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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2010 D-2116/2010

26 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,695 parole·~13 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2116/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . April 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.___________E.___________, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2116/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am 25. September 2007 verliess und am 15. Oktober 2007 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 18. Oktober 2007 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. November 2007 im Wesentlichen geltend machte, er sei in seiner Heimat zusammen mit seinem Bruder im Autohandel tätig gewesen, dass ohne sein Wissen gestohlene Autos mit gefälschten Papieren verkauft worden seien, was dazu geführt habe, dass er von der Polizei, den Asaisch und den Autokäufern gesucht worden sei, dass sich der Geschäftspartner seines Bruders mit 40'000 US-Dollar abgesetzt habe und die Autokäufer mit Anzeigeerstattung gedroht hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2007 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl gesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 13. Dezember 2007 mit Urteil D-8441/2007 vom 20. März 2008 vollumfänglich abwies, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz am 27. März 2008 aufgefordert wurde, die Schweiz bis zum 10. April 2008 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2008 unter der Identität B.__________, geboren (...), in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 17. Juni 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Juli 2008 im Wesentlichen erklärte, er habe den Irak am 5. Mai 2008 aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Zustände verlassen, D-2116/2010 dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2010 mitteilte, aufgrund der Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens stehe fest, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe, da er (in der Schweiz) unter der Identität A.___________E._________, geboren (...), bereits ein Asylverfahren durchlaufen habe, und ihm zur Einreichung einer Stellungnahme Frist bis zum 15. Februar 2010 setzte, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Februar 2010 mitteilen liess, er ersuche um Akteneinsicht und um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2010 die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 4. März 2010 erstreckte und am 19. Februar 2010 die Akten des zweiten Asylverfahrens zustellte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2010 eingestand, unter seiner wahren Identität in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, dass er vor Kurzem erfahren habe, dass die irakischen Behörden weiterhin nach ihm suchten und er diesbezüglich einen Haftbefehl (Kopie) vom 3. Januar 2010 mitsamt Übersetzung einreiche, dass das Original des Haftbefehls nachgereicht werde und danach eine Dokumentenanalyse durchgeführt werden müsse, dass somit Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung bestünden, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei, dass er ausdrücklich um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer korrigierten Übersetzung und zur Nachreichung des Originals des Haftbefehls ersuche, dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 – eröffnet am 24. März 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-2116/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz unter einer anderen Identität bereits ein Asylverfahren durchlaufen, was sich aufgrund des daktyloskopischen Vergleichs herausgestellt habe, und von ihm in der Stellungnahme vom 4. März 2010 anerkannt worden sei, dass er die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe, womit seinen Vorbringen jegliche Grundlage ent zogen sei, dass daran auch der in Kopie eingereichte Haftbefehl nichts zu ändern vermöge, zumal dieser offenbar nicht auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt sei, dass der Haftbefehl sich offenbar auf den Tatbestand der Urkundenfälschung beziehe, der bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen sei, weshalb sich weitere Instruktionsmassnahmen zu diesem Beweismittel erübrigten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. März 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten betreffend das Asylgesuch vom 15. Oktober 2007 – insbesondere in den Entscheid des BFM vom 24. November 2007 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 (Verfahren D-8441/2007) – zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die Akten des Asylgesuchs vom 15. Oktober 2007 zu gewähren, nach erfolgter Akteneinsicht bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, die Verfügung vom 18. März 2010 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch vom 13. Januar 2009 sei einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung und vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der Beschwerde beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, D-2116/2010 dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. April 2010 die Gesuche, dem Beschwerdeführer sei vollumfängliche Akteneinsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens und dazu das rechtliche Gehör zu gewähren sowie eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, abwies, dass er zur Begründung festhielt, dem Beschwerdeführer seien im ersten Asylverfahren sowohl die Akten des BFM als auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8441/2007 vom 20. März 2008 zugestellt worden, weshalb er im Besitz aller das erste Asylverfahren betreffender, relevanter Akten sein müsse, dass der Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung aufgefordert wurde, bis zum 19. April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss am 19. April 2010 eingezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2010 mitteilte, der in Kopie eingereichte Haftbefehl betreffe offensichtlich ihn, da sein Vater C.