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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2008 D-2189/2008

26 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,281 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2189/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Irak, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2189/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2007 seine Heimat auf dem Landweg verliess und über die Türkei sowie weitere, ihm unbekannte Länder am 17. Oktober 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 25. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso befragt sowie am 13. Dezember 2007 vom Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, er habe vom Jahre Y._______ bis im Z._______ in D._______ gelebt, wo er die Schule besucht und in G._______ gearbeitet habe, und sei anschliessend von den lokalen Behörden gezwungen worden, nach C._______ zurückzukehren, da seine Familie ursprünglich von dort stamme, dass er sich in C._______ aber wegen der unsicheren Lage und wegen bestimmter Familienmitglieder im Zusammenhang mit seinem Glauben nicht wohl gefühlt habe, da seine Eltern ursprünglich Christen gewesen seien, dann aber zum moslemischen Glauben gewechselt hätten, dass er persönlich sich mehr als Christ fühle, auf seiner Identitätskarte auch stehe, dass er ein Christ sei, er jedoch keine Kenntnis darüber habe, ob er christlich getauft worden sei, und er weder in seiner Heimat noch in der Schweiz jemals eine christliche Kirche aufgesucht habe, dass ihn seine Mutter dann gegen seinen Willen habe zwingen wollen, streng religiös zu werden, und sie auch versucht habe, eine Kontaktaufnahme seinerseits mit seinen übrigen christlichen Familienangehörigen zu verhindern, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2008 - eröffnet am 7. März 2008 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2007 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, D-2189/2008 dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, es sei unzutreffend, dass die lokalen Behörden (PUK) in D._______ Kurden gezwungen hätten, nach C._______ zurückzukehren, und der Beschwerdeführer habe bezeichnenderweise auch keine fundierten Kenntnisse von den Begebenheiten in C._______, dass die ins Recht gelegte Wohnortbescheinigung keinen Beweis für einen dortigen Aufenthalt darstelle, da der Beschwerdeführer darin namentlich nicht erwähnt werde, dass sich der Beschwerdeführer überdies durch einen Wohnortwechsel nach D._______ nicht nur der angeblich unsicheren Lage in C._______, sondern auch den Schwierigkeiten, die er mit bestimmten Familienangehörigen gehabt habe, entziehen könne, weshalb die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sowie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2008 eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten vom 4. April 2008 sowie die Originalverfügung des BFM einreichte, dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 21. April 2008 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 6. Mai 2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, D-2189/2008 dass der Kostenvorschuss am 5. Mai 2008 einbezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-2189/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Auffassung des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen unglaubhaft beziehungsweise zufolge einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist, dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen, dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom 21. April 2008 enthaltene und infolge gleichgebliebener Sachlage nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, dass somit der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, wonach auf der im Original eingereichten Wohnortbestätigung, welche einen amtlichen Beweis darstelle, vermerkt sei, dass seine Mutter sowie sein Onkel in C._______ wohnen würden, unbehelflich ist, da dieses Dokument weder einen Beleg dafür erbringt, der Beschwerdeführer und seine Familie seien zwangsweise von D._______ nach C._______ zurückgeschickt worden, noch damit nachgewiesen ist, der Beschwerdeführer selber sei vor seiner Ausreise in C._______ wohnhaft gewesen, zumal dessen Name in der erwähnten Wohnortbescheinigung nirgends aufgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich der Befragungen ausführte, sie hätten in C._______ im Quartier E._______ gewohnt, die Stadt verfüge jedoch weder über Hausnummern noch über Strassennamen (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 1; Protokoll direkte Anhörung, S. 2), D-2189/2008 dass demgegenüber auf der eingereichten Wohnortbescheinigung als Wohnort der Mutter und des Onkels das Quartier F._______ unter Angabe genauer Strassenbezeichnung und Hausnummer aufgeführt wird (vgl. A11/3), dass weiter aus der fraglichen Wohnortbescheinigung nicht klar ersichtlich ist, in welcher Stadt sich das Quartier F._______ befinden soll, und es überdies als befremdlich erachtet werden muss, dass ein auf der erwähnten Bestätigung aufgeführter und in D._______ wohnhafter Zeuge in der Lage ist, den Wohnort einer angeblich in C._______ lebenden Person zu bestätigen, dass die eingereichte Wohnortbestätigung als nicht tauglich zu erachten ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeblich erzwungenen Wohnortwechsels der Familie zu belegen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf an dieser Stelle noch näher einzugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-2189/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im kurdisch verwalteten Nordirak droht, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 umfassend analysiert wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, der Wegweisungsvollzug sei im heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-2189/2008 dass sich das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasste, dass es dabei zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, dass der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar sei für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammten oder eine längere Zeit dort gelebt hätten und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügten, dass für den vorliegenden Fall nach wie vor davon auszugehen ist, es herrsche in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak keine Situation allgemeiner Gewalt, zumal sich die Situation - auch an der Grenze zur Türkei - seit der erwähnten Lagebeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in wesentlicher Weise verändert hat, dass den Akten zufolge der aus C._______ stammende kurdische Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahre Y._______ nach D._______ umzog, dort sämtliche Schulen absolvierte und anschliessend dort auch mehrere Jahre als G._______ arbeitete (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 6), weshalb bei einem derart langen Aufenthalt auf die Existenz eines Bekanntenkreises in D._______ geschlossen werden kann, dass somit davon auszugehen ist, er werde bei seiner Rückkehr in die Provinz D._______ respektive dem gleichnamigen Provinzhauptort dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten voraussichtlich gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist erneut eine Existenzgrundlage aufzubauen, D-2189/2008 dass der Vollzug der Wegweisung somit im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen und der entsprechende Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2189/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (einschreiben; Beilage: Vorinstanzliche Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - H._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 10

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