Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2171/2015
Urteil v o m 2 0 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt (angeblich China [Volksrepublik]), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2015 / N (…).
D-2171/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2014 und reiste mit dem Flugzeug und der Eisenbahn über ihm unbekannte Länder am 13. Dezember 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 7. Januar 2015 wurde er durch das SEM befragt und am 24. Februar 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien Hirten und Tierzüchter. Sie hätten ihn in seinem sechsten Lebensjahr in ein Kloster gegeben, wo er einem Mönch gedient und nur Tibetisch gesprochen habe. Er habe das Kloster seither nicht mehr verlassen dürfen. Sein Vater habe ihn in dieser ganzen Zeit nur ein- oder zweimal besucht, sonst habe er seine Eltern nie mehr gesehen. Sein Lehrer habe ihm am 12. respektive 13. September 2014 Fotos des Dalai Lamas gegeben, welche sie beide in den nächsten Tagen im Kloster den Pilgern verteilt hätten. Sein Lehrer habe ihm dann gesagt, dass sie ausreisen müssten, da die Chinesen sie festnehmen würden. Sie hätten noch am selben Abend des letzten Tages, als sie die Fotos verteilt hätten, das Kloster verlassen und seien zu Fuss nach Nepal geflohen. B. Am 13. Januar 2015 wurde beim Beschwerdeführer eine radiologische Untersuchung seiner Hand zur Bestimmung des Knochenalters durchgeführt, welche ein festgestelltes Alter von (…) Jahren ergab. Am 19. Februar 2015 wurde ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne sein angegebenes Alter nicht beweisen. Die Identitätskarte könne man erst mit 18 Jahren ausstellen lassen und er sei mit (…) Jahren ausgereist. Das Familienbüchlein sei zu Hause bei seinen Eltern. Das SEM erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der Papierlosigkeit, unglaubhafter Vorbringen, der radiologischen Untersuchung und seinem Aussehen für das weitere Verfahren als volljährig. C. Mit Verfügung vom 5. März 2015 – eröffnet am 9. März 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
D-2171/2015 Schweiz, schloss gleichzeitig jedoch den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. April 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. H. Am 1. Juni 2015 wurde das SEM eingeladen, sich unter Hinweis auf BVGE 2015/10 erneut zur Sache vernehmen zu lassen. I. Am 14. Juli 2015 reichte die Vorinstanz eine zweite Stellungnahme ein, in welcher sie vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festhielt. Zudem ergänzte das SEM die vorinstanzlichen Akten mit
D-2171/2015 einer als vertraulich deklarierten Akte „Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen“ inklusive dem SEM-internen Fragekatalog Tibet beziehungsweise das Update vom 17. Juni 2014 (SEM Akten A31/9). J. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer zur zweiten Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-2171/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der Verfügung führte das SEM zur Hauptsache aus, der Beschwerdeführer habe seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen oder beweisen können. Er habe unglaubhafte Angaben zu seinem Alter, zur Ausstellung der Identitätskarte, zu den Eltern, zur Verwandtschaft, zu den Kontakten mit den Eltern, zum Zeitpunkt und Alter seines Eintritts ins Kloster und zum Reiseweg gemacht. Die radiologische Knochenaltersbestimmung habe ein Alter von (…) Jahren ergeben. Seine Antworten anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Volljährigkeit hätten nicht zu überzeugen vermocht. Zudem würden sein Erscheinungsbild sowie sein Verhalten nicht demjenigen eines (…)-jährigen entsprechen. Er habe nichts unternommen um seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. So habe er keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Im Lichte dieser Aussagen seien seine Angaben betreffend der behaupteten Minderjährigkeit als unglaubhaft zu taxieren. Betreffend seiner Herkunft sei er nicht in der Lage gewesen sein Dorf, das Kloster und die dortige Umgebung einigermassen anschaulich zu beschreiben. Insgesamt sei sein Wissen zum Dorf und der Umgebung sehr beschränkt, wobei es sich um Fakten handle, die sichtlich erlernt erscheinen würden. Er habe demgegenüber keine Angaben über die chinesischen Behörden im Dorf und dessen Umgebung machen können. Seine Aussagen zum Eintritt ins Kloster, zum Kloster selbst und zu dessen Lage seien unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Zur buddhistischen Richtung der (…)-Schule habe er keine präzisen Angaben gemacht, obwohl er
