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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2015 D-2163/2014

23 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,867 parole·~24 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2163/2014

Urteil v o m 2 3 . Januar 2015 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Herkunft (angeblich China [Volksrepublik]), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (BFM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (…).

D-2163/2014 Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von China tibetischer Ethnie, welcher bis Februar 2013 stets in Tibet gelebt haben will – ersuchte am 10. Mai 2013 um Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er von der Vorinstanz am 24. Mai 2013 zu seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. A.b Nach der summarischen Befragung wurde vom BFM amtsintern die Durchführung einer Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben, zwecks Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer in China sozialisiert worden sei. Gemäss Aktenlage führte in der Folge am 20. Juni 2013 eine sogenannte "Alltagsspezialistin" des Bundesamtes mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Gespräch, welches aufgezeichnet wurde. Auf der Grundlage dieser Gesprächsaufzeichnung (von 36 Minuten Dauer) verfasste am 20. Februar 2014 eine andere Person – ein vom BFM beauftragter sprachund länderkundiger Experte – eine Sprach- und Herkunftsanalyse (ein sogenanntes "Lingua-Gutachten"). In seinem Gutachten gelangte der Experte aufgrund einer linguistischen Analyse und mit Blick auf die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, dessen Sozialisation habe sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden und eindeutig nicht an dem von ihm behaupteten Herkunftsort in Tibet. A.c Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 12. März 2014 statt, wobei dem Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Herkunftsanalyse gewährt wurde. Bei dieser Gelegenheit hielt er am Vorbringen fest, er habe bis Februar 2013 stets an dem von ihm bezeichneten Ort in Tibet gelebt. B. B.a Im Rahmen der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er stamme aus dem Dorf U._______, welches in der Gemeinde V._______ liege. Den Namen seines Bezirkes und der Präfektur kenne er nicht, sein Heimatort sei aber in der tibetischen Provinz Ü-Tsang gelegen. Dort habe er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter und zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern gelebt. Seine Familie besitze dort ein Haus und etwas Land, auf welchem sie zur Selbstversorgung Weizen und Gerste anbauen würden. Da seinen Eltern das Geld gefehlt habe, um

D-2163/2014 ihn zur Schule zu schicken, habe er nie die Schule besucht. Zudem habe sein Vater den chinesischen Schulunterricht grundsätzlich abgelehnt. Er könne daher weder lesen noch schreiben und er spreche auch kein Chinesisch. Er habe auch keinen Beruf erlernt, sondern jeweils im Sommer auf dem Feld und im Winter in U._______ für Private auf dem Bau gearbeitet. Wenn er keine Arbeit gehabt habe, habe er unentgeltlich im örtlichen Kloster ausgeholfen. B.b Auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er habe seine Heimat verlassen, da ihm dort eine Verhaftung durch die chinesischen Behörden gedroht habe. Diesbezüglich führte er im Verlauf der Befragung und der Anhörung an, er und sein Vater respektive sie beide und sein jüngerer Bruder seien am 11. Februar 2013 zum örtlichen Kloster gegangen, um dort – wie am tibetischen Neujahrestag üblich – ein Rauchopfer darzubringen. Beim Kloster hätten sie zwei Mönche angetroffen, welche ausgestattet mit einer tibetischen Flagge und Flugblättern zu einer Demonstration aufgerufen hätten, respektive beim Kloster sei es spontan zu einer Demonstration gekommen. Er und sein Vater hätten den beiden Mönchen beim Anzetteln dieser Demonstration geholfen, respektive sie hätten an der spontanen Demonstration teilgenommen. Wegen der Demonstration sei es zu einem grossen Menschenauflauf gekommen, worauf die beim Kloster anwesenden zwei respektive drei chinesischen Polizisten die Kontrolle über die Ansammlung verloren und deshalb zu schiessen begonnen hätten. Als die Polizisten einen der zwei Mönche erschossen habe, respektive als ein neben ihm stehender Mönch getroffen worden sei, habe er ein Holzstück ergriffen und einen der Polizisten mit einem Schlag auf den Hals respektive den Kopf niedergeschlagen. Danach hätten alle Anwesenden die Flucht ergriffen. Er und sein Vater seien daraufhin gemeinsam nach Hause zurückgekehrt, respektive bei der allgemeinen Flucht hätten sie beide seinen jüngeren Bruder aus den Augen verloren. Da er von den anderen Polizisten gesehen worden sei, habe ihm sein Vater zur Flucht ausser Landes geraten, respektive in der Folge seien sie von seinem Onkel besucht worden, welcher ihnen beiden zur Flucht geraten habe. Sein Vater habe jedoch zuhause bleiben wollen. So sei er gleich am nächsten Morgen respektive noch in der gleichen Nacht in einem Auto zu seinem Onkel respektive mit seinem Onkel nach W._______ geflohen, wo dieser seine Ausreise organisiert habe. Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer zudem die Teilnahme an zwei Demonstrationen in den Jahren 2008 und 2011 geltend, und er brachte vor, mehrfach verhaftet worden zu sein.

D-2163/2014 B.c Zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere führte er aus, einen Pass habe er nie besessen, jedoch habe er 2007 eine Identitätskarte beantragt, welche er damals nach einer Wartefrist von rund fünf Monaten auch erhalten habe. Aufgrund seiner sehr plötzlichen Flucht habe er jedoch nicht daran gedacht, diese mitzunehmen, und mangels Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie könne er diese auch nicht mehr beschaffen. Zu seinem Reiseweg führte er im Einzelnen das Folgende an: Nachdem er am 11. Februar 2013 zuhause Probleme bekommen habe, sei er am 12. Februar 2013 in einem Auto nach W._______ gefahren, wo er sich (…) bei seinem Onkel aufgehalten habe. Sein Onkel habe derweil einen Passierschein machen lassen, worauf sie zusammen in einem Auto von W._______ über X._______ nach Y._______ gefahren seien, wo es eine Strassenkontrolle gegeben habe, und weiter bis nach Z._______. Dort hätten sie zwei Tage in einem Hotel verbracht, anschliessend hätten sie sich mit drei respektive nur zwei Mönchen einem Schlepper angeschlossen, welcher sie innert zwei Tagen zu Fuss durch eine sehr abgelegene Gegend (noch in China) in eine abgelegene Ortschaft in Nepal geführt habe. Von dort seien sie mit einem grossen Auto in die nepalesische Hauptstadt gefahren worden. Nachdem sein Onkel für ihn gegen Bezahlung einen Ausweis habe machen lassen, habe er während der nächsten (… [Zeit]) bei einem Freund seines Onkels als Hilfskoch gearbeitet. Schliesslich habe er Nepal (…) auf dem Luftweg verlassen, indem er mit Hilfe eines Schleppers über Indien und ein ihm unbekanntes muslimisches Land in ein ihm unbekanntes westliches Land gereist sei. Von dort habe er (… [in der Folge]) die Schweiz erreicht. C. Mit Verfügung vom 21. März 2014 (eröffnet am 25. März 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzuges in die Volksrepublik China. In seinem Entscheid erklärte das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Herkunft aus Tibet unter Verweis auf den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der durchgeführten Herkunftsanalyse als unglaubhaft, womit den Gesuchsvorbringen die Grundlage entzogen sei, was durch klare Widersprüche in den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers bestätigt werde. Zwar sei dieser tibetischer Ethnie, aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seiner angeblichen Herkunft aus Tibet bestehe jedoch kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass er wie behauptet ein Staatsangehöriger von China sei.

D-2163/2014 D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2014 (Poststempel) Beschwerde, wobei er in seiner Eingaben zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragte. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Eingabe hielt der Beschwerdeführer an seinen Gesuchsvorbringen und insbesondere an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet und dementsprechend an seiner Staatsangehörigkeit von China fest. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2014 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und Frist zur Stellungnahme (Replik) angesetzt. Nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Frist ersuchte der Beschwerdeführer am 28. Mai 2014 um nochmalige Ansetzung einer Replikfrist, wobei er sowohl auf einen notfallmässigen Spitalaufenthalt als auch auf ein vom BFM noch nicht beantwortetes Akteneinsichtsgesuch verwies. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 entsprochen. Am 18. Juni 2014 setzte er das Bundeverwaltungsgericht davon in Kenntnis, dass er vonseiten des Bundesamtes weiterhin keinen Termin für die beantragte Akteneinsicht erhalten habe. Das Bundesamt wurde in der Folge mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2014 aufgefordert, sich zu den mehrfachen Akteneinsichtsgesuchen vernehmen zu lassen respektive dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig wurde die-

