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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2016 D-2198/2016

10 maggio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,692 parole·~23 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. März 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2198/2016

Urteil v o m 1 0 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N (…).

D-2198/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, per Bahn von B._______ kommend, am 8. November 2015 bei seiner illegalen Einreise in die Schweiz beim Grenzübergang C._______ von den schweizerischen Grenzbehörden (GWK) kontrolliert wurde, dass er dabei nebst seinem Bahnbillett B._______-D._______ vom selben Tag einen Laufzettel der Bundespolizeiabteilung E._______, Deutschland ([…]), vom 7. November 2011, je ein Dokument der slowenischen und der kroatischen Behörden, beide vom 3. November 2015, sowie je ein solches der serbischen vom 2. November 2015 und der griechischen Behörden vom 28. Oktober 2015 mit sich führte (vgl. SEM-act. […]), dass er am 9. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte und dabei keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er am 17. November 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt wurde (BzP), dass er dort namentlich erklärte, auch sein minderjähriger Bruder G._______, (…) (N […]), sei im EVZ untergebracht, und um Zuweisung an den Kanton D._______, wo sich seine (…) aufhalte, ersuchte, woraufhin ihm die Befragerin zusicherte, dass sie veranlassen werde, dass er demselben Kanton wie der minderjährige Bruder zugeteilt werde (vgl. a.a.O., S. […]), dass er anlässlich der BzP bezüglich seines Reisewegs erklärte, er habe Afghanistan (…) Monate vorher verlassen und sei über H._______, I._______, Griechenland, Mazedonien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in die Schweiz beziehungsweise via Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangt, wobei er in keinem dieser Drittstaaten um Schutz ersucht habe (vgl. a.a.O., S. […]), dass ihm ebenfalls bei der BzP unter Bezugnahme auf seine Aussagen und den Rapport des GWK C._______ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland, Österreich, Slowenien, Kroatien oder Griechenland gewährte wurde, dass er bezüglich Deutschland erklärte, dieser Staat schaffe Afghanen nach Afghanistan aus, wohin er nicht zurückkehren könne, und deshalb nicht nach Deutschland gehen möchte, während kein bestimmter Grund

D-2198/2016 gegen eine Wegweisung nach Österreich spreche, er jedoch in keines der übrigen erwähnten Länder gehen möchte, weil er die Schweiz gewählt habe, da er hier Verwandte habe (vgl. a.a.O., S. […]), dass das SEM am 7. Dezember 2015 die slowenischen und am 13. Januar 2016 die kroatischen Behörden um Übernahme ersuchte sowie am letztgenannten Datum ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), an Deutschland richtete (vgl. Aktenverzeichnis SEM […], […] und […]), dass Slowenien die Übernahme am 14. Januar 2016 ablehnte (vgl. SEMact. […]) und das SEM am 29. Januar 2016 um neuerliche Prüfung des Übernahmegesuchs gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin] in der Fassung vom 30. Januar 2014; sog. Remonstration) ersuchte (vgl. SEM-act. […]), welches Ersuchen von den slowenischen Behörden noch gleichentags abgelehnt wurde (vgl. SEM-act. […]), dass Deutschland am 13. Februar 2016 eine negative Auskunft bezüglich des Informationsersuchens erteilte (vgl. SEM-act. […]), dass die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung nahmen, dass das SEM mit Schreiben vom 16. März 2016 den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Bruder G._______ des Beschwerdeführers um Einverständnis für die gemeinsame Behandlung der Asylgesuche in Kroatien ersuchte, dass der gemeinsame Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dessen Bruders in seiner Stellungnahme vom 23. März 2016 die Zuständigkeit Kroatiens bestritt (vgl. SEM-act. […]), dass das SEM mit Verfügung vom 30. März 2016 – eröffnet am 6. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien

D-2198/2016 anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. April 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache für die Gewährung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Feststellung und Offenlegung des rechtsrelevanten Sachverhalts, der Gewährung des Akteneinsichtsrechts sowie der Anpassung des Aktenverzeichnisses an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass gemäss Dublin-III-VO Kroatien nicht zuständig für das vorliegende Asylverfahren sei, und das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass – unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 7. April 2016 – auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen sowie diesem sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu bestellen sei, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. April 2016 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzen liess,