D-2171/2015 über Jahre in einem Kloster dieser Richtung gelebt haben wolle. Seine Aussagen in Bezug auf die Herkunft der im Kloster lebenden Mönche seien unsubstanziiert beziehungsweise widersprüchlich ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, genauere Angaben zum angeblich in der Nähe liegenden (…)-Kloster zu machen, obwohl es ein wichtiges Zentrum der gleichen buddhistischen Richtung sei. Auch seien seine Aussagen zu den Nachbargemeinden und zur Präfektur dürftig ausgefallen. Über Orte in der näheren Umgebung habe er nichts sagen können. Tatsächlich dürfte von einer Person, welche zwanzig Jahre im Dorf respektive in einem Kloster in der Nähe dieses Dorfs gelebt haben will, ausführlichere und realitätsnähere Aussagen erwartet werden. Die Frage nach Veränderungen im Kloster habe er mit der pauschalen Behauptung, es habe sich nicht viel verändert, ohne auf solche Veränderungen einzugehen, beantwortet. In Bezug auf die allgemeinen Ereignisse in Tibet habe er nur die Selbstverbrennungen nennen können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, etwas zu den Telefonanschlüssen im Geburtsort sowie zu den Marken der Mobiltelefone zu sagen. Überdies gebe er an, kein Chinesisch zu verstehen beziehungsweise selber zu sprechen und begründe dies damit, dass er im Kloster gelebt und zudem sein Lehrer diese Sprache nicht gemocht habe. Diese Begründung vermöge nicht zu überzeugen, da die Fähigkeit, sich zumindest in einem Alltagschinesisch verständigen zu können, bei einer in Tibet lebenden Person vorausgesetzt werden könne. Seine Aussage am Ende der Anhörung, er könne einfache Sätze formulieren, deute zudem darauf hin, dass er sich diese Sätze nach der Ausreise aus seinem wirklichen Heimatstaat angeeignet habe, um eine Sozialisierung in der Volksrepublik China vorzuweisen. Seine Wissenslücken in Bezug auf die behauptete Herkunftsregion sowie auf die Chinesischkenntnisse würden die Zweifel an seiner Herkunft untermauern. Er habe trotz mehrfacher Aufforderung keine heimatlichen Ausweispapiere eingereicht oder sich um die Einreichung bemüht. Einen nachvollziehbaren Grund für das bisherige Versäumnis sei er schuldig geblieben. Das Argument, er habe schon lange keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten, habe er nicht glaubhaft darlegen können. So seien seine Aussagen zu den Kontakten mit den Eltern in den letzten Jahren unsubstanziiert und widersprüchlich. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass er zur erweiterten Verwandtschaft keinerlei Angaben habe machen können. Seine widersprüchlichen Angaben zum Ausstellungszeitpunkt der chinesischen Identitätskarte würden nicht der ortsspezifischen Handhabung entsprechen. Hinzu komme, dass er nicht in der Lage sei anzugeben, wo die Leute seines Dorfes die Identitätskarte beantragen müssten. Auch seine Aussagen zum Reiseweg seien unsubstanziiert, widersprüchlich und
D-2171/2015 realitätsfremd gewesen. Er sei nicht in der Lage, den Grenzübertritt zwischen Tibet und Nepal zeitlich und örtlich widerspruchsfrei festzulegen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er von der nepalesischen Grenze noch einen mehrtägigen Marsch unternommen habe, um an einem ganz anderen Ort auszureisen. Seine Schilderungen zu diesem mehrtätigen Marsch seien stereotyp und oberflächlich. Er sei weiter nicht in der Lage anzugeben, wohin das Flugzeug in Nepal geflogen sei. Auch die anschliessende Busreise innerhalb von Nepal habe er nicht beschreiben können und zu seinem Aufenthalt in Nepal habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Die Aussagen zum Reisedokument sowie zu den Kontrollen seien oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Schliesslich habe er auch seine Ausreisegründe nicht glaubhaft darlegen können. So habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Verteilung der Fotos gemacht. Er habe nicht beantworten können, weshalb sein Lehrer gewusst habe, dass eine Verhaftung drohe. Seine