D-2163/2014 ser aufgefordert, innert sieben Tagen nach Erhalt der beantragten Akteneinsicht (Anhörung der Lingua-CD) die in Aussicht gestellte Replik nachzureichen. Am 25. Juni 2014 teilte das BFM dem Gericht mit, in der Zwischenzeit sei dem Beschwerdeführer ein Termin zur Einsicht in die Lingua-CD angesetzt worden. H. Am 4. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, wobei er unter Vorlage einer Abschrift des telefonischen Gesprächs vom 20. Juni 2013 an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet festhielt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-2163/2014 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das BFM in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer mache zwar eine Herkunft aus Tibet geltend, gemäss dem Resultat der durchgeführten Sprach- und Herkunftsanalyse habe seine Hauptsozialisation jedoch ausserhalb der Autonomen Region Tibet beziehungsweise von China stattgefunden, und zwar sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesamt zunächst auf die Feststellungen des beauftragten Experten, laut welchen die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die administrative Gliederung seines angeblichen Herkunftsortes ungenügend seien, er die Lage von Heiligtümern und historischen Stätten nicht habe benennen können und ihm nahe seines angeblichen Heimatortes gelegene Siedlungen unbekannt seien. Ebenso unbekannt sei ihm ein bedeutender Berg in seiner angeblichen Heimatregion. Unzutreffend seien seine Angaben zur angeblich fehlenden Elektrifizierung von U._______. Auf Frage nach seinem Einkommen als Bauarbeiter habe er gegenüber dem Durchschnitt ein viel zu tiefen Betrag genannt, und ihm mangele es an Wissen um das örtliche Schul- und Bildungssystem. Seine geographischen und landeskundlichen-kulturellen Kenntnisse seien damit insgesamt mangelhaft und würden nicht dem entsprechen, was von einer Person des von ihm geltend gemachten Alters, sozialen, ethnischen und beruflichen Hintergrundes erwartet werden könne. Gleichzeitig habe der beauftrage Experte festgestellt, dass er nur einen eingeschränkten Wortschatz habe und sein Sprachgebrauch nicht dem Dialekt des von ihm geltend gemachten Herkunftsortes entspreche, sondern diese vielmehr für eine exiltibetische Koine typisch sei. Zudem spreche er nicht einmal einfachstes Chinesisch, obwohl entsprechende Kenntnisse im tibetisch-chinesischen Sprachumfeld des von ihm geltend gemachten Herkunftsortes zu erwarten wären. Das Vorbringen, er sei nie zur Schule gegangen, vermöge in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, zumal viele chinesische

D-2163/2014 Begriffe ins Vokabular der örtlichen Bevölkerung übergegangen seien. Schliesslich ständen seine Schilderungen zu seinen Lebensumständen in seiner angeblichen Heimat im Gegensatz zur Lebenswirklichkeit in der zeitgenössischen Gesellschaft der Autonomen Region Tibet, weshalb davon auszugehen sei, dass er nie in diesem Gebiet gelebt habe. Unter zusätzlichem Verweis auf Widersprüche in den Reisewegschilderungen gelangt das Bundesamt zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Herkunft aus der Autonomen Republik Tibet respektive aus China sowie seine angeblich chinesische Staatsangehörigkeit und angeblich illegale Ausreise aus diesem Land seien insgesamt unglaubhaft. In seinen weiteren Erwägungen hält das BFM im Wesentlichen dafür, den Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers sei jegliche Grundlage entzogen, nachdem seine Hauptsozialisation nicht in Tibet erfolgt sei. Gleichzeitig verweist das Bundesamt auf Widersprüche im Sachverhaltsvortrag und eine insgesamt mangelnde Substanziierung der Schilderungen des Beschwerdeführers, womit der Schluss der Unglaubhaftigkeit bestätigt werde. Im Anschluss daran stellt das Bundesamt in entscheidrelevanter Hinsicht fest, im Falle des Beschwerdeführers könne auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne der Praxis gemäss BVGE 2009/29 ausgegangen werden, auch wenn er tibetischer Ethnie sei, zumal die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit von China weder belegt noch glaubhaft gemacht sei. Seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei vielmehr unbekannt. Zugleich erklärt das Bundesamt in seinem Entscheid den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China – als zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person wie der Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante Gefährdung sei nicht ersichtlich. 3.2 Im Rahmen seiner Eingabe vom 22. April 2014 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür, im Rahmen seiner pauschalen Feststellungen über seine angeblich mangelhaften Kenntnisse seiner Herkunftsregion, seinen angeblich nicht herkunftsgerechten Dialekt und über die angeblichen Widersprüche in seinen Erlebnis- und Reisewegschilderungen sei vonseiten des BFM ein falscher Massstab zur Anwendung gebracht worden. Gemäss WALTER KÄLIN (in: Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990) sei jedoch nicht nur glaubhaft, was zu keinen Einwänden Anlass gibt, sondern Glaubhaftmachung lasse durchaus Einwände und Zweifel zu, solange diese bloss weniger gewichtig erscheinen, als die