D-2198/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,

D-2198/2016 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch

D-2198/2016 wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass in der Rechtsmitteleingabe vorab verschiedene Verletzungen des formellen Rechts (rechtliches Gehör, Feststellung und Offenlegung des rechtserheblichen Sachverhalts und Akteneinsichtsrecht) durch die Vorinstanz gerügt werden, weshalb die Sache an das SEM zurückzuweisen sei, dass diese Rügen vorweg zu prüfen sind, da sie gegebenenfalls eine materielle Beurteilung verunmöglichen würden, dass das SEM – so der Beschwerdeführer – es unterlassen habe, den Sachverhalt genau darzustellen, zumal es weder erwähnt noch näher erläutert habe, dass es vor dem Übernahmeersuchen an Kroatien mit derselben Forderung erfolglos an Slowenien und Deutschland gelangt sei, wobei der Beschwerdeführer offensichtlich über einen gültigen Aufenthaltstitel in Slowenien und einen Wegweisungsentscheid von Kroatien verfüge, dass der Inhalt dieser beiden Dokumente unklar sei und in der angefochtenen Verfügung diese Tatsache weder erwähnt noch erläutert oder berücksichtigt worden sei, wobei man nicht wisse, in welchem Mitgliedstaat der Beschwerdeführer zuvor registriert worden sei, da die massgeblichen Dokumente nicht ediert worden seien und diese Aktenstücke gemäss Aktenverzeichnis geheim (vgl. SEM-act. […]) oder unwesentlich (vgl. […]) seien,

D-2198/2016 dass das SEM zudem die Edition der Remonstration mit der Begründung, dieses Dokument sei geheim, unterlassen und das Übernahmeersuchen an Deutschland nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen habe (vgl. Beschwerde S. […]), dass die Tatsachen, dass vor dem Übernahmeersuchen an Kroatien ein solches an Slowenien erging, welches, wie auch die diesbezügliche Remonstration, negativ verlief und das SEM Deutschland um Information ersuchte, im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung in der Tat nicht explizit erwähnt werden, dass aber dem Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Remonstration – Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke gewährt und diesem mithin das erwähnte Vorgehen der Vorinstanz, welches im Übrigen dem Aktenverzeichnis entnommen werden kann, durch das SEM auf diese Weise bekanntgegeben wurde, dass das die Remonstration betreffende Aktenstück (vgl. SEM-act. […]) im Aktenverzeichnis des SEM zutreffend als unwesentliche Akte gekennzeichnet wurde, zumal dem Beschwerdeführer Einsicht in die Beantwortung des Ersuchens um neuerliche Prüfung durch Slowenien gewährt wurde (vgl. SEM-act. […]), dass mithin die diesbezüglich gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Feststellung und Offenlegung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Gewährung des Akteneinsichtsrechts zu verneinen und der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass das SEM das Informationsersuchen an Deutschland – entgegen den Beschwerdevorbringen handelt es sich nicht um ein Übernahmegesuch – (vgl. Aktenverzeichnis SEM: Bezeichnung von act. […]) zwar in das Aktenverzeichnis aufnahm, indes unterliess, das entsprechende Aktenstück zu paginieren, dass jedoch aufgrund des Umstandes, dass das Aktenverzeichnis des SEM diesbezüglich keinen der Aktenedition entgegenstehenden Vermerk (Bst. A – E) trägt, davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in dieses Dokument gewährt worden, dass das SEM mithin auch diesbezüglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, weshalb dessen Antrag auf

D-2198/2016 Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anpassung und Nachführung des Aktenverzeichnisses abzuweisen ist, dass das SEM das Aktenstück nachträglich zu paginieren hat, wozu ein entsprechender Vermerk bei der Rücksendung der Vorakten an die Vorinstanz mit Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgt, dass dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom SEM Einsicht in das vom 10. November 2015 datierende Aktenstück A4/1 – das Aktenverzeichnis enthält keinen der Offenlegung entgegenstehenden Vermerk – gewährt wurde, während das vom 9. November 2015 datierende Aktenstück (…) zutreffend als unwesentlich gekennzeichnet wurde, zumal es mit A4/1 identisch ist, ausser dass die in (…) aufgeführten Rubriken "Meldung von EURODAC" und "Meldung von CS-VIS" nicht darin enthalten sind, dass im Übrigen dem Beschwerdeführer der Inhalt der ausländischen Dokumente, welche er anlässlich bei der Einreise in die Schweiz mit sich führte (vgl. SEM-act. […]), bekannt ist, und es sich dabei um Beweise beziehungsweise Indizien gemäss Anhang II Verzeichnis A beziehungsweise B der DVO Dublin handelt, dass deshalb auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Offenlegung des rechtserheblichen Sachverhalts und des Akteneinsichtsrechts zu verneinen und der diesbezügliche Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bezüglich der Zuständigkeit in der Beschwerde eingewendet wird, das Vorgehen des SEM, welches zeitlich sich überschneidende Übernahmeersuchen an insgesamt drei Mitgliedstaaten gerichtet habe, in der Hoffnung, dass allenfalls einer davon durch Verfristung zuständig werde, sei unzulässig, dass gemäss der Dublin-III-VO immer nur ein einziger Mitgliedstaat für die Zuständigkeit eines Asylgesuchs in Frage komme, wobei gemäss der Rangfolge der Kriterien (Art. 7–15) in casu Slowenien zuständig wäre, zumal der Beschwerdeführer im Besitz eines aktuell noch gültigen Aufenthaltstitels dieses Staats sei, dass gemäss den Schlussanträgen vom 17. März 2016 der Generalanwältin im Verfahren C-63/15 vor dem EuGH (i. S. Ghezelbash) eine asylsuchende Person von einem nationalen Gericht überprüfen lassen können

