Abtei lung IV D-218/2009/wid {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren 1. April 1985, Kenia, vertreten durch lic. iur. Christoph Wegenast, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-218/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kenia am 31. Januar 2008 (...) verliess, (...) noch gleichentags in die Schweiz gelangte und am 1. Februar im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte, dass er am 13. Februar 2008 im EVZ zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 25. März 2008 direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er gehöre der Ethnie der Kikuyu an und habe in C._______ (...) gewohnt, dass am 30. Januar 2008 zahlreiche Angehörige der Mungiki-Bewegung zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn zusammen mit seinen Eltern, den beiden Schwestern und einem Bruder zu einer Kaffeeplantage gebracht hätten, dass noch vor ihrer Ankunft bei der Plantage zwei Mungiki-Soldaten die übrigen Familienangehörigen getötet und deren Geschlechtsorgane ab- beziehungsweise herausgeschnitten hätten, da jene anlässlich der Präsidentschaftswahlen, obwohl Kikuyu, die Kampagne (...) unterstützt hätten, dass sie den Beschwerdeführer, welcher sich an keiner Wahlkampagne beteiligt habe, am Leben gelassen, ihm jedoch gesagt hätten, dass er Führer einer grossen Mungiki-Gruppe werden müsse, da sich seine Eltern für die Kampagne (...) eingesetzt hätten, wobei ihm für den Fall der Weigerung mit dem Tod gedroht worden sei, dass er nachher zu einem grossen Haus geführt worden sei, wo er Mitternacht habe abwarten müssen, um zu diesem Zeitpunkt zum Essen der Geschlechtsorgane seiner Eltern gezwungen zu werden, dass ihm jedoch zu Fuss die Flucht in den Wald gelungen sei, wo er Europäer beim Fotografieren angetroffen habe, da kurze Zeit zuvor der Krieg ausgebrochen sei, D-218/2009 dass ihn einer der Europäer, welchem er das Vorgefallene erzählt habe, (...) nach Nairobi gebracht, daraufhin seine Ausreise organisiert und ihn dabei begleitet habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 - eröffnet am 15. Dezember 2008 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, dass seine Angaben, wonach er zwangsweise Chef einer grossen Gruppe der Mungiki hätte werden sollen, nicht plausibel seien, zumal er nie das geringste Interesse für die Aktivitäten dieser Bewegung manifestiert habe und erfahrungsgemäss eine solche eine Person des Vertrauens, die sich bewährt habe, zum Anführer bestimme, abgesehen davon, dass kaum vorstellbar sei, dass eine Bewegung, die soeben die Familienangehörigen einer Person umgebracht habe, diese als einen ihrer wichtigen Führer auswählen würde, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, genaue Angaben zu den Aktivitäten seiner Familienangehörigen im Rahmen der Präsidentschaftswahlen zu machen, dass auch seine Ausführungen zu den Umständen der Ausreise aus dem Heimatstaat unglaubhaft seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, in welcher er unter Kostenfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, D-218/2009 dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen gleichzeitig einen Bericht des Büros des Hohen Menschenrechtskommissars der Vereinten Nationen (OHCHR) betreffend eine Fact-finding Mission in Kenia vom 6. bis 28. Februar 2008 und drei Internetauszüge (aus Wikipedia, The Standard und Spiegelonline) betreffend die Mungiki zu den Akten reichte, dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 3. Februar 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, zumal sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen dürften, dass insbesondere äusserst unplausibel erscheine, dass die Mungiki den Beschwerdeführer hätten zwingen wollen, ihnen beizutreten und als Führer einer grossen Gruppe tätig zu werden, wobei sie zur Durchsetzung dieser Forderung seine übrigen Familienangehörigen erschossen haben sollen, dass er das angebliche Massaker an seiner Familie sehr oberflächlich geschildert habe, wobei auch nicht nachvollziehbar sei, dass dieses durch ein Filmteam, welchem auch der nachmalige Fluchthelfer des Beschwerdeführers angehört habe, unbemerkt habe gefilmt werden können, obwohl das Team mit grossen Kameras gearbeitet habe, dass er die Flucht aus der Gefangenschaft der Mungiki derart pauschal geschildert habe, dass sie als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei, D-218/2009 dass auch die anschliessende Flucht (...) mit einem Angehörigen des Filmteams zunächst nach Nairobi, die dortige Beschaffung von Reisedokumenten sowie die Ausreise (...) nach Europa, wobei derselbe Fluchthelfer bei allen Kontrollen die Dokumente des Beschwerdeführers vorgewiesen habe, realitätsfremd erscheine, dass unter diesen Umständen die Ausführungen in der Beschwerde und deren Beilagen nicht geeignet sein dürften, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung etwas zu ändern, dass sodann nach dem Gesagten auch der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Kostenvorschuss am 2. Februar 2009 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-218/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass - nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2009 in ausführlicher Begründung bereits die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend Sachverhalt, ab fünftem Lemma, S. 4 f.) und seither keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage eingetreten ist - kein Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rückkommen auf die erwähnte Zwischenverfügung besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die D-218/2009 Glaubhaftigkeit nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung nach Kenia undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die Ausführungen in deren Beilagen nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2009 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kenia zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-218/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat D-218/2009 aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen Massaker an seiner Familie als unglaubhaft erwiesen haben, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser in Kenia über eine familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer nebst seiner Muttersprache (...) spricht, (...) abgeschlossen hat und als (...) erwerbstätig war, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr des noch relativ jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2009 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. Februar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. D-218/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10