Abtei lung IV D-217/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-217/2009 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – ein Khalkh-Mongolge aus B._______ (Mongolei) – seinen Heimatstaat am 5. Oktober 2008 und gelangte am 21. Oktober 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer hat keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. B. Anlässlich der Befragung vom 30. Oktober 2008 im EVZ (...) und der direkten Bundesanhörung vom 10. November 2008 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor, dass er seit 2005 Sicherheitsangestellter bei einer Privatbank gewesen sei. Am 30. Juni 2008 sei es zu Protestkundgebungen wegen vermuteten Manipulationen der Wahlen vom Vortag gekommen. Der Beschwerdeführer habe am 30. Juni 2008 seinen Dienst bei der Privatbank geleistet. Am 1. Juli 2008 sei er unter dem Vorwurf festgenommen worden, etwas mit den Demonstrationen zu tun gehabt zu haben. Er sei geschlagen worden und man habe ihm eine Haftstrafe angedroht. Nach drei Tagen habe man ihn mit der Auflage freigelassen, jeweils am 14. August 2008, am 14. September 2008 und am 14. Oktober 2008 zu Befragungen zu erscheinen. Nach der Freilassung sei der Beschwerdeführer ständig von der Polizei bedroht worden. Da bei der zweiten Befragung der Druck auf ihn erhöht worden sei, habe er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 – eröffnet am 29. Dezember 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2008 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei unter falschen Anschuldigungen aus politischen Gründen festgenommen und mehrere Tage lang festgehalten worden. Aus seinen Angaben gehe hervor, dass seine Festnahme im Zusammenhang mit den Demonstrationen in B._______ stehe, die kurz nach den Wahlen vom 29. Juni stattgefunden hätten. Gemäss Erkenntnissen des BFM seien diese Demonstrationen eskaliert, wobei Todesfälle zu beklagen und es zu erheblichen Sachbeschädigungen, D-217/2009 insbesondere am Gebäude der Regierungspartei, gekommen sei, nachdem die Partei noch in der Wahlnacht den wahrscheinlichen Wahlsieg verkündet habe. Anschliessend habe die Regierung für vier Tage den Ausnahmezustand verhängt und die Behörden hätten mehrere hundert Personen festgenommen. Vor diesem Hintergrund erscheine die Festnahme des Beschwerdeführers zunächst als legitime staatliche Massnahme der mongolischen Behörden zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie zur Androhung allfälliger Straftatbestände, die insofern nicht asylrelevant seien. Daher bezweifle die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Hintergrund der Festnahme. Dies auch deshalb, weil er kein Profil aufweise, welches das Interesse der mongolischen Behörden auf ihn zu ziehen vermöge, denn er sei weder politisch aktiv, noch Mitglied einer politischen Partei (A6, S. 7). Der Beschwerdeführer sei nicht als Demonstrant bei der oben erwähnten Kundgebung aufgetreten, sondern bei seiner Berufsausübung als Sicherheitsmann mit den Demonstrationen konfrontiert worden. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass er aufgrund seiner früheren Parteimitgliedschaft bei den Demokraten seinen Dienst am 30. Juni 2008 nicht korrekt ausgeübt habe. Als Hinweis auf einen politischen Hintergrund seiner Festnahme habe der Beschwerdeführer die Parteimitgliedschaft seines Vorgesetzten bei der Regierungspartei geltend gemacht. Dabei habe er sich jedoch in widersprüchliche Angaben verstrickt, was die Unglaubhaftigkeit des politischen Hintergrundes bestätige und verstärke. Zum einen habe der Beschwerdeführer angegeben, Parteilosigkeit sei eine Anstellungsbedingung bei der (...) gewesen. Deshalb habe er sein Parteibuch abgegeben, um die Anstellung zu erhalten. Bei den Fragen nach den Anforderungen an diese Stelle, habe er angegeben, man müsse jung, mindestens 1.75 m gross und Mitglied der kommunistischen Partei sein (A6, S. 4) Der Beschwerdeführer erfülle keine dieser drei Bedingungen, letztere stehe zudem im Widerspruch zu seinen vorgängigen Angaben. Aus all diesen Gründen sei ein politischer Hintergrund der Festnahme des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Darüber hinaus sei daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Arbeit in der Sicherheitsabteilung einer Privatbank überhaupt ausgeübt habe. Dies werde