D-2163/2014 Gründe, welche für die Wahrscheinlichkeit der Vorbringen sprechen. Gegenüber dem BFM habe er alles so geschildert, wie er es tatsächlich erlebt habe, auch wenn er sich an gewisse Sachen nicht mehr habe erinnern können, weil er schon vor mehr als einem Jahr aus der Heimat geflohen sei. Gleichzeitig sei er bei der Anhörung sehr nervös und auch unsicher gewesen, und dass er keine genauen Angaben über seine Herkunftsregion habe machen können, sei darin begründet, dass er in seiner Heimat vorab mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen sei und er keinen Grund gehabt habe, sich um solche Sachen zu kümmern. Von daher überwiege die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit gesagt habe, zumal gemäss SAMUEL WERENFELS (in: Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987) Behauptungen des Gesuchstellers nicht durch Behauptungen oder Vermutungen der Behörde "widerlegt" werden dürfte, in der Meinung, gegen letztere müsse der Gesuchsteller dann strikte Beweis erbringen. Was ihm die Behörden entgegenhalte, müsse auf "besseren" Gründen beruhen, also objektiv näher an der Wahrheit sein und möglichen Gegenargumenten Rechnung tragen, und dürfe auf keinen Fall auf die Beweisnot des Gesuchstellers abstellen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben überwiege die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit gesagt habe. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM hätte es nicht bei einem Ausschluss des Wegweisungsvollzuges nach China bewenden lassen sollen, sondern es hätte vielmehr über die zuständigen Auslandvertretungen abklären müssen, ob er in Nepal oder Indien registriert sei und er dorthin zurückkehren könne. Da er jedoch illegal aus China ausgereist sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl, eventualiter eine vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. 3.3 In seiner Vernehmlassung erklärt das BFM die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Anwendung eines angeblich falschen Prüfungsmassstabes als unbegründet. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei gewissenhaft erfolgt, wobei sich die Einwände und Zweifel an seinen Vorbringen als gewichtiger erwiesen hätten, als die Gründe, welche für die Wahrscheinlichkeit seiner Vorbringen gesprochen hätten, was durch das Lingua-Gutachten unterstrichen und bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch bezeichnenderweise weder zum genannten Gutachten Stellung genommen, noch habe er versucht, die vom Bundesamt angeführten Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen zu widerlegen.

D-2163/2014 3.4 Im Rahmen seiner Replik bekräftigt der Beschwerdeführer die geltend gemachte Herkunft aus Tibet, wobei er unter Vorlage einer (auszugsweisen) Abschrift der Aufnahme des telefonischen Gesprächs (vom 20. Juni 2013) geltend machte, er sei damals sehr nervös gewesen und darüber hinaus durch das Verhalten der Befragerin verunsichert worden. 4. 4.1 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizierten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibetische Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss gelangt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzungen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit – wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]). Da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage tibetischer Ethnie ist, mit Herkunft entweder wie von ihm behauptet aus China oder aber aus Nepal oder Indien, handelt es sich bei ihm auch im Lichte der Feststellungen im Länderurteil BVGE E-2981/2012 mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit um eine Staatsangehörigen von China, was allerdings – wie nachfolgend aufgezeigt – keineswegs alleine ausschlageben ist. 4.2 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat das Gericht – im Sinne einer Präzisierung – namentlich festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr

D-2163/2014 an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10). Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zentrale Bedeutung zu. 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

