Abtei lung IV D-212/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Februar 2010 Richter Hans Schürch, Richter Piero Angeli-Busi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z1._______, geboren _______, Z2._______, geboren _______, Z3._______, geboren _______, Z4._______, geboren _______, Z5._______, geboren _______, Mongolei, alle vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-212/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 4. Januar 2008 und gelangten über A._______ und ihnen unbekannte Länder am 13. Januar 2008 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 28. Januar und am 6. Februar 2008 wurden sie im B._______ befragt und am folgenden Tag für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 10. Dezember 2008 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Hardwareingenieur, habe bei der Firma D._______ als Netzadministrator gearbeitet und nebenbei für die staatlichen Behörden zur Korruptionsbekämpfung Netzwerke und Computer repariert. Dabei sei er auf eine Liste mit den Vermögensverhältnissen von hohen Regierungsbeamten gestossen und habe diese kopiert. Seine Ehefrau, Mitherausgeberin einer Computerzeitschrift und einer Website, habe die Liste im Mai 2007 veröffentlicht. Im Juni 2007 habe sie den ersten Drohanruf bekommen. Am 14. September 2007 sei sie zum zweiten Mal und massiver per Telefon bedroht worden. Am gleichen Abend sei der Beschwerdeführer auf dem Weg nach Hause zusammengeschlagen worden. Am 25. Oktober 2007 sei der Chef der Antikorruptionsbehörde an einem internationalen Meeting in E._______ gestorben. Angeblich habe man ihn ermordet. Im November 2007, kurz vor dem Staatsfeiertag am 26. November, sei der Beschwerdeführer telefonisch bedroht worden. Diese Leute hätten ihn angerufen und ihm gesagt, sie wüssten, dass seine Frau schwanger sei und sie eine kranke Tochter hätten. Eine Anzeige bei der Behörde seines Heimatlandes habe er nicht erstattet, weil man von der Polizei nicht ernst genommen werde und er von Fällen ohne erfolgte Verurteilung gehört habe. Aus Angst habe er sich entschlossen, das Heimatland zu verlassen, obwohl bis zum Zeitpunkt der Ausreise nichts mehr passiert sei. Zudem hoffe er auf medizinische Behandlung seiner kranken Tochter. Es sei ihm gesagt worden, dass man seine Tochter in der Mongolei nicht endgültig behandeln könne, und es sei ihm empfohlen worden, sie im Ausland behandeln zu lassen. In der Schweiz gehe es seiner Tochter viel besser, weil sie Physio- und Ergotherapie bekomme. Diese Therapien gebe es in der Mongolei nicht. Zudem habe der Beschwerdeführer D-212/2010 eine am 10. Februar 2010 ausgestellte polizeiliche Vorladung für den 25. Februar 2010 per Post in die Schweiz erhalten. Diese sei seinem Schwager in der Mongolei ausgehändigt worden. Gestützt auf diese Vorladung werde er in seinem Heimatland als Verdächtiger oder Angeschuldigter gesucht. Der auf der Vorladung aufgeführte Gesetzesartikel werde auch im Zusammenhang mit Computermissbrauch verwendet. Da er dieser Vorladung nicht Folge geleistet habe, sei sein Vater vorgeladen und einvernommen worden. Dem Vater sei mitgeteilt worden, dass man den Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise in sein Heimatland festnehmen werde. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes und legte dar, ihr Ehemann habe entschieden, dass sie ausreisten. In Ergänzung zum Ehemann brachte sie vor, dass wegen der Nichtbefolgung der Vorladung der Computer konfisziert und bisher nicht zurückgegeben worden sei. Die Beschwerdeführenden reichten zwei mongolische Identitätskarten sowie Kopien des Ehescheins, eines Bachelor Degree Diploms, einer Geburtsurkunde der Tochter, einer Liste mit Vermögenswerten, eine polizeiliche Vorladung vom 10. Februar 2008 und verschiedene Arztberichte zu den Akten. Sie hätten ihr Heimatland mit ihren Reisepässen verlassen, diese indessen dem Schlepper abgeben müssen und nicht mehr zurückerhalten. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. Am 22. Februar 2008 und am 13. August 2009 wurden in der Schweiz zwei weitere Kinder der Beschwerdeführer geboren. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 – eröffnet am 17. Dezember 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Insbesondere könnten verschiedene Elemente des Sachvortrags nicht mit der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns in Übereinstimmung gebracht werden. Der Beschwerdefüh- D-212/2010 rer habe eine einzelne Liste kopiert und auf einer Webseite aufgeschaltet, die mit Korruption und Politik nichts zu tun habe. Weder davor noch danach habe er sich mit Politik oder der Bekämpfung der Korruption beschäftigt und darüber hinaus weder jemanden über seine Entdeckung orientiert noch weitere Schritte zur Denunziation der Korruption unternommen. Der Beschwerdeführer habe auch nichts über den Hintergrund der erwähnten Liste preisgegeben; ebenso wenig habe er sagen können, was damit im Büro für Korruptionsbekämpfung geschehen wäre. Dass seine Handlung in keinen breiteren Kontext eingebettet sei, müsse als starker Hinweis für einen konstruierten Sachverhalt gesehen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der die ersten Drohanrufe nicht ernst genommen habe und – nachdem er zusammengeschlagen worden sei – die Wohnung nicht gewechselt habe, sei befremdlich. Den Vorbringen könnten überdies widersprüchliche Angaben entnommen werden, so beispielsweise wo der Beschwerdeführer genau zusammengeschlagen worden sei und was am Montag danach mit der Liste geschehen sei. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen seien ferner als Übergriffe durch Dritte zu qualifizieren. Diesen komme nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der mongolische Staat indessen sei in der Lage und willens, seine Bürger vor rechtswidrigen Übergriffen durch andere Bürger zu schützen und ahnde Korruption sowie staatliche Willkür. Unter diesen Umständen hätten sich die Beschwerdeführenden bei der Polizei und den zuständigen staatlichen Instanzen um Schutz und Aufklärung der Drohungen bemühen und allenfalls den Fall an höhere Instanzen ziehen können. Weil sie dies unterlassen hätten, könnten sie sich nicht auf einen mangelnden Schutzwillen des Staates berufen. Ihre Aussage, es sei nutzlos, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, müsse als reine Schutzbehauptung gesehen werden. An dieser Einschätzung vermöge die nachgereichte polizeiliche Vorladung nichts zu ändern, weil sie auf einem Blankoformular ohne Briefkopf erstellt worden sei, weshalb der Beweiswert dieses Schreibens als sehr gering erachtet werden müsse. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Januar 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie um Anordnung der D-212/2010 vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ersuchten um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine konkrete Gefährdung auch aus medizinischen Gründen gegeben sein könne. Insbesondere wenn im Heimatland eine erhebliche Verschlechterung des körperlichen oder psychischen Gesundheitszustandes eintreten würde oder wenn in absehbarer Zeit im Fall eines Verzichts auf den Wegweisungsvollzug eine erhebliche und nachhaltige Besserung erreicht werden könne, sei eine Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Vorliegend sei die Tochter der Beschwerdeführenden schwer krank und werde intensiv behandelt. Die benötigten Therapien könnten im Heimatland nicht gewährleistet werden, weshalb sie auf die Schweiz angewiesen sei. Unter diesen Umständen müsse der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet werden. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem BFM wurde Gelegenheit gewährt, innert der angesetzten Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2010 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM machte geltend, dass die Tochter der Beschwerdeführenden seit ihrer Geburt behindert und auf medizinische sowie therapeutische Behandlung angewiesen sei, welche sie in ihrem Heimatland erhalten habe. Die Behinderung sei nicht lebensbedrohlich, weshalb die Rückkehr ins Heimatland und die Fortsetzung der Therapie dort keine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge haben werde. Der in der Schweiz vorliegende Behandlungsstandard könne nicht – wie in der Beschwerde gefordert – als unabdingbares Anspruchkriterium für die ärztliche Versorgung und für eine menschenwürdige Existenz der Tochter der Beschwerdeführenden im Heimatstaat gelten. Zudem sei im Arztbericht nur festgehalten worden, dass D-212/2010 mit der hiesigen Behandlung weitere Fortschritte zu erwarten seien; es sei indessen nicht dargelegt worden, wie lange diese Therapien noch fortgeführt werden sollten. F. In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2010 legten die Beschwerdeführenden dar, dass ihre Tochter im Zeitpunkt der Erstuntersuchung in der Schweiz im Alter von 5 ½ Jahren im Alltag vollständig auf Fremdpersonen angewiesen gewesen sei. Sie habe indessen unter intensiver Psychotherapie und Ergotherapie grosse Fortschritte erzielt und habe bereits im Oktober des gleichen Jahres altersgerecht den Kindergarten besuchen können. Ein Jahr später sei sie eingeschult worden und bekomme nach wie vor logopädische Therapie. Das Mädchen habe eine gute Prognose für weitere grosse Fortschritte; Voraussetzung dafür seien jedoch eine spezialisierte und intensive Behandlung, verbunden mit einer integrierten Beschulungsmöglichkeit. Unter Hinweis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Juli 1996 und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S. E-5364/2006 wurde festgehalten, dass ein allfälliger Abbruch der hiesigen Therapie zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Mädchens führen würde, weil dem Arztzeugnis entnommen werden könne, dass es in seinem Heimatland keine zureichende medizinische Betreuung habe in Anspruch nehmen können. Es habe erst im Alter von drei Jahren eine Behandlung erhalten, obwohl eine solche ab Geburt angezeigt gewesen wäre. Zudem erachte der behandelnde Arzt die durchgeführten Zyklen als zu wenig intensiv. Ferner existiere in der Mongolei keine Schule, in welcher das Mädchen untergebracht werden könne. Es gebe dort zwar Schulen für geistig behinderte sowie seh- und hörbehinderte Kinder. Die Tochter der Beschwerdeführenden sei indessen körperlich behindert und im Übrigen sehr intelligent. Sie benötige eine normale Förderung. Die Frage, wie lange sie in der Schweiz noch behandelt werden müsse, dürfe für die Beurteilung keine Rolle spielen; zudem könne diese Frage nicht exakt beantwortet werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. D-212/2010 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-212/2010 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über- D-212/2010 einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er habe in seinem Heimatland eine polizeiliche Vorladung erhalten, welche er nicht befolgt habe, weshalb er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer staatlichen Verfolgung zu rechnen habe. Mit dem BFM ist indessen übereinzustimmen, dass an der Echtheit dieser Vorladung aufgrund ihres Erscheinungsbildes zu zweifeln ist. Zudem soll ihm diese Vorladung im Zusammenhang mit der Prüfung, ob er sich eines Delikts, das unter den Begriff der Computerkriminalität fallen würde, schuldig gemacht hat, zugestellt worden sein. Dabei würde es sich um eine legitime Verfolgungsmassnahme des mongolischen Staates D-212/2010 handeln, zumal dieser damit seiner Pflicht zur Verfolgung von Delikten nachkäme. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Strafe oder Behandlung, welche Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbieten würden, droht, sind den Akten nicht zu entnehmen. 5.3.2 Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung einer kranken Person eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Gemäss einem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gefällten Urteil kann dies beispielsweise unter ganz besonderen Umständen für eine in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person zutreffen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien). Im vorliegenden Fall ist das älteste Kind der Beschwerdeführenden gestützt auf den Arztbericht vom 8. Januar 2010 von Dr. med. F._______. an einer rechtsbetonten Tetraparese infolge einer neonatalen Asphyxie bei Geburtsstillstand erkrankt. Ausserdem erlitt das Kind im Säuglingsalter eine Meningitis. Letztere Krankheit konnte – gestützt auf den Arztbericht – bereits im Heimatland gut behandelt werden, während sich die Behandlung der Tetraparese auf eine rudimentäre Physiotherapie beschränkte. Auch wenn das Kind für den Alltag vollständig auf Fremdpersonen angewiesen war, sind die Folgen der erschwerten Geburt nicht mit den aussergewöhnlichen Umständen zu vergleichen, von welchen im erwähnten Urteil des EGMR die Rede ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch in Beachtung der körperlichen Behinderung des Kindes der Beschwerdeführenden als zulässig zu erachten. 5.3.3 Das Kind der Beschwerdeführenden unterliegt den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte hinsichtlich des Schulbesuchs (Art. 28 KRK) sowie bezüglich der Behinderung eines Kindes (Art. 23 KRK) sind jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). 5.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 5.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-212/2010 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 Mit Blick auf die allgemeine politische Lage, die Menschenrechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der Mongolei, die mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem so genannten "safe country" (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, ist eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden als zumutbar zu erachten. In der Mongolei herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. 