Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2150/2010
Urteil v o m 4 . April 2012 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (…).
D-2150/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 9. Dezember 2009 (…). (…) gelangte (…) am 21. Dezember 2009 (…) illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in B._______ um Asyl nach. Am 22. Dezember 2009 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 12. Januar 2010 wurde er, ebenfalls im EVZ, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stamme aus C._______ in der Nordprovinz und sei seit (…) 2007 in Colombo wohnhaft gewesen. Ab Juni 2009 habe er mehrmals Personen vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka bei sich zu Hause entgeltlich beherbergt. Deshalb sei er verdächtigt worden, Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Am (…) 2009 hätten ihn sri-lankische Sicherheitsbeamte aufgesucht, sein Zimmer durchsucht, ihn geschlagen und ins Büro mitgenommen. Am folgenden Morgen sei er freigelassen worden. In der Folge sei er erneut gesucht worden, und zwar sowohl zu Hause als auch (…) im Norden des Landes. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 – eröffnet am 2. März 2010 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe er nicht gewusst, um wen es sich bei den Personen, die bei ihm übernachtet hätten, gehandelt habe. Zu den erneuten Suchen nach ihm nach seiner Freilassung habe er keine konkreten und stimmigen Angaben machen können. Die Anzahl dieser Suchen in Colombo habe er mit (…) (anlässlich der Erstbefragung) beziehungsweise (…) (anlässlich der Anhörung vom 12. Januar 2010) widersprüchlich
D-2150/2010 geschildert. Ebenso habe er erklärt, nach seiner Freilassung weiterhin zu Hause beziehungsweise nicht mehr dort, sondern bei Kollegen und Verwandten übernachtet zu haben. Da er bedingungslos freigelassen worden sei, sei nicht nachvollziehbar, dass er unmittelbar danach erneut hätte gesucht werden sollen, umso weniger, als er erklärt habe, sich nie politisch betätigt zu haben und die Behörden bei der Durchsuchung seines Domizils kein belastendes Material gefunden hätten. Er habe erklärt, unter Verwendung eines gefälschten sri-lankischen Reisepasses aus seinem Heimatstaat ausgereist zu sein. Indes würden – so das BFM – Identitätsausweise am Flughafen Colombo genau auf ihre Authentizität kontrolliert und Personen mit gefälschten Dokumenten entsprechend sanktioniert. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka mit echten Identitätspapieren ungehindert habe verlassen können. Diese Annahme würde auch durch die nicht nachvollziehbare Erklärung des Beschwerdeführers gestützt, wonach er seine echte Identitätskarte bei der Ausreise (…) mit sich geführt habe; wäre er tatsächlich gesucht worden, so hätten die sri-lankischen Behörden bei seiner Ausreise entsprechende Massnahmen gegen ihn ergriffen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei der Beschwerdeführer während der letzten (…) Jahre in Colombo wohnhaft und als (…) tätig gewesen. Dort hätten auch nahe Verwandte von ihm gelebt. Zudem verfüge er über (…). Demnach sei von einem sozialen Beziehungsnetz und einer gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage auszugehen. C. Mit Eingabe vom 1. April 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem wurden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anweisung an die zuständigen Behörden, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, der Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanz, Akteneinsicht und Frist zu ergänzender Beschwerdebegründung sowie die Einräumung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-2150/2010 D. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der Antrag auf Akteneinsicht und Fristgewährung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung wurde abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dieser sei mit keinem Wort begründet worden, der Beschwerdeführer habe bereits am 5. März 2010 beim BFM Akteneinsicht beantragt, welche ihm 10. März 2010 gewährt worden sei und im Übrigen erscheine die Beschwerde als vollständig.
E. E.a. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. E.b. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2010 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-2150/2010 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten.
