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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2007 D-2121/2007

29 marzo 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,517 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 8. März 2007 i.S. Nichteintreten auf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2121/2007 law/bah {T 0/2} Urteil vom 29. März 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Daniel Schmid, Fulvio Haefeli Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, Nationalität unbekannt, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. März 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, gemäss seinen Aussagen ein simbabwischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______, seine Heimat am 4. August 2006 verliess und am 7. August 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Erstbefragung am 11. August 2006 im Empfangszentrum _______ stattfand, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2006 vom _______ befragt wurde, dass für den Inhalt der Befragungsprotokolle auf die Akten zu verweisen ist, dass im Auftrag des BFM am 4. Dezember 2006 mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch geführt wurde, aufgrund dessen ein Sprachexperte eine Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) über ihn erstellte, dass der Experte in seinem Bericht vom 13. Januar 2007 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in Simbabwe sondern in Nigeria sozialisiert worden, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 den wesentlichen Inhalt der LINGUA-Analyse mitteilte und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2007 eine Stellungnahme einreichte, in der er ankündigte, er werde sich bemühen, in Simbabwe ein Identitätsdokument zu beschaffen, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. August 2006 mit Verfügung vom 22. Februar 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Februar 2007 gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben liess, dass das BFM die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2007 im Rahmen der Vernehmlassung durch eine neuen Verfügung vom 8. März 2007 ersetzte (vgl. Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerde vom 27. Februar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht mit vom 29. März 2007 datierender Abschreibungsverfügung als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass das BFM in der Verfügung vom 8. März 2007 - eröffnet am 12. März 2007 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erneut nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Experte sei zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer stamme eindeutig nicht aus Simbabwe, dass der Beschwerdeführer kaum über Kenntnisse seines angeblichen Heimatlandes verfüge, dass er die Provinzen des Landes nicht nennen könne, die Bezeichnung seines

3 Stammes und die wichtigste Ortschaft Bulawayo falsch ausspreche, keine Kenntnisse über die polititische Situation Simbabwes habe und zudem kein Wort einer dort geläufigen afrikanischen Sprache spreche, dass das von ihm gesprochene Englisch der englischen Sprache, die in Nigeria gesprochen werde, entspreche, dass der Beschwerdeführer, würde er tatsächlich aus Simbabwe stammen und hätte er dort seit seiner Geburt gelebt, die geografischen und politischen Verhältnisse dieses Landes kennen müsste, dass er auch das Englisch, welches dort gesprochen werde, sprechen können und mit einer der geläufigen afrikanischen Sprachen vertraut sein müsste, dass er zudem trotz mehrmaliger Aufforderung keine Dokumente eingereicht habe, welche die angegebene Herkunft belegen könnten, dass aufgrund dieser Ausführungen die Identitätstäuschung feststehe, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2007 (Poststempel: 19. März 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 8. März 2007 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu erteilen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen einstweilen zu verzichten, und es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtschutzinteresses auf die Anträge, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen einstweilen zu verzichten, nicht ein-

4 zutreten ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen und ihm am 1. Februar 2007 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in Simbabwe, sondern in Nigeria sozialisiert worden, dass LINGUA-Analysen des BFM keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) darstellen, ihnen indessen sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass der vorliegend zu beurteilenden, nachvollziehbar begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass die LINGUA-Analyse einen überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Be-

5 anstandungen Anlass gibt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu der Analyse die darin enthaltenen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der LINGUA-Analyse mit Bestimmtheit nicht aus Simbabwe stammt, weshalb eine Identitätstäuschung mit hinreichender Sicherheit feststeht, zumal keine dokumentierten und überzeugenden Anstrengungen seinerseits bekannt sind, seine Identität und damit seinen Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit zu belegen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse überzeugend dargelegt hat, weshalb es auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die in der Beschwerde geäusserten Zweifel an der Eignung des beigezogenen Experten nicht stichhaltig sind, zumal dieser aufgrund seines Erfahrungshintergrundes zweifellos in der Lage ist, eine in Nigeria sozialisierte Person aufgrund ihres Sprachgebrauchs diesem Land zuordnen zu können, dass der Experte zudem nachvollziehbar aufzeigte, aus welchen landeskundlichen Gründen der Beschwerdeführer nicht aus Simbabwe stammt, dass der Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe die Schule nicht besucht und sei in einem wenig zivilisierten Dorf aufgewachsen, nicht geeignet ist, sein mangelhaftes Wissen zu seiner Herkunft und den Gebrauch des in Nigeria gebräuchlichen Englisch zu erklären, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihm keine detaillierten Angaben über die LINGUA-Analyse gemacht habe, nicht stichhaltig ist, zumal die Vorinstanz vorliegend zwar knapp, aber rechtsgenüglich offengelegt hat, aufgrund welcher Umstände der Experte zu seinem Schluss gekommen ist, dass demnach eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27; 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.) und das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen

6 (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass infolge der versuchten Täuschung des Beschwerdeführers über seine Staatsangehörigkeit grundsätzlich auch Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen, dass ungeachtet dessen darauf hinzuweisen ist, dass auch eine unbegleitete minderjährige Person verpflichtet ist, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG), zumal sie in der Regel über die familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände im Heimatland aus eigener Wahrnehmung Kenntnisse besitzt, welche die Behörden gar nicht oder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 Erw. 6.4.2. und 6.4.3. S. 212 f.), dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne weiteres Rückschlüsse auf die für den Minderjährigen im Heimatland bestehende Situation gezogen werden können, wenn dieser seiner Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der familiären und persönlichen Verhältnisse nicht nachkommt oder seine diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft sind, dass keine Veranlassung besteht, von Amtes wegen weitere Abklärungen im Heimatland vorzunehmen, falls sich aufgrund der Akten die sich im Falle der Rückkehr einer unbegleiteten minderjährigen Person ergebende Situation zuverlässig einschätzen lässt, dass im vorliegenden Fall infolge der versuchten Täuschung des Beschwerdeführers über seine Staatsangehörigkeit beziehungsweise aufgrund der Tatsache, dass er nach wie vor nicht bereit ist, über seine tatsächliche Herkunft und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, keine sinnvollen Abklärungen zur Situation, in welcher er sich nach seiner Rückkehr in sein wirkliches Heimatland befindet, gemacht werden können, dass der Beschwerdeführer aus den oben genannten Gründen die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer ihm drohenden Gefährdung darzustellen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb sein Antrag, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, abzuweisen ist,

7 dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass in der Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2007 in Aussicht gestellt wurde, über die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren D-1514/2007 werde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden sein, dass bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahren D-1514/2007 seitens des BFM bewirkt wurde, dass daher dem Beschwerdeführer für das angestrengte Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE), dass der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die Kosten der Vertretung (vgl. Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE) für das Beschwerdeverfahren D-1514/2007 unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände auf der Basis des anwendbaren Stundenansatzes für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung auf insgesamt Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und dieser Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 600.-- mit der Parteientschädigung für das Verfahren D-1514/2007 zu verrechnen sind, dass der Beschwerdeführer demnach den Fehlbetrag von Fr. 100.-- nachzuzahlen hat. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird für das Beschwerdeverfahren D-2121/2007 keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren D-1514/2007 eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen. 6. Die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 3 werden mit der Parteientschädigung gemäss Ziffer 5 verrechnet. Den Restbetrag von Fr. 100.-- hat der Beschwerdeführer innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 7. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______) - das _______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand am:

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