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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2015 D-212/2015

19 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,246 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-212/2015/pjn

Urteil v o m 1 9 . März 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), eigenen Angaben zufolge Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2014 / N (…).

D-212/2015 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge lebte der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit bis Ende 2012 in B._______ (Staatsgebiet von Äthiopien). Von dort aus gelangte er über den Sudan, Libyen und Italien am 23. September 2013 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 11. Oktober 2013 führte das damalige BFM (heute SEM) die Summarbefragung durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, eritreischer Staatsangehöriger und tigrinischer Ethnie zu sein. Im Alter von sechs oder sieben Jahren – und damit vor der Unabhängigkeit Eritreas – sei er mit den Eltern von C._______, das im heutigen Staatsgebiet von Eritrea liegt, nach B._______ in Äthiopien gezogen. Seine Eltern seien sehr früh verstorben und er habe fortan auf der Strasse gelebt. Ende der 90er-Jahre hätten ihn Nachbarn wegen seiner eritreischen Herkunft behördlich denunziert. Er sei für ein halbes Jahr inhaftiert und grausam gefoltert worden. Man habe ihm Spionagetätigkeit für Eritrea zur Last gelegt. Nach der Haftentlassung habe er wegen seiner Herkunft unter prekären Lebensumständen gelitten, ehe es ihm gelungen sei, als Chauffeur ein Auskommen zu finden. In Anbetracht der geschilderten schlimmen Erlebnisse sei er schliesslich geflohen. A.c Am 3. März 2014 (Ausgang Vorinstanz) teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet worden. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2014 (Eingang Vorinstanz) an das BFM. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 12. November 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei durch die DERG (Provisorische Militärverwaltung) erschossen worden. Mitte der 90er-Jahre sei er für einen Monat nach Eritrea zurückgekehrt, um allfällige Familienangehörige ausfindig zu machen. Nach der halbjährigen Haft, verbunden mit Folter Ende der 90er-Jahre in Äthiopien, sei er unter behördlicher Kontrolle gestanden. Angehörige der Sicherheitskräfte hätten ihn wegen der eritreischen Herkunft und – nachdem dieses öffentlich bekannt geworden sei – seines HIV-Leidens immer wieder beleidigt. Auch seine Partnerin und das gemeinsame Kind hätten darunter gelitten. Er habe die Arbeitsstelle verloren und die erforderlichen Medikamente nicht erhalten. Zudem sei ihm die Wohnung ge-

D-212/2015 kündigt worden. Freunde hätten sich von ihm abgewandt. Aus den dargelegten Gründen sei er schliesslich ausgereist. In Libyen sei er sechs Monate lang inhaftiert gewesen. B.b Als Beweismittel gab er ein ärztliches Schreiben vom 29. Oktober 2014 zu den Akten. C. Am 25. November 2014 gingen beim BFM weitere ärztliche Unterlagen des Beschwerdeführers ein. D. D.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 – eröffnet am 12. Dezember 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Staat Eritrea bestehe erst seit der Unabhängigkeit von Äthiopien im Jahr 1993. Nach äthiopischem Recht hätten bis zu diesem Zeitpunkt alle Eritreer beziehungsweise alle in Äthiopien wohnhaften Personen tigrinischer Volkszugehörigkeit als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Da der Beschwerdeführer 1981 auf äthiopischem Staatsgebiet als Sohn äthiopischer Staatsbürger geboren worden sei, könne ungeachtet des allfälligen tigrinischen Hintergrunds davon ausgegangen werden, dass er seinerzeit als äthiopischer Staatsbürger registriert worden sei. Im Jahr 1993 sei er zwölf Jahre alt und für das Unabhängigkeitsreferendum – im Hinblick auf den Erwerb der eritreischen Staatsbürgerschaft – nicht teilnahmeberechtigt gewesen. Seine Eltern seien bereits vor der Unabhängigkeit verstorben. Demzufolge sei davon auszugehen, dass er nach 1993 weiterhin als äthiopischer Staatsbürger gegolten haben müsse. Und selbst unter der soeben verworfenen Annahme, er sei tatsächlich eritreischer Staatsbürger, wäre davon auszugehen, dass er wegen seines seit 1993 andauernden Aufenthalts in Äthiopien zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung verfügt hätte. Dass er in Äthiopien zumindest registriert gewesen sei, werde durch den Umstand, wonach er dort gearbeitet und die Führerscheinprüfung absolviert habe, erhärtet. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das ihm zustehende äthiopische Staatsbürgerrecht nicht hätte erhalten sollen. Schliesslich seien nach Ausbruch des Grenzkonflikts 1998 viele eritreische Staatsangehörige nach Eritrea deportiert worden. Seine Darstellung, wonach er 1998/1999 während eines halben Jahres misshandelt worden sei, aber danach den Führerschein gemacht und weiterhin in Äthiopien ge-

D-212/2015 lebt habe, vermöge daher nicht zu überzeugen. Im Sinne eines Zwischenergebnisses sei festzuhalten, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über die äthiopische Staatbürgerschaft verfüge. Die geschilderten Behelligungen aufgrund der angeblichen Herkunft vermöchten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. D.b Unbesehen dieser Sachlage wäre selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Haft von 1998/1999 kein genügend enger sachlicher und kausaler Zusammenhang zur erst mehr als 10 Jahre später erfolgten Ausreise ersichtlich. Die weiteren Vorbringen – so auch zur gesellschaftlichen Stigmatisierung wegen der HIV-Erkrankung – seien nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK zu werten. D.c Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. E.a Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Ferner sei eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung einzuräumen sowie eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. E.b Im Rekurs machte der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz würden sein Halbruder (N […]) und seine Halbschwester (N […]) als anerkannte Flüchtlinge leben. Dem Ausweis der Halbschwester könne entnommen werden, dass das SEM deren eritreische Staatsbürgerschaft nicht bezweifelt habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich im ergangenen Entscheid bei der Bestimmung seiner nationalen Herkunft mit den Akten seiner Halbgeschwister zu befassen, was eine Gehörsverletzung darstelle. E.c Der Eingabe lag die Kopie eines Ausweises der Halbschwester bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie deren Rechtsgenüglichkeit fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das

D-212/2015 Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. G. Am 28. Januar 2015 ging beim SEM ein den Beschwerdeführer betreffendes ärztliches Schreiben vom 24. Januar 2015 ein. H. Nach gewährter Fristerstreckung machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2015 geltend, den Akten seiner Halbschwester könne entnommen werden, dass er eritreischer Herkunft sei, nach Eritrea gereist sei und dort (kurz) gelebt habe und anschliessend nach Äthiopien zurückgekehrt sei. Sodann erscheine seine Inhaftierung 1998/1999 vor diesem Hintergrund mehr als plausibel, da zu diesem Zeitpunkt die Spannungen der beiden Länder eskaliert seien. Auch in diesem Punkt hätten die Akten der Halbschwester beigezogen werden müssen. Was die angeblich fehlende Kausalität der Haft für die erst 2012 erfolgte Ausreise anbelange, verkenne das SEM, dass er bei der Anhörung angegeben habe, auch danach unter Beobachtung gestanden zu haben. Die Vorinstanz habe es unterlassen, auf diese anschliessenden behördlichen Massnahmen detaillierter einzugehen. Insoweit könne nicht ohne weiteres auf die fehlende Kausalität geschlossen werden. Zudem kämen zwingende Gründe in Betracht. Nach dem Gesagten sei die Sache wegen mehrfacher Gehörsverletzung an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. I. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Bei den Halbgeschwistern des Beschwerdeführers sei die Verfolgung durch die äthiopischen Behörden im Vordergrund gestanden. Dies habe zur Asylgewährung geführt. Die Staatsbürgerschaft der erwähnten Personen habe bei dieser Sachlage offen gelassen werden können. Die an sich äthiopische Staatsbürgerschaft der Halbschwester sei indes offenkundig. Allerdings habe sie geltend gemacht, die äthiopische durch Annahme der eritreischen Staatsbürgerschaft aufgegeben zu haben. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, hätte dies gemäss äthiopischem Recht keine Auswirkungen auf den Status der übrigen Familienmitglieder und damit auf die Frage der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers. Mithin sei die Staatsbürgerschaft der Halbgeschwister für das vorliegende Verfahren irrelevant. Dass sie im angefochtenen Entscheid nicht thematisiert worden sei, könne entsprechend nicht als Gehörsverletzung gerügt

D-212/2015 werden. Zusammenfassend sei im vorliegenden wie auch im Verfahren der Halbgeschwister eine Vorverfolgung durch die äthiopischen Heimatbehörden geprüft worden. Während die Halbgeschwister eine solche hätten glaubhaft machen können, sei dies dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen. J. In seiner Replik vom 4. März 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, mit dem Verweis auf die Verfahren seiner Halbgeschwister habe er nicht zu belegen versucht, dass er die eritreische Staatsbürgerschaft besitze. Es sei ihm vielmehr darum gegangen darzulegen, dass er wie seine Halbgeschwister ein "teilgebürtiger Eritreer und Äthiopier" sei. Gerade dies stelle die Vorinstanz aber in Abrede und folgere daraus, dass damit eine Prüfung der Asylrelevanz entbehrlich sei. Mit dem ausführlichen Hinweis auf seine Halbgeschwister anerkenne es aber nun implizit, dass auch er ein teilgebürtiger Eritreer und Äthiopier sei, weshalb die Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen unentbehrlich sei. Die Vorinstanz habe sich bisher lediglich zum aus ihrer Sicht fehlenden Kausalzusammenhang der Haft zur Ausreise geäussert und die von ihm geltend gemachte behördliche Überwachung in der Zeit danach nicht berücksichtigt. Dies sei umso gravierender, als seine Halbschwester ein spezifisches Profil aufweise und (…) inhaftiert worden sei. Insofern hätte nicht ohne weiteres auf ein Fehlen des erwähnten Kausalzusammenhangs geschlossen werden dürfen. Wegen des unvollständig erstellten Sachverhalts sei die Sache an das SEM zur ergänzenden Anhörung zurückzuweisen. Sollte das Gericht der Auffassung sein, der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt selber zu vervollständigen, sei ihm dies unter entsprechender Fristansetzung mitzuteilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-212/2015 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.

