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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2016 D-2123/2016

13 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,280 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. März 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2123/2016

Urteil v o m 1 3 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. März 2016 / N (…).

D-2123/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2015 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank keine Treffer ergab, dass der Beschwerdeführer vom SEM am 24. November 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, afghanischer Staatsbürger zu sein und sich seit dem siebzehnten Altersjahr im Iran aufgehalten zu haben, dass er dieses Land vor ungefähr 40 Tagen verlassen habe und via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in die Schweiz gelangt sei, dass ihm das SEM anlässlich der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung unter anderem nach Kroatien gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte, dass er vorbrachte, er wäre dort geblieben, wenn er dies beabsichtigt hätte, und sich auf eine entsprechende Frage hin als gesund bezeichnete, dass das SEM am 13. Januar 2016 – gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Kroatien richtete, welches von den zuständigen Behörden innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 18. März 2016 – eröffnet am 30. März 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum – festhielt, dieses Land sei für das Asylverfahren zuständig,

D-2123/2016 dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Kroatien würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme, dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe vom 5. April 2016 Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er – durch Einreichung einer Bestätigung für seine prozessuale Bedürftigkeit – um unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass er zur Begründung geltend machte, er habe in Afghanistan begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, dass er in einem Land mit Gewalt dazu genötigt worden sei, seine Fingerabdrücke zu geben, und er bis zur BzP nicht gewusst habe, sich damals in Kroatien aufgehalten zu haben, dass ihm nicht zuzumuten sei, dorthin zurückzukehren, zumal man ihn in einem Gefängnis untergebracht und er Kroatien lediglich als Transitland genutzt habe,

D-2123/2016 dass die vorinstanzlichen Akten am 11. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen – einzutreten ist, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit nur summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

D-2123/2016 dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuchs nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass auf die Beschwerdeanträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist und die entsprechenden Beschwerdeargumente keine Relevanz zu entfalten vermögen, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, via Kroatien gereist zu sein, und lediglich angibt, dies erst anlässlich der BzP realisiert zu haben, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Kroatien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass diese Bestimmung weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, weshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer dort tatsachlich daktyloskopiert wurde, letztlich offen gelassen werden kann, da gemäss den Akten ohnehin keine Eurodac-Treffermeldung für dieses Land vorliegt, dass das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Kroatien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit dieses Land seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,

D-2123/2016 dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen anführt, die Zuständigkeit Kroatiens sei fraglich, zumal er sich dort nur im Rahmen des Transits aufgehalten habe, dass diese Argumente aber gemäss den anzuwendenden Bestimmungen der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht umzustossen vermögen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die allfällige Zuständigkeit Griechenlands schon insofern zu verneinen wäre, weil in Bezug auf dieses Land wohl auf systemische Mängel zu schliessen sein dürfte (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht legitimiert wäre, in diesem Sinn die falsche Anwendung der Dublin-Bestimmungen geltend zu machen, da es sich hier nicht um Normen handelt, die "self-executing" sind (vgl. BVGE 2010/27), dass es nämlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt, dass es dem Beschwerdeführer auch sonst nicht gelingt, sich auf eine seiner Situation gerecht werdende "self-executing"-Bestimmung der Verordnung zu berufen, durch welche die Zuständigkeit der kroatischen Behörden fraglich erschiene, dass sich mithin weitere Ausführungen zur bestrittenen Zuständigkeit Kroatiens erübrigen und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Kroatien im Wesentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien prekär, zumal er in einem Gefängnis untergebracht worden sei, dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass Kroatien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des

D-2123/2016 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass zur grundsätzlich akzeptablen Situation vor Ort für Dublin-Rückkehrer auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden kann (vgl. E. 4.3.5 und die dort angegebenen Quellen), dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise wiederum fehlen, dass im Falle des Beschwerdeführers – eines gemäss eigenen Angaben gesunden Mannes – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Kroatien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass er sich an eine vorgesetzte Stelle wenden könnte, sollten ihm die gemäss den erwähnten Richtlinien zustehenden Rechte im Sinne seiner Befürchtungen verweigert werden,

D-2123/2016 dass diesen Erwägungen gemäss Kroatien für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.), dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage auf die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich Datentransfers nicht einzugehen ist, zumal im Zusammenhang mit einer Dublin-Überstellung ohnehin keine Daten an den Heimatstaat weitergeleitet werden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-2123/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-2123/2016 — Bundesverwaltungsgericht 13.04.2016 D-2123/2016 — Swissrulings