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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2016 D-2167/2016

14 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,503 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2167/2016

Urteil v o m 1 4 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2016 / N (…).

D-2167/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat als Kind und lebte seither in Pakistan, von wo aus er vor etwa zwei Monaten via Iran, Türkei, Griechenland, Serbien, Kroatien und Österreich am 8. Oktober 2015 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Er wurde am 19. Oktober 2015 zu seiner Person befragt. B. Am 6. Januar 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Am 8. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. D. Mit Eingabe vom 18. März 2016 (Eingang beim SEM am 21. März 2016) nahm der Beschwerdeführer innert Frist Stellung und führte im Wesentlichen aus, er habe im Internet gelesen, dass sich die kroatische Regierung vermehrt negativ gegenüber Asylsuchenden geäussert habe; asylsuchende Personen würden abgeschoben, entweder nach Griechenland oder in ihre Heimatstaaten. Er habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht, sondern ausschliesslich in der Schweiz. Er habe Angst, in Kroatien wie in Krimineller behandelt zu werden, kein gerechtes Asylverfahren zu erhalten und schliesslich abgeschoben zu werden. Es sei für ihn nicht ersichtlich, warum Kroatien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sein sollte. E. Mit Verfügung vom 24. März 2016 (eröffnet am 31. März 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung

D-2167/2016 nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 7. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin –, die Verfügung vom 24. März 2016 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 13. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

D-2167/2016 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Sie ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 3.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.4 Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen

D-2167/2016 Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte. Anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 19. Oktober 2015 führte er aus, via andere Staaten nach Kroatien und Österreich sodann in die Schweiz gelangt zu sein. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 6. Januar 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III- VO. Die kroatischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie

D-2167/2016 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.2.2 In einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes (AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom Dezember 2015 wird die Überlastung des kroatischen Asylsystems durch die geographische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert. Dies gilt jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, welche Kroatien als Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische Staaten betrachten. Der Bericht hält auch fest, dass Asylsuchende, welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten. Personen, die Kroatien während laufenden Asylverfahren verlassen hätten und deren Verfahren ausgesetzt worden seien, wären gehalten, einen Folge-Asylantrag zu stellen (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, <www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf>, zuletzt besucht am 7. April 2016). Der Beschwerdeführer wollte in Kroatien nach eigenen Angaben nicht Asyl beantragen, sondern schnell weiterreisen. Er hat sich bisher nicht darum bemüht, Zugang zum kroatischen Asylverfahren zu erlangen. Während das Gericht die schwierigen Umstände in Kroatien nicht in Abrede stellen will, sind vorliegend keine Hinweise vorhanden, dass er in Kroatien aufgrund systemischer Schwachstellen kein faires Asylverfahren erhalten würde. Aus dem Umstand, dass Kroatien seine Zuständigkeit implizit infolge Verfristung akzeptierte, kann ebenso wenig auf systemische Schwachstellen geschlossen werden. Die in der Beschwerde geäusserte, allgemeine Kritik zum Dublin-System und dem Abkommen zwischen der EU und der Türkei ist für das Gericht vorliegend – wenn auch nachvollziehbar – unerheblich und wäre bei den diesbezüglich zuständigen politischen Institutionen geltend zu machen. 4.2.3 Es sind vorliegend keine wesentlichen Gründe ersichtlich, die auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem oder den Aufnahmebedingungen hindeuten würden. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb in dieser Hinsicht nicht gerechtfertigt. 4.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf

D-2167/2016 von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.3.1 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, er habe Angst, in Kroatien kein gerechtes Asylverfahren durchlaufen zu können und in seinen Herkunfts- oder Heimatstaat abgeschoben zu werden. Er habe stets in der Schweiz um Asyl nachsuchen wollen und habe Angst, in Kroatien wie ein Krimineller behandelt zu werden. 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Der Beschwerdeführer hat sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch – entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers – keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Aus den angeblich vom ehemaligen kroatischen Premierminister gemachten Äusserungen, sein Land schaffe es nicht mehr, die Tausenden von Flüchtlingen zu registrieren, lässt sich in keiner Weise ableiten, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 4.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.

D-2167/2016 4.4 Den Akten sind schliesslich auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Da die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Angemessenheit von Dublin-Entscheiden eingeschränkt ist, insbesondere was das Vorliegen von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a AsylV 1 betrifft, muss sich das Gericht im vorliegenden Einzelfall einer Wertung enthalten (vgl. BVGE 2015/9). 4.5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 7. 7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

D-2167/2016 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2167/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

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