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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2016 D-212/2016

9 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,869 parole·~19 min·2

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-212/2016 law/rep

Urteil v o m 9 . Februar 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tansania, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 / N (…).

D-212/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Araber aus B._______ in Tansania – am 17. Dezember 2015 im Transitbereich des Flughafens C._______ gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das SEM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass ihn das SEM am 18. Dezember 2015 summarisch befragte und die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM am 30. Dezember 2015 erfolgte, dass er im Wesentlichen vorbrachte, seine Eltern seien im Jahre 2010 verstorben, worauf er bei einem Onkel väterlicherseits, welcher Imam gewesen sei, gelebt habe, dass, nachdem ein Freund, der Christ sei, ihn in die Kirche mitgenommen habe, er sich in der christlichen Gemeinschaft derart wohlgefühlt habe, dass er im April 2013 vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert beziehungsweise in einer Kirche in D._______ getauft worden sei, dass sein Onkel ihn aus dem Haus gewiesen habe, nachdem er in seinem Zimmer den Taufschein und ein christliches Kreuz gefunden habe, dass er ihn allerdings wenige Tage später gegen das Versprechen, umgehend zum islamischen Glauben zurückzukehren, wieder bei sich aufgenommen habe, dass er den Anschein eines reuig zum Islam zurückgekehrten Gläubigen erweckt habe, um in Wirklichkeit im Haus seines Onkels nach einer Landurkunde seines verstorbenen Vaters zu suchen, um dergestalt ein selbständiges Leben finanzieren zu können, dass er diese Urkunde in der Folge tatsächlich gefunden, das Haus seines Onkels verlassen und das Land wenig später – im November 2013 – einem Interessenten für 20 Millionen tansanische Schilling (entspricht ungefähr 9'200 CHF) verkauft habe,

D-212/2016 dass sein Onkel ihn aus Wut über den Landverkauf sowie die Konversion bei der örtlichen Polizei wegen Obdachlosigkeit und Fahrlässigkeit (auf Suaheli "Uzembe"; vgl. act. A13/35 S. 25 F und A282) angezeigt habe, dass sein Onkel überdies Bekannte der Familie zu ihm geschickt habe, die ihn verprügelt und mit einem Messer attackiert hätten, dass er deshalb B._______ verlassen habe, zunächst nach D._______ und schliesslich im Juli 2015 weiter nach E._______ geflohen sei, dass sein Onkel ihm nach E._______ gefolgt sei, und, nachdem er ihn nicht habe finden können, ihn (im November 2015) in der Zeitung "(…)" habe ausschreiben lassen, dass er selbst im September 2015 nach D._______ zurückgekehrt sei, wo er in der Kirche einen Mann namens F._______ getroffen habe, der ihm zur Ausreise verholfen habe, dass er sich bereits im Jahr 2014 einen Reisepass habe besorgen lassen, in dem man ein falsches Geburtsdatum eingetragen habe, um ihn älter zu machen, dass eine Mittelsperson ihm anschliessend mit diesem Pass ein (…) Visum besorgt habe, worauf er Tansania via den Flughafen in D._______ problemlos habe verlassen können, nach einem Zwischenhalt in G._______ am 10. Dezember 2015 weiter nach H._______ geflogen und von dort aus einige Tage später via Direktflug nach C._______ gelangt sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eine Taufurkunde der Kathedrale (…) in D._______ vom 20. April 2013 mit Taufvermerk vom 13. April 2013, einen auf ihn ausgestellten Steckbrief der tansanischen Polizei vom 6. Oktober 2014 und eine Ausgabe der Zeitung "(…)" vom 10. November einreichte, worin er auf Seite 10 in einem Fahndungsaufruf mit Foto "wegen verschiedener Vergehen" gesucht werde und Personen, welche ihn sehen sollten, aufgefordert werden, dies unverzüglich der Polizei mitzuteilen, dass er indessen keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das SEM mit am selben Tag mittels der Flughafenpolizei eröffneter Verfügung vom 5. Januar 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegwei-

