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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2016 D-2159/2014

15 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,088 parole·~25 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 20. März 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2159/2014

Urteil v o m 1 5 . Januar 2016 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., substituiert durch Angela Stettler, MLaw, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2014

D-2159/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus Qamishli (Provinz al-Hasakah). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 18. September 2010 in Richtung Türkei. Am 1. November 2010 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Am 9. November 2010 wurde er erstmals durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt. A.b Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 trat das BFM gestützt auf den damaligen Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft, und der Beschwerdeführer wurde am 11. April 2011 nach Italien zurückgeführt. A.c Am 13. April 2011 reiste der Beschwerdeführer erneut unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein weiteres Asylgesuch. Am 19. April 2011 wurde er erneut summarisch befragt. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. A.d Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 trat das BFM gestützt auf den damaligen Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zum erneuten Mal auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. A.e Eine hiergegen mit Eingabe vom 11. Juli 2011 erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3916/2011 vom 21. Juli 2011 abgewiesen. A.f Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom 13. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Juni 2011, wobei aus humanitären Gründen – aufgrund seiner ärztlich belegten psychischen Erkrankung und eines Suizidversuchs – auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen sei.

D-2159/2014 A.g Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 hob das BFM die Verfügung vom 28. Juni 2011 wiedererwägungsweise auf und ordnete sinngemäss das Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an. A.h Am 20. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. B. B.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner summarischen Befragung vom 9. November 2010 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in Syrien seit Juni 2007 Mitglied der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) gewesen. Im Rahmen seines Engagements für die Partei habe er für eine Tante gearbeitet, die ebenfalls Parteimitglied gewesen sei. Diese Tante sei am 16. Januar 2007 verhaftet worden. Danach sei er – wie auch sein Vater – regelmässig von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte aufgesucht und über die Tante befragt worden. Weil sie keine Aussagen hätten machen können, seien sie durch die Beamten jeweils mitgenommen worden, um damit das Ansehen der Familie im Viertel schlecht zu machen. Ansonsten habe er mit den staatlichen Behörden im damaligen Zeitraum jedoch keine Schwierigkeiten gehabt. Am 15. September 2010 habe es in Qamishli eine Versammlung der Parteijugend der PYD gegeben, an welcher er habe teilnehmen wollen. Jedoch habe er vor dem Eingang des Versammlungslokals Fahrzeuge von Regierungsbeamten gesehen. Er sei deswegen unverzüglich weggegangen, ohne mit den Beamten in Kontakt zu kommen, und habe die folgenden Nächte bei einem Freund verbracht. Am 16. September 2010 habe er einen Reisepass beantragt und gleichentags erhalten. Am 17. September 2010 sei er durch seine Eltern telephonisch informiert worden, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zum Haus der Familie gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Er habe befürchtet, verhaftet zu werden, weshalb er am 18. September 2010 das Land verlassen habe. B.b Anlässlich seiner summarischen Befragung vom 19. April 2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, bei seiner ersten Befragung habe er aus Angst nicht alle Asylgründe offengelegt. In Tat und Wahrheit habe er mit anderen Parteimitgliedern zugunsten der PYD Geld gesammelt. Deswegen sei er am 1. September 2010 durch die Sicherheitskräfte verhaftet und während dreier Tage befragt und geschlagen worden. Danach habe man ihn wieder freigelassen. Am 12. September 2010 habe er 100 An-

