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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2007 D-2143/2007

18 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,776 parole·~24 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-2143/2007 /zue {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . September 2007 Richter Hans Schürch, Richter Thomas Wespi und Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiberin Eva Zürcher Z._______, geboren _______, Sudan, vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Verfügung vom 15. März 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2143/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Sudan eigenen Angaben zufolge am 5. Januar 2007 und gelangte auf dem Landweg nach Äthiopien und von dort auf dem Luftweg nach Rom, von wo aus sie am 30. Januar 2007 in die Schweiz reiste, wo sie gleichentags im Empfangszentrum _______ ein Asylgesuch stellte. B. Am 19. Februar 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ befragt und am 8. März 2007 vom BFM direkt angehört. Zu ihrer Person machte sie folgende Angaben: Sie sei sudanesische Staatsangehörige arabischer Ethnie und islamischen Glaubens, habe seit ihrer Geburt bis Mitte Juli 2006 in der Stadt _______ gelebt und sei danach zu ihrem Onkel in _______ gezogen, wo sie bis am 5. Januar 2007 geblieben sei. Ihr Vater sei im Jahr 1995 und ihre Mutter im Jahr 2000 gestorben. Sie sei Einzelkind und habe nur in Österreich eine Tante. Im Oktober 2006 sei auch ihr Onkel verstorben. Sie habe einen Reisepass und einen Nationalitätenausweis besessen. Die Reiseformalitäten habe der Reisebegleiter erledigt. Dieser habe ihr bei der Ankunft in _______ die Tasche gestohlen, in welcher sich der Reisepass und der Nationalitätenausweis befunden hätten. C. Zu ihren Asylgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit etwa zwei Wochen nach ihrem Umzug zum Onkel von Angehörigen der Volksverteidigung respektive des Volkswiderstandes verfolgt und behelligt worden. Das erste Mal seien drei Männer und zwei Frauen an der Tür des Hauses des Onkels erschienen, hätten nach ihr gefragt und sie für eine nicht bekannte Arbeit gewinnen wollen. Die Beschwerdeführerin habe sich eine Bedenkzeit ausbedungen und drei Tage später seien die drei Männer und zwei Frauen wieder erschienen. Nachdem sie erneut keine Zusage erteilt habe, sei ihr aufgefallen, dass sie, wo immer sie gearbeitet und sich aufgehalten habe, beobachtet worden sei. Ausserdem habe man sie jeweils grundlos nach kurzer Zeit von den Arbeitsstellen entlassen. Zwei Mal – Anfang August in _______ und Ende November in _______ – habe man sie in einem Wagen entführen wollen und im August 2006 seien die Angehörigen der Volksverteidigung wieder an der Tür des Onkels erschienen und hätten ihm mitgeteilt, dass sie die D-2143/2007 Beschwerdeführerin nicht in Ruhe lassen würden, bis sie sich mit dem Angebot einverstanden erkläre. Sie seien weiterhin im Haus des Onkels vorbeigekommen und hätten ihr immer wieder gedroht. Nicht weniger als 15 Mal – zwischen August und Dezember 2006 – habe man ihr mit dem Tod gedroht. Danach habe sie keine Drohungen mehr bekommen. D. Mit Verfügung vom 15. März 2007 – eröffnet am gleichen Tag – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. E. Mit Beschwerde vom 22. März 2007 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Erlass des Kostenvorschusses und darum, dass die Vollzugsbehörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer an dieselben zu unterlassen. Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. März 2007 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung jeglichen Datentransfers wurde auf Art. 97 AsylG verwiesen. D-2143/2007 G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2007 – welche am 17. April 2007 mit gleichem Inhalt wiederholt wurde – die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies die Vorinstanz darauf hin, dass das BFM mit der nötigen Transparenz und der geforderten Begründungsdichte dargelegt habe, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Formulierung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lasse keinen Spielraum offen, die Prüfung einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft nicht durchzuführen. Auf weitere Einzelheiten wird, soweit sie entscheidrelevant sind, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. I. Mit Eingabe vom 30. April 2007 liess die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht wissen, dass sie an den in der Beschwerde gemachten Ausführungen vollumfänglich festhalte. Insbesondere sei sie der Ansicht, dass eine Anwendung des Beweismassstabs bei Art. 7 in Verbindung mit Art. 3 AsylG auf den Nichteintretenstatbestand des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG als völkerrechtswidrig abgelehnt werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig D-2143/2007 (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf den früheren Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war bisher die Beurteilungszuständigkeit der zweiten Instanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 2.2 Seit dem 1. Januar 2007 ist auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung auch das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und das Vorliegen von Wegweisungsvollzughindernissen zu beurteilen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1). 2.3 Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte. D-2143/2007 3. 3.1 Die Vorinstanz trat in Anwendung des revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2007 nicht ein. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. 