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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2010 D-2119/2010

23 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,249 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Feb...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2119/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . August 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, (...), Togo, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2119/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Mina mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Togo eigenen Angaben gemäss am 10. Januar 2009 auf dem Luftweg und gelangte via C._______ am 28. Januar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ (...) vom 3. Februar 2009 und der Anhörung vom 26. Februar 2009 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, er habe in B._______ als unabhängiger Busfahrer gearbeitet. Am 28. Dezember 2008 habe ein gewisser X._______ (D.T.) seinen Bus gemietet und sei, mit ihm als Chauffeur, in Begleitung von mehreren Männern nach D._______ im Norden Togos gefahren. Er selbst habe nichts über den Zweck dieser Reise gewusst und sei mitten in der Nacht, nachdem er die Leute in D._______ ausgeladen habe, aufgefordert worden, D.T. sowie eine weitere Person unverzüglich wieder nach B._______ zurückzufahren. Nach der Ankunft in B._______ habe er sich – noch am 29. Dezember 2008 – zunächst nach Hause und in der Folge zu seinem Onkel Y._______, einem früheren Minister, begeben. Dort habe er zwei Anrufe von einem Colonel erhalten, der sich ebenfalls Z._______ nannte und ihm – dem Beschwerdeführer – drohte, er werde ihn suchen und finden lassen, da die Leute, welche er transportiert habe, Schlimmes angerichtet hätten. Sein Onkel riet ihm darauf, sich auf keinen Fall zu melden, und half ihm beim Verlassen des Landes. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 – eröffnet am 1. März 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verstricke sich in widersprüchliche Aussagen. Er habe bei der EVZ-Befragung vom 3. Februar 2009 ausgesagt, in der Nacht vom 28. auf den 29. Dezember 2009 habe ihm D.T. in D._______ gesagt, wenn er ein Mann sei, müsse er sofort zu seinem Fahrzeug gehen, damit sie den Ort verlassen könnten; sie müssten sofort abfahren, da D.T. sonst getötet würde. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht D-2119/2010 getraut zum Fahrzeug zu gehen, weil er dort Unbekannte gesehen habe. Bei der Anhörung vom 26. Februar 2009 habe er jedoch zu Protokoll gegeben, D.T. habe ihm diesbezüglich nichts gesagt, ausser dass sie abfahren müssten, weil D.T. zu seinem Chef gehen wolle. In der Folge habe der Beschwerdeführer zudem präzisiert, D.T. habe ihm wegen der Anwesenheit von Unbekannten abgeraten, sich zu seinem Fahrzeug zu begeben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer während der (ersten) Befragung zu Protokoll gegeben, der Oberst, welcher ihn angerufen habe, sei ein Bruder von D.T. Bei der (zweiten) Anhörung habe er allerdings gesagt, er wisse nicht, ob die beiden miteinander verwandt seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden aber auch der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen und seien tatsachenwidrig. So könne nicht nachvollzogen werden, dass er sich seit den Ereignissen vom 29. Dezember 2008, trotz der Befürchtung getötet zu werden, bis zum 10. Januar 2009 bei seinem Onkel in B._______ aufgehalten habe. Damit hätte er sich willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt. Ebenso erfahrungswidrig sei es, dass er trotz der angeblichen Suche nach ihm über den Flughafen von B._______ ausgereist sei. Erstaunlich sei auch, dass er nichts darüber wisse, was die von ihm transportierten Leute in D._______ im Norden Togos angestellt hätten, obwohl er deswegen gesucht worden sei und sein Land, wegen der Befürchtung getötet zu werden, habe verlassen müssen. Ferner lasse sich in Togo entgegen seinen Behauptungen kein ehemaliger Minister namens Y._______ feststellen. Somit führten die hier nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Daran vermöchten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern. Die vier polizeilichen Vorladungen enthielten keine Angabe zum Grund der Vorladung. Ferner sei es notorisch, dass Vorladungen dieser Art im afrikanischen Raum leicht käuflich oder sonst beschaffbar seien. Ihnen komme somit nur geringer Beweiswert zu. In Anbetracht des Umstandes, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, könne auf eine abschliessende Beurteilung der Echtheit dieser Dokumente aber verzichtet werden. Bezeichnenderweise vermöchten auch die anderen Beweismittel seine Vorbringen nicht zu stützen. Die drei Zeitungsartikel und der Internetauszug würden nicht über die angeblichen Vorfälle vom 28. beziehungsweise D-2119/2010 29. Dezember 2008 berichten, in die der Beschwerdeführer verwickelt gewesen sei. Im Gegenteil, aus diesen Beweismitteln gehe eher hervor, dass es im Zusammenhang mit der Familie Z._______ im Norden Togos erst nach diesem Datum Schwierigkeiten gegeben habe. Zudem werde der Beschwerdeführer auch nie namentlich genannt. Auch die