D-212/2015 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt. 4.2 Zum Kassationsantrag des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Das SEM hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer von der äthiopischen Staatsbürgerschaft oder zumindest einem äthiopischen Bleiberecht auszugehen ist, und hat die in diesem Land geltend gemachte Verfolgung entsprechend nicht als diejenige eines Drittstaats gewertet. Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Insoweit war die Vorinstanz nicht gehalten, wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten eritreischen Staatsbürgerschaft die Dossiers der Halbgeschwister beizuziehen, da sich die gezogenen Schlüsse bereits aus seinen eigenen Akten

D-212/2015 klarerweise ergaben. In der Vernehmlassung weist das SEM unter Hinweis auf die äthiopische Rechtslage überdies darauf hin, dass im Kontext vor Ort durchaus verschiedene Staatsangehörigkeiten einzelner Familienmitglieder bestehen können und eine allfällige eritreische Staatsbürgerschaft der Halbgeschwister keinen Einfluss auf die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers hätte. Im Übrigen konnte den Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Weise entnommen werden, dass er wegen seiner Halbgeschwister unter behördlichem Druck gestanden wäre oder ein solcher bevorgestanden hätte, weshalb besagte Akten auch in diesem Lichte besehen nicht beigezogen werden mussten. Anzufügen ist, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen den etwas missverständlichen Vorbringen in der Replik auch auf ihre Asylrelevanz prüfte, dabei zwischen der erlittenen Haft und den sonstigen Vorbringen differenzierte und bei der Anhörung durchaus (Vertiefungs-)Fragen zur Situation nach der geltend gemachten Haft 1998/1999 stellte (vgl. A 28/13 Fragen 52, 60 f., 71 und 88). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz keine Gehörsverletzung begangen, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist. Da der Sachverhalt demnach genügend erstellt ist, erfolgt auch keine Fristansetzung an den Beschwerdeführer für eine ergänzende Eingabe. 5. 5.1 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer in Äthiopien erlittene Haft Ende der 90er-Jahre als unglaubhaft erachtet. Seine Darstellung, wonach er danach den Führerschein gemacht und weiterhin in Äthiopien gelebt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Eine Überprüfung dieser Qualifizierung kann vorliegend unterbleiben. Unbesehen der Glaubhaftigkeit dieser Haft hat das SEM nämlich zu Recht und in überzeugender Art erwogen, dass auch bei Annahme der Glaubhaftigkeit von Folter und Haft aufgrund seiner eritreischen Herkunft im Jahre 1998/1999 die Kausalität zur erst 2012 erfolgten Flucht ohnehin zu verneinen wäre. Die Rekursvorbringen, wonach der Beschwerdeführer auch danach ernsthaft im Fokus der Behörden gestanden sei, überzeugen insofern nicht, als er anlässlich der Anhörungen zwar ausführte, nach seiner Haft beobachtet und beleidigt worden zu sein, hingegen auch zu verstehen gab, in Äthiopien ohne Probleme gelebt zu haben beziehungsweise ohne Krankheit dort nach wie vor leben zu können (vgl. A 6/13 S. 7; A 28/13 Antwort 71). Diesen Aussagen gemäss ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachte Verfolgung in all den Jahren nach der erlittenen Haft in einem relevanten Ausmass noch andauerte. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Auch die Annahme von zwingenden Gründen im Sinne von Art. 1C

D-212/2015 Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtfertigt sich bei dieser Sachlage nicht, zumal dies ebenfalls eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise voraussetzen würde. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers – und der damit einhergehenden sozialen Ächtung verbunden mit weiteren Erschwernissen – ist vom SEM zutreffenderweise nicht im Asyl-, sondern im Vollzugspunkt mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. 5.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltigkeit nichts zu ändern. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-212/2015 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.

(Dispositiv nächste Seite)

D-212/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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