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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2010 D-2118/2010

12 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,226 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2118/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . April 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Piero Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Tadschikistan, vertreten durch Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2118/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Tadschikistan am 25. Januar 2010 verlassen habe und über Russland, Weissrussland, Polen und Deutschland am 7. Februar 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei, wo er am 13. Februar 2010 ein Asylgesuch eingereicht hat, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 25. Februar 2010 und der direkten Anhörung des BFM vom 8. März 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Tadschike, habe in B._______ bei seinen Eltern gelebt und sich im Sommer 2009 der Glaubensgemeinschaft der Salafiya angeschlossen, dass die Behörden aus diesem Grund seit Dezember 2009 auf ihn und seine Angehörigen Druck ausgeübt hätten und beinahe täglich in seinem Elternhaus erschienen seien, weshalb er sich fortan bei Freunden aufgehalten habe, dass er am 18. Januar 2010 zusammen mit seinem Cousin und weiteren Personen beim Gebet in der Moschee von den Sicherheitskräften festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden sei, wo man ihn unter schweren Misshandlungen aufgefordert habe, von der Salafiya loszusagen, dass er und sein Cousin dank der Hilfe eines Bekannten am 25. Januar 2010 freigekommen seien und sich zur Ausreise entschlossen hätten, dass man seine Geschichte im Internet nachlesen könne, dass er zur Unterstützung seiner Vorbringen zwei Internetdokumente über den Führer der Salafiya und dessen Sohn zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2010 vom BFM schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere einzureichen, dass er indessen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgab, D-2118/2010 dass er anlässlich der Befragungen vorbrachte, er könne den Reisepass nicht beschaffen, weil dieser anlässlich seiner Festnahme von der Polizei konfisziert worden sei, dass im Übrigen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. März 2010 – eröffnet am 31. März 2010 – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor, weil die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, dass es sich vielmehr um eine Schutzbehauptung handle, da seine Aussagen über die Festnahme und Inhaftierung nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal wisse, wann sein Reisepass ausgestellt worden sei, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, seine Identität mittels Dokumenten zu belegen, weshalb sich der Schluss aufdränge, er wolle den Asylbehörden gegenüber rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere bewusst vorenthalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass die geltend gemachten Vorbringen unsubstanziiert und pauschal ausgefallen seien, weil Detailreichtum, Konkretisierung, Differenziertheit und Realkennzeichen fehlten, dass er sich bei der Schilderung dessen, was er auf dem Polizeiposten erlebt haben soll, bestehender Gemeinplätze bedient habe und jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens sowie persönlichen Betroffenseins vermissen lasse, D-2118/2010 dass er nicht einmal wisse, an welchem Wochentag er inhaftiert worden sei, dass auch seine Erklärungen über die Motivation zum Beitritt bei der Salafiya nicht über Gemeinplätze hinausgingen, weshalb seine Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft zu bezweifeln sei, dass darüber hinaus kein Bestätigungsschreiben seitens einer Autorität der Salafiya eingereicht worden sei, obwohl dies im Falle einer tatsächlichen Zugehörigkeit zu erwarten gewesen wäre, dass somit seine Vorbringen ein Sachverhaltskonstrukt darstellten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass sie diesbezüglich insbesondere ausführte, mangels Offenlegung der Identität könnten wesentliche Daten zu seiner Person, zu seiner persönlichen Biografie und zu seinem sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat nicht als gesichert gelten, dass indessen die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers finde, weshalb bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nicht näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an das BFM zur Prüfung des Asylgesuchs zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe – entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung – die Inhaftierung sehr wohl glaubhaft dargelegt, D-2118/2010 dass bei der Bundesanhörung bloss ergänzende Fragen gestellt worden seien und man keine umfassende Schilderung verlangt habe, dass er die bei der Inhaftierung gestellten Fragen ausführlich beantwortet habe, dass somit der Vorwurf der Vorinstanz, er habe die geltend gemachte Verhaftung nicht detailreich, konkret und differenziert erzählt, erstaune, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus zwei Gründe vorgebracht habe, warum er sich den Salafisten angeschlossen habe, nämlich weil diese den Sport unterstützten, während der Staat kein Geld gebe, womit seine Motivation klar ersichtlich sei, dass folglich die geltend gemachte Festnahme als glaubhaft zu erachten sei und damit auch die Beschlagnahmung des Reisepasses, womit vorliegend entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapieren vorlägen, dass der Beschwerde die Kopie eines nicht übersetzten Identitätsdokumentes und einer Auskunft über die Situation der Salafisten durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom 31. März 2010 beigelegt wurden, dass die Vorakten am 1. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2010 ein Beweismittel in einer Fremdsprache nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-2118/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts- D-2118/2010 papiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgaben, dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen, obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeeinreichung die Kopie eines Identitätsdokumentes zu den Akten reichte, dass diese Dokumentenkopie nicht als Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten ist, weil es sich nicht um ein Originaldokument mit Fotografie handelt (vgl. Art. 1 c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), D-2118/2010 dass zudem in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wurde, ob es sich um die Kopie eines dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Identitätsdokumentes handelt, dass ebenso wenig erläutert wurde, auf welchem Weg der Beschwerdeführer in dessen Besitz gekommen sei und was er damit zu beweisen gedenke, dass darüber hinaus die Erklärungen des Beschwerdeführers – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – über den Grund der Nichtabgabe innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches nicht zu überzeugen vermögen, dass diesbezüglich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, einerseits auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und andererseits auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass nämlich – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die Ausführungen des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Festnahme nicht als glaubhaft zu erachten sind, womit auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Konfiszierung seines Reisepasses nicht geglaubt werden kann, dass somit insgesamt nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei ohne rechtsgenügliche heimatliche Identitätspapiere in die Schweiz gereist, dass die Vorinstanz folglich zu Recht ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs rechtsgenügliche Dokumente einzureichen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erachtete, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, D-2118/2010 dass das BFM insbesondere zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe auf die ihm gestellten Fragen nur oberflächlich und substanzlos geantwortet, dass er beispielsweise aufgefordert wurde, auch bezüglich der Nebensächlichkeiten höchst detailliert zu schildern, was er am Abend seiner Festnahme erlebt habe, wobei er auch hätten angeben sollen, was gesprochen worden sei, wie er reagiert habe, wie die Kameraden und die Sicherheitsleute reagiert hätten (Akte A12/9 S. 3), dass seine Antwort auf die offen gestellte Frage darin bestand, er sei an diesem Abend beim Gebet gewesen, Salaf sei bereits verboten gewesen und sie hätten sich trotzdem versammelt, einige Personen der Sicherheitsleute seien gekommen und hätten sie verhaftet und auf den Polizeiposten gebracht, wobei sie sich nicht gewehrt hätten (Akte A12/9 S. 3), dass mit dieser summarischen Antwort auf gut vier Zeilen die gestellte Frage in keiner Weise beantwortet wurde, zumal sich der Beschwerdeführer – wie das BFM zu Recht feststellte – auf Allgemeines beschränkte, jedes Detail und jede persönliche Betroffenheit vermissen lässt sowie der Forderung, auch über Nebensächlichkeiten höchst detailliert zu berichten, auch nicht annähernd gerecht wird, dass auch die darauf folgende Frage, nämlich wie die Inhaftierung auf dem Polizeiposten verlaufen sei, nur rudimentär beantwortet wurde, indem der Beschwerdeführer auf gut zwei Zeilen darlegte, er sei auf dem Polizeiposten brutal zusammengeschlagen worden, alle Finger seien ihm gebrochen worden, ebenso sein Schultergelenk, er habe nichts zu essen und zu trinken bekommen (Akte A12/9 S. 3), dass er darüber hinaus seine Antwort mit allgemein bekannten und in den Medien abrufbaren Geschehnissen ergänzte, was indessen nicht der gestellten Frage entsprach und somit für die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, dass ferner zehn gebrochene Finger und ein gebrochenes Schultergelenk einfach zu belegen gewesen wären, was der Beschwerdeführer indessen unterliess, weshalb auch das die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben noch untermauert, D-2118/2010 dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, nachvollziehbar zu schildern, wie und warum er aus der Haft entlassen wurde, dass seine diesbezüglichen Ausführungen, nämlich ein Bekannter habe wahrscheinlich jemanden bei den Sicherheitskräften geschmiert, worauf man ihn und den Cousin habe gehen lassen (Akte A12/9 S. 4), offensichtlich nur auf Vermutungen basieren und davon zeugen, dass er sich nicht darum gekümmert hat, wie es dem Bekannten gelungen ist, ihn freizubekommen, dass eine tatsächlich inhaftierte Person dies indessen interessieren und sie sich deshalb um die Fakten kümmern würde, weshalb auch die blossen Vermutungen des Beschwerdeführers gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen, dass – in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation – die fast täglichen Besuche der Sicherheitskräfte seit Dezember 2009 im Elternhaus des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erscheinen, zumal dieser dort offenbar nie angetroffen werden konnte, dass somit die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer zudem keinen Beleg dafür einreichte, dass seine Geschichte im Internet zu finden sei, weshalb auch diese Angaben nicht als glaubhaft zu erachten ist, dass im Weiteren – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass an dieser Einschätzung die eingereichten Kopien eines Berichts der SFH über die Situation der Salafisten in Tadschikistan nichts zu ändern vermag, zumal aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers auch seine angebliche Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft zu bezweifeln ist, dass das am 9. April 2010 nachgereichte, fremdsprachige und nicht in eine schweizerische Landessprache übersetzte Beweismittel, welches gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die Zugehörigkeit eines Salafisten aus Russland zur Glaubensgemeinschaft belegen soll, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal dieses Schreiben offenbar nicht den Beschwerdeführer, sondern eine andere D-2118/2010 Person aus Russland betrifft und deshalb nicht geeignet ist, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen, dass das Dokument darüber hinaus dem Beschwerdeführer auch deshalb nicht zugeordnet werden könnte, weil er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gab, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-2118/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass somit der Vollzug des Beschwerdeführers nach Tadschikistan als zulässig zu erachten ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Tadschikistan keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben strecken würde, besteht und deshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist, dass ferner auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur darauf hinweisen, der Beschwerdeführer würde in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der gestützt auf die Aktenlage junge, ungebundene und gesunde Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Tadschikistan, wo er Zeit seines Lebens gelebt habe, Angehörige hat, bei welchen er unterkommen kann, dass darüber hinaus auch die gestützt auf seine Aussagen fehlende Berufsbildung nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht, da er D-2118/2010 damit rechnen kann, dass ihm seine Angehörigen die nötige Unterstützung gewähren werden, weshalb er nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, dass er somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass folglich insgesamt der Vollzug der Wegweisung nach Tadschikistan auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2118/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 14

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