Todesurkunde eines seiner Kinder, das an Asthma erkrankt sei, enthalte keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 31. März 2010 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem beantragen, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten A2/1, A7/1, A12/2, A14/2, A15/1, A16/3, A17/2, A18/3, A19/1 und A20/8 zu gewähren; eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den vorerwähnten Akten zu gewähren und es sei ihm nach der vollumfänglichen Einsicht in die entsprechenden Akten und der entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. In materieller Hinsicht beantragte er, die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 sei aufzuheben und die Sache sei dem BFM zur Neubeurteilung sowie zudem zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel (diverse Kopien aus dem Buch [...]) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 21. April 2010 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Akten A2/1, A7/1, A12/2, A14/2, A15/1, A16/3, A17/2, A18/3, A19/1 und A20/8 ab. Zudem wies er das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung – unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom D-2119/2010 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) – ebenfalls ab. Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – auf, bis zum 6. Mai 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Am 4. Mai 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. G. Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise um Akteneinsicht ersuchen und reichte Kopien von Zeitungen sowie die Original-Briefumschläge betreffend die Zustellung der Beweismittel zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme ein. I. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 26. Juni 2010 die Änderung seines Zivilstandes mitteilen. Gemäss den eingereichten Kopien aus dem Eheregister hat er am 10. Juni 2010 in E._______ eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet. J. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 2. August 2010 mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 31. März 2010 zurückziehe oder an dieser festhalte. Im Falle des Festhaltens an der Beschwerde habe er innert genannter Frist – in Folge seiner Heirat mit einer Schweizerin – einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu den Akten zu reichen. D-2119/2010 L. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 2. August 2010 mit teilen, dass er seine Beschwerde nicht zurückziehe. Überdies reichte er eine Domizilbestätigung der F._______ vom 22. Juli 2010 – in welcher auch zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer beim (...) ein Gesuch um Erteilung der B-Bewilligung gestellt hat – zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-2119/2010 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten in materieller Hinsicht keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich – wie bereits vom BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – in seinen Ausführungen anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2009 und der Anhörung vom 26. Februar 2009 in zentralen Punkten in widersprüchliche Aussagen verstrickt. Zudem widersprechen die Vorbringen des Beschwerdeführers auch der allgemeinen Lebenserfahrung und sind tatsachenwidrig. 4.2 In seiner Eingabe vom 31. März 2010 geht der Beschwerdeführer vorerst auf formelle Mängel in der Verfahrensführung des BFM ein. Insoweit er vollumfängliche Einsicht in die Akten A2/1, A7/1, A12/2, A14/2, A15/1, A16/3, A17/2, A18/3, A19/1 und A20/8 (recte: A20/1) D-2119/2010 verlangt, ist auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21 April 2010 zu verweisen, worin ausgeführt wurde, dass ihm seitens des BFM bereits am 18. März 2010 (vgl. A27/2, unterster Satz auf S. 1) Einsicht in die Akten A12/2, A14/2, A15/1, A19/1 und A20/1 gewährt wurde. Diese Akten sind also ohnehin im Besitz des Beschwerdeführers. Bezüglich der Akten A2/1, A7/1, A16/3, A17/2 und A18/3 wurde in der besagten Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass es sich hierbei – wie auch schon von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – um interne Akten, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen (BGE 115 V 303), handle. Unter diesen Umständen ist das Gesuch vom 6. Mai 2010 um wiedererwägungsweise Einsicht in die Verfahrensakten A2/1, A12/2, A14/2, A15/1 und A19/1 abzuweisen. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sowohl bei der Befragung vom 3. Februar 2009 als auch bei der Anhörung vom 26. Februar 2009 zu Verständigungsproblemen und Missverständnissen gekommen sei, zumal er angegeben habe, den/die Dolmetscher (-in) lediglich "mittel" verstanden zu haben und es zudem betreffend die Feststellung der Muttersprache durch das BFM zu Ungereimtheiten gekommen sei, sind unbehelflich. Wie aus der internen – und somit nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehenden – Akte A 2/1 hervorgeht, hat der Beschwerdeführer als seine Muttersprache Französisch ("F") und als andere Sprache wiederum Französisch angegeben. Er hat auch sowohl während der Befragung vom 3. Februar 2009 – wo er zwar in der Tat angab, die französische Sprache