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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2007 D-2154/2007

15 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,448 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-2154/2007 {T 0/2} Urteil vom 15. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Richterin Spälti, Richter Schmid Gerichtsschreiberin Raemy A._______, China, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 9. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Onkel B._______ die Volksrepublik China am 22. oder 23. Juni 2006 und gelangte am 27. Juni 2006 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem sie am 7. Juli 2006 im Empfangszentrum Kreuzlingen summarisch befragt wurde. Am 17. Juli 2006 fand eine Nachbefragung statt. Mit Verfügung des BFM vom 30. August 2006 wurde sie für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen, wo sie am 22. September 2006 durch die zuständige Behörde zu ihren Asylgründen angehört wurde. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die schlechte Behandlung der Tibeter durch die Chinesen geltend. Sie stamme aus dem Dorf D._______ in der Provinz E._______. Ihr Onkel, der etwas gebildet sei, kümmere sich um die Angelegenheiten der Familie, da ihre Eltern einfache Bauern seien. Sie habe die Mittelschule in der Kreisstadt F._______ besucht und sehr gut abgeschlossen. Danach habe sie eine weitere Prüfung abgelegt. Sie habe eine weitergehende Schule respektive die Universität besuchen wollen. Von einem tibetischen Lehrer habe sie erfahren, dass sie als zweitbeste abgeschlossen habe, doch habe sie das Prüfungsresultat nie erhalten. Zwar habe ihr Onkel immer wieder das Gespräch mit dem Schulvorsteher gesucht, er sei aber jedes Mal vertröstet worden. Als sich herauskristallisiert habe, dass die Beschwerdeführerin um das Prüfungsresultat betrogen worden sei, seien ihr Onkel und der Schulvorsteher aneinander geraten. Die verbale Auseinandersetzung habe schliesslich in eine Schlägerei gemündet, woraufhin ihr Onkel beschlossen habe, zusammen mit der Beschwerdeführerin zu fliehen. Am 15. Mai 2006 hätten sie D._______ verlassen und sich mit dem Auto nach G._______ begeben. Mit dem Flugzeug seien sie mit einem ihr unbekannten Zwischenstopp an einen weiteren unbekannten Ort gelangt. Von dort aus seien sie mit dem Zug und danach mit einem Kleinwagen am 27. Juni 2006 in die Schweiz gelangt. C. Das BFM liess durch seine Fachstelle LINGUA über die Beschwerdeführerin eine Herkunftsanalyse durchführen. Der Experte kam aufgrund eines mit der Beschwerdeführerin geführten Telefongesprächs vom 16. August 2006 in seinem Bericht vom 28. August 2006 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig aus D._______, H._______ stamme. D. In den Monaten Juli und August 2006 wurden Fingerabdruckvergleiche in Belgien, Dänemark und England durchgeführt. Es konnte kein vorgängiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin in diesen Ländern festgestellt werden. E. Mit Verfügung vom 9. März 2007 – eröffnet am 13. März 2007 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. F. Mit Eingabe vom 22. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die

3 Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2007. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 30. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile

4 gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da deren Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Angehörige der tibetischen Bevölkerung in der Volksrepublik China könnten Schikanen und Schwierigkeiten verschiedenster Art ausgesetzt sein. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Ausserdem liege kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. Gemäss der Schweizerischen Asylpraxis und dem entsprechenden Entscheid der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hätten Asylsuchende tibetischer Ethnie im Falle einer Rückkehr nach China nicht per se mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen ARK/EMARK 2006 Nr. 1). Dies gelte lediglich für illegal aus China ausgereiste Tibeter, welche, ohne sich länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben in die Schweiz weitergereist seien, wo sie um Asyl nachgesucht und sich über eine längere Zeit aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin, die Tibet erst im Mai 2006 verlassen habe, erfülle demnach das Erfordernis der "längeren Zeit" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 nicht. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, das Bundesamt habe der Beschwerdeführerin zu Unrecht kein Asyl gewährt. Die geschilderten Nachteile hätten für die Beschwerdeführerin sehr wohl zu grossen Schwierigkeiten geführt und seien über die üblichen Schikanen und Behelligungen hinaus gegangen, welchen Tibeter in China ausgesetzt seien. Da sie ihre Heimat im Mai 2006 verlassen habe, erfülle sie sehr wohl das Erfordernis der "längeren" Zeit im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1, und eine Rückkehr nach China würde automatisch zu Nachfluchtgründen führen. Die Vorinstanz lege den zitierten Entscheid falsch aus. Es stehe klar fest, dass die Beschwerdeführerin Tibeterin sei und aus der erwähnten Provinz stamme. Dies sei auch durch das Ergebnis der LINGUA-Analyse erhärtet. Eine Rückkehr würde deshalb im heutigen Zeitpunkt klar zu flüchtlingsrelevanten Nachteilen führen. 5. 5.1 Die ehemalige ARK hat im bereits erwähnten Entscheid festgestellt, dass Angehörige der tibetischen Minderheit in China keiner Kollektivverfolgung