D-212/2016 sung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Vollzug anordnete, wobei ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das Staatssekretariat zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand, dass es diesbezüglich im Einzelnen ausführte, an der behaupteten Konversion bestünden erhebliche Zweifel, da der Beschwerdeführer, welcher angeblich vor zweieinhalb Jahren zum katholischen Glauben konvertiert sei, nicht in der Lage sei, zumindest die grundlegenden Glaubensinhalte darzulegen, beispielsweise weder das Vaterunser kenne noch um den Inhalt beziehungsweise die Bedeutung der Taufe wisse, dass er sich im Weiteren nicht einmal mehr an das Datum seiner Taufe habe erinnern können und überdies nicht in der Lage gewesen sei, den Ablauf der Konversion und der Taufe beziehungsweise den erstmaligen Empfang der Sakramente darzulegen, dass er zwar als Erklärung für seine mangelnden Kenntnisse über seinen neuen Glauben angegeben habe, er habe diese nach der Taufe erwerben wollen, was indessen nicht überzeuge, da er allem Anschein nach bis heute nicht einmal rudimentäre diesbezügliche Kenntnisse erworben habe, dass er schliesslich seit seiner angeblichen Taufe im April 2013 lediglich noch einmal in der Kirche gewesen sei, wobei der diesbezügliche Zweck auch nur darin bestanden habe, denjenigen Mann zu treffen, der ihm bei der Ausreise geholfen haben solle, dass die Zweifel an seinen Gesamtvorbringen zusätzlich durch chronologische Unstimmigkeiten bestärkt würden, da der Beschwerdeführer einerseits zum Ausdruck gebracht habe, sein Onkel habe bereits wenige Tage nach seinem (des Beschwerdeführers) Landverkauf im November 2013 einen polizeilichen Steckbrief in Auftrag gegeben, während der eingereichte Steckbrief vom 6. Oktober 2014, also beinahe ein Jahr später, datiert sei, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Schweizer Asylbehörden noch einen zweiten (früheren) polizeilichen Steckbrief abgegeben, nicht den Tatsachen entspreche, und der Beschwerdeführer bis anhin auch nie einen solchen erwähnt habe, weshalb die Behauptung, es sei ein zweiter Steckbrief vorhanden, als offensichtlich nachgeschobene

D-212/2016 Schutzbehauptung gewertet werden müsse, um den fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Landverkauf und der Anzeige des Onkels beziehungsweise des Steckbriefs zu erklären, dass seine Aussagen zusammenfassend betrachtet in mehrfacher Hinsicht nicht glaubwürdig seien, weshalb die von ihm eingereichten Beweismittel nicht nur untauglich seien, sondern seine Aussagen sogar widerlegen würden, dass er aus den genannten Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch folglich abzuweisen sei, dass der Vollzug der Wegweisung im Weiteren zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit – hinsichtlich des Begründungsteils fremdsprachiger, hinsichtlich der Rechtsbegehren deutschsprachiger – Eingabe vom 12. Januar 2016 (Datum der Faxübermittlung) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass er dabei beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde als Beweismittel eine Taufbestätigung der (…) in D._______ vom 8. Januar 2016 sowie einen ärztlichen Bericht des Airport Medical Center (AMC) vom 29. Dezember 2015 beifügte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2016 per Telefax vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]), dass die Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache am 14. Januar 2016 per Telefax (und am 18. Januar 2016 im Original eintraf,