3.2 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Vorliegend versäumte es die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung, den schweizerischen Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Sie gab im vorinstanzlichen Verfahren an, sie sei in der Nähe des Empfangszentrums in der Absicht, mit ihren beiden Begleitern noch einen Kaffee trinken zu gehen, aus dem Auto ausgestiegen und habe ihre Tasche mit den Identitätspapieren und einem Geldbetrag in der Höhe von US$ 1'200.-- liegen lassen, worauf einer der Begleiter mit dem Auto und ihrer Tasche weggefahren sei. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Darstellung der Beschwerdeführerin zu den angeblich nicht vorhandenen Ausweisen vermöge nicht zu überzeugen. Einerseits sei das leichtsinnige Verhalten der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Aussage, die Schlepper hätten es grundsätzlich auf das Geld ihrer Kunden abgesehen, nicht nachvollziehbar. Andererseits seien die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der fehlenden Papierbeschaffung von Ungereimtheiten geprägt. Sie habe nämlich ausgesagt, keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen zu haben, worauf ihr vorgehalten worden sei, sie hätte dazu ihren Onkel, bei dem sie zuletzt gelebt habe, kontaktieren können. Darauf habe sie D-2143/2007 entgegnet, dieser sei im Oktober 2006 gestorben. Diese Erklärung sei indessen untauglich, da die Beschwerdeführerin bei der ersten Befragung den Tod des Onkels nicht erwähnt habe. Es dränge sich deshalb der Schluss auf, dass sie den schweizerischen Behörden ihre heimatlichen Ausweispapiere vorenthalte. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden Erwägungen des BFM an und kommt ebenfalls zum Schluss, dass auf Grund der vorliegenden Gesamtumstände keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren bestehen. In Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation ist festzuhalten, dass das Vorbringen, die Tasche mit den heimatlichen Identitätspapieren im Auto des Schleppers liegen gelassen zu haben, den stereotypen Vorbringen vieler Asylsuchender entspricht und schon deshalb nicht zu überzeugen vermag. Bezeichnenderweise sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer angeblichen Reise unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. So wusste sie beispielsweise nicht, wo in Äthiopien sie das Flugzeug bestiegen haben will, und gab einerseits an, sie sei auf ihrer Reise nie kontrolliert worden, was jeglicher Realität entbehrt, und andererseits mit ihrer Aussage, sie habe an der Grenze zu Äthiopien ein Business- Visum erworben, nicht vereinbar ist. Die letzte Aussage ist zudem mit ihrer Angabe, sie habe kein Visum beantragt oder erhalten, nicht zu vereinbaren. Zudem lässt sich ihre Aussage, der Onkel sei im Oktober 2006 gestorben, nicht mit ihrer Angabe, sie hätten dem Onkel gesagt, die zwei Entführungsversuche seien bloss als Druckmittel zu verstehen, in Einklang bringen, zumal einer dieser Entführungsversuche erst im November 2006 stattgefunden haben soll. Insgesamt sind somit die Aussagen der Beschwerdeführerin über die Umstände und Gründe der Nichtabgabe von Identitätspapieren nicht glaubhaft, weshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- und Identitätspapieren vorliegen. 4. 4.1 Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. D-2143/2007 4.2 Auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn sich nach einer ebenso summarischen Prüfung ergibt, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen oder aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann hingegen auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder nicht, muss auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eingetreten werden (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5). 4.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, es sei nicht zulässig, mit Verweis auf die fehlende Asylrelevanz und die Glaubhaftigkeit die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt zu betrachten und aus diesem Grund einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Entweder prüfe das BFM, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, womit bereits auf das Asylgesuch eingetreten sei, oder das BFM untersuche, ob Verfolgungshinweise vorlägen, welche nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft zu erkennen seien. Nur beim Vorliegen von auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbaren Verfolgungshinweisen sei es zulässig, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, was der bisherigen Praxis der ARK entspreche und auch nach der Gesetzesrevision zu beachten sei. Die materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft innerhalb einer formellen Prüfung entspreche nicht der Gesetzessystematik und gemäss dem Willen des Bundesrates müsse D-2143/2007 bei Hinweisen auf Verfolgung auch im Fall der Nichtabgabe von Identitätspapieren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft in einem materiellen Verfahren abgeklärt werden. Der von Art. 7 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG geforderte Beweismassstab sei deshalb bei der Prüfung von Nichteintretenstatbeständen völkerrechtswidrig. Zu einem Nichteintretensentscheid könne nur die Haltlosigkeit der Vorbringen – nämlich auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Vorbringen – führen. Den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin könnten eindeutig Hinweise auf Verfolgung entnommen werden, die zumindest dem weiten Verfolgungsbegriff entsprächen. Aus der Tatsache, dass sich die Vorinstanz materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt habe, ergebe sich implizit, dass diese nicht auf den ersten Blick unglaubhaft respektive haltlos seien. Dabei liessen sich die kleineren von der Vorinstanz dargelegten Widersprüche mit den in den Befragungen entstandenen Übersetzungsfehlern erklären, da ein irakischer Dolmetscher übersetzt habe und sich das sudanesische Arabisch vom irakischen stark unterscheide. Zudem würden sich die geltend gemachten zwangsweisen Rekrutierungen genau so abspielen, wie es die Beschwerdeführerin dargelegt habe. Es könne keine staatliche Hilfe erwartet werden und auch inländische Fluchtalternativen seien ausgeschlossen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien im Lichte des weiten Verfolgungsbegriffs nachvollziehbar, weshalb eine Prüfung der Asylvorbringen im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens erfolgen müsse. Zudem sei der Sachverhalt nicht gehörig abgeklärt worden. 4.4 Gestützt auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007, das sich ausführlich mit der Gesetzesänderung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und Abs. 3 dieser Bestimmung auseinandersetzt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für die Frage des Nichteintretens summarisch zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin offenkundig die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, und dass dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das Asylgesetz aufgestellten Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen wird. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines Nichteintretensentscheides sei völkerrechtswidrig, erweist sich deshalb dann als unzutreffend, wenn die Vorinstanz in einer summarischen Prüfung zur Feststellung, D-2143/2007 sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, gekommen ist, dabei keine weiteren Abklärungen vornahm und sich solche auch nicht aufgedrängt hätten. 5. 5.1 Im vorliegenden Fall führte die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretensentscheides an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien offensichtlich als Konstrukt zu sehen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle. So habe sie ausgesagt, dem Onkel habe man mitgeteilt, die beiden vorgetäuschen Entführungsversuche seien bloss als Druckmittel zu verstehen. Auf Nachfrage habe sie erklärt, die Entführungsversuche hätten anfangs August und Ende November 2006 stattgefunden. Diese Aussagen seien indessen nicht vereinbar mit denjenigen, gemäss welchen der Onkel bereits im Oktober 2006 gestorben sein soll. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, nämlich die Entführer hätten nicht mit dem Onkel persönlich, sondern mit ihr gesprochen, sei jedoch nicht geeignet, die Widersprüchlichkeit der Aussagen aufzulösen, zumal sie nicht von Anfang an erwähnt habe, dass der Onkel gestorben sei. Zudem legte die Vorinstanz dar, dass die Beschwerdeführerin den letzten Kontakt mit den Verfolgern einerseits auf anfangs Dezember 2006 um 9.00 Uhr an ihrem Wohnort in _______ festgelegt habe, während sie andererseits geltend gemacht habe, die Verfolger hätten sie Mitte Dezember 2006 ausserhalb des _______-Quartiers auf offener Strasse letztmals angesprochen. Zudem habe sich die Schilderung der zweiten Begegnung mit den Verfolgern auf Allgemeinplätze beschränkt und lasse Realkennzeichen, Detailreichtum und Differenzierungen vermissen. Schliesslich sei nicht erkennbar, warum die Mitarbeiter der Volksverteidigung den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Aufwand hätten betreiben sollen, zumal diese bereits seit Januar 2005 nicht mehr in der von ihr erwähnten Transportfirma gearbeitet und somit keinen Zugriff mehr auf Daten dieser Firma gehabt habe. Sinngemäss machte die Vorinstanz damit geltend, dass es fragwürdig sei, ob die Verfolger unter diesen Umständen überhaupt ein Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt hätten. 5.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin aus den von der Vorinstanz zutreffend angegebenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt. D-2143/2007 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder den Protokollen noch den übrigen Akten die in der Beschwerde vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und der dolmetschenden Person entnommen werden können. Die Beschwerdeführerin erklärte in beiden Befragungen, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Zudem unterzeichnete sie beide Protokolle vorbehaltlos, weshalb sie sich auf die in den Protokollen enthaltenen Aussagen behaften lassen muss. Auch die übrigen, an der Anhörung anwesenden Personen – insbesondere die Hilfswerksvertretung – hatten gegen die Einvernahme, das Protokoll oder die dolmetschenden Personen nichts einzuwenden. Somit sind die Einwände in der Beschwerde im Hinblick auf die vorgehaltenen Ungereimtheiten als Schutzbehauptung aufzufassen und vermögen die von der Vorinstanz – zu Recht – festgestellten Unstimmigkeiten nicht zu entkräften. 5.2.2 Sodann ergibt sich einerseits aus dem Umfang und der Art der Argumentation und andererseits aus dem erstinstanzlichen Verfahrensablauf, dass sich die Vorinstanz – entgegen der Darlegung in der Beschwerde – auf eine summarische Prüfung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin beschränkte und aus dieser eindeutig und offensichtlich die Haltlosigkeit ihrer Vorbringen resultiert. Aus der Aktenlage und den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM nach der direkten Anhörung vom 8. März 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe mehr als eine bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Zudem fand die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der offensichtlich fehlenden Flüchtlingseigenschaft auf einer guten Seite Platz, wobei die Einleitungs- und Schlusstextbausteine eingeschlossen sind und sich die eigentliche argumentative Auseinandersetzung in vier kurzen Abschnitten erschöpft. Damit wird die Begründung sowohl in ihrem Umfang als auch inhaltlich einem Nichteintretensentscheid gerecht und ist nicht als Ausdruck einer eingehenden materiellen Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen zu sehen. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe sich in einer Art und einem Umfang materiell mit den Asylvorbringen auseinandergesetzt, die nur in einem materiellen Verfahren zulässig D-2143/2007 wäre, ist somit nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist die Beurteilung in einem Rahmen erfolgt, der mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 zu vereinbaren ist. 5.2.3 Schliesslich ist die Argumentation der Vorinstanz insgesamt zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin hat sich in zahlreiche Unstimmigkeiten verstrickt und ihre Angaben entbehren teilweise der nötigen Substanz, um als überzeugend zu gelten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. In Ergänzung zu den festgestellten Ungereimtheiten in den äusserst unsubstanziierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint es nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem letzten Kontakt mit den Verfolgern – sei dies anfangs oder Mitte Dezember 2006 gewesen – trotz ihrer negativen Einstellung zur gewünschten Rekrutierung keine Drohungen mehr erhalten haben will, während sie vorher zwischen August und Dezember 2006 etwa 15 Mal aus dem gleichen Grund mit dem Tod bedroht worden sei. Bezeichnenderweise war sie nicht in der Lage, dazu eine Erklärung abzugeben. Nicht nachzuvollziehen ist überdies, warum die Beschwerdeführerin nicht schon nach der ersten oder zweiten Todesdrohung geflohen ist. Zudem gab sie nicht an, wie sie insgesamt mit der für sie bedrohlich aussehenden Situation umgegangen sein will. Weder brachte sie detaillierte Angaben über Vorsichtsmassnahmen – was angesichts der geltend gemachten Todesdrohungen zu erwarten wäre – vor noch erklärte sie konkret und im Detail, wie sie mit den Verfolgern verhandelt habe oder umgegangen sei. In der Beschwerde wird überdies nichts vorgebracht, was zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wäre. Bei dieser Sachlage ist der Sachverhalt als erstellt zu betrachten und es erübrigen sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG. Das BFM ist somit zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die der Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das D-2143/2007 Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 6.2 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen stehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 – 4 ANAG). 6.4 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.6 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über D-2143/2007 Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). 7. 7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MATIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real Risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die obigen Erwägungen, wonach ihre Vorbringen nicht glaubhaft sind und davon ausgegangen wird, sie habe den Sudan legal mit ihrem Reisepass verlassen, gerade nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund D-2143/2007 anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Die Beschwerdeführerin gibt an, aus _______ zu stammen und zuletzt beim Onkel in _______ gelebt zu haben. Somit kommt sie nicht aus einer Gegend, in welcher von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen und sie aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre. Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin in den Heimatstaat aus individuellen, in ihrer Person liegendenden Gründen, unzumutbar wäre. Die junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung und berufliche Erfahrungen in verschiedenen Bereichen der Erwerbstätigkeit, vorab im Transportwesen. Zudem ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu bezweifeln, dass ihr Onkel, bei dem sie zuletzt gelebt habe, im Oktober 2006 gestorben sei, weshalb auch von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist. Es ist zudem damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin in _______, wo sie aufgewachsen und während Jahren gelebt hat, über ein Beziehungsnetz verfügt. Insgesamt ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in den Sudan nicht in eine Existenz vernichtende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), geraten wird. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist grundsätzlich als möglich zu erachten (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) 7.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 – 4 ANAG). D-2143/2007 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen. 8.2 Mit vorliegendem Urteil wird die Beschwerde in Bezug auf die Frage des Nichteintretens, der Wegweisung und deren Vollzugs abgewiesen. Damit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und auf Grund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, kann in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Auf Grund der Abweisung der Beschwerde sind die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung nicht erfüllt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) D-2143/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 17

D-2143/2007 — Bundesverwaltungsgericht 18.09.2007 D-2143/2007 — Swissrulings