5.4.2 Hinsichtlich der Prüfung individueller Wegweisungshindernisse ist Folgendes festzuhalten: 5.4.2.1 Die Beschwerdeführenden stammen gemäss ihren Angaben aus G._______, wo sie Zeit ihres Lebens wohnhaft waren und wo auch ihre nächsten Verwandten – die Eltern beziehungsweise Schwiegereltern und die Geschwister – leben. Sie verfügen somit über ein familiäres Beziehungsnetz, das als tragfähig zu erachten ist. Zudem haben beide Beschwerdeführer eine überdurchschnittlich gute Ausbildung absolviert und waren vor ihrer Ausreise berufstätig: Der Beschwerdeführer ist Hardwareingenieur mit einem Universitätsabschluss und hat als Netzadministrator bei einer Firma, die Computersupport anbietet, gearbeitet, während die Beschwerdeführerin Telekommunikationsingenieurin ist und als Produktionsleiterin einer Computerzeitschrift und einer Website tätig war. Wirtschaftlich waren die Beschwerdeführenden im Heimatstaat gut gestellt, war es ihnen doch möglich, das Reisegeld im Betrag von 15'000 US zu finanzieren. Bei ihrer Rückkehr wird es ihnen möglich sein, wieder eine Arbeit zu finden, weshalb es ihnen zugemutet werden kann, sich um eine solche zu bemühen, um die Existenz der Familie erneut sichern zu können. Zudem kann damit gerechnet werden, dass sie in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr bei Bedarf von den Familienangehörigen unterstützt werden. Von dieser Annahme ist umso mehr auszugehen, als die D-212/2010 Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise bei ihren Eltern beziehungsweise Schwiegereltern gelebt haben wollen. 5.4.2.2 Sind von einem Vollzug der Wegweisung Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa). 5.4.2.3 Unbestritten ist der durch Arztzeugnis ausgewiesene Bedarf des Kindes der Beschwerdeführenden nach einer medizinischen Behandlung. Das an einer rechtsbetonten Tetraparese leidende Kind benötigt gemäss Arztbericht vom 8. Januar 2010 für seine weitere Entwicklung Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie. Eine Reittherapie wäre zudem wünschenswert. Es besucht die erste Klasse mit heilpädagogischer Unterstützung. Gemäss dem Arztbericht soll das Kind – gestützt auf die Aussagen seiner Eltern – im Heimatland nicht die benötigte Therapie, sondern nur eine ungenügende Physiotherapie im Kinderzentrum von G._______ bekommen haben. Ausserdem gebe es dort keine für das Kind geeignete Schule. Es habe zwar in einem privaten Kindergarten von 20 Kindern untergebracht werden können, indessen würden die Schulklassen die doppelte Zahl Schüler aufweisen. Es gebe im Heimatland der Beschwerdeführenden nur eine Sonderschule für geistig behinderte und eine solche für seh- und hörbehinderte Kinder. Deren Klassenbestände seien ebenfalls hoch. Das Kind der Beschwerdeführenden sei indessen sehr intelligent und habe Anspruch auf eine normale Förderung. 5.4.2.4 Grundsätzlich ist im Fall von medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes oder eine unzureichende Behandlung zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Wesentlich ist dabei, dass die benötigte medizinische Behandlung als dringend erachtet wird und zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Liegt indessen im Heimatland eine medizinische Behandlungsmöglichkeit vor, auch wenn diese nicht dem schweizerischen Standard entspricht, ist der D-212/2010 Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 5.4.2.5 In der Mongolei besteht ein funktionierendes Gesundheitswesen und insbesondere in G._______, woher die Beschwerdeführenden stammen, gibt es zahlreiche Spitäler und andere medizinische Einrichtungen zur Behandlung von gesundheitlichen Problemen. Wie den Akten entnommen werden kann, sind auch spezielle Behandlungsmöglichkeiten für Kinder vorhanden und es werden offensichtlich Physiotherapien für Kinder angeboten (vgl. Arztbericht vom 8. Januar 2010). Das Kind der Beschwerdeführenden wurde in G._______ behandelt, erhielt Physiotherapie und – wie dem erwähnten Arztbericht entnommen werden kann – wurde auch im Säuglingsalter (Meningitis) offensichtlich gut behandelt. Allein die Tatsache, dass in der Schweiz effizientere oder bessere Therapien zur Verfügung stehen, lässt nicht auf die fehlende Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen, da vorliegend keine Krankheit besteht, die – im Hinblick auf die in der Mongolei zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten – eine lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Kindes nach sich zieht. Den offensichtlich gut situierten Beschwerdeführenden ist es auch zuzumuten, allfällige Kosten, welche sich aus der Behandlung ihres Kindes ergeben, zu übernehmen. Vorliegend kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Kind der Beschwerdeführenden in seinem Heimatland eine adäquate medizinische Behandlung erhalten kann. Darüber hinaus ist eine allgemeine ärztliche Kontrolle in der Mongolei – und insbesondere in G._______ – gewährleistet, weshalb der Zugang zu den medizinisch erforderlichen Kontrollen und Behandlungen auch faktisch als gesichert erscheint. 