D-212/2016 dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er sei am 13. April 2013 aus eigenem Willen zum katholischen Glauben konvertiert, weil er die Kirche mit seinem "ganzen Herzen" liebe, was im Übrigen durch eine weitere Taufbestätigung vom 8. Januar 2016, die ein Kollege von ihm durch Vorsprechen bei besagter Kirche für ihn habe erhältlich machen können, bestätigt werde, dass er am Anfang nicht alles so gut habe erzählen können, weil er Angst und Bauchschmerzen gehabt habe, dass er bei seiner Ankunft am Flughafen C._______ tatsächlich zwei polizeiliche Schreiben zu den Akten gereicht habe, wobei das Schreiben von 2013 ausgestellt worden sei, als man nach ihm gesucht habe, und das Schreiben aus dem Jahr 2014 dasjenige gewesen sei, welches im Jahr 2014 in E._______ in den Zeitungen gebracht worden sei, dass er im Weiteren darauf hinwies, sehr viel Magenschmerzen und Probleme mit seiner Haut zu haben, und als Folge seiner Magenprobleme zeitweise auch Durchfall oder Blut im Stuhl zu haben, dass der Arzt ihm am 29. Dezember 2015 gesagt habe, dass man ihn nicht hier behandeln könne, "weil sie (hier) nur Kleinigkeiten behandeln würden", dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2016 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dass es gleichzeitig die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. Januar 2016 einlud, dass das Staatssekretariat in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2016 namentlich festhielt, die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines Schreibens der (…) vom 8. Januar 2016, wonach er als I._______ (…) und seit dem 13. April 2013 ein "full-time Christian" sei, erbringe inhaltlich keine neuen Tatsachen, dass sich das SEM hiervon abgesehen nicht zu dessen Authentizität äussern könne, da es sich bei diesem Dokument lediglich um eine Kopie handle, dass überdies anzumerken sei, dass sich der Beschwerdeführer zwar eine Kopie der katholischen Kirche beschafft, indessen nach wie vor keinen

D-212/2016 Nachweis seiner Identität erbracht habe, wiewohl er hierzu bereits mehrmals aufgefordert worden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar von zwei polizeilichen Schreiben aus den Jahren 2013 beziehungsweise 2014 rede, die er zu den Akten gereicht habe, dass es sich dabei freilich um einen polizeilichen Steckbrief vom 6. Oktober 2014 und um einen Fahndungsaufruf in der Zeitung "(…)" vom 10. November 2015 handle, wogegen ein Schreiben aus dem Jahr 2013 bis heute nicht aktenkundig sei, dass das SEM schliesslich feststellte, der Beschwerdeführer erhalte entgegen seinen sinngemässen Äusserungen in der Beschwerde an seinem jetzigen Aufenthaltsort durchaus eine adäquate medizinische Betreuung, dass es in diesem Zusammenhang eine Auflistung der schon erfolgten und noch geplanten ärztlichen Untersuchungen sowie der verschriebenen Medikamente vornahm ("29.12.2015 Abklärung beim AMC (Magen und Haut), Medikament erhalten: Pantoprazol, Desloratadin, Fucicort, Betadine; 14.1.2016 Abklärung beim AMC und Überweisung zum Facharzt für Radiologie, Praxis in J._______; 15.1.2016 Termin in der Radiologie-Praxis in J._______; 22.1.2016 Nachkontrolle im AMC, Ultraschall Abdomen: Resultat des Facharztes durch AMC erhalten, Gesuchsteller erhält Medikamente durch das AMC: Transipeg (Darmregulierung); 29.1.2016 Nachkontrolle – Termin vereinbart beim AMC. Der Gesuchsteller wurde darüber von einem Betreuer informiert."), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 26. Januar 2016 zustellte und ihm hierzu ein Replikrecht bis zum 1. Februar 2016 einräumte, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 eine fremdsprachige Replik einreichte, dass er der Replikschrift Kopien eines auf ihn lautenden Steckbriefs der tansanischen Polizei vom 7. Dezember 2013 und eines Geburtsregisterauszugs, das Original der Taufbestätigung vom 8. Januar 2016, ein Foto seines Onkels und einen Bericht des Radiologen Dr. med. K._______ vom 15. Januar 2016 beifügte, dass die Übersetzung der Replik in eine Amtssprache am 2. Februar 2016 per Telefax (und am 4. Februar 2016 im Original) eintraf,