durch weitere Widersprüchlichkeiten in seinen Angaben bestätigt und verstärkt. Zu seiner Berufsausübung befragt, habe er zunächst als Beschäftigung den Objektschutz D-217/2009 der Bank angegeben. Aus der Beschreibung seines Arbeitsalltages sei dann jedoch hervorgegangen, dass er ausschliesslich im Personenschutz tätig gewesen sei (A6, S. 4). Auch seine Ausführungen rund um die Abgabe seiner Identitätspapiere an den Arbeitgeber seien unglaubhaft. Es sei unüblich, dass ein privater Arbeitgeber solche Papiere auf Dauer zurückbehalte. Für eine Überprüfung der Personalien und die Verhinderung einer Ausreise nach einer Geldentwendung, sei das Mittel der dauerhaften Zurückbehaltung von Identitätspapieren nicht geeignet. Eine Ausreise sei – wie das vorliegende Asylgesuch zeige – auch ohne diese Papiere möglich. Aus diesen Gründen sei nicht glaubhaft, der Beschwerdeführer habe den geltend gemachten Beruf ausgeübt, so dass auch seine weiteren Vorbringen unglaubhaft seien. Dieser Schluss werde durch die weiteren widersprüchlichen, nachgeschobenen und unplausiblen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Festnahmeumständen, zum weiteren Verlauf der Haft und zum Geschehen nach der Freilassung bestätigt. So habe er einerseits angegeben, von vier Personen in Zivil, andererseits von einem Polizeibeamten festgenommen worden zu sein (A6, S. 5 beziehungsweise A6, S. 7). Bezüglich der Anschuldigungen seitens der Behörden habe er bei der Erstbefragung geltend gemacht, man habe ihm die Unterstützung der Demonstranten vorgeworfen (A1, S. 5). In der Anhörung hingegen habe er zu Protokoll gegeben, ihm sei die Teilnahme an den Demonstrationen als Begründung für seine Verhaftung vorgehalten worden (A6, S. 7). Zur Erklärung dieser Unstimmigkeit habe der Beschwerdeführer angeführt, beide diesbezüglichen Angaben seien korrekt. Man habe ihm seine strafrechtliche Verfehlung einmal so, ein anderes Mal anders vorgeworfen. Diese Erklärung überzeuge jedoch nicht, denn in diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass er beides gleichzeitig vorbringe. Gemäss Erkenntnissen des BFM seien die Festnahmen jedoch wegen Vandalismus und Gewaltanwendung und nicht aufgrund einer Demonstrationsteilnahme erfolgt. Der Beschwerdeführer habe ferner in der Anhörung geltend gemacht, im Verlauf der Haft sei er aufgefordert worden, im Fernsehen zuzugeben, dass er von der demokratischen Partei bezahlt worden sei, am Widerstand teilzunehmen (A6, S. 5 f.), was er jedoch bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, man habe ihn in der Befragung angehalten, über diesen Punkt erst in der Anhörung zu berichten, treffe nicht zu. Ihm sei in der Erstbefragung genügend Raum gewährt worden, die wichtigsten D-217/2009 Vorkommnisse anzugeben. Einzig auf vertiefende Fragen sei verzichtet worden. Im Übrigen habe er nicht angeben können, welche Aussagen er im Fernsehen hätte machen und wofür er von der demokratischen Partei Geld hätte erhalten sollen (A6, S. 12). Es sei ferner unplausibel, dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung zusätzlich von der Polizei telefonisch bedroht worden sei, da sie ihn bereits zu weiteren Befragungen vorgeladen habe. Solche weiteren Massnahmen erübrigten sich also. Somit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides; zudem sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und er sei von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. Schliesslich sei ihm eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab. Der Beschwerdeführer wurde – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, innert Frist den Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Am 4. Februar 2009 und somit innert Frist reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein, worin er seine Rechtsbegehren D-217/2009 (ausser dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) wiederholte, die er bereits bei der Eingabe vom 13. Januar 2009 gestellte hatte. In der Beschwerdebegründung brachte er im Wesentlichen den bereits bei der Befragung vorgebrachten Sachverhalt, jedoch in einer etwas ausgeweiteten, detaillierteren und nicht in allen Punkten übereinstimmenden Version, vor und berichtete über die Wahrnehmung der Judikative in der Mongolei. Auf die Begründung seiner Begehren wird, soweit entscheidwesentlich und tatsächlich vorgebracht, in den Erwägungen näher eingegangen. G. Am 11. Februar 2009 und somit innert Frist leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-217/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2009 lässt der Beschwerdeführer seine angeblich am 1. Juli 2008 und den darauf folgenden Tagen erlebten Erlebnisse im Nachgang der Wahlen vom 29. D-217/2009 Juni 2008 Revue passieren. Man habe ihn fälschlicherweise beschuldigt, an den Unruhen vom 1. Juli 2008 teilgenommen zu haben und ihn drei Tage ins Gefängnis geworfen. Zudem habe man ihn zu einer Falschaussage genötigt, die für ein Fernsehinterview gebraucht worden sei. Im Gefängnis habe man ihn geschlagen und unterdrückt. Seine Kontakte zu führenden mongolischen Politikern seien ihm zum Verhängnis geworden. Für die Durchführung des Fernsehinterviews habe er sich seine Freiheit erkaufen können, ansonsten hätte ihm eine Gefängnisstrafe von 11 bis 20 Jahren gedroht. In der Mongolei gebe es für ihn keine Sicherheit am Leben zu bleiben, da er sicherlich auf einer schwarzen Liste der dortigen Regierung stehe. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich auf die strafrechtliche Erledigung im Nachgang zu den erwähnten Unruhen in der Mongolei und den dort angeblich herrschenden Justizmissständen. Er bringt aber keine sich auf ihn beziehenden asylrelevanten Vorbringen vor oder kann seine gemachten Ausführungen auch nicht in irgend einer Form belegen. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Verurteilung seines Vaters oder die gesundheitlichen Probleme seiner Mutter zielen in eine andere Richtung und sind deshalb für den vorliegend zu beurteilenden Fall ebenfalls nicht relevant. 5.2 Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeeingabe vom 4. März 2008 einzig auf das politische System in der Mongolei ein beziehungsweise schildert dort auftretende Justizmissstände. Er unterlässt es aber, auf die Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2008 Bezug zu nehmen. Es gelingt ihm nicht, die Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften oder plausibel darzulegen, dass er sehr wohl über ein politisches Profil verfügt, welches das Interesse der mongolischen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte, da er es gänzlich unterlässt, auf diese Punkte in seinen Beschwerdevorbringen überhaupt einzugehen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vom BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und das festgestellte mangelnde politische Profil verwiesen werden (A8, S. 2 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Argumentation der Vorinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers an. D-217/2009 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer genauen Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge- D-217/2009 fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-217/2009 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In der Mongolei herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 7.6 Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich wieder in seinem Heimatland niederzulassen. Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz: Seine Eltern leben in C._______ in der Provinz D._______ (Mongolei). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung und berufliche Erfahrungen als Mitarbeiter in einer Schuhfabrik und als Leibwächter bei einer Privatbank (A1, S. 2 f. beziehungsweise A6, S. 4). Mit diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich und zumutbar sein, sich in seinem Heimatland erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen und wieder Fuss zu fassen. Auch das Leberleiden des Beschwerdeführers steht einem Wegweisungsvollzug nicht im Wege. Dieses ist einerseits in der Mongolei behandelbar beziehungsweise wurde auch bereits dort behandelt (A6, S. 12) und andererseits scheint es im aktuellen Stadium nicht sehr gravierend zu sein, da es der Beschwerdeführer weder in seiner Eingabe vom 13. Januar 2009 noch in seiner Eingabe vom 4. Februar 2009 mit keinem Wort erwähnt hat. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- D-217/2009 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Februar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-217/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 13