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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2014 D-2180/2014

29 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,355 parole·~17 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. März 2014 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2180/2014

Urteil v o m 2 9 . September 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. März 2014 / N (…).

D-2180/2014 Sachverhalt: A. A.a B._______, dessen Asylgesuch vom BFM am 6. Mai 2010 gutgeheissen worden war (vorinstanzliches Verfahren N […]), ersuchte das Bundesamt mit Schreiben vom 20. Juni 2012 (Datum Eingang beim BFM) darum, seinem Bruder A._______ (Beschwerdeführer) und zwei weiteren Geschwistern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Während sich seine beiden jüngeren, noch minderjährigen Geschwister derzeit im Flüchtlingslager C._______ in Äthiopien aufhielten, sei sein älterer Bruder A._______ aus einem Flüchtlingslager im Sudan nach Ägypten verschleppt worden und befinde sich nun in der Gewalt der Entführer, die ihn nur gegen Bezahlung eines Lösegeldes freilassen würden. Der Eingabe lag ein entsprechender, vom 1. Juni 2012 datierter Spendenaufruf bei. A.b Das BFM forderte B._______ am 11. Juli 2012 auf, die genauen Angaben zu den Personalien sowie Fotos seiner Geschwister einzureichen. A.c B._______ liess dem BFM in der Folge am 16. Juli 2012 ein Foto sowie einen Taufschein seines Bruders A._______ in Kopie zukommen und teilte dem Bundesamt mit, die beiden anderen, noch minderjährigen Geschwister hiessen D._______ und E._______. Sie lebten – ebenso wie ein weiterer jüngerer Bruder, F._______ – im Flüchtlingslager C._______ in Äthiopien. Die Verfahren der beiden minderjährigen Geschwister D._______ und E._______ sowie des Bruders F._______ wurden vom BFM als eigenständige Verfahren (N […] beziehungsweise N […]) weitergeführt (vgl. nachfolgend Bst. A.h des Sachverhalts). A.d Am 23. August 2012 teilte G._______ dem BFM mit, er sei am 9. August 2012 mit der Vertretung von A._______ betreffend dessen Asylgesuch aus dem Ausland betraut worden. Gleichzeitig machte er ergänzende Angaben zu den Gesuchsgründen von A._______. Dieser sei im April 2012 illegal aus Eritrea in den Sudan geflüchtet. Kurze Zeit später sei er von Angehörigen des Volkes der Rashaida gekidnappt und in den Sinai (Ägypten) gebracht worden, wo er schlimme Folterungen über sich habe ergehen lassen müssen. Nach der Überweisung einer grossen, mit Hilfe verschiedener Organisationen, Privatpersonen und Kirchgemeinden aufgebrachten Geldsumme sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Er befinde sich derzeit in Kairo, wo er in einem Spital behandelt werde und wo er vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Der Be-

D-2180/2014 schwerdeführer habe begründete Furcht, wegen seiner illegalen Ausreise bei seiner Rückkehr nach Eritrea Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt zu werden. Ein weiterer Aufenthalt in Ägypten sei auch nicht zumutbar. Die Lebenssituation eritreischer Flüchtlinge dort sei prekär; sie seien – wie aus zahlreichen dem Internet entnommenen Berichten hervorgehe – verschiedenen Übergriffen und Diskriminierungen ausgesetzt und es bestehe die Gefahr willkürlicher Verhaftungen und Entführungen. Aufgrund der Beziehungsnähe zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder B._______ müsse ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt und die Schweizer Vertretung in Kairo angewiesen werden, ein entsprechendes Visum auszustellen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden – jeweils als Farbkopien – die UNHCR-Karte sowie drei im Spital von Kairo aufgenommene Bilder, die den Beschwerdeführer mit Folterspuren zeigen sollen, eingereicht. A.e Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 und vom 31. Dezember 2012 ersuchte B._______ das BFM um rasche Behandlung der Gesuche seiner Geschwister A._______, D._______ und E._______. A.f Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 wies das BFM den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, es fehle bislang eine klar dem Beschwerdeführer zurechenbare Willensäusserung (beziehungsweise das Original einer vom Beschwerdeführer ausgestellten Vollmacht), mit welcher dieser zu erkennen gebe, dass er die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz ersuche. Es räumte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daher Gelegenheit ein, sich bis zum 13. April 2013 schriftlich zu äussern beziehungsweise ein zulässig gestelltes Asylgesuch des Beschwerdeführers nachzureichen, andernfalls auf das Asylgesuch aus dem Ausland nicht eingetreten werde. Des Weiteren teilte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die Schweizer Botschaft in Kairo sei aufgrund des Arbeitsvolumens sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, persönliche Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Das Bundesamt ersuchte daher den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts ebenfalls bis zum 13. April 2013 konkrete Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu den Gründen für die Ausreise aus Eritrea sowie zu seinem Aufenthalt in Ägypten zu beantworten. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Aktenlage entschieden.