diesbezügliche Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Es werde weiter auch nicht klar, ob die Chinesen bereits vor dem Verlassen des Klosters Kenntnis von der Aktion gehabt hätten. Auch die Aussagen bezüglich der Information der anderen Mönche seien widersprüchlich ausgefallen. Schliesslich sei er nicht in der Lage gewesen, Angaben über weitere mögliche Ereignisse in diesem Kontext nach der Flucht aus dem Kloster zu machen. Seine Asylvorbringen seien folglich unglaubhaft. Aufgrund der fehlenden Ausweispapiere und Chinesischkenntnisse, seines mangelhaften Länderwissens sowie der unglaubhaften Schilderung seiner Ausreise und Ausreisemotive sei davon auszugehen, dass seine Sozialisierung nicht in der von ihm angegebenen Region stattgefunden habe. Seine diesbezüglichen Antworten im Rahmen des rechtlichen Gehörs während der Anhörung seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung zu zweifeln. 4.2 Zur Hauptsache brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er habe nur so viel gesagt, wie er gefragt worden sei. Hätte das SEM nach mehr Details gefragt, hätte er mehr Auskunft geben können. Er habe so eine Anhörung noch nie geführt und sei daher auch nervös und aufgeregt gewesen. Das Kloster sei aus Stein und Holz gebaut gewesen. Der Bau sei relativ alt und nicht modern ausgestattet gewesen. Fortschritte seien nur vereinzelt sichtbar gewesen. Er habe kein Mobiltelefon besessen und habe auch kein Bedürfnis danach gehabt. Der Alltag sei von Gebeten
D-2171/2015 und Gesprächen in der Gruppe gefüllt gewesen. Er spreche ein paar Wörter Chinesisch, könne aber keine fliessende Konversation führen. Er sei in einem tibetischen Milieu aufgewachsen, habe keinen Kontakt zu Chinesen gepflegt und sei daher auch nicht in der Sprache geübt. Er habe noch keinen Kontakt zu seinen Eltern aufbauen können. Es sei sehr schwierig, als Tibeter seine Familie zu kontaktieren, ohne diese zu gefährden. Zudem habe er den Kontakt zu seinem Lehrer auf der Flucht verloren. Im Dorf sei es unüblich gewesen, Identitätspapiere auf sich zu tragen oder zu besitzen. Er habe nie eine Identitätskarte besessen, denn als Mönch sei dies nicht notwendig. Er habe auch das Familienbüchlein, was ihm ein Begriff sei, in seiner Familie nie gesehen. An die vielen Namen der Orte oder Beschriftungen auf seiner Flucht möge er sich nicht mehr erinnern. Bis zu seiner Flucht habe er immer in Tibet gelebt. Er habe daher die chinesische Staatsbürgerschaft durch Geburt erworben und sei nie im Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft gewesen. Dass er seine Aussagen nicht mit Beweisen untermauern könne, bedeute nicht, dass seine Aussagen unwahr seien. Die Flucht sei sehr traumatisch gewesen, da er seine nächsten Bezugspersonen vom einen Tag auf den andern habe verlassen müssen. Er habe die Mitwirkungspflicht stets befolgt und Auskunft über seine Identität gegeben. Er sei ein Tibeter aus der Volksrepublik China und sei durch seine Flucht zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zum Flüchtling geworden, wobei er auf die Rechtsprechung und die dafür in Auftrag gegebene Expertise der dem Bundesverwaltungsgericht vorgehenden Asylrekurskommission verweise. Er habe glaubhaft geschildert, dass er die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen habe und dann in die Schweiz weiter gereist sei. 4.3 In der ersten Vernehmlassung entgegnete das SEM im Wesentlichen, es würden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen vorliegen, da der Beschwerdeführer seine Sozialisierung in der Volksrepublik China sowie die Ausreise aus seinem angeblichen Heimatland nicht glaubhaft dazulegen vermocht habe. Der Vollzug in die Volksrepublik China sei zudem ausgeschlossen. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er werde sich um die Beschaffung eines offiziellen Schreibens von der Gemeinde oder um eine Kopie des Familienbüchleins kümmern. Durch seine illegale Ausreise sei er gemäss ständiger Praxis zum Flüchtling geworden. Er wisse nicht, in welches Land er ausreisen könnte. Eine Ausreise nach Nepal sei sehr gefährlich. Er habe bis zu seiner Flucht in Tibet gelebt und