D-2150/2010 5.1.1. So habe der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Personen, welche beim ihm übernachtet hätten, von seinen Kollegen zu ihm geschickt worden seien, welche ein "Business" daraus gemacht hätten, diesen Leuten zu helfen; auch habe er einen dieser Kollegen mit vollem Namen genannt und den andern mit dem Vornamen. Aus der Befragung ginge hervor, dass er damit einen Freundschaftsdienst für seine Kollegen erbracht habe; es sei nicht ersichtlich, weshalb er jene Personen näher hätte kennen sollen (…). Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren keine Namen von Personen genannt, welche bei ihm übernachtet hätten. Auch sei die Beherbergung jeweils bezahlt worden (…), weshalb nicht von einem Freundschaftsdienst gesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch, dass die beherbergten Personen aus dem Flüchtlingscamp von D._______, in welchem sich (…) sowie diverse (…) aufgehalten hätten, stammten und von seinen Kollegen, die daraus ein Geschäft gemacht hätten, zu ihm gebracht worden seien, wobei er einige nicht gekannt hätte, darunter aber auch Verwandte gewesen seien und er später erfahren hätte, dass einige bei den LTTE gewesen seien (…). Unter diesen Umständen wurde der Vorwurf, er sei nicht in der Lage gewesen, zu den Personen, welche bei ihm übernachtet hätten, hinreichende Angaben zu machen, in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht erhoben. 5.1.2. In der Rechtsmitteleingabe wird weiter eingewendet, der Beschwerdeführer habe konkrete und stimmige Angaben zum Zeitpunkt der Suchen nach ihm gemacht. Seine Aussagen betreffend die Anzahl Suchen bei ihm zu Hause seien nicht widersprüchlich, zumal seine Angabe anlässlich der Erstbefragung, die Beamten hätten etwa (…) Mal in seiner Wohnung nach ihm gesucht, seiner Antwort anlässlich der Anhörung vom 12. Januar 2010, die Beamten hätten seine Wohnung schätzungsweise über (…) Mal von (…) aus beobachtet, nicht widerspreche, verkenne doch die Vorinstanz, dass er nicht auf die gleiche Frage geantwortet habe. Sodann wirke die Erwägung der Vorinstanz, wonach er widersprüchliche Aussagen dazu gemacht habe, wo er bis zu seiner Ausreise am 9. Dezember 2009 gewohnt hätte, etwas gesucht; er habe unmissverständlich dargelegt, sich nach seiner Verhaftung nicht mehr länger in seiner Wohnung aufgehalten, sondern bei Kollegen und Verwandten übernachtet zu haben; zwar habe er bis zu seiner Ausreise eine eigene Wohnung gehabt und somit offiziell noch an der angegebenen Adresse "gewohnt"; tatsächlich sei er gemäss seinen Angaben nach der Verhaftung
D-2150/2010 nur noch etwa (…) Mal dort gewesen. Auch sei nicht unlogisch und unglaubhaft, dass er unmittelbar nach der ohne Auflagen erfolgten Freilassung erneut gesucht worden sei, zumal er ja von seinen Kollegen freigekauft worden sei, welche solche "Freikäufe" als "Geschäft" betrieben und mehrere Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) und der Polizei gekannt hätten. Schliesslich wirke die Erwägung, wonach Identitätsausweise am Flughafen Colombo "auf ihre Authentizität genau kontrolliert werden" und die daraus folgende Implikation, dass die Ausreise mit einem gefälschten Ausweis am Flughafen Colombo generell unmöglich sei, etwas weltfremd; gemäss öffentlich zugänglichen Informationen stelle Korruption in Sri Lanka nach wie vor ein grosses Problem dar; auch der mit Hilfe eines Schleppers ausgereiste Beschwerdeführer habe die Passkontrolle am Flughafen Colombo mit Geld zu seinen Gunsten beeinflussen können; unter diesen Umständen sei das geltend gemachte Verstecken der echten Identitätskarte in (…) durchaus nachvollziehbar und somit glaubhaft (…). Auch unter Berücksichtigung dieser Einwände vermögen die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht zu genügen. So beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, wo und bei wem er vor der Ausreise gewohnt habe, er habe bis und mit dem 9. Dezember 2009 beziehungsweise bis zur Ausreise allein an der Adresse (…), (…), gewohnt und seinen Wohnort erst daraufhin gewechselt (…). Trotz seines Einwandes, seine