D-2180/2014 A.g Das auf den 21. März 2013 datierte, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Antwortschreiben traf am 8. April 2013 beim BFM ein. Darin bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss sein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung. Im Weiteren machte er geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus H._______ (Distrikt I._______, Region J._______), wo seine Eltern, seine Ehefrau, seine drei Kinder sowie zwei seiner Geschwister nach wie vor lebten. Er habe seit 1995 Militärdienst geleistet und sei zuletzt im Camp von K._______ (andere Schreibweise: […]; Region L._______) stationiert gewesen. Nachdem er von seinem Vorgesetzten, zu dem er ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe, darüber informiert worden sei, er könnte aufgrund brisanter Aussagen, die er gegenüber ihm untergeordneten Soldaten gemacht habe, als Drahtzieher eines Umsturzversuchs angesehen werden, habe er auf dessen Anraten hin am 22. März 2012 Eritrea in Richtung Sudan verlassen. Unterwegs sei er von Angehörigen der Rashaida festgenommen und nach einem kurzen Aufenthalt in M._______ (Sudan) in die ägyptische Sinai-Wüste verschleppt worden. Dort sei er massiv gefoltert und erst nach der Bezahlung eines Lösegeldes von $ 30'000.– freigelassen worden. Danach habe er sich beim UNHCR in Kairo gemeldet. Aufgrund seines christlichen Glaubens sei er Diskriminierungen seitens der ägyptischen Bevölkerung und der Behörden ausgesetzt. Auch komme es immer wieder zu Deportationen eritreischer Flüchtlinge nach Eritrea. A.h Mit Verfügung vom 2. August 2013 verweigerte das BFM F._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Die mit Eingabe seines Vertreters B._______ am 22. August 2013 (Datum Poststempel) dagegen erhobene Beschwerde wurde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2013 (Verfahren […]) abgewiesen. Am 6. August 2013 verweigerte das BFM auch den beiden noch minderjährigen Geschwistern des Beschwerdeführers (D._______ und E._______) die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Die von B._______ am 22. August 2013 dagegen erhobene Beschwerde ihrerseits wurde vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls mit Urteil vom 28. November 2013 abgewiesen (Verfahren […]). A.i Zur weiteren Vervollständigung des Sachverhalts wurde der Beschwerdeführer am 19. Februar 2014 auf der Schweizer Botschaft in Kairo persönlich befragt. Mit seinen dort gemachten Aussagen sowie mit den

D-2180/2014 Angaben in der beigelegten "First Instance Declaration", welche der Beschwerdeführer am 16. Januar 2013 mit Hilfe eines Mitarbeiters des N._______ ausgefüllt haben will, bestätigte er im Wesentlichen seine bereits in den schriftlichen Eingaben geschilderten Probleme. In Ergänzung dazu machte er geltend, 1995 und 1996 Militärdienst geleistet zu haben. Im Jahr 1998 sei er erneut einberufen und seither nicht mehr entlassen worden. Seine Familie sei dadurch in prekäre wirtschaftliche Verhältnisse geraten, weshalb er nach einem Urlaub im Jahr 2009 unerlaubterweise nicht mehr eingerückt sei und stattdessen seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen habe. Er sei daher festgenommen und für sechs Monate in Haft gesetzt worden. Anfangs 2012 habe ihm eine erneute Festnahme gedroht, nachdem er sich über zu niedrige Löhne beklagt habe. Um einer solchen zu entgehen, sei er im März 2012 aus dem Armeecamp von K._______ desertiert und in den Sudan geflohen. Bereits zwei Tage nach seiner Einreise in den Sudan sei er gekidnappt und in den Sinai entführt worden. Nachdem er gegen Bezahlung eines hohen Lösegeldes freigelassen worden sei, habe er sich am 14. August 2012 beim UNHCR gemeldet. In Ägypten werde er von Landsleuten und von seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder unterstützt. B. Mit Verfügung vom 25. März 2014 – dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28. März 2014 eröffnet – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – gab der Beschwerdeführer sechs Fotos, die unter anderem Folterspuren an seinem Körper zeigen sollen, im Original zu den Akten.