D-212/2016 dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, es sei ihm nunmehr gelungen, via den Sohn der Schwester der Ehefrau seines Onkels an den polizeilichen Steckbrief aus dem Jahr 2013 und an seine Geburtsurkunde zu gelangen, wobei es sich nur um Kopien handle, dass dieser Sohn, der beim Onkel lebe, nämlich aus Angst, entdeckt zu werden, nur eine Kopie und nicht das Original der vorgenannten Dokumente gestohlen habe, dass dergestalt glaubhaft gemacht sei, dass sein Onkel ihn als Verräter an der islamischen Religion suche, und ihn festnehmen oder umbringen werde, falls er seiner habhaft werde, dass er weiter festhielt, sein Arzt habe noch nicht herausgefunden, weshalb Blut komme, wenn er auf die Toilette gehe, dass er deshalb zwecks weitergehender Untersuchungen eine Gastroskopie (Magenspiegelung) empfohlen habe, welche allerdings erst stattfinden könne, wenn er "transferiert" werde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und (abgesehen vom sprachlichen Mangel; vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des

D-212/2016 rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sein Onkel väterlicherseits habe ihn polizeilich zur Anzeige gebracht, weil er zum Christentum konvertiert sei und ein Landstück seines (des Beschwerdeführers) Vaters verkauft habe, dass er dabei seiner Anzeige falsche Anschuldigungen – Obdachlosigkeit und Fahrlässigkeit – zugrunde gelegt habe, da weder die Konversion noch der durch ihn erfolgte Landverkauf unrechtmässig gewesen seien, dass das Staatssekretariat indessen in Bezug auf die geltend gemachte Konversion zu Recht erwogen hat, diese sei nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer auch zweieinhalb Jahre danach nicht in der Lage ist, zumindest die grundlegenden Glaubensinhalte darzulegen, die Bedeutung der Taufe nicht kennt, auch deren näheren Verlauf nicht zu schildern vermochte, und seit seiner angeblichen Taufe im April 2013 lediglich noch ein weiteres Mal in der Kirche gewesen sei, um denjenigen Mann zu treffen, welcher ihm zur Ausreise aus Tansania verholfen haben solle, dass im Weiteren auch angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, im Hause seines Onkels gelebt zu haben, welcher Imam gewesen sei, nicht plausibel erscheint, weshalb der Beschwerdeführer ohne ersichtliches Interesse an der christlichen Religion einen Glaubenswechsel vollzogen haben sollte,

D-212/2016 dass die Aussage in der Beschwerde, er sei aus eigenem Willen zum katholischen Glauben konvertiert und er liebe diese Kirche mit seinem ganzen Herzen, nicht geeignet ist, die Konversion überzeugend aufzuzeigen, dass das SEM im Übrigen zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen den Landverkauf auf November 2013 veranschlagt (vgl. act. A9 S. 4), und gleichzeitig zum Ausdruck gebracht hat, sein Onkel habe schon wenige Tage später den polizeilichen Steckbrief veranlasst (vgl. act. A13 S. 27 F und A310), dass der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte polizeiliche Steckbrief indessen vom 6. Oktober 2014 datiert, was in zeitlicher Hinsicht mit den vorerwähnten Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren ist, dass der erst auf Vorhalt der zeitlichen Unstimmigkeit geäusserte Einwand des Beschwerdeführers, er habe dem SEM bei seiner Ankunft im Flughafen C._______ zwei derartige polizeiliche Schreiben abgegeben, wobei das erste aus dem Jahr 2013, das zweite vom Oktober 2014 stamme (vgl. act. A13 S. 27 f. F und A314 bis 321 und Beschwerde), nicht zu überzeugen vermag, erwähnte er doch während der Befragungen weder einen zweiten Steckbrief noch befindet sich ein solcher bei den vorinstanzlichen Akten, dass der Einwand somit als Versuch erscheint, die zeitlichen Diskrepanzen zwischen dem Landverkauf, der angeblichen Anzeige durch den Onkel und dem Steckbrief vom 6. Oktober 2014 nachträglich in einem plausiblen Licht erscheinen zu lassen, dass der Beschwerdeführer zwar mit seiner Replik die Kopie eines vom 7. Dezember 2013 datierenden und auf ihn ausgestellten Steckbriefs der tansanischen Polizei nachreichte, dass in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten ist, dass das lediglich in Kopie eingereichte Dokument a priori nicht fälschungssicher ist, weshalb ihm bereits aus diesem Grunde jegliche Beweiseignung abzusprechen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. November 2015 zudem unmissverständlich zum Ausdruck brachte, der polizeiliche Steckbrief sei nicht unter Nennung der richtigen Gründe (Konversion und Landverkauf), sondern unter falschen Anschuldigungen (Obdachlosigkeit und Fahrlässigkeit) zustande gekommen,