nur "mittel" zu beherrschen (vgl. A1, S. 2) – als auch während der Anhörung vom 26. Februar 2009 – hier wiederum gab er an, seine Muttersprache sei das Französische (vgl. A9, S. 1) und führte im späteren Verlauf gar aus, die Leute in D._______ nicht verstanden zu haben, weil sie Dialekt und nicht Französisch gesprochen hätten (vgl. A9, S. 8) – nicht zu erkennen gegeben, dass er den Dolmetscher oder die Dolmetscherin schlecht verstehen würde. Sodann hat er nach der Rückübersetzung der entsprechenden Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt, dass diese seinen Aussagen und der Wahrheit entsprächen sowie in eine ihm verständliche Sprache (Französisch) rückübersetzt worden seien. Weder der Beschwerdeführer noch die bei der Anhörung vom 26. Februar 2009 anwesende Hilfswerksvertretung haben diesbezüglich interveniert; mithin muss sich der Beschwerdeführer bei seinen Äusserungen behaften lassen. Zudem hat der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – mehrere Briefe in französi- D-2119/2010 scher Sprache an das BFM geschickt, was wiederum eine klare Sprache spricht. Somit ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine ergänzende Anhörung in einer ihm verständlichen Sprache durchzuführen, ebenfalls abzuweisen. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt unglaubhaft und genügen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung aus der Schweiz wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder einen Anspruch auf eine solche Bewilligung hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Trotz hängigem Asylverfahren kann eine asylsuchende Person ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, wenn ein Anspruch auf deren Erteilung besteht (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat. Gemäss Mutationsmeldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 15. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer bereits an den Kanton des entsprechenden Wohnsitzes seiner Ehefrau abgemeldet. Zudem stellte die F._______ dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2010 eine Wohnsitzbestätigung aus, in welcher zusätzlich angemerkt wurde, dass dieser D-2119/2010 beim (...) bereits ein Gesuch um Erteilung einer B-Bewilligung gestellt hat. Mithin ist von der Einleitung eines Verfahrens um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung auszugehen, welches pendent sein dürfte. Da bisher kein abschliessender Entscheid zur Frage der Erteilung der beantragten ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne der zitierten Praxis nach EMARK 2001 Nr. 21 – im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung zu klären, ob der Beschwerdeführer zumindest im Grundsatz über einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung verfügt, was ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) praxisgemäss aufzuheben ist. 5.3 Nachdem die Anordnung der Wegweisung aufzuheben ist, fällt die Grundlage für den Wegweisungsvollzug dahin, weshalb die diesbezüglichen Anordnungen (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) ebenfalls aufzuheben sind. 6. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Ziffn. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) abzuweisen. Hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzug ist die Beschwerde im Sinne obiger Erwägungen gutzuheissen (sie würde im Sinne der Praxis gemäss EMARK 2001 Nr. 21 in diesem Punkt nur dann gegenstandslos, wenn die beantragte Aufenthaltsbewilligung bereits erteilt worden wäre), und die Zif fern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. 7. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit es um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls geht, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie in casu das partielle Unterliegen mit der Hälfte. Dem Beschwerdeführer sind somit die hälf tigen Kosten von Fr. 300.- aufzuerlegen und mit dem am 4. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.- ist ihm grundsätzlich zurückzuerstatten. D-2119/2010 8. Dem Beschwerdeführer ist – als teilweise obsiegende Partei – für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt; mithin ist der im Rahmen der Rechtsmitteleingabe im Falle einer Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde gestellte Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote abzuweisen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer demzufolge zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-2119/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung (Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010) abgewiesen. 2. Betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Februar 2010 werden aufgehoben. 3. Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.- auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.- wird unter Vorbehalt anderer Verrechnungsansprüche zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des BFM eine hälftig reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1000.- ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Zahladresse-Formular) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand: Seite 12

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