D-2180/2014 D. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es werde auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 8. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorliegende – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2.

D-2180/2014 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes oder ein von einer sich im Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

4.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den allfälligen Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 19. Februar 2014 auf der Schweizer Botschaft in Kairo persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er Gelegenheit, genauere Angaben zu seinen persönlichen

D-2180/2014 Lebensumständen, zu den Gründen für seine Ausreise aus Eritrea sowie zu seiner aktuellen Verfolgungssituation zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen

D-2180/2014 Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1). 5.3 Sodann schliesst gemäss neuer Rechtsprechung im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 6. 6.1 Vorliegend lassen die geltend gemachten Vorbringen, die nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen, nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hatte. An dieser Feststellung vermag auch die neue gesetzliche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statuiert doch der zweite Satz von Art. 3 Abs. 3 AsylG gleichzeitig den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention. Ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann dennoch offengelassen werden, da er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm – wie nachfolgend aufgezeigt wird –, trotz der gewiss nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge in Ägypten, zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 6.2 Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Angaben Eritrea im April 2012 in Richtung Sudan und fand – nachdem er von Angehörigen des Volkes der Rashaida gekidnappt, misshandelt und schliesslich gegen Bezahlung eines hohen Lösegeldes freigelassen worden war – Zuflucht in einem Drittstaat (Ägypten). Er wurde in einem Spital in Kairo medizinisch behandelt und vom UNHCR als Flüchtling registriert. Die Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge in Ägypten sind zugestandenermassen nicht einfach; insbesondere ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass sie – wie in der Beschwerde (vgl. S. 3) bemerkt wurde – wegen sprachlicher Probleme und der auch damit zusammenhängenden Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, oftmals ein isoliertes Leben führen. Der Beschwerdeführer teilt diesbezüglich das Leid mit Tausenden Landsleu-

D-2180/2014 ten. Er lebt aber – entgegen der Anmerkung in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) – nicht ohne feste Unterkunft in Ägypten, sondern konnte zusammen mit mehreren anderen eritreischen Staatsangehörigen in Kairo ein Haus mieten, wobei die Mitbewohner sich gegenseitig finanziell unterstützen und der Beschwerdeführer ausserdem regelmässig Geldbeträge von seinem Bruder B._______ aus der Schweiz überwiesen erhält (vgl. Vorakten A13 S. 6). Wie in der angefochtenen Verfügung überdies zu Recht bemerkt wurde, kann der Beschwerdeführer als registrierter Flüchtling auch das UNHCR um Unterstützung (insbesondere auch in medizinischer Hinsicht, sofern die erlittenen Verletzungen weiterer Behandlung bedürfen) ersuchen. Was die in der Beschwerde (vgl. S. 3) erwähnte Möglichkeit einer (erneuten) Entführung in den Sinai betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in Ägypten aufhält, wo zwar Verschleppungen eritreischer Flüchtlinge aus dem Landesinnern vereinzelt vorkommen können, dies jedoch bezüglich Kairo und Umgebung, wo der Beschwerdeführer lebt, praktisch gänzlich ausgeschlossen werden kann. 6.3 Hinsichtlich der schon im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Furcht vor einer Deportation in den Heimatstaat ist festzuhalten, dass trotz der zeitweise unstabilen politischen Situation in Ägypten das Risiko für vom UNHCR registrierte Flüchtlinge gering ist. Es liegen auch keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer von einer Rückschaffung bedroht wäre. Allfällige Benachteiligungen und Belästigungen, denen der Beschwerdeführer aufgrund seines christlichen Glaubens oder seiner eritreischen Herkunft beziehungsweise seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Tigrinya ausgesetzt sein könnte, vermögen ebenfalls keine akute und konkrete Gefährdungssituation in Ägypten zu begründen. 6.4 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers seit sechs Jahren in der Schweiz lebt, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz gewähren soll. 6.5 Das BFM hat nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-2180/2014 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht bewilligte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Angesichts der Aktenlage besteht keine Veranlassung, auf diesen Entscheid zurückzukommen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2180/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

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