D-2198/2016 müsse, ob die Zuständigkeitskriterien richtig angewandt worden seien (vgl. Beschwerde S. […]), dass der Beschwerdeführer aus diesen Einwänden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass das SEM in Wahrung der Rangfolge der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats das erste Übernahmeersuchen vom 7. Dezember 2015 in zutreffender Weise gestützt auf Art. 12 Abs.1 Dublin-III-VO an Slowenien richtete (vgl. SEM-act. […]), zumal der Beschwerdeführer für diesen Staat damals über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte, und vorliegend Art. 8–11 Dublin-III-VO betreffend Minderjährige, Familienangehörige und Familienverfahren nicht zur Anwendung gelangen (vgl. nachstehende Erwägungen), dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil Abdullahi (Urteil des Gerichtshofes [Grosse Kammer] vom 10. Dezember 2013 C-394/12 i.S. Shamso Abdullahi gegen das österreichische Bundesasylamt) die zu beantwortende Frage so formulierte, dass zu untersuchen sei, ob asylsuchende Personen das Recht hätten, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung die Überprüfung der Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates zu verlangen und sich dabei auf eine fehlerhafte Anwendung der in Kapitel III genannten Kriterien zu berufen (Urteil Abdullahi, Rn. 42), dass die Ausführungen des EuGH damit die Frage betrafen, ob die fehlerhafte Anwendung der allgemeinen Dublin-Kriterien grundsätzlich gerügt werden könne, und der EuGH diese Frage verneinte, was mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2010/27 E. 3.2 übereinstimmt (welches Urteil zwar noch die Dublin-II-VO betraf, diese Rechtsprechung indessen auch in Bezug auf die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, vgl. BVGE 2015/19 E. 4.5, 2015/18 E. 3.4), dass im Übrigen das Verfahren C-63/15 vor dem EuGH noch nicht abgeschlossen ist und es sich bei den in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Schlussanträgen vom 17. März 2016 lediglich um eine Stellungnahme (opinion) der Generalanwältin handelt, dass nach der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 7 Abs. 2 Dublin- III-VO bei der Zuständigkeitsordnung lediglich jener Sachverhalt beachtlich ist, der zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrags auf internationalen Schutz vorgelegen hat, wobei nachträgliche Änderungen im Rahmen des

D-2198/2016 Kapitels III der Dublin-III-VO grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K4 zu Art. 7), dass es sich bei Kroatien – abgesehen von Griechenland, in Bezug auf welchen Staat die Vermutung, er komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, nicht mehr gilt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; BVGE 2011/35) – aufgrund der Schilderung des Reisewegs durch den Beschwerdeführer und des Dokuments der kroatischen Behörden, welches er bei der Einreise in die Schweiz auf sich trug, um den "Dublin-Staat der ersten Einreise in den Dublin-Raum" handelt, dass somit bezüglich des am 13. Januar 2016, mithin drei Wochen und sechs Tage vor Ablauf der Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs an einen Mitgliedstaat (Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO) erfolgten Übernahmeersuchens an Kroatien im Hinblick auf die Versteinerungsregel keine nachträgliche Änderung vorliegt und sich dieses Ersuchen als zulässig erweist, dass die Remonstration an Slowenien am 29. Januar 2016 innerhalb der der Frist von Art. 5 Abs. 2 DVO Dublin erfolgte, dass Slowenien die Remonstration noch am 29. Januar 2016 negativ beantwortete und es dem SEM unbenommen war, am 13. Januar 2016 ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 Dublin-III-VO an Deutschland zu richten (vgl. SEM-act. […]), zumal es den Mitgliedstaaten rechtlich freisteht, ein Informationsersuchen zu stellen und nach dessen positiver Beantwortung ein Aufnahmeersuchen, gestützt auf diese Informationen, oder sogleich ein Aufnahmeersuchen zu übermitteln, solange es sich nicht um blosse "Verdachtsanfragen" handelt (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K3 zu Art. 34), dass es sich in Berücksichtigung der aktenkundigen Registrierung des Beschwerdeführers in Deutschland nicht um eine ohne konkrete Anhaltspunkte erfolgte, in der Beschwerde sinngemäss unterstellte "Verdachtsanfrage", sondern um ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 Dublin-III-VO handelte, dass das Vorgehen des SEM, in Anbetracht mehrerer in Betracht kommender Kriterien (von Slowenien ausgestelltes Dokument; Einreise in Kroatien) innert kurzer Zeit diese beiden Staaten um Übernahme des Beschwerdeführers zu ersuchen, nicht zu beanstanden ist, zumal es galt, die in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Fristen von drei beziehungsweise zwei

D-2198/2016 Monaten auch für den Fall der Ablehnung des Übernahmegesuchs durch den einen angefragten Mitgliedstaat, dem dafür in der Regel zwei Monate zur Verfügung stehen (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO), einzuhalten, dass bezüglich der Zuständigkeitsfrage in der Beschwerde schliesslich eingewendet wird, der Beschwerdeführer und sein Bruder G._______ wohnten aktuell zusammen in einer Wohnung in D._______, wobei die Befragerin anlässlich der BzP für diesen die Unterbringung für einen unbegleiteten Minderjährigen veranlasst hätte, wenn sie die Meinung vertreten hätte, dass der Beschwerdeführer für seinen Bruder nicht verantwortlich sei, und nicht befugt gewesen wäre, diesen in die Verantwortung einer Person zu stellen, welche sie nicht für verantwortlich halte, dass indessen viel wichtiger sei, dass der Bruder aktuell nicht mehr minderjährig sei und das SEM ihm mit Schreiben vom 16. März 2016 das rechtliche Gehör bezüglich seines Einverständnisses betreffend Prüfung seines Asylgesuchs durch denselben Staat, welcher für den Beschwerdeführer zuständig sei, ersucht habe, dass das SEM auf diese Weise vorgegangen sei, weil der Bruder am 1. Januar 2016 volljährig geworden und dies mithin auch zum Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs gewesen sei, wobei die Frist für die Beantwortung des Übernahmeersuchens durch Kroatien, drei Tage zuvor, am 13. März 2016, abgelaufen sei, und sich das SEM von der Gehörsgewährung erhofft habe, mit dessen Zustimmung auch den Bruder nach Kroatien abschieben zu können (vgl. Beschwerde S. […]), dass diese Einwände des Beschwerdeführers nicht stichhaltig sind, dass das SEM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog, der Beschwerdeführer vermöge aus dem Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich bei seinem Bruder und seiner Schwägerin nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle, dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der Bruder des Beschwerdeführers zwischenzeitlich volljährig geworden ist, umso weniger, als es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe um durch nichts belegte Unterstellungen handelt,

D-2198/2016 dass – auch wenn der Beschwerdeführer der gleichen Unterkunft wie sein Bruder zugewiesen worden sein soll – dies vorliegend für die Frage, welcher Staat für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, nicht relevant ist, dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Kroatiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermochte, dass, wie bereits erwähnt, die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats in Kapitel III der Dublin-III-VO abschliessend geregelt sind, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Rechtsmitteleingabe aus den darin genannten, vorstehend erwähnten Gründen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz beantragt wird, dass diese Gründe, wie oben dargelegt, nicht zu überzeugen vermögen, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

D-2198/2016 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts (AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom Dezember 2015 die Belastung des kroatischen Asylsystems durch die geografische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert wird, aber auch festgehalten wird, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, Dublin, Ziff. 3.2., S. 27, < http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf >, abgerufen am 18.04.2016), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf

D-2198/2016 dass es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass vorliegend auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters) ersichtlich ist und sich zudem den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, zu welchen Verwandten ein solches Abhängigkeitsverhältnis bestehen sollte, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

D-2198/2016 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass und Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2198/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

Versand:

D-2198/2016 — Bundesverwaltungsgericht 10.05.2016 D-2198/2016 — Swissrulings