D-2159/2014 stecknadeln ("pin" gemäss der italienischen Übersetzung der Befragung) und 25 Broschüren der Partei zu einem Bekannten namens B._______ gebracht. Auf dem Rückweg sei er erneut durch Sicherheitsbeamte angehalten und verhaftet worden. Er sei wieder geschlagen worden, und nach zwei Tagen habe man ihn vor Gericht gestellt. Er sei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Sein Anwalt habe jedoch gegen eine Kautionszahlung die Entlassung aus der Haft erwirkt. Als Beweismittel übergab er dem BFM anlässlich der Befragung die Kopie eines amtlichen syrischen Dokuments. Auf die Frage hin, worauf sich dieses vom März 2011 datierende amtliche Dokument beziehe, gab er zur Antwort, es handle sich dabei um die Eingabe seines Anwalts in Bezug auf die Haftentlassung gegen Kaution. B.c Im Rahmen seiner eingehenden Anhörung vom 20. Januar 2012 begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen folgendermassen: Sein Vater sei früher Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen und nach der Gründung der PYD Letzterer beigetreten. Eine Tante väterlicherseits habe für die PYD grosse Arbeit geleistet und sei während elf Jahren in den Kandilbergen gewesen, wo sich die kurdischen Kämpfer versteckten, die gegen die Türkei kämpfen würden. Im Jahr 2006 habe er damit begonnen, zugunsten der PYD Flugblätter zu verteilen und Spenden zu sammeln. Am 1. September 2010 sei er festgenommen worden, weil er zugunsten der PYD Spendengelder gesammelt habe. Obwohl er dies abgestritten habe, sei ihm das gesammelte Geld abgenommen worden, und man habe ihn während dreier Tage geschlagen und gefoltert. Am 12. September 2010 habe er beim Vorsitzenden der Partei von Qamishli namens Isa Hasso Material abgeholt, wobei es sich um Halstücher und Flugblätter gehandelt habe. Nachdem er dieses Material zu B._______ gebracht habe, sei er erneut verhaftet worden. Nach zwei bis drei Tagen sei er einem Gericht vorgeführt worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, für die PYD zu arbeiten. Bei der Urteilsverkündung sei er zu Boden gefallen, und man habe ihn in ein Spital eingeliefert. Am 16. September 2010 sei er aus dem Spital entlassen worden und wieder in Gewahrsam genommen worden. Tags darauf sei er aus der Haft freigelassen worden, und am 18. September 2010 sei er aus Syrien ausgereist. Davon, dass er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, jedoch gegen Kaution – deren Höhe er nicht kenne – freigelassen worden sei, habe er erst in der Schweiz erfahren.

D-2159/2014 C. Mit Eingabe an das BFM vom 16. September 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch gegen das syrische Regime aktiv, indem er im März 2012 in Zürich und im Juni 2012 in Genf an zwei Kundgebungen teilgenommen habe. In diesem Zusammenhang reichte er mehrere Photographien sowie ein Bestätigungsschreiben der PYD in Europa zu den Akten. D. Mit Eingabe an das BFM vom 28. Februar 2014 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme mit. E. Mit Eingabe an das BFM vom 10. März 2014 reichte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten einen digitalen Datenträger (CD-Rom) mit weiteren Photographien und zwei Videoaufnahmen ein. F. Mit Verfügung vom 20. März 2014 (Datum der Eröffnung: 21. März 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. G. Mit Eingabe an das BFM vom 8. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 14. April 2014. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. April 2014 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid vom 20. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Ziffern 1‒3 des Dispositivs betreffend, sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beziehungsweise eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (bzw. sinnge-

D-2159/2014 mäss, nach Inkrafttreten der entsprechenden Norm am 1. Februar 2014: Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG in der Person des bisherigen Rechtsvertreters gut. J. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2014 Kenntnis gegeben. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2014 übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel jeweils mit deutscher Übersetzung Kopien eines vom 1. Juni 2011 datierenden syrischen "Abholbefehls" sowie eines vom 15. September 2011 datierenden Haftbefehls. L. Mit Eingabe vom 15. September 2014 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarabrechnung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM oder (nunmehr) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-

D-2159/2014 liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2159/2014 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.5 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. 4.5.1 Dabei ist zunächst allgemein festzustellen, dass der Beschwerdeführer wesentliche Elemente der Begründung seines Asylgesuchs, nachdem er erstmals am 9. November 2010 befragt worden war, erst im Verlauf der Befragungen vom 19. April 2011 und vom 20. Januar 2012 vor-