D-212/2016 dass er diesen Umstand damit begründete, eine Anschuldigung gegen ihn wegen Landverkaufs hätte jegliche Wirkung verfehlt, da er ja effektiver Eigentümer des von ihm veräusserten Grundstücks gewesen sei (vgl. act. A13 S. 24 F und A275), dass dem mit der Replik eingereichten angeblich ersten Steckbrief indes der Strafvorwurf des Landverkaufs sowie der Konversion zugrunde liegt, was mit den vorigen Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen ist, dass vor diesem Hintergrund der nachträglich beigebrachte (zweite) Steckbrief nicht geeignet ist, die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen, dass nach dem Gesagten nicht glaubhaft erscheint, dass der Onkel väterlicherseits den Beschwerdeführer aus Anlass seiner angeblichen Konversion beziehungsweise des Landverkauf behördlich angezeigt hat, dass deshalb auf die Suchanzeige in der Zeitung "(…)" vom 10. November 2015 nicht mehr näher einzugehen ist, da ihr mangels eines plausiblen Fundaments jegliche Beweiseignung in Bezug auf die angeblichen Ausreisegründe des Beschwerdeführers abzusprechen ist, dass sich die Beschwerdeschrift im Übrigen in Bezug auf die Ausreisegründe im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt, weshalb sich weitergehende Ausführungen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

D-212/2016 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tansania den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Tansania keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer zwar gemäss dem ärztlichen Bericht des Airport Medical Center vom 29. Dezember 2015 mutmasslich an einer Stressgastritis (Magenschleimhautentzündung) sowie einer unklaren Effloreszenz (pathologische Hautveränderungen) an Armen und Beinen leidet, dass ihm zwecks Behandlung seiner medizinischen Probleme auch entsprechende Medikamente verabreicht beziehungsweise ausgehändigt wurden,

D-212/2016 dass laut dem medizinischen Bericht von Dr. med. K._______ vom 15. Januar 2016 eine Ultraschalluntersuchung des Abdomen (Unterleibs) keinen fassbaren pathologischen Befund ergab, dass den Akten weiter zu entnehmen ist, dass beim Patienten medikamentös eine Darmregulierung iniziiert wurde (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 25. Januar 2016 S. 2), dass es sich bei den vorbezeichneten Krankheitsbildern indessen nicht um unmittelbar lebensbedrohliche medizinische Leiden handelt, dass diese zudem mit den geeigneten Medikamenten behandelt werden können, dass allfällige Zusatzuntersuchungen beim Beschwerdeführer wie beispielsweise eine Magenspiegelung auch in seiner Heimat erfolgen können, dass er im Übrigen die Möglichkeit hat, beim SEM um medizinische Rückkehrhilfe zu ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) und dabei auch mit einem Grundstock der für die Behandlung seiner medizinischen Leiden unabdingbaren Medikamente versorgt zu werden, dass im Weiteren zufolge der Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Ausreisegründe davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz besitzt, welches ihm bei der Begründung einer wirtschaftlichen Existenz zur Seite stehen kann, dass es ihm zusätzlich freisteht, ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass er aufgrund der guten Schulausbildung in einer bekannten Privatschule in B._______ (L._______) in der Lage sein sollte, sich ein Auskommen zu verschaffen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-212/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sich seine Beschwerde indessen als nicht zum Vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-212/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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