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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2011 D-2179/2011

14 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,692 parole·~8 min·1

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 8. April 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2179/2011 Urteil vom 14. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], Ghana, zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 8. April 2011 / N [...]

D-2179/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2011 auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangte, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2011 am Flughafen ein Asylgesuch stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer des Asylverfahrens beziehungsweise für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner summarischen Erstbefragung vom 23. März 2011 und seiner Anhörung vom 8. April 2011 zur Begründung des Asylgesuchs angab, er sei ghanaischer Staatsbürger und stamme aus der Stadt Bawku (District Bawku East; Upper East Region) in Ghana, dass sein Vater zum Stamm der Kusasi gehöre, welche seit längerem mit dem Stamm der Mamprusi in Fehde lägen, dass anlässlich eines Opferfests der Kusasi am 20. Dezember 2010 in Bawku ein gewaltsamer Konflikt zwischen den beiden Stämmen ausgebrochen sei, der viele Todesopfer gefordert habe, dass dabei auch sein Vater durch Angehörige der Mamprusi umgebracht worden sei, dass er in der Folge gemeinsam mit anderen Angehörigen der Kusasi aus Rache mehrere Mamprusi getötet und deren Häuser angezündet habe, dass sie dabei auch das Haus eines oppositionellen Lehrers und stadtbekannten Mamprusi angezündet hätten, wobei in den Flammen zwei kleine Kinder ums Leben gekommen seien, dass er deswegen durch jugendliche Mamprusi verfolgt worden sei, wobei am 21. Dezember 2010 das Haus seiner Familie in Brand gesteckt worden sei, dass er, weil die Mamprusi ihn hätten töten wollen, in ein Nachbardorf namens Zebila geflüchtet sei,

D-2179/2011 dass er in Zebila einen Mann kennengelernt habe, welchem er seine Geschichte erzählt habe, dass dieser Mann ihm habe helfen wollen und deshalb mit ihm zusammen aus Ghana in die Schweiz gereist sei, dass er ferner zu Protokoll gab, er habe in Ghana seitens der Behörden nichts zu befürchten, fühle sich indessen durch die Mamprusi mit dem Tod bedroht, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden trotz entsprechender Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat, dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2011 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 13. April 2011 angefochten hat, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),

D-2179/2011 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da die englische Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass auf die im Übrigen form- und fristgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – auf deren Erwägungen anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zutreffend auf offenkundige Mängel und Ungereimtheiten in den

D-2179/2011 Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Befragungen und einen generellen Mangel an Differenziertheit der Angaben hingewiesen hat, dass das Bundesamt ausserdem zutreffenderweise ausgeführt hat, dass dem Beschwerdeführer - der nach eigenen Angaben in Ghana keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden hatte - die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offensteht, indem er sich ausserhalb seiner Heimatregion niederlassen kann, etwa im Grossraum der Hauptstadt Accra, dass in Ergänzung der Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen mehrere Personen, darunter zwei Kleinkinder, aus Rache beziehungsweise einzig aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu einem anderen Volksstamm getötet haben will, dass somit zum einen - sollten diese Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sein - eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die ghanaischen Behörden offensichtlich angezeigt erscheinen würde, dass somit zum anderen offensichtlich das Vorliegen von Gründen anzunehmen wäre, die zu einem Ausschluss vom Asyl im Sinne des Art. 53 AsylG beziehungsweise zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) führen müssten, dass in Ergänzung der Ausführungen der Vorinstanz ausserdem festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mit offensichtlichen Widersprüchen in Bezug auf die zeitliche Abfolge der behaupteten Ereignisse behaftet sind, dass er nämlich bei der summarischen Erstbefragung zunächst im Zusammenhang mit Fragen zu seinen Familienverhältnissen angab, er habe seinen Vater am 25. oder 26. Februar 2011 letztmals bei sich zuhause gesehen, und der Vater sei am 27. Februar 2011 ermordet worden (entsprechendes Protokoll, S. 4 f.), dass er ferner bei gleicher Gelegenheit angab, er habe seine Mutter am 1. März 2011 letztmals im Haus seiner Familie gesehen (ebd.),

D-2179/2011 dass er demgegenüber später bezüglich seiner Asylgründe ausführte, sein Vater sei bei den gewaltsamen Auseinandersetzungen vom 20. Dezember 2010 umgebracht worden (Protokoll der summarischen Erstbefragung, S. 8 f.; Protokoll der Zweitbefragung, S. 4 f., 7) und am 21. Dezember 2010 sei das Haus seiner Familie niedergebrannt worden (Protokoll der Zweitbefragung, S. 6 f.), dass somit die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den jeweiligen Zeitpunkt der angeblichen Tötung seines Vaters beziehungsweise des Niederbrennens des Hauses seiner Familie offensichtlich unvereinbar sind, dass mithin die wesentlichen Elemente der Asylvorbringen nicht glaubhaft sind, dass in der Beschwerdeschrift lediglich verschiedene Aspekte der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen wiederholt, jedoch keinerlei Argumente vorgebracht werden, welche für die beschwerdeweise Beurteilung der Asylvorbringen von konkreter Bedeutung sein könnten, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung seines Asylgesuchs zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, womit von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2-4 AuG),

D-2179/2011 dass insbesondere der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erkennen sind, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, indem der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung folglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer somit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2179/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:

D-2179/2011 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich- Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/Asyl (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten N [...]) – die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/ Asyl (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (per Telefax)

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