Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2161/2014/pjn
Urteil v o m 2 6 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
A._______, geboren (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2014 / N (…).
D-2161/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Dohuk, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. November 2013 verliess, am 25. November 2013 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 11. Dezember 2013 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. März 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei Jezide und habe deswegen im Heimatland Probleme gehabt, dass die Jeziden in Dohuk allgemein diskriminiert und ausgenutzt würden und kaum eine Chance hätten, eine gute Arbeitsstelle zu erhalten, dass er im Jahr 2006 mit muslimischen Kurden zusammen in einem Krankenhaus als Reinigungskraft gearbeitet habe, dass die Kurden beim Mittagessen nicht mit ihm am selben Tisch hätten sitzen wollen, dass er an einem Mittag mit einem Kurden eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe, worauf dieser ihn mit einem Löffel aufs Auge geschlagen habe, dass er daraufhin nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, sondern wie früher wieder Schafe gehütet habe, dass er jedoch als ungebildeter Schafhirte keine Zukunftsperspektive habe und mit seinem Leben unzufrieden sei, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
D-2161/2014 dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylgründe einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. März 2014 – eröffnet am 20. März 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, den Ausführungen des Beschwerdeführers könnten keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG entnommen werden, weshalb keine asylrelevante Verfolgung vorliege, dass er demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei und insbesondere die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei, da der Beschwerdeführer aus einer kurdisch kontrollierten nordirakischen Provinz stamme und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
D-2161/2014 dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 12. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. Mai 2014 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Schweizerische Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) verabschiedet hat, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, dass gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht gilt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-2161/2014 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass aufgrund der Aktenlage die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne weiteres beurteilt werden können, weshalb die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom BFM nicht hinreichend festgestellt worden, unbegründet ist, dass es zwar grundsätzlich zutrifft, dass Angehörige von religiösen Minderheiten, namentlich auch Jeziden, im Irak oftmals Diskriminierungen und teilweise auch Gewalt ausgesetzt sind, dass eine Kollektivverfolgung der Jeziden am Herkunftsort des Beschwerdeführers (Provinz Dohuk) indessen zu verneinen ist (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 17, m.w.H.; vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen der Kollektivverfolgung auch BVGE 2013/12 E. 6 S. 165), wobei insbe-
D-2161/2014 sondere das Kriterium der ausreichenden Verfolgungsdichte vorliegend als nicht erfüllt zu erachten ist, dass demnach die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur jezidischen Glaubensgemeinschaft für sich alleine nicht ausreicht, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, dass im Weiteren die vom Beschwerdeführer vorgebrachten individuellen Nachteile, welche er in seinem Heimatland erlitten hat (tätlicher Angriff mit einem Löffel durch einen muslimischen Kurden im Jahr 2006, Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt, allgemeine persönliche Unzufriedenheit mit der individuellen wirtschaftlichen beziehungsweise gesellschaftlichen Situation) bei weitem nicht intensiv genug sind, um als asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
D-2161/2014 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Nordirak drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) ersichtlich ist (vgl. dazu auch BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und E. 6.6), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu BVGE 2008/5), dass der Vollzug der Wegweisung für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei genannten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder über Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist,
D-2161/2014 dass der Beschwerdeführer noch jung ist, an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet und aus der Provinz Dohuk stammt, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass ausserdem davon auszugehen ist, er könne bei seiner Rückkehr seine vormalige Arbeitstätigkeit als Hirte ohne weiteres wieder aufnehmen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak demnach sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass demnach der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.— (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 7. Mai 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2161/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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