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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2019 D-2182/2019

14 maggio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,988 parole·~15 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 26. April 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2182/2019

Urteil v o m 1 4 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 26. April 2019 / N (…).

D-2182/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnort in B._______ – suchte am 22. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. April 2019 wurde er zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme). Am 17. April 2019 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). B. Anlässlich seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er von Beruf (…) sei und zuletzt Inhaber einer Firma gewesen sei, welche sich um (…) gekümmert habe. Im Mai 2017 habe er über einen Vermittler einen Auftrag für (…) erhalten. Jener habe von den Auftraggebern 40‘000 Dollar erhalten, um (…) zu besorgen. Dieses Geld habe der Vermittler aber nicht investiert, sondern für persönliche Zwecke ausgegeben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer selber kein Geld mehr gehabt, um den Auftrag zu beenden und sei von den Auftraggebern deswegen bedroht worden. Auch der Vermittler habe ihn sowie seine Familie bedroht, nachdem der Beschwerdeführer ihn aufgefordert habe, das Geld zurückzuzahlen. Er sei jedoch nicht zur Polizei gegangen, da der Polizeichef ein Verwandter des Vermittlers sei und ihn ebenfalls bedroht habe. Aus Angst vor den Drohungen sei er im (…) 2018 nach Deutschland geflohen. Im (…) 2019, nach seiner Rückkehr nach Georgien, sei er weiterhin vom Vermittler zu Hause bedroht und aufgefordert worden, das fehlende Geld zu beschaffen. Aus Angst vor den Drohungen und der Gefahr für seine Familie habe er Georgien schliesslich im März 2019 erneut verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses sowie seines Führerausweises zu den Akten. C. Am 24. April 2019 gab die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 25. April 2019 führte die Rechtsvertretung aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Eine Anzeige bei der georgischen Polizei sei für ihn aussichtslos gewesen, weil sich Polizisten gegenseitig schützen würden. Des Weiteren sei er auch von Mitgliedern der Polizei bedroht worden. Schliesslich werde viel Geld benötigt, um ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft einzuleiten.

D-2182/2019 D. Mit Verfügung vom 26. April 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 26. April 2019 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 7. Mai 2019 (Poststempel, Eingabe datiert vom 5. Mai 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-2182/2019 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-2182/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewährleisten. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen stellten Übergriffe durch Drittpersonen dar und würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Es gebe keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung. Solche Ereignisse würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Für den Fall, dass sich die Polizei weigere, die entsprechenden Schritte einzuleiten oder wenn er von Angehörigen der Polizei – wie er geltend gemacht habe – bedroht werde, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Betroffene könnten sich ausserdem an eine Menschenrechtsorganisation wie die Georgian Young Lawyers Association (GYLA) oder den Public Defender (Ombudsmann) richten. Der georgische Staat sei grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Es liege jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Seine Begründung, er habe den Vermittler nicht bei der Polizei angezeigt, weil der Polizeichef ein Verwandter des Vermittlers gewesen sei und eine Anzeige nichts „bringen“ würde, sei angesichts der von ihm beschriebenen für ihn bedrohlichen Situation nicht nachvollziehbar. Es wäre ihm möglich gewesen und stehe ihm auch in Zukunft offen, sich wegen der geltend gemachten Übergriffe an die Polizei zu wenden. Aus den von ihm geltend gemachten Vorbringen könne somit keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Sodann sei anzufügen, dass die von ihm vorgebrachten Probleme auch nicht aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive entstanden seien. Schliesslich habe er in seiner Stellungnahme

D-2182/2019 keine Vorbringen geltend gemacht, welche nicht bereits im Entscheidentwurf abgehandelt worden seien. Seine Einwände seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit seien keine Tatsachen geltend gemacht oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, dass er in Georgien Probleme mit der Polizei habe. Wenn er nach Hause komme, würde er „umgebracht“. Im Ausland habe er zudem Probleme mit Banditen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfolgenden Gründen zu Recht verneint hat. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen liegen finanzielle Motive zugrunde. Es handelt sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Anschauung. Somit liegt kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor. Überdies ist, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, der georgische Staat bezüglich der geltend gemachten, aus nicht asylrelevanten Motiven erfolgten Verfolgung schutzwillig und schutzfähig (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Den Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden wurde in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegengehalten. Der Beschwerdeführer führt in seinen Schilderungen wiederholt aus, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, weil der Vermittler Verwandte bei der Polizei habe. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, die Behörden hätten nichts zu seinen Gunsten unternommen, falls er offiziell eine Anzeige erstattet hätte. Auch wäre es ihm grundsätzlich zumutbar und möglich gewesen, sich einen Anwalt zu nehmen und

D-2182/2019 sich an eine übergeordnete Behörde zu wenden, falls die Polizei eine Anzeige nicht entgegengenommen hätte. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, die georgischen Behörden hätten ihm den erforderlichen Schutz verweigert oder würden dies in Zukunft tun, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe wenig substanziiert vorbringt, er habe im Ausland Probleme mit Banditen, fehlt es diesen angeblichen Vorfällen an Asylrelevanz, da sich diese nicht im Heimatstaat des Beschwerdeführers, sondern in einem Drittstaat ereignet haben sollen. 6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch den Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen, da kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich ist und die staatlichen Behörden im vorliegenden Fall überdies auch als schutzfähig und schutzwillig zu qualifizieren sind und es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten gewesen wäre, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen anstatt den subsidiären Schutz des Asyls zu beanspruchen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-2182/2019 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

D-2182/2019 §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der Beschwerdeführer hat (…) Jahre die (…)schule besucht und an der (…) studiert. Er verfügt über Arbeitserfahrung als (…) (…) und hat eine eigene Firma geführt (…). Sodann verfügt er über Einnahmen aus einer vermieteten Wohnung (…). Seine Ehefrau, die ebenfalls erwerbstätig ist, sowie seine beiden Kinder leben nach wie vor in B._______ (…), womit der Beschwerdeführer auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Massgebliche gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-2182/2019 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte weiter um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu geltend haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2182/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

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