5 unterliegen. Die allgemeinen Benachteiligungen und die Diskriminierungen, denen die Tibeter in China ausgesetzt sein können, sind entweder von verhältnismässig geringer Intensität oder hängen vom Verhalten des Einzelnen ab, so dass sie nicht unter dem Titel der Kollektivverfolgung abgehandelt werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1, E. 4.3. und E. 4.6. ). Diese Lageeinschätzung der ehemaligen ARK wird durch die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrer Heimat ausser den geschilderten Nachteilen im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung keinerlei Probleme mit Behörden, Organisation oder weiteren Personen ihres Landes hatte (vgl. A1/S. 6; A26/S. 11), erhärtet. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Folglich erübrigt es sich, auf die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls durch die illegale Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16, E. 5a, S. 141 f, mit weiteren Hinweisen). 6.3 Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und hier bzw. in einem westlichen Staat über eine längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 6). Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, sie habe sich, bevor sie in die Schweiz weitergereist sei, lediglich während ca. drei bis fünf Tagen in ihr unbekannten Ländern und Flughäfen aufgehalten (vgl. A1/S: 7). Auch der LINGUA-Experte hielt in seinem Bericht vom 28. August 2006 fest, es seien keine eindeutigen Angaben, Wörter oder Sätze entdeckt worden, die auf einen langen Aufenthalt und eine starke Sozialisierung ausserhalb des behaupteten Umfelds weisen würden. Sie habe detaillierte Angaben über ihre Herkunft sowie über ihre Erfahrungen in der Schule machen können, zudem belege ihre Sprache ihre Herkunft aus Osttibet.

6 Die siebzehnjährige Beschwerdeführerin mache einen unschuldigen Eindruck. Auch dies sei völlig normal für ein Mädchen aus ihrer Herkunftsregion. Angesichts der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin während längerer Zeit in Nepal oder Indien aufgehalten hat. Auch das BFM ist von diesem Sachverhalt ausgegangen, erachtete aber den bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz (im Entscheidzeitpunkt acht Monate) als nicht genügend lange, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr zu laufen, im Falle der Rückkehr Übergriffen ausgesetzt zu werden. An dieser Stelle sei die Bemerkung erlaubt, dass dadurch, dass die Vorinstanz in solchen Fällen regelmässig die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit anordnet, es in der Regel nur eine Frage der Zeit ist, bis die tibetische Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe sind gemäss der bisherigen Praxis insbesondere dann zu befürchten, wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr wiederum ist umso grösser, je länger der Aufenthalt im Ausland dauerte. Ab welchem Zeitpunkt das entsprechende Risiko nun als nur entfernt möglich oder eben als überwiegend wahrscheinlich und damit flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen ist, ist am konkreten Einzelfall zu messen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine sehr junge Frau aus einfachsten Verhältnissen, die noch keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Sie hat sich bisher noch nie im Ausland aufgehalten und vermag eine Reise auch nicht zum Beispiel mit beruflichen Verpflichtungen oder mit Besuchen bei Verwandten zu begründen. Bereits aufgrund dieser Umstände dürften sich den chinesischen Einreisebehörden erste Fragen zur Auslandreise der Beschwerdeführerin stellen. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt seit bald einem Jahr im Ausland aufhält. Diese Fallumstände dürften vorliegend insgesamt genügen, um die Aufmerksamkeit der Grenzkontrollbehörden zu wecken. Die Beschwerdeführerin hat aus diesem Grund begründete Furcht vor gezielten und intensiven Übergriffen im Falle der Wiedereinreise. Damit ist ihr begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen. 6.4 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz angesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint, jedoch die Asylgewährung zu Recht verweigert hat. Die Vorinstanz hat als Folge des negativen Asylentscheides zudem zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführerin angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Das BFM hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 9.

7 März 2007 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin durch Rückschaffung in die Volksrepublik China erweist sich mithin nicht nur als unzumutbar, sondern muss überdies zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 14a Abs. 3 ANAG). 8. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber die Asylgewährung beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren bezüglich der Asylgewährung unterlegen ist, wäre sie im Rahmen des Unterliegens kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seither nicht verändert haben, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. 9.2 Nachdem der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des teilweise Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

8 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - Amt des Kantons C._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand am:

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