D-2163/2014 4.4 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers klar erkennbare Widersprüche aufweisen. Die insgesamt offenkundigen Unterschiede in den Schilderungen zum angeblich ausreisrelevanten Ereignis im Rahmen der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung (vgl. oben, Bst. B.b) lassen sich weder mit der Vorbringen betreffend die angebliche Nervosität des Beschwerdeführers noch mit dem Vorbringen über den angeblich zwischenzeitlichen Zeitablauf erklären. Aufgrund der deutlichen Ungereimtheiten in seinen Angaben und Ausführungen sind seine Gesuchsvorbringen als unglaubhaft zu erkennen. Zwar weisen die Reisewegschilderungen des Beschwerdeführers (vgl. oben, Bst. B.c) durchaus einige zutreffende Elemente auf (so etwa Ortsangaben und mutmassliche Reisezeiten), da er sich jedoch in der Beschreibung der näheren Umstände seiner Ausreise wiederum in Widersprüche verstrickt hat (so etwa hinsichtlich seiner Reisebegleiter), und er darüber hinaus keinerlei Papiere aus seiner angeblichen Heimat vorgelegt hat, erwachsen zugleich erhebliche Zweifel an der von ihm behaupteten Herkunft aus Tibet. Zwar spricht die vorgenannten Umstände für sich alleine noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit dafür, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Das BFM stützt sich jedoch in seiner diesbezüglichen Argumentation nicht in erster Linie auf die vorgenannten Mängel im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers, sondern namentlich auf die Erkenntnisse der durchgeführten "Lingua-Analyse". 4.5 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragen Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden "Lingua- Analysen" jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu das vorerwähnte Länderurteil, E. 4.2). Vorliegend kann sich das BFM auf ein entsprechendes Gutachten stützen, zumal der vom Bundesamt beauftragte Experte in seinem Bericht vom 20. Februar 2014 nicht nur auf eine landeskundlich-kulturelle Evaluation abstellt, sondern von seiner Seite

D-2163/2014 auch eine ausführliche sprachwissenschaftliche Analyse durchgeführt wurde. Die Schlussfolgerungen des Experten stützen sich damit auf eine umfassende Analyse und der Bericht vom 20. Februar 2014 vermag aufgrund nachvollziehbarer und schlüssiger Ausführungen insgesamt zu überzeugen. Den Feststellungen des Experten, welche im Rahmen der angefochtenen Verfügung in ausreichender Weise wiedergegeben wurden, vermag der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. 4.6 Nach dem Gesagten ist nicht bloss von unglaubhaften Gesuchsvorbringen auszugehen, sondern es lässt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage zugleich mit hinreichender Sicherheit auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft schliessen. Bei dieser Sachlage ist zum einen den Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers jegliche Grundlage entzogen, zum andern hat er – wie vom BFM im Resultat zu Recht erkannt und wie nachfolgend aufgezeigt – als unbekannter Herkunft zu gelten. 5. 5.1 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche wie der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben über ihre Herkunft machen, sind gemäss Länderurteil BVGE 2014/12 grundsätzlich verschiedene Konstellationen bezüglich ihrer mutmasslichen tatsächlichen Herkunft (vorab aus Indien oder Nepal) wie auch ihrer Staatsangehörigkeit (tatsächlich weiterhin vorab China, aber auch Indien oder Nepal) möglich, wobei diese Konstellationen nach jeweils unterschiedlichen Prüfungsrastern zu beurteilen wären, so gerade auch im Lichte der Drittstaatenregelung gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (vgla.a.O. E. 5.8 [zweiter Teil]). Vorliegend lässt sich aufgrund der Akten mit Bestimmtheit einzig sagen, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seiner Sozialisierung und seinem Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz kann jedoch vonseiten der Asylbehörden nicht eruiert werden, nach welcher Fallkonstellation er zu beurteilen wäre. 5.2 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht Abklärungen betreffend die Frage, welchen effektiven Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort mutmasslich in Nepal oder in Indien innehat, wie auch die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er tatsächlich besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht er namentlich eine Prüfung der Drittstaatenregelung gemäss

D-2163/2014 Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG, aber auch eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.9). 5.3 Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht bei einer Konstellation wie vorliegend – wenn also eine Personen tibetischer Ethnie wie der Beschwerdeführer ihre wahre Herkunft verschleiert oder verheimlicht – vermutungsweise davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.10). 6. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vonseiten der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, zumal er keine konkreten,

D-2163/2014 glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 8.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und von daher die Möglichkeit besteht, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 6). 9. Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt worden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), womit die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch seinem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Rahmen der Zwischenverfügung vom 25. April 2014 entsprochen wurde und sich seine finanzielle Situation in der Zwischenzeit soweit ersichtlich noch nicht massgeblich verändert hat, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

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D-2163/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-2163/2014 — Bundesverwaltungsgericht 23.01.2015 D-2163/2014 — Swissrulings