5.4.2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Kind der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat benötigte medizinische Versorgung auch dort sichergestellt ist und eine Rückkehr in die Mongolei somit keine existenzielle Bedrohung des Lebens des Kindes der Beschwerdeführenden darstellen würde. Eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage ist somit zu verneinen. An dieser Einschätzung vermag ein allfälliger Rückschritt in der Entwicklung infolge des Abbruchs der schweizerischen Therapie nichts zu ändern, zumal nicht mit einer lebensgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit – entgegen der Annahme in der Eingabe vom 5. Februar 2010 – nicht D-212/2010 mit lebensbedrohlichen Folgen zu rechnen ist. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden darüber hinaus die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 5.4.2.7 Die Beschwerdeführenden machten darüber hinaus geltend, ihr Kind könne im Heimatland nicht – wie in der Schweiz – in einer heilpädagogischen Schule, in welcher in Kleinklassen unterrichtet werde, lernen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass allein fehlende heilpädagogische oder auf tieferem Niveau bestehende Schulungsmöglichkeiten für das Kind der Beschwerdeführenden den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Zwar ist es verständlich, dass die Eltern für ihr Kind die bestmöglichste Förderung wünschen; indessen ist zu beachten, dass allein der tiefere Standard im Schulwesen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, weil damit keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Es bleibt den Eltern überlassen, sich in der Schweiz bezüglich spezieller Förderung ihres Kindes instruieren zu lassen, falls sie die im Heimatland vorhandenen Möglichkeiten nicht als ausreichend betrachten. Somit stellen auch die geltend gemachten fehlenden heilpädagogischen Schulungsmöglichkeiten im Heimatland der Beschwerdeführenden keine Wegweisungshindernisse dar. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass das Kind der Beschwerdeführenden infolge seiner körperlichen Behinderung in seinem Heimatland keine Schule besuchen kann. 5.4.2.8 Zuletzt gilt es festzuhalten, dass auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung spricht, zumal – wie bereits festgehalten – die körperliche Behinderung des Kindes der Beschwerdeführenden auch in deren Heimatland – wenn auch auf tieferem medizinischem Niveau – behandelbar ist und das Kind in seinem Heimatland trotz seiner körperlichen Behinderung die Schule besuchen kann. Dass es mehr Einschränkungen als gesunde Kinder in Kauf nehmen muss und nicht oder nicht im gleichen Mass wie in der Schweiz in einer heilpädagogischen Schule gefördert wird, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die in der KRK enthaltenen entsprechenden Normen (vgl. Art. 23 und 28 KRK) nicht vorschreiben, welche konkrete Förderung oder Schulung einem behinderten Kind zukommen muss D-212/2010 und welche konkrete medizinische Behandlung unabdingbar ist. Vielmehr relativieren die erwähnten Gesetzesartikel die Anforderungen an die Staaten selbst, indem sie Wortwendungen wie „soweit irgend möglich“ (Art. 23 Abs. 3 KRK) oder „insbesondere“ (Art. 28 Abs. 1 KRK) verwenden. Direkte oder konkrete Rechte hinsichtlich der Qualität der Schulung eines behinderten Kindes oder der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten können somit aus den erwähnten Gesetzesartikeln nicht abgeleitet werden. Da das Kind der Beschwerdeführenden in seinem Heimatland die Schule besuchen und eine medizinische Behandlung in Form einer Physiotherapie erhalten kann, ist der Vollzug der Wegweisung mit der KRK grundsätzlich vereinbar und verstösst nicht gegen das Kindeswohl. 5.4.2.9 Insgesamt kann den vorgebrachten medizinischen Problemen des Kindes der Beschwerdeführenden auch beim Vollzug der Wegweisung durch sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. 5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung D-212/2010 der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-212/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 17