___________ und sein Grossvater D.__________ geheissen hätten und E.__________ sein Nachname sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), und der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde, D-2116/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), D-2116/2010 dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem Namen, Vornamen und Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2010 die Akten des zweiten Asylverfahrens zustellte (act. A28/3), dass ihm mit Verfügung vom 3. Februar 2010 (act. A25/3) die Möglichkeit gewährt wurde, sich zur festgestellten Identitätstäuschung zu äussern, dass somit weder eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, dass im Zusammenhang mit den erhobenen Rügen betreffend Akteneinsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens und das Recht zur Stellungnahme vollumfänglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 8. April 2010 zu verweisen ist, dass die erhobenen Rügen, das BFM habe den Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt beziehungsweise seine Begründungspflicht verletzt, nicht stichhaltig sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in der Sachverhaltsfeststellung festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und sowohl seine Verfügung vom 14. November 2007 als auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8441/2007 vom 20. März 2008 erwähnte, dass das BFM in seinen Erwägungen hinsichtlich des im zweiten Asyl verfahrens eingereichten Haftbefehls festhielt, dieser beziehe sich offenbar auf den Tatbestand der Urkundenfälschung, der bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen sei, dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern zwischen Feststellung des Sachverhalts und materiellen Erwägungen ein Widerspruch in der angefochtenen Verfügung bestehen beziehungsweise das BFM die Begründungspflicht verletzt haben soll, D-2116/2010 dass der Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung von der Vorinstanz nicht erneut angehört werden musste, da der rechtserhebliche Sachverhalt sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht wesentlich veränderte und als erstellt zu erachten ist, dass gestützt auf die erkennungsdienstliche Behandlung die durch den Beschwerdeführer begangene Identitätstäuschung (Angabe eines falschen Namens, Vornamens und Geburtsdatums im zweiten Asylverfahren [act. A1/8 S. 1]) feststeht und er diese in seiner Stellungnahme vom 4. März 2010 (act. A29/2) auch eingestand, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG die Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden begangene Identitätstäuschung eine grobe Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht darstellt (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass in der Beschwerde bezeichnenderweise mit keinem Wort auf diesen Sachverhalt eingegangen wird, dass im Falle der Täuschung über die Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nach der gesetzlichen Konzeption nicht zu prüfen ist, ob es Hinweise auf eine Verfolgung gebe und diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen zu treffen sind, was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. März 2010 zu verkennen scheint, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-2116/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer (bereits im ersten Asylverfahren) nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Irak droht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-8441/2007 vom 20. März 2008 E. 5 die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft wertete und zusätzlich festhielt, diesen käme, selbst wenn sie der Wahrheit entsprächen, keine asylrechtliche Relevanz zu, D-2116/2010 dass es den Vollzug der Wegweisung unter dieser Prämisse als zulässig, zumutbar und möglich erachtete (vgl. Urteil D-8441/2007 vom 20. März 2008 E. 7), dass der vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren in Kopie eingereichte Haftbefehl, selbst wenn er sich als authentisch erweisen sollte, woran auch in Anbetracht der Eingabe vom 21. April 2010 erhebliche Zweifel bestehen, an dieser Beurteilung nichts ändern würde, dass das BFM aus diesem Grund zu Recht darauf verzichtete, die Einreichung des Originals des Haftbefehls abzuwarten, um eine Dokumentenanalyse vornehmen zu können, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die heute noch zutreffenden Er wägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-8441/2007 vom 20. März 2008 E. 7.4 und 7.5 zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-2116/2010 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt, weshalb der Antrag, es sei dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zu geben, abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-2116/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 12

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