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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2010 D-2108/2010

12 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,333 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2108/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . April 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Algerien, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2108/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2008 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf das mit Verfügung des BFM vom 19. November 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten wurde, dass die am 25. November 2008 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2008 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2009 im B._______ erneut ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 15. August 2008 in C._______ und am 12. September 2008 in D._______ von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im B._______ vom 13. Oktober 2009 ausführte, er habe im August 2008 seinen Heimatstaat verlassen und sei auf dem Seeweg über E._______ am 17. September 2008 unter Umgehung in die Schweiz gelangt, dass er ferner zur Begründung seines Asylgesuchs an seinen bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründen festhielt (Aufforderung durch Terroristen sich ihnen anzuschliessen und - nach seiner Weigerung - Angriff derselben auf seine Familie, wobei seine Familienangehörigen beim Angriff alle umgekommen seien), dass dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2009 das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf die Eurodac- Treffer vom 15. August 2008 in C._______ und am 12. September 2008 in D._______ mutmasslich Italien für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer zunächst bestritt, jemals in Italien gewesen zu sein, auf Vorhalt jedoch die Abklärungsergebnisse des BFM bestätigte und angab, sich ungefähr vier Wochen in zwei verschiedenen D-2108/2010 Asylzentren in Italien aufgehalten zu haben, er aber mit dem Ziel aus Algerien ausgereist sei, in die Schweiz zu kommen, dass die von ihm in der B._______ angegebene Einreise in die Schweiz über E._______ nicht den Tatsachen entspreche (vgl. B10/3), dass der Beschwerdeführer ferner gleichentags im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu seinen Aufenthaltsorten nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz sowie zu den Gründen, die gegen eine Rückkehr in das Heimatland sprechen würden, befragt wurde (vgl. B9/2), dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 5. November 2009 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 24. November 2009 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 - eröffnet am 24. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 13. Oktober 2009 zugegeben, in einem kleinen Boot nach G._______ gelangt und anschliessend ins Asylzentrum in H._______ gebracht worden zu sein, dass der Beschwerdeführer anschliessend nach fünfzehn bis zwanzig Tagen nach I._______ geflogen und von dort nach J._______ verlegt D-2108/2010 worden sei, von wo aus dieser nach K._______ und anschliessend auf illegalem Weg in die Schweiz gereist sei, dass zudem zwei Eurodac-Treffer vom 15. August 2008 und vom 12. September 2008 in Italien vorlägen, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers bis am 9. Dezember 2009 nicht beantwortet hätten, von einer Zustimmung zum Ersuchen ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dessen Einwände jedoch an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöchten, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2010 Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon Asyl zu gewähren, es sei gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er zudem die Anordnung vorsorglicher Massnahmen und gegebenenfalls die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die D-2108/2010 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführte, Art. 34 Abs. 3 AsylG (recte: Art. 34 Abs. 2 AsylG) halte die Nichteintretensgründe für Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten fest, dass jedoch Art. 34 Abs. 4 AsylG (recte: Art. 34 Abs. 3 AsylG) fest halte, dass Absatz 3 (recte: Absatz 2) keine Anwendung finde, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfülle, dass er eine politische Verfolgung in Algerien geltend mache und dort keinen Schutz durch die algerischen Behörden fände, zumal im Jahre 2008 seine Familienangehörigen von Terroristen getötet worden seien und er sich aus politischen Gründen an Leib und Leben bedroht sehe, dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2010 den Wegweisungsvollzug vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), D-2108/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb auf die Anträge auf Gewährung von Asyl und Feststellung der Flücht lingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung seines am 5. Oktober 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein D-2108/2010 Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 24. November 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 9. Dezember 2009 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 13. Oktober 2009 auf die schlechten Lebensverhältnisse in Italien und den Umstand hinwies, wonach er sich nicht selber bei den italieni schen Behörden gemeldet habe, sondern von diesen aufgegriffen worden sei (vgl. B10/3, S. 2), dass Italien aber Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass eigenen Ausführungen zufolge der Beschwerdeführer in Italien einzig daktyloskopiert und in zwei verschiedene Asylzentren verbracht worden sei und man ihn anschliessend aufgefordert habe, Italien innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (vgl. B10/3, S. 2), dass demnach keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der FK hält, dass ferner anzuführen ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, D-2108/2010 dass somit der Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche Medikation zur Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden - er wurde am Y._______ in der Schweiz unter anderem wegen (Nennung Operationsgrund) operiert - auch in Italien erhalten kann, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass entgegen den Beschwerdevorbringen die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 AsylG nicht zu prüfen hatte und die Nichteintretensgründe für Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten nicht in Art. 34 Abs. 2 AsylG, sondern in Art. 34 Abs. 1 AsylG geregelt werden, dass ferner gemäss gesetzlicher Konzeption der hier anzuwendende Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG vom in der Rechtsmitteleingabe zitierten Art. 34 Abs. 3 AsylG gar nicht erfasst wird, dass die Vorinstanz vielmehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens in zutreffender Weise ausschliesslich eine Wegweisung nach Italien prüfte (vgl. auch nachgehende Erwägungen), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-2108/2010 dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2108/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - L._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 10

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