Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2171/2013
Urteil v o m 7 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (…).
D-2171/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 15. September 2010, gelangte am 22. September 2010 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 28. September 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt. Das BFM hörte ihn am 15. Oktober 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt D._______, wo er mit seiner Familie auch gelebt habe. Im Jahre 2006, als die sri-lankische Armee bis nach D._______ vorgerückt sei, habe sein älterer Bruder E._______, ein aktives und hochrangiges Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), die Familie aufgefordert, ins Vanni-Gebiet zu ziehen, da es in D._______ zu gefährlich sei. Daher sei die Familie in den Distrikt F._______ gezogen, wo er (Beschwerdeführer) für die LTTE-Bank gearbeitet habe. Im Oktober 2008 habe die Familie wegen der anrückenden sri-lankischen Armee wiederum fliehen müssen, zuerst nach G._______, später nach H._______, wo die Familie erfahren habe, dass E._______ bei Kampfhandlungen umgekommen sei. Anschliessend hätten er und seine Eltern sich nach I._______ begeben, wo sie am 20. April 2009 zusammen mit vielen anderen Tamilen in die Hände der sri-lankischen Armee gefallen seien. Man habe sie schliesslich in einem Camp in J._______ inhaftiert, wo er regelmässig von der Armee beziehungsweise von Leuten des CID (Criminal Investigation Department) bezüglich seines Bruders E._______, seiner Verbindungen zu den LTTE sowie in Bezug auf seine Tätigkeit für die LTTE-Bank befragt worden sei. Mit der Hilfe seiner im Distrikt J._______ lebenden Tante sei es ihm im Juni 2009 gelungen, aus dem Camp zu fliehen, woraufhin er sich bei ihr versteckt habe. Einige Tage später sei es auch seinen Eltern gelungen, mit der Hilfe seiner Tante aus dem Camp zu fliehen, worauf sie ebenfalls bei der Tante untergekommen seien. Später seien alle Personen aus dem Camp freigelassen worden. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentsmitgliedes vom 8. Oktober 2010 sowie sechs Farbfotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. März 2013 – eröffnet am 18. März 2013 – stellte
D-2171/2013 das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 17. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Anträge: 1. Das Bundesamt für Migration habe zu beweisen, dass die angeblichen Mitarbeiter des BFM, welche die angefochtene Verfügung vom 15. März 2013 verfasst hätten, tatsächlich berechtigt seien, Verfügungen des BFM zu erlassen und es seien in diesem Zusammenhang deren Namen offen zu legen. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 sei wegen Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts eine schriftliche Zusicherung abzugeben, dass die Informationen des Beschwerdeführers zur Finanzierung der LTTE, welche im Rahmen der weiteren Verfahren abgegeben würden, keinen weiteren schweizerischen oder ausländischen Angestellten weitergegeben würden und dass auch das BFM keine solchen Informationen weitergeben dürfe. 4. Die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 sei wegen der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 7. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 9. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der
D-2171/2013 Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Vielzahl von Berichten und Dokumenten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gegeben (Belagen 2-64). D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke von vier Farbfotos sowie mehrere Berichte und Dokumente zur Lage in Sri Lanka (Beilagen 66-68) zu den Akten. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 6. August 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde; die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 20. August 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Gleichzeitig wurden mehrere Berichte und Dokumente zur Lage in Sri Lanka (Beilagen 69-75) zu den Akten gegeben. H. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten vorbehalte, das Asylgesuch allenfalls gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu beurteilen, zumal gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel oder unglaubhaft erscheinen würden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 16. September 2013 zu den in der Verfügung aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen schriftlich zu äussern.
D-2171/2013 I. Mit Eingabe vom 16. September 2013 nahm der Beschwerdeführer zu den in der Verfügung vom 30. August 2013 aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel (Beilagen 76-84) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 1136). 2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerde wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
D-2171/2013 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Die Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben diese zwei tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 15. März 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
D-2171/2013 werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2171/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: