Bédu, Robert Guéï und Gbagbo, nach welchem es Krieg gegeben habe, und nun Alassane Ouattara,

D-2209/2011 dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Grund für sein Asylgesuch zur Hauptsache vorbrachte, er sei in die Schweiz gekommen, weil diese sehr bekannt sei und er hier Fussball spielen wolle, wobei er sein Asylgesuch stelle, da es in Afrika und in der Elfenbeinküste Krieg gebe und er kein Opfer des Krieges werden wolle (vgl. dazu act. A14 F. 134 ff.), dass er in diesem Zusammenhang anführte, seine Heimat sei sehr unsicher, es seine Leute vor seinen Augen ermordet worden und er habe Sachen gesehen, die man sonst nur aus dem Kino kenne, dass er selbst zwar nie Probleme gehabt habe, er jedoch auf der Suche nach Sicherheit sei, dass der Beschwerdeführer im Weiteren auf Nachfrage hin seine Angaben zu seinem Reiseweg von der Elfenbeinküste (über Ägypten) in die Türkei und anschliessend nach Griechenland bestätigte, dass er dabei auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- oder Identitätspapier im Original bekräftigte, sein Reisepass – welchen er sich vor drei Jahren über eine Vermittler beschafft habe – sei bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren gegangen, als die Passagiere auf Anweisung des Bootsführers ihr Gepäck über Bord geworfen hätten, dass er schliesslich vorbrachte, nach seiner Ankunft in Griechenland habe man ihm die Fingerabrücke abgenommen und er sei auch für zwei Wochen in Haft gekommen, er habe dort aber kein Asylgesuch eingereicht, da man dort schlecht lebe und sein Ziel die Schweiz gewesen sei, dass vom BFM nach einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in Griechenland nicht verzeichnet ist, dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es in seinem Entscheid vorab festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht worden und für die Nichtabgabe lägen keine entschuldbaren Gründe vor,

D-2209/2011 dass es in diesem Zusammenhang ausführte, vor dem Hintergrund der offenkundig fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über seine angebliche Heimat sei die behauptete Herkunft aus der Elfenbeinküste augenscheinlich unglaubhaft, womit dem Vorbringen betreffend den Verlust des Passes aus der Elfenbeinküste die Grundlage entzogen sei, dass es im Anschluss daran festhielt, nachdem der Beschwerdeführer nicht aus der Elfenbeinküste stamme und er auch keine eigentlichen Fluchtgründe vorgebracht habe, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht, wobei auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass es abschliessend den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] ersuchte, wie auch um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5], dass er ausserdem um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht- Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7] ersuchte, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache vorbrachte, sein Problem in seiner Heimat sei eigentlich nicht die allgemeine Sicherheitslage gewesen, sondern die Frage seiner sexuellen Ausrichtung, aufgrund welcher er in seinem muslimischen Umfeld gefährdet gewesen sei, über welche er aber anlässlich der Anhörung aus Scham nicht habe berichten können, dass er sich andererseits zum heutigen Zeitpunkt auch aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse vor einer Rückkehr in seine Heimat fürchte,

D-2209/2011 dass er dabei an der geltend gemachten Herkunft aus der Elfenbeinküste festhielt, wobei er den Feststellungen des BFM über seine mangelhaften Kenntnisse des Landes entgegnete, ihm hätten dort nicht Informationsmittel zu Verfügung gestanden, wie man sie in der Schweiz finde, dass er schliesslich geltend machte, die ihm angesetzte Zeit zum Beleg seiner Identität sei zu kurz bemessen gewesen, befinde er sich doch im Gefängnis, weshalb ihm eine Kontaktnahme mit seiner aus armen Verhältnissen stammenden Familie nicht möglich gewesen sei, dass die vorinstanzlichen Akten (vorab in Kopie) am 15. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert und seine Eingabe aufgrund der Akten als frist- und formgerecht zu erkennen ist (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,

D-2209/2011 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von

D-2209/2011 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer weder im ausländerrechtlichen (Vor- )Verfahren noch beim BFM rechtsgenügliche Papiere im Original eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7), dass daran auch sein Vorbringen nichts zu ändern vermag, die ihm angesetzte Frist zum Beibringen von Beweismitteln zu seiner Identität sei zu kurz bemessen gewesen, habe er sich doch in Haft befunden, dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen zweifelsohne als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist, dass aufgrund der Akten – wie vom BFM zu Recht erkannt – kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer stamme wie von ihm behauptet aus der Elfenbeinküste, dass er zwar französisch spricht und er die bisherigen Präsidenten der Elfenbeinküste sowie einige internationale Fussballspieler benennen konnte, er darüber hinaus jedoch weder zu nachvollziehbaren Schilderungen über seinen angebliches Herkunftsort San Pedro (eine Stadt an der Küste mit rund 130'000 Einwohnern) noch überhaupt zu grundlegendsten Angaben über die Elfenbeinküste in der Lage war (vgl. oben, ab S. 3 Mitte), dass damit sowohl den Vorbringen über angeblich dem Beschwerdeführer zustehende Papiere aus der Elfenbeinküste, respektive den Verlust solcher Papiere, als auch den Vorbringen

D-2209/2011 betreffend seine Gründe für das Verlassen der Elfenbeinküste jegliche Grundlage entzogen ist, dass im Weiteren auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene betreffend eine angeblich Bedrohungslage in seiner Heimat aufgrund einer angeblich besonderen sexuellen Ausrichtung des Beschwerdeführers sowie der dort angeblich herrschenden Verhältnisse ins Leere stossen, da der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine tatsächliche Herkunft im Dunkeln belässt, dass damit im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wie auch die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (nach von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine

D-2209/2011 menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger und gesunder Mann – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Frage der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers – obwohl an sich von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges – in vorliegender Sache letztlich offen bleiben kann, da es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei unsicheren oder irreführenden Angaben der betroffenen Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1, E. 3.2.2., S. 5, zweiter Absatz), dass der Beschwerdeführer insofern die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive seiner klar erkennbaren Verheimlichung seiner tatsächlichen Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr in seine Heimat, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, mithin der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug demnach zu Recht angeordnet wurde, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,

D-2209/2011 dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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