D-2159/2014 brachte. Die hierfür abgegebene Begründung, er habe bei seiner ersten Befragung aus Angst nicht alle Asylgründe offengelegt, ist angesichts der tatsächlichen Vorbringen in keiner Weise nachvollziehbar. Die nicht bereits anlässlich der Erstbefragung vorgebrachten Asylgründe sind deshalb als nachgeschoben zu erachten, was deren Glaubhaftigkeit bereits grundsätzlich mindert. 4.5.2 Hervorzuheben ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit, dass der bei der Ausreise aus Syrien verwendete Reisepass des Beschwerdeführers nach dessen eigenen Aussagen (Protokoll der Erstbefragung vom 9. November 2010, S. 3) am 16. September 2010 ausgestellt wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt gab er in Bezug auf die Ausstellung seines Reisepasses kein genaues Datum mehr an, sondern sprach lediglich allgemein vom Jahr 2016 (Protokoll der Erstbefragung vom 19. April 2011, S. 3). Jedoch will er nach seinen Angaben, auf welche er sich bei der Befragung vom 19. April 2011 und der Anhörung vom 20. Januar 2012 berief, am 12. September 2010 verhaftet und bis zum 17. September 2010 – mit einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in einem Spital – von den syrischen Sicherheitsbehörden in Gewahrsam gehalten worden sein. Abgesehen von dieser offensichtlichen zeitlichen Unvereinbarkeit sind weiter auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gegenständen widersprüchlich, die er am 12. September 2010 für die PYD transportiert haben will, bevor er zum zweiten Mal verhaftet worden sei: Während er bei der Befragung vom 19. April 2011 behauptete, es habe sich um Anstecknadeln und Broschüren der Partei gehandelt, soll es sich gemäss seiner Aussage vom 20. Januar 2012 um Halstücher und Flugblätter gehandelt haben. Während der Differenz zwischen Broschüren und Flugblättern keine Bedeutung beizumessen ist – da es sich um eine Frage der Übersetzung handeln kann –, ist die inhaltliche Abweichung zwischen Anstecknadeln und Halstüchern als erheblich zu bezeichnen. Angesichts der zentralen Bedeutung, welche den Ereignissen dieses Tags in der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zukommt, ist auch dieser Widerspruch nicht nachvollziehbar. 4.5.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass auch die Umstände der angeblich zweimaligen Inhaftierung des Beschwerdeführers und der anschliessenden Freilassung nicht plausibel erscheinen. So sei er nach seiner Verhaftung vom 1. September 2010 durch die Sicherheitskräfte während dreier Tage fast ohne Unterbruch – er sei lediglich des Nachts während ein bis zwei Stunden in Ruhe gelassen worden – schwerwiegend gefoltert worden, indem er mit Stöcken auf die Fusssohlen geschlagen, mit Strom-

D-2159/2014 schlägen gequält und in qualvoller Haltung in einen Pneu gesteckt worden sei. Jedoch habe er nach seiner Freilassung sofort, nämlich am folgenden Tag, wieder als Schneider gearbeitet. Es ist als offensichtlich unglaubhaft zu bezeichnen, nach dreitägiger Folterung des behaupteten Ausmasses am darauf folgenden Tag in körperlicher wie auch psychischer Hinsicht arbeitsfähig gewesen zu sein. Ferner will der Beschwerdeführer erst im Zeitraum seines Aufenthalts in der Schweiz davon erfahren haben, dass er durch ein syrisches Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, jedoch gegen Kaution – deren Höhe er nicht kenne – freigelassen worden sei. Auch dies ist als vollkommen unplausibel zu erachten. Insbesondere ist nicht vorstellbar, dass er – der im Übrigen im betreffenden Strafverfahren rechtsanwaltlich vertreten gewesen sei – ohne entsprechende Informationen aus der Haft entlassen worden sein soll. 4.5.4 Nach dem soeben Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich um blosse Kopien amtlicher syrischer Dokumente, deren Echtheit angesichts der gegebenen Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist. 4.6 Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Beurteilung der Asylvorbringen massgeblich zu beeinflussen. Insbesondere ist angesichts der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Misshandlungen im Gewahrsam der syrischen Sicherheitsbehörden das beschwerdeweise Vorbringen zurückzuweisen, der Beschwerdeführer sei gerade wegen seiner Foltererlebnisse nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe in widerspruchsfreier Weise zu schildern. Des Weiteren kann auch der mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Behauptung nicht gefolgt werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Tatsache, dass sein Vater und seine Tante für die PKK und die PYD gearbeitet hätten, im Falle einer künftigen Rückkehr nach Syrien der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Gemäss den Behauptungen des Beschwerdeführers soll dieser unter anderem wegen des politischen Hintergrunds seiner Familienangehörigen vor seiner Ausreise aus Syrien einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sein. Indessen hat sich erwiesen, dass die behaupteten Verfolgungsmassnahmen, die in diesem Zeitraum geschehen sein sollen, als nicht glaubhaft einzustufen sind. Umso weniger ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen oder zu einem künf-