D-2171/2015 sei vorher noch nie im Ausland gewesen. Er besitze keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates und seine Familie sei nach wie vor in Tibet. Dort habe sich die Lage weiter verschlechtert. So gebe es über 130 Fälle von Selbstverbrennungen, weshalb die chinesischen Behörden mit einem noch grösseren Sicherheitsdispositiv reagiert hätten. 4.5 In der zweiten Vernehmlassung machte die Vorinstanz insbesondere geltend, der Beschwerdeführer habe bis anhin keine der angekündigten Belege für die behauptete Herkunft nachgereicht. Es seien auch keine konkreten Anstrengungen ersichtlich, dass er dieser Aufforderung nachkommen würde. Es würden schon deshalb ernsthafte Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers bestehen, da er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft dazulegen vermocht habe. Hinzu komme, dass er zwar in der Lage gewesen sei, gewisse Angaben zur Umgebung des angeblichen Heimatdorfes zu machen. Diese Informationen seien aber für jedermann zugänglich. Der Beschreibung des eigenen Dorfes und dessen Umgebung fehle aber die notwendige Substanz. Gleiches gelte für das Klosterleben, obwohl er zehn Jahre lang in einem Kloster gelebt haben wolle. Ein ganz in der Nähe liegendes wichtiges Kloster kenne er nicht. Seine Angaben zu den Präfekturen seien zum Teil falsch. Die Aussagen zur Erklärung für die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache und dem Fehlen jeglicher Identitätspapiere würden nicht überzeugen. Massiv widersprüchliche, ausweichende und unpräzise Angaben zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen würden ebenfalls darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden beziehungsweise zu einem anderen Zeitpunkt oder auf eine andere Art und Weise ausgereist sei. Zu diesen Punkten sei dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung ausführlich das rechtliche Gehör gewährt worden. So habe er die Möglichkeit bekommen, zu den fehlenden Kenntnissen der chinesischen Sprache, den unglaubhaften Angaben zu den Identitätspapieren, den geografischen Kenntnissen, den Kenntnissen des Klosterlebens, den unglaubhaften Ausreisegründen und dem Reiseweg, der Sozialisierung im Ausland und als Folge dieser Ausgangslage der Änderung der Staatsangehörigkeit auf „Staat unbekannt“ Stellung zu nehmen. Als Antwort habe er einzig angegeben, nichts dazu zu sagen zu haben beziehungsweise bereits alles gesagt zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer im Widerspruch zum bisherigen Verfahrensverlauf plötzlich von rudimentären Kenntnissen der chinesischen Sprache gesprochen. 4.6 In der Triplik machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er kenne im Tibet niemanden, welcher ihm die Identitätspapiere zustellen
D-2171/2015 könnte. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt und sein Lehrer, welcher ihn aufgezogen habe, sei mit ihm ausgereist. Das Kloster sei etwas abseits auf einem Berg gelegen und er habe dieses nicht nach Belieben verlassen können, weshalb er keine genaueren Angaben zum Dorf machen könne. Er habe genau geschildert, wie das zurückgezogene Leben im Kloster gewesen sei. Dies sei auch der Grund, weshalb er nicht alle Regionen, Präfekturen, Seen und Flüsse kenne. Das bisschen Chinesisch, was er könne, habe er im Kloster gelernt. Wenn seine Aussagen widersprüchlich ausgefallen wären, sei dies, weil er nach der Ankunft in der Schweiz sehr aufgewühlt und gestresst gewesen sei. Er habe sich zu den Ausreisegründen nie widersprochen. 5. 5.1 In BVGE 2014/12 wurde festgestellt, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden im Verfahren alle erforderlichen Fakten dar. Bei der Konstellation b
D-2171/2015 dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. 5.2 Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6. 6.1 Das Gericht hat in BVGE 2015/10 festgestellt, dass die Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden auch im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den jeweiligen Mitarbeitenden des SEM stattfinden kann, sofern aus den Akten vergleichbare Informationen entnommen werden können, wie sie aus einem Bericht einer durchgeführten Lingua-Analyse oder einer Lingua-Alltagswissensevaluation hervorgehen. Weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung des Gerichts sieht denn auch eine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vor (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5).
