Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2148/2018
Urteil v o m 1 9 . April 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 3. April 2018 / N (…).
D-2148/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein bosnischer Staatsangehöriger – stellte am 14. April 1998 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: SEM) am 17. Februar 1999 abgelehnt wurde. Die damalige Asylrekurskommission (ARK) bestätigte die ablehnende Verfügung mit Entscheid vom 9. September 1999. B. Am 15. August 2000 verliess der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Schweiz und reiste in die USA. C. Am 20. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ ein zweites Asylgesuch ein. Am 2. März 2018 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person summarisch befragt. Am 12. März 2018 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. D. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er nach dem ersten (ablehnenden) Asylentscheid im Jahr 2000 in die USA ausgewandert sei, wo er sich in C._______ im Bundesstaat D._______ niedergelassen und als LKW-Fahrer gearbeitet habe. Nach einigen Monaten habe er sich einen LKW kaufen und selbständig arbeiten können. Im Jahr 2008 sei jedoch sein LKW in Brand gesetzt worden. Er vermute, dass Wahabiten, sog. Bärtige, dafür verantwortlich gewesen seien, da es nach dem Bau einer Moschee zu Unstimmigkeiten unter den Gläubigen gekommen sei. Er sei in der Folge telefonisch bedroht worden. Ebenfalls im Jahr 2008 sei er wieder in die Schweiz zurückgekehrt und habe bis ins Jahr 2011 zwischen Bosnien und der Schweiz hin- und hergependelt. In dieser Zeit habe er in Bosnien auch sein durch den Krieg zerstörtes Haus renovieren lassen. Als er im Jahr 2009 von der Schweiz nach Bosnien gefahren sei, habe er mit seinem Fahrzeug eine Panne gehabt, wobei ihm ein ehemaliger Bekannter geholfen habe. Dieser Bekannte habe gewollt, dass er für die Wahabiten arbeite. Von den Wahabiten seien auch verschiedentlich Leute zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu überreden, bei ihrer Organisation mitzumachen. Im Jahr 2010 sei er mit seinen Eltern in E._______ in einem (…)laden gewesen, als er erneut dem Bekannten begegnet sei, der ihm dieses Mal gesagt habe, dass er keine
D-2148/2018 Frau aus der Schweiz heiraten solle, sondern eine Bosnierin, die sich gemäss islamischem Gesetz bedecke. Der Bekannte habe ausserdem seinem Vater illegal 100 Patronen, anstelle der 25 erlaubten, verkauft. Weil der Vater in der Folge zu Hause zahlreiche Schüsse in die Luft abgegeben habe, sei die Polizei ausgerückt und habe den Vater gebüsst. Einmal sei der Bekannte auch bei ihm zu Hause aufgetaucht, habe kurz etwas getrunken und sei dann wieder gegangen. Während der ganzen Zeit in Bosnien habe er immer wieder gespürt, dass er in der Nachbarschaft nicht willkommen sei. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er während des Krieges im Ausland gewesen sei und nicht mitgekämpft habe. Auch von seinen bosnischen Verwandten seien ihm Vorwürfe gemacht worden und eine Cousine habe ihm auch einmal eine Drohung auf Facebook geschickt. Er sei mehrmals bedrängt, bedroht und beschimpft worden. Dennoch sei er bis im April 2016 regelmässig nach Bosnien in die Ferien gefahren. Im Jahr 2011 habe er in der Schweiz eine Frau geheiratet und eine B-Bewilligung erhalten, welche nach der späteren Trennung nicht mehr verlängert worden sei. Er habe weitergearbeitet und sich für die Verlängerung der Bewilligung eingesetzt, doch diese sei nicht erneuert worden. Inzwischen sei auch sein Arbeitsverhältnis beendet worden. E. Mit Verfügung vom 3. April 2018 – eröffnet am 5. April 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist von einem Tag nach Rechtskraft der Verfügung den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 12. April 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten [recte: das Asylgesuch sei gutzuheissen]. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein Schreiben seines Schwagers ([…]), ein Arbeitszeugnis sowie eine ärztliche Bescheinigung ein.
