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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2008 D-2198/2008

9 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,389 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2198/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch B._______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2198/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in C._______ (Enugu State), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Dezember 2007 verliess und am 4. Februar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 15. Februar 2008 sowie der direkten Anhörung vom 26. Februar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in E._______ (Abia State) als Reifen-Vulkanisierer respektive Reifenwechsler gearbeitet, dass er dort im Februar 2007 einen weissen Mann namens T. kennengelernt habe, dass T. ihm versprochen habe, er werde ihm einige gebrauchte Reifen schenken, wenn er mit ihm nach Port Harcourt komme, dass er daraufhin T. nach Port Harcourt begleitet habe und sie im Haus von T. zunächst zusammen Tee getrunken hätten, dass T. ihn dann berührt und geküsst habe, es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei und er die Nacht bei T. verbracht habe, dass T. ihm am nächsten Tag die versprochenen Reifen gegeben und ihn zurück nach E._______ gebracht habe, dass T. ihn in der Folge wiederholt aufgesucht und ihn manchmal auch nach Port Harcourt mitgenommen habe, sich nach Oktober 2007 jedoch nicht mehr habe blicken lassen, dass am 26. Dezember 2007 in C._______ ein Dorffest stattgefunden habe, dass er anlässlich dieses Festes beim Dorfkönig gegessen habe, wobei er vom Sohn des Königs, J. J., bedient worden sei, D-2198/2008 dass er J. J. später am selben Tag seinerseits zu sich nach Hause zum Essen eingeladen habe, dass er nach dem Essen mit J. J. geschlafen habe und dieser danach nach Hause gegangen sei, dass kurze Zeit später ein Angestellter des Königs die Dorfjugend zusammengetrommelt habe, dass er sich auf den Weg zum Königspalast gemacht habe, um zu erfahren, weshalb der Trommelalarm ausgelöst worden sei, dass er unterwegs J. J. getroffen habe, welcher ihm gesagt habe, er habe dem König von ihrem sexuellen Kontakt erzählt, worauf dieser den Alarm befohlen habe, dass J. J. ihm zur Flucht geraten habe, weshalb er umgehend nach Enugu gegangen sei, wo er zufällig seinen Freund E. getroffen habe, dass E. ihm erklärt habe, homosexuelle Beziehungen würden in C._______ als Greueltat und Beleidigung für das ganze Dorf betrachtet, und die Beteiligten würden bei lebendigem Leib begraben, dass die Dorfjugend, der König und auch die Polizei nach ihm suchen würden und er fünf Jahre Gefängnis zu gewärtigen hätte, dass er sich nirgends verstecken könne, da man ihn überall finden würde, dass sein Freund ihn umgehend nach Lagos und von dort nach Benin gebracht und für ihn die Weiterreise in die Schweiz organisiert habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. März 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, D-2198/2008 SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts – oder Reisepapieren vor, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen fehlenden Papieren substanzlos, realitätsfremd und stereotyp seien, dass der Beschwerdeführer unsubstanziierte und realitätsfremde Angaben zu seinen Asylgründen gemacht und insbesondere die angeblichen sexuellen Beziehungen emotionslos geschildert habe, weshalb die Vorbringen nicht glaubhaft seien, dass er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass der Beschwerde ein Internetartikel von pinknews.co.uk beilag, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-2198/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde somit grundsätzlich einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, D-2198/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten reichte, dass er erklärte, er habe nie eine offizielle Identitätskarte beantragt, weil in Nigeria alles "not straight" sei und er daher daran nicht interessiert gewesen sei, dass diese Erklärung wenig überzeugend klingt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von Nigeria via Benin sowie unbekannte Länder in die Schweiz gelangt und dabei nie kontrolliert worden, D-2198/2008 dass die Schilderung des Reisewegs indessen äusserst unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen ist, dass die geltend gemachte problemlose Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne gültige Papiere realitätsfremd erscheint, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche Homosexualität überzeugend darzulegen (vgl. A9, S. 9 und 10), dass er den angeblichen Geschlechtsverkehr mit T. äusserst vage und unsubstanziiert geschildert hat, obwohl T. seinen Angaben zufolge sein erster Sexualpartner überhaupt war (vgl. A9, S. 9), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Dorf C._______ sozialisiert wurde, weshalb sein Vorbringen, wonach er das dort herrschende, grosse Tabu der Homosexualität sowie die mit derartigen Handlungen einhergehende Bestrafung nicht kannte, realitätsfremd erscheint, dass angesichts der geltend gemachten Ächtung von homosexuellen Handlungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers ein gewisser Widerstand seitens von J. J. zu erwarten gewesen wäre, der Beschwerdeführer indessen vorbrachte, er habe nichts dergleichen bemerkt (vgl. A9, S. 10), dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, J. J. sei um dessen eigene Sicherheit besorgt gewesen, was erstaunt, zumal J. J. als Sexualpartner des Beschwerdeführers grundsätzlich in gleichem Masse hätte gefährdet sein müssen, D-2198/2008 dass der Beschwerdeführer vorbrachte, der König habe die Dorfjugend zusammentrommeln lassen, um ihn dann zu verfolgen, dass dieses Vorbringen indessen unplausibel erscheint, da es viel effizienter gewesen wäre, wenn der König umgehend einige Männer zum Haus des Beschwerdeführers geschickt hätte, anstatt ihn durch die Trommlerei noch zu warnen, dass - wie bereits erwähnt - die Flucht aus Nigeria, insbesondere die Schiffsreise (vgl. A9, S. 13-15), unsubstanziiert und stereotyp geschildert wurde, dass aus diesen Gründen weder die angebliche Homosexualität des Beschwerdeführers noch die geltend gemachten Beziehungen zu T. und J. J. sowie die angeblich damit zusammenhängende Verfolgung glaubhaft sind, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde sowie den als Beweismittel eingereichten Internetartikel näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 D-2198/2008 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer jung ist und den Akten zufolge keine gesundheitlichen Probleme hat, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass er im Heimatland erwerbstätig war und es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Nigeria erneut für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, D-2198/2008 dass den Akten zufolge seine Mutter sowie weitere Verwandte in Enugu State wohnhaft sind, dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2198/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie, vorab per Telefax) - das _______ (in Kopie, vorab per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 11

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