D-2171/2015 6.2 Sind gewisse Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz erfüllt, untersteht die neue Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung durch einen Mitarbeitenden der Vorinstanz, als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung. Sind die Mindeststandards nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanz oder inhaltlicher Stimmigkeit – derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3 m.w.H.). 6.3 In casu handelt es sich um einen solchen letztgenannten Fall: Der Beschwerdeführer vermochte mit Ausnahme einiger wenigen Angaben zu Orten, der Umgebung und der Gemeindestruktur keinerlei Angaben zum alltäglichen Leben in Tibet respektive im Kloster zu machen. Sein Vorbringen, sein Lehrer hätte ihm während der ganzen Zeit im Kloster nie erlaubt, hinaus zu gehen, erscheint gänzlich unglaubhaft und kaum plausibel (act. SEM A11/21 F51 f.). Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer seinen Alltag im Koster auch nicht differenzierter zu beschreiben, besteht dieser Beschrieb in erster Linie nur aus der Einnahme der Mahlzeiten und aus dem Lernen von Gebetstexten (A11/21 F57). Gemäss seinen Äusserungen hätten seine Eltern ihn im Gegensatz zu den anderen Mönchen nie besucht, obschon diese nur wenige Minuten vom Kloster entfernt gewohnt hätten (A11/21 F9, F23 ff., F61). Diese Begründung seiner Unkenntnis der grundlegendsten verwandtschaftlichen Beziehungen (Geschwister, Onkel und Tanten) vermag in keiner Weise zu überzeugen. Auch nach seinem Heimatdorf gefragt, bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass (…) Familien dort leben würden und sich das Dorf in der Nähe von B._______ sowie eines Berges befinde (A11/21 F28). Es fehlen jedoch weitere Angaben beispielsweise zum Aussehen, Besonderheiten, zu den Bewohnerinnen und Bewohnern oder zur Infrastruktur des Dorfes. Fragen zu Radio, Fernsehen, Einkäufen, Essen, Haustieren, Telefon beantwortete der Beschwerdeführer jeweils ausweichend damit, dass er damit im Kloster keinen Kontakt gehabt habe und er deshalb nichts darüber berichten könne. Dieses Verhalten ist jedoch mehr als Verweigerung jeglicher Aussage zu bewerten denn als Erklärung aufgrund einer totalen Isolation im Kloster.
D-2171/2015 6.4 Neben diesen Fragen zum Alltag in Tibet sind auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers gänzlich unsubstanziiert. Bereits die freie Erzählung der Asylvorbringen endet nach drei kurzen Sätzen (A11/21 F111). Ein klarer Ablauf dieser Plakatverteilaktion, eine tiefergehende Motivation oder andere Realkennzeichen wie Nebensächlichkeiten, Details, örtliche oder zeitliche Einordnungen fehlen in der spontanen Erzählung und mussten – wenn überhaupt möglich – explizit erfragt werden. So vermochte er weder zu beantworten, woher sein Lehrer die Fotos des Dalai Lamas hatte (A11/21 F126), noch dessen Motivation (A11/21 F128) oder den Grund, weshalb sie das Kloster verlassen mussten (A11/21 F136 ff.). In Anbetracht des scheinbar äusserst eintönigen Klosteralltags, müssten bereits diese Verteilaktion sowie der anschliessende Entschluss zur Ausreise sehr aussergewöhnliche Ereignisse im Leben des Beschwerdeführers gewesen sein, was in keiner Weise aus den Vorbringen in den Befragungen ersichtlich wird. Diese emotionale Distanz respektive Gleichgültigkeit kann auch nicht durch die Autorität des Lehrers erklärt werden (A11/21 F141), handelt es sich um innere Vorgänge, welche in jedem Fall beschrieben werden könnten. Zwar fällt der Beschrieb der Ausreise des Beschwerdeführers etwas ausführlicher aus (A11/21 F154). In Anbetracht dieser kompletten Veränderung seines Alltags und Lebens ist dieser Beschrieb aber doch klar als unsubstanziiert zu werten, da es beispielsweise das erste Mal seit seinem sechsten Lebensjahr gewesen wäre, dass er an einem anderen Ort übernachtet, in einem Laden etwas gekauft hätte und auch in einem Bus gefahren oder in ein Flugzeug gestiegen wäre, was erwarten liesse, dass er detaillierter und lebensnaher hätte berichten können. 6.5 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund gänzlicher Substanzarmut als offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos zu bezeichnen, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen bedurfte (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 in fine). Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen seine Herkunft aus dem Tibet und seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch deshalb zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-2171/2015 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Wie oben dargelegt, stammt der Beschwerdeführer gemäss Akten nicht aus dem Tibet. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber praxisgemäss an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Bei einer Verschleierung der tatsächlichen Herkunft kann es nicht Sache der Behörden sein, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Ländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat, wie oben erwähnt (vgl. E. 5), die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
D-2171/2015 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 14. April 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2171/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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