Freilassung sei mit Hilfe von Geldzahlungen seiner Kollegen an diesen bekannte Angehörige des CID beziehungsweise der Polizei bewerkstelligt worden, bleibt sein Vorbringen, er sei unmittelbar nach der ohne Auflagen erfolgten Freilassung erneut gesucht worden, unglaubhaft. Sollte er indes ab dem erwähnten Zeitpunkt tatsächlich immer wieder gesucht worden sein, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, welcher fortan bei Kollegen und Verwandten übernachtet haben will, mehrmals und nach dem 5. Oktober 2009, als er nach der Verhaftung seiner Kollegen noch intensiver gesucht worden sei, ebenfalls noch (…) Mal an sein Domizil zurückgekehrt sein will. Sodann betreffen seine Aussagen, er sei zirka (…) Mal an der angegebenen Adresse gesucht worden (…) beziehungsweise gemäss Angaben eines Nachbarn hätten die Behörden das Haus an (…), in welchem sich seine Wohnung befunden habe, zirka (…) Mal beobachtet beziehungsweise dort nach ihm gesucht (…), entgegen dem Einwand in der Beschwerde dieselbe, identische Fragestellung. Schliesslich hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, der Schlepper habe seine Ausreise durch Geld-
D-2150/2010 zahlungen an die für die Kontrollen im Flughafen zuständigen Personen ermöglicht, sondern diesbezüglich zu Protokoll gegeben, er habe seinen Reisepass dem Schlepper geben müssen, damit dieser seine Reise beziehungsweise ein Visum habe organisieren können, und sei, ohne Begleitung, mit einem mit seinem Foto und einem (…) Visum versehenen, auf den Namen einer Drittperson ausgestellten sri-lankischen Reisepass ausgereist (…). Unter diesen Umständen erscheint als unnötig und für eine als angeblich intensiv behördlich gesuchte Person zu riskant, dass der Beschwerdeführer trotzdem seine Identitätskarte in (…) mit sich geführt haben will. Das Vorbringen, er habe seinen echten Reisepass dem Schlepper abgeben müssen und sei unter Verwendung eines gefälschten Dokuments über den Flughafen von Colombo ausgereist, bleibt mithin unglaubhaft. 5.2. Im Weiteren vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. 5.2.1. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen mehr gekommen. Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten. 5.2.2. Wie oben (vgl. E. 5. 1. vorstehend) aufgezeigt wurde, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen, von den srilankischen Behörden zu Unrecht als Sympathisant der LTTE verdächtig und behelligt worden zu sein. Es bestehen daher – entgegen der in der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 9 ff.) vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
D-2150/2010 5.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als überwiegend nicht glaubhaft und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
D-2150/2010 Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. 7.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-2150/2010 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 7.2.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E 13.2.1.2. und 13.3.). 7.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, war jedoch seit (…) 2007 in E._______ in der Nähe von Colombo wohnhaft. Kollegen und Verwandte von ihm wohnen in der Region Colombo, während sich seine Eltern und (…), mit welchen er in Kontakt steht, weiterhin im Distrikt Jaffna aufhalten. Nach der Schule hat er eine Ausbildung zum (…) abgeschlossen. In der Folge war er zunächst als (…) tätig. In Colombo arbeite er anfänglich in (…), bis er (…). Nebst seiner tamilischen Muttersprache spricht er auch (…). Sowohl in die Region Colombo als auch in den Distrikt Jaffna, wo der Beschwerdeführer über familiäre und soziale Beziehungsnetze verfügt, ist der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in Ziff. 7. 2. 2. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar. Zudem leidet
D-2150/2010 der noch relativ junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 1. April 2010 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2150/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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