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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2014 D-2141/2014

14 ottobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,299 parole·~11 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2141/2014

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (…).

D-2141/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 19. April 2012 an die schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. B. Am 2. Mai 2012 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf – sofern er am Gesuch festhalte – sein Asylgesuch detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 an die Botschaft wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits mit Eingabe vom 19. April 2012 dargelegten Ausführungen und reichte mehrere Dokumente ein, worauf ihn die Botschaft mit Schreiben vom 30. Mai 2012 einlud, konkrete Fragen zu seinen Vorbringen zu beantworten. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 nahm der Beschwerdeführer Stellung. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben sowie in Beantwortung des Fragenkatalogs im Wesentlichen geltend, sein Bruder und Schwager, welche beide bei der B._______ gearbeitet hätten, seien entführt worden und gälten bis heute als vermisst. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in C._______ befunden und wäre sonst auch entführt worden. Am (…) sei seine Schwester von Unbekannten erschossen worden. Er lebe seither in grosser Gefahr, sei nach dem Tod seiner Schwester aufgrund von Drohungen im Jahr (…) nach D._______ geflüchtet und habe dort in (…), die von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) betrieben worden sei, als (Angabe der Tätigkeit) gearbeitet. Seine schwangere Frau und er seien in der Endphase des Krieges nach E._______ geflohen und ins F._______-Camp gebracht worden. Am (…) seien sie entlassen worden und nach G._______ zurückgekehrt. Er habe dann jedoch erneut Probleme bekommen, so sei ihm telefonisch gedroht worden, er werde erschossen, auch seien seine Passdaten vermerkt worden. Er werde aufgrund seines Aufenthalts im (…) verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu haben. D. Mit Schreiben vom 6. April 2013 bat der Beschwerdeführer um eine Befragung und führte aus, er lebe unter grosser Gefahr. E. Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer zur Befra-

D-2141/2014 gung eingeladen, wobei er dieser keine Folge leistete. Mit Eingaben vom 27. Juni 2013 und 6. Oktober 2013 führte er aus, die Einladung nicht erhalten zu haben. Am 30. Oktober 2013 befragte die schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. Ergänzend zu den bisherigen Angaben führte er aus, aus G._______ zu stammen, im Jahre (…) ins (…) geflüchtet zu sein und dort in (…) für die LTTE gearbeitet zu haben. Sein Lohn sei von einem Angehörigen der "H._______" namens "I._______" ausbezahlt worden, er habe in (…) nur (Angabe der Tätigkeit) gemacht, jedoch keine (…) durchgeführt (auf Nachfrage). Ohne sein Wissen habe seine Mutter für ihn und seinen Bruder Asylanträge gestellt (Angabe der Länder). Am (…) sei er in ein militärisch kontrolliertes Gebiet umgezogen und (…) Monate in einem K._______-Camp festgehalten worden, wo er von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) massiv gefoltert beziehungsweise geschlagen worden sei, da diese aufgrund seines langen Aufenthalts im (…) gedacht hätten, er gehöre zum Kader der LTTE. Seine Frau habe das Kind damals schon gehabt. Nach seiner Rückkehr seien Angehörige des CID alle (…) Monate zu ihm nach Hause gekommen. Er habe überall in Sri Lanka Verwandte, könne diese aber nicht besuchen. Auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 – am 4. März 2014 von der Botschaft an die Adresse des Beschwerdeführers versandt – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe vom 31. März 2014 an die schweizerische Botschaft (Eingang: 7. April 2014) – von dieser am 23. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte er sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm sei Asyl zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-2141/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Das Parlament erliess am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 BV Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes; die entsprechenden Gesetzesbestimmungen traten am 29. September 2012 in Kraft. Von der Gesetzesänderung sind auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuches im Ausland betroffen; diese Möglichkeit ist fortan nicht mehr gegeben, da die entsprechenden Regelungen mit dem neuen Gesetz aufgehoben wurden. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiter. Für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September 2012) anhängig gemachte Asylgesuch ist somit weiterhin das bisherige Recht anzuwenden.

D-2141/2014 4. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertretung in Colombo am 30. Oktober 2013 entsprechend der zu beachtenden Bestimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten wurden am 24. Dezember 2013 dem BFM übermittelt. 4.4 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die

D-2141/2014 glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.5 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2014 aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt werde. Dabei gelte es insbesondere festzuhalten, dass die zu seiner Einreise führenden Ereignisse mittlerweile (…) Jahre in der Vergangenheit zurückliegen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass ihm noch irgendwelche persönlichen Nachteile drohen könnten. Seine Einweisung in eine K._______-Einrichtung im Jahre (…) müsse vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während und nach der Beendigung des Bürgerkrieges geherrscht habe. Im Übrigen liege das Ende seines Aufenthaltes in diesem Camp mittlerweile (…) Jahre in der Vergangenheit zurück, weshalb nicht mehr davon auszugehen sei, dass ihm deswegen noch irgendwelche persönlichen Nachteile drohen könnten. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach der Rückkehr an seinen Wohnort unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehe. Solchen Massnahmen komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er zweifellos inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Den von ihm eingereichten Unterlagen sei vielmehr zu entnehmen, dass ihm im (…) von den sri-lankischen Behörden ein neuer, zehn Jahre lang gültiger Reisepass ausgestellt worden sei, was kaum für ein vorhandenes Verfolgungsinteresse der Behörden sprechen dürfte. Da er bislang sein Heimatland nicht verlassen habe und insbesondere nicht geltend gemachte habe, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, sei davon auszugehen, dass er nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei beziehungsweise nicht dermassen begründete

D-2141/2014 Furcht habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, weil die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Frage gestellt werde. 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe lassen eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen, zumal der Beschwerdeführer lediglich seine bereits anhängig gemachten Vorbringen wiederholt. Dabei rügt er weder, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung vorgenommen, noch zeigt er auf, dass das Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des BFM, dass den geltend gemachten Ereignissen aufgrund mangelnder Intensität keine Asylrelevanz beizumessen ist und diese im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus nach Beendigung des Bürgerkriegs zu sehen sind. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen waren offenbar auch nicht derart massgebend, dass er sich veranlasst sah, von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative Gebrauch zu machen, obwohl er eigenen Angaben zufolge überall in Sri Lanka über Angehörige verfügen will. Auch ist dem BFM zuzustimmen, dass die Ausstellung eines neuen Reisepasses durch die sri-lankischen Behörden nicht auf eine Verfolgung schliessen lässt. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine entscheidrelevante Gefährdung aufzeigen. Festzustellen bleibt, dass die von ihm geltend gemachte Entführung seines Bruders und des Schwagers sowie die Tötung seiner Schwester zweifelsohne sehr tragische und einschneidende Ereignisse darstellen. Dennoch ist anzumerken, dass diese mittlerweile rund (…) Jahre zurückliegen, weshalb ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang mit dem erst im April 2012 gestellten Asylgesuch zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz zu gewähren hat. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit dem BFM überein, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch inskünftig keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat und ihm der weitere Verbleib in Sri Lanka nach dem Gesagten zuzumuten ist. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-2141/2014 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2141/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig

Versand:

D-2141/2014 — Bundesverwaltungsgericht 14.10.2014 D-2141/2014 — Swissrulings