D-2148/2018 G. Mit Schreiben vom 16. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. H. Am 17. April 2018 gingen die Akten der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Mit Schreiben vom 16. April 2018 bezeichnete der Beschwerdeführer ein neues Zustelldomizil.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-2148/2018 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der abweisenden Verfügung aus, dass Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG gelte. Asylsuchenden aus einem sicheren Heimatoder Herkunftsstaat werde kein Asyl gewährt, ausser es gäbe Hinweise auf eine Verfolgung. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen oder drohenden Benachteiligungen eine Intensität aufwiesen, die ein menschenunwürdiges Leben im Heimatstaat als nicht mehr möglich erscheinen liessen. Ausserdem handle es sich bei seinen Vorbringen um potenzielle Verfolgungen durch Dritte. In seinem Fall sei davon auszugehen, dass der bosnische Staat seiner Schutzpflicht im Fall der erwähnten Bedrohungssituation im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgehen würde, sofern sich eine gewisse Intensität der Übergriffe abzeichne. Seine Vorbringen seien offensichtlich nicht asylrelevant und entsprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er in der Schweiz Asyl beantragt habe, weil seine Sicherheit in Bosnien gefährdet sei. Wie er in den Anhörungen erklärt habe, habe die Dschihadistengruppe, der er sich geweigert habe beizutreten, seinen Lastwagen wie auch sein Haus beschädigt. Daher fühle er sich bedroht, wenn er dort sei. Im Übrigen sei er seit Jahren in der Schweiz. Sein gesamtes soziales Beziehungsnetz, insbesondere seine Familie, befinde sich hier. In der Schweiz habe er mehrere Jahre als Chauffeur gearbeitet und sein letzter Arbeitgeber sei auch bereit, ihn wieder einzustellen, falls er eine Arbeitserlaubnis erhalte.
D-2148/2018 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelte es sich bei den geschilderten Vorfällen um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina als sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätzlich von Sicherheit vor Verfolgung auszugehen ist und die bosnisch-herzegowinischen Behörden als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen sind. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keinen Versuch unternommen, Schutz bei den lokalen Behörden zu erlangen (vgl. […]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt der Umstand, dass die Polizei nichts unternommen habe, nachdem er dort die bei sich zu Hause gefundene ID-Karte einer weit entfernt wohnhaften Person abgegeben habe, und ihm mitgeteilt habe, sie könne ihn nicht rund um die Uhr schützen (vgl. […]), nicht den Schluss zu, eine Anzeige aufgrund von gegen ihn gerichteten Drohungen beziehungsweise Sachbeschädigungen wäre nicht entgegengenommen und angemessen weiterverfolgt worden. Angesichts dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob den geltend gemachten Nachteilen eine asylrelevante Intensität zukommt. Die Beschwerde stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie in ihrer Begründung äusserst oberflächlich bleibt, sich mit der vorinstanzlichen Verfügung in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt und somit auch nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsdarstellung führen soll. Schliesslich sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, etwas an den obigen Erwägungen zu ändern. 4.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-2148/2018 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-2148/2018 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit für zulässig zu erachten. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 6.4.3 Zunächst erweist sich eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. Denn es besteht in beiden Ländern keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bewirken würde. 6.4.4 Der Beschwerdeführer ist in Bosnien-Herzegowina geboren und aufgewachsen. Auch später, als er sich im Ausland aufhielt, ist er immer wieder dorthin zurückgekehrt. Er besitzt dort ein Haus, das er renovieren konnte ([…]) und sogar ein Grundstück in F._______ (vgl. […]). Er hat viele Jahre Arbeitserfahrung als LKW-Fahrer beziehungsweise Chauffeur (vgl. […]) und führte in den USA sogar eine eigene, kleine Firma, von der er nach eigenen Angaben gut hat leben können (vgl.[…]). Notfalls könnte er auch auf die finanzielle Unterstützung durch Verwandte in der Schweiz zurückgreifen. Angesichts dieser Umstände liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, er könnte bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
D-2148/2018 6.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2148/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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