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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2009 D-2105/2009

17 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,819 parole·~14 min·3

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Revision

Testo integrale

Abtei lung IV D-2105/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . April 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Indien, vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht Postfach, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2009 / D-5265/2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2105/2009 Sachverhalt: A. Am 23. Januar 2004 stellte der Gesuchsteller ein Asylgesuch in der Schweiz. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei ein Sikh, Mitglied einer illegalen separatistischen Bewegung und sei deswegen von den indischen Behörden verfolgt worden. Mit Verfügung vom 25. August 2006 wies das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, dass die Vorbringen des Gesuchstellers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. B. Gegen die vorerwähnte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2006 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). C. Mit Urteil vom 13. Februar 2009 wies das inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass dem Gesuchsteller nicht geglaubt werden könne, er sei in seinem Heimatland politisch für eine illegale Organisation tätig gewesen und aus diesem Grund mehrmals festgenommen und inhaftiert worden. An dieser Einschätzung vermöge auch der eingereichte Arztbericht vom 28. April 2004 nichts zu ändern, weil allein aus der ärztlichen Feststellung, die körperlichen Spuren seien mit den geschilderten Misshandlungen zu vereinbaren, nicht auf deren Ursache geschlossen werden könne. Mangels Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren vermöchten auch die eingereichten Beweismittel keinen Beweis darzustellen, der für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers spräche, wobei diesbezüglich noch zu ergänzen sei, dass Beweismittel, wie sie der Gesuchsteller eingereicht habe, leicht käuflich erwerbbar seien, deswegen einen niedrigen Beweiswert aufwiesen und somit auch aus diesem Grund einen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt nicht glaubhaft darzustellen vermöchten. Aus dem vom Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren eingereichten Verhaftungsbefehl vom 12. Juli 2005 – beziehungsweise aus dessen Übersetzung – sei ersichtlich, dass er wegen Körperverletzung behördlich gesucht sein solle. Abgesehen davon, dass auch dieses D-2105/2009 Beweismittel wie die andern zu den Akten gereichten Dokumente mangels Vorliegen von echten Identitätspapieren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Person des Gesuchstellers zugeordnet werden könne, sei aus dem Inhalt des Dokuments nicht der Schluss zu ziehen, dass dem Gesuchsteller – sollte der Inhalt dieses Dokumentes den Tatsachen entsprechen – infolge einer allfälligen Suche nach seiner Person im Zusammenhang mit der Untersuchung eines strafrechtlich relevanten gemeinrechtlichen Delikts aus den im Dokument erwähnten Gründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Selbst wenn der Gesuchsteller für die indischen Strafverfolgungsbehörden aus diesem Grund noch von Interesse wäre, so liesse sich allein daraus noch keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten, zumal er sich im Rahmen eines allfälligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit der Hilfe eines Rechtsanwalts im als unabhängig zu bezeichnenden und nach angelsächsischem Muster aufgebauten indischen Gerichtssystem verteidigen könne. Diese Einschätzung werde noch dadurch untermauert, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Indien zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erklärt habe und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung bisher nicht abgewichen sei, womit indiziert werde, dass in Indien eine funktionierende Strafverfolgungsbehörde und Justiz sowie die Möglichkeit einer Verteidigung bestünden. Naheliegende Indizien, dass der Gesuchsteller dabei einen sogenannten Politmalus erleiden würde, könnten den Akten – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Gesuchsteller schon wegen seines vor mehr als 20 Jahren verstorbenen Vaters einen Malus erleide – nicht schlüssig entnommen werden. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller als Angehöriger der Sikh mit Nachteilen zu rechnen habe, welche einem Malus gleich kämen. Damit sei der Schluss zu ziehen, dass dem Gesuchsteller aufgrund eines allfälligen strafrechtlichen Verfahrens in seinem Heimatland keine asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen drohten. Der vom Gesuchsteller in den Befragungen erwähnte angebliche Onkel lebe zur Zeit in der Schweiz (vgl. N _______ und D-_______). Zunächst sei festzustellen, dass der Gesuchsteller die Verwandtschaft mit der erwähnten Person nicht belege und aus den Asylakten dieses „Onkels“ kein verwandtschaftliches Verhältnis mit ihm hervorgehe. Gestützt auf die bestehende Aktenlage seien somit Zweifel am geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis angebracht. Selbst im Fall eines tatsächlich D-2105/2009 bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses könne nicht mehr von einer dem Gesuchsteller drohenden Reflexverfolgung ausgegangen werden, zumal der angebliche Onkel Indien im Jahr 1996 verlassen habe und unter diesen Umständen nicht nachvollzogen werden könne, dass der Gesuchsteller nicht bereits vor dem Jahr 2000 behelligt worden sei. Es sei nicht damit zu rechnen, dass dem Gesuchsteller im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland infolge der früheren Aktivitäten eines allfälligen „Onkels“ beziehungsweise aufgrund dessen heutigen exilpolitischen Aktivitäten eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Dies sei umso weniger der Fall, als sich die vom Gesuchsteller geltend gemachten eigenen politischen Tätigkeiten und die davon abgeleitete politisch motivierte Verfolgung als unglaubhaft herausgestellt hätten. D. Mit Eingabe vom 30. März 2009 (Poststempel vom 31. März 2009) liess der Gesuchsteller um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2009 (recte 13. Februar 2009) ersuchen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Den aus Indien zugesandten Briefumschlag im Original, Art. 299 des Code of Criminal procedure (Kopie aus Criminal Major Acts, by R.P. Kataria), den Gerichtsbeschluss vom 27. Oktober 2005 in Kopie, das Schreiben des indischen Anwalts B. vom 2. März 2009 im Original sowie das Schreiben von United Nations, High Commissioner for Human Rights, vom 24. Februar 2009 in Kopie. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts- D-2105/2009 gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 VGG). 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt mit Blick auf den angerufenen Revisionsgrund und den für dessen Entdeckung behaupteten Zeitpunkt auf, dass sowohl die 90-tägige relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG mit der Postaufgabe vom 31. März 2009 gewahrt sind, somit die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens feststeht. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. D-2105/2009 3. 3.1 In der Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesuchsteller habe nach dem Empfang des revisionsweise angefochtenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts seinen Anwalt in Indien kontaktiert. Dieser habe ihm mit Schreiben vom 2. März 2009 eine Verfügung des indischen Distriktgerichts von (...) vom 27. Oktober 2005 zugestellt. In dieser in Englisch abgefassten Verfügung werde festgestellt, dