Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.04.2018 D-2127/2018

25 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,454 parole·~17 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2127/2018

Urteil v o m 2 5 . April 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Mazedonien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2018 / N (…).

D-2127/2018 Sachverhalt: A. Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer albanischer Ethnie ersuchte am 28. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. B. Am 5. März 2018 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum (VZ) B._______ als Rechtsvertretung zugewiesen. C. Am 6. März 2018 wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Gründen seines Asylgesuchs fand am 26. März 2018 statt. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, er stamme aus C._______, Mazedonien, wo er bis etwa (…) Monate vor seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe die Schule während (…) Jahren besucht und im Jahr 2012 abgeschlossen. Im Jahr 2013 sei er für (…) Monate in die Schweiz gekommen, um zu arbeiten. Dann sei er jedoch von der Polizei aufgegriffen und wegen illegalen Aufenthaltes nach Mazedonien zurückgeführt worden. Danach habe er diverse Arbeiten ausgeführt, unter anderem im (…) und in einer (…). Im Jahr 2017 sei er dann von seiner Schwägerin, welche im gleichen Haus wie er und der Rest der Familie gelebt habe, während (…) Monate belästigt worden. Sie habe mit ihm schlafen wollen, was er jedoch abgelehnt habe. Gegenüber seinem Bruder – dem Ehemann der Schwägerin – habe er dies verschwiegen. Eines Tages im (…) 2017 habe ihn dann sein Bruder zur Rede gestellt, da ihm seine Frau erzählt habe, er (der Beschwerdeführer) habe sie belästigt. Er habe versucht, seinem Bruder die Situation zu erklären, jedoch ohne Erfolg. Letzterer habe auf ihn eingeschlagen, so dass er geblutet und (…) habe. Als er am Wegrennen gewesen sei, habe der Bruder sogar mit seiner Pistole auf ihn geschossen, ohne ihn jedoch getroffen zu haben. Seither habe er sich nicht mehr nach Hause getraut. Diesen Vorfall habe er umgehend der Polizei gemeldet und Anzeige erstatten wollen. Seine Verletzungen habe er auch mit Fotografien belegen können. Der Polizist habe indessen die Anzeige nicht aufnehmen wollen, nachdem er telefoniert habe – wahrscheinlich mit seinem Bruder, welcher gute Beziehungen zur Polizei pflege. Anschliessend habe er zuerst (…) Monate in einer gemieteten Wohnung und später teils bei Kollegen, auf der Strasse, in Moscheen oder auch

D-2127/2018 bei seinem Arbeitgeber geschlafen. Nach dem Vorfall seien keine Übergriffe mehr passiert, hingegen sei er von seinem Bruder und dessen Kollegen – schriftlich und mündlich – bedroht worden, manchmal so intensiv (Todesdrohungen), dass er einige Tage nicht zur Arbeit habe gehen können. Er sei jedoch nach gewisser Zeit stets wieder arbeiten gegangen. Trotz der anhaltenden Drohungen sei er nicht erneut zur Polizei gegangen, da diese korrupt sei und sein Bruder gute Beziehungen zu ihr habe. Am (…) 2018 sei er schliesslich aus Mazedonien ausgereist und am Tag darauf bereits in der Schweiz angekommen. Er könne auf keinen Fall nach Mazedonien zurück, da sein Bruder möglicherweise eine Klage gegen ihn eingereicht habe. Deswegen würde er wohl bei einer Rückkehr sofort verhaftet werden. Zum Beleg seiner Identität reichte er seinen Pass, seine Identitätskarte sowie seinen Führerschein zu den Akten. Ausserdem wurde ein Schreiben zu medizinischen Informationen vom 21. März 2018 eingereicht. D. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 3. April 2018 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 4. April 2018 – eröffnet am selben Tag – verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. F. Am 4. April 2018 legten die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ B._______ ihr Mandat nieder. G. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2018 (Poststempel: 11. April 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er zufolge der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh-

D-2127/2018 men. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses. H. Am 17. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ in B._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV, SR 142.318.1). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-2127/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Übergriff durch seinen Bruder sowie die Drohungen, welche er von ihm und seinen Freunden erhalten haben soll, ausschliesslich von Drittpersonen stammen würden. Mit den mazedonischen Behörden habe er hingegen explizit zu keinem Zeitpunkt

D-2127/2018 Schwierigkeiten gehabt. Jene kämen grundsätzlich ihrer Schutzpflicht nach und seien in der Lage, Schutz zu gewähren. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat („safe country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Solche Übergriffe könnten den mazedonischen Sicherheitskräften zur Anzeige gebracht werden und würden auch in Mazedonien Straftatbestände darstellen, welche strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar vereinzelt vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der mazedonische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein erster Versuch, den Übergriff seines Bruders anzuzeigen, erfolglos verlaufen sei. Obwohl er angegeben habe, über Fotografien seiner Verletzungen sowie über Belege von Drohungen in Form von SMS zu verfügen, habe er es unterlassen, einen erneuten Anzeigeerstattungsversuch bei einem übergeordneten Beamten zu machen oder gegen den fehlbaren Beamten auf dem Rechtsweg vorzugehen. Somit habe er nicht sein Möglichstes getan, um Schutz durch die mazedonischen Behörden zu erhalten. Diesen könne daher kein fehlender Schutzwille unterstellt werden. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausgeführt, er brauche eventuell eine Behandlung wegen (…). Dazu verfüge das SEM zum einen über keine Unterlagen, welche dies belegen würden, und zum anderen läge selbst dann, wenn er eine (…) benötigen würde, kein Wegweisungshindernis vor. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass medizinische Behandlungen in Mazedonien überall erhältlich seien. 5.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen, er habe in einem grossen Familienhaus mit seiner Mutter, seinem Bruder, dessen Ehefrau sowie ihren zwei Kindern gelebt. Seine Schwägerin habe seinen Bruder im Griff gehabt. Sie habe ihn (den Beschwerdeführer) fälschlicherweise beschuldigt, dass er versucht habe, sie zu vergewaltigen. Seither sei sein Leben bedroht, weshalb er das Familienhause habe verlassen müssen. Sein Leben in Mazedonien sei un-

D-2127/2018 ter diesen Umständen nicht mehr sicher, da er nach diesen Anschuldigungen als unehrenhafter Mann gelte, welcher Schande über seine Familie gebracht habe. Aufgrund der gesellschaftlichen Normen sei sein Bruder nun gezwungen, die Ehre seiner Frau, seiner Familie und von sich selbst zu verteidigen. Die Familienehre müsse wieder hergestellt werden, was heisse, dass sein Bruder versuchen werde, ihn umzubringen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. 6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). 6.3 In Bezug auf die geltend gemachten Probleme mit dem Bruder und seinen Freunden bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung oder gar Vergewaltigung der Schwägerin kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass sein Bruder ihn aufgrund der Verteidigung der Familienehre angegriffen habe und stets bedrohe. Dies ist zwar eine Erklärung des geltend gemachten Übergriffs sowie der angeblichen kontinuierlichen Bedrohung, indessen vermögen seine Ausführungen die Einschätzung der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen weiteren Vorkommnissen an die schutzfähige und -willige mazedonische Polizei wenden könnte, nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen Angaben nur ein einziges Mal an einen Polizisten gewendet. Indessen verfügt er über viele andere Möglichkeiten, sich bezüglich seiner Probleme an die mazedonischen Behörden oder Sicherheitskräfte zu wenden. Die Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers stossen die sich aus der Einstufung Mazedoniens als „safe country“ gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung der Verfolgungssicherheit im Heimatstaat somit nicht um.

D-2127/2018 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-2127/2018 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 8.5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines

D-2127/2018 Lebens in Mazedonien verbracht. Nebst einem umfassenden familiären Beziehungsnetz sei aufgrund seiner Sozialisation dort sowie der Tatsache, dass er bis vor (…) Monaten seinen Lebensmittelpunkt ebenda gehabt habe, davon auszugehen, dass er sich in seinem Herkunftsland auch ein soziales Netz ausserhalb seiner Familie habe aufbauen können, auf welches er bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall zurückgreifen könne. Er verfüge über eine gute Schulbildung und habe in verschiedenen Berufsfeldern Erfahrungen gesammelt. Bis zu seiner Ausreise habe er überdies eine langjährige Festanstellung gehabt. Falls er trotzdem keine ausreichenden finanziellen Einkünfte erzielen würde, könne er sich um Sozialhilfe bemühen. Ausserdem weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit dem geltend gemachten Vorfall (…) Probleme habe. Falls er nach einer Rückkehr nach Mazedonien tatsächlich auf (…) Hilfe angewiesen sei, sei eine solche auch in Mazedonien vorhanden. Für rückkehrende Asylsuchende sei der Zugang zur kostenfreien Gesundheitsfürsorge gewährleistet. 8.5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass er seit dem Vorfall unter (…) Problemen leide. Die Gesellschaft könne beziehungsweise wolle nicht verstehen, dass er als angeschuldigter Vergewaltiger dies allenfalls doch nicht gemacht habe. Deshalb leide er unter einem enormen Druck. In Mazedonien würde auch das Fachpersonal in Einrichtungen, in welchen (…) Probleme behandelt würden, an solche Vorurteile glauben. Ausserdem habe er kürzlich erfahren, dass seine Mutter verstorben sei. Sie sei die Einzige gewesen, welche eventuell an seine Unschuld geglaubt habe. Es mache ihn traurig, dass die einzige ihm nahestehende Person nicht mehr am Leben und er nicht an ihrer Beerdigung gewesen sei. Ehrenmorde kämen in seiner Kultur oft vor und selbst wenn er am Leben gelassen würde, würde es sich anfühlen, als wäre er lebendig begraben. 8.5.3 Die allgemeine Lage in Mazedonien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. In Bezug auf individuelle Vollzugshindernisse bringt der Beschwerdeführer vor, gesundheitliche Beschwerden zu haben. Er leide an (…) Problemen seit dem Vorfall mit seinem Bruder und den darauffolgenden Bedrohungen. Dass der Beschwerdeführer seither (…) Beschwerden hat, ist durchaus möglich. Auch die Trauer aufgrund seiner kürzlich verstorbenen Mutter ist verständlich. Indessen besteht für ihn auch in Mazedonien die Möglichkeit, sich deswegen behandeln zu lassen. Dazu kann wiederum vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die pauschale Aussage, dass das Fachpersonal in den Einrichtungen zur Behandlung

D-2127/2018 (…) Probleme in Mazedonien an dieselben gesellschaftlichen Ehrvorstellungen glaube, ist ferner zu verneinen. Selbst wenn gewisse Mitarbeitende tatsächlich an solche Vorstellungen glauben würden, sollte dies keinen Einfluss auf seine Behandlung haben, da sie ihre Arbeit trotz allem normal und gewissenhaft auszuführen haben. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer über gültige mazedonische Ausweise verfügt. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos herausstellten. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2127/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Karin Fischli

Versand:

D-2127/2018 — Bundesverwaltungsgericht 25.04.2018 D-2127/2018 — Swissrulings