D-2159/2014 tigen Zeitpunkt aufgrund seiner Familienangehörigen einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. 4.7 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Syrien wegen Dienstverweigerung in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet. In diesem Zusammenhang wird durch den Beschwerdeführer ausgeführt, sein jüngerer Bruder sei bereits zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee eingezogen worden. Er selbst habe seinen obligatorischen Dienst bereits geleistet. Jedoch sei aufgrund verschiedener Berichte und angesichts der in Syrien herrschenden Lage davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat als Reservist wieder eingezogen würde. Es sei somit ‒ so die Argumentation in der Beschwerdeschrift sinngemäss ‒ ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer lediglich in hypothetischer Weise die Befürchtung ausdrückt, er könnte bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien in den militärischen Reservedienst eingezogen und ‒ falls er diesen verweigern würde ‒ in asylrechtlich relevanter Weise als Dienstverweigerer belangt werden. Jedoch macht er weder geltend, er sei durch die syrischen Behörden tatsächlich zum Reservedienst aufgeboten worden, noch bringt er vor, er habe sich in Syrien in anderer Hinsicht der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Die blosse Möglichkeit, künftig gegebenenfalls als Reservist aufgeboten zu werden, und die damit verbundene Absicht des Beschwerdeführers, diesfalls den Dienst in der syrischen Armee verweigern zu wollen, sind offensichtlich nicht geeignet, zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Gefährdung als Dienstverweigerer oder Deserteur (vgl. zur entsprechenden Situation in Syrien BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu begründen. 4.8 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass durch den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ‒ mit Eingaben an das BFM vom 16. September 2013 und vom 10. März 2014 ‒ ausserdem vorgebracht wurde, er betätige sich in der Schweiz in exilpolitischer Weise

D-2159/2014 gegen das staatliche syrische Regime und sei deswegen im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht. 5.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 5.4 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur An-

D-2159/2014 nahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). 5.4.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. 5.4.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Entscheide

D-2159/2014 E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3). 5.4.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 5.5 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe mit Eingabe an das BFM vom 16. September 2013 ausschliesslich geltend, er habe zweimal, im März 2012 in Zürich und im Juni 2012 in Genf, an Kundgebungen teilgenommen. Weitere Ausführungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten machte er nicht. Mit der Eingabe an das Bundesamt vom 10. März 2014 teilte er ausschliesslich mit, er reiche weitere Beweismittel ein, die seine politischen Tätigkeiten belegen würden. Aus den mit den beiden genannten Eingaben eingereichten Beweismitteln (verschiedene Photographien, zwei Videoaufnahmen auf einem digitalen Datenträger sowie ein Bestätigungsschreiben der PYD in Europa) geht nichts weiter hervor, als dass verschiedene Personengrup-

D-2159/2014 pen ‒ darunter möglicherweise der Beschwerdeführer ‒ auf öffentlichen Plätzen Fahnen und Embleme der PYD und der PKK sowie ein Transparent zeigen, das sich gegen das Vorgehen des staatlichen Regimes im syrischen Bürgerkrieg wendet. Dem Bestätigungsschreiben der PYD in Europa ist lediglich zu entnehmen, der Beschwerdeführer setze sich als Mitglied oder Sympathisant der PYD aktiv für Demokratie und Freiheit ein. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde ohne jegliche weitere Präzisierung ausschliesslich festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich als Mitglied der Europa-Sektion der PYD in der Schweiz an Demonstrationen beteiligt. 5.6 Auf der Grundlage dieser Vorbringen des Beschwerdeführers kann von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der zuvor erwähnten Praxis offensichtlich keine Rede sein. Somit liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Folglich ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. März 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

D-2159/2014 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 15. September 2014 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2'904.‒ geltend gemacht. Dabei ist allerdings zum einen festzustellen, dass die ersten drei Posten in der Abrechnung (in der Höhe von insgesamt Fr. 455.30) das vorinstanzliche Verfahren betreffen, das nicht durch die amtliche Rechtsverbeiständung auf Beschwerdeebene gedeckt ist. Zum anderen erscheint angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Rechtsfragen auch die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300.‒ nicht angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), abzüglich der fälschlicherweise geltend gemachten Aufwendungen und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 220.‒ ist die Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 1'642.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2159/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'642.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

D-2159/2014 — Bundesverwaltungsgericht 15.01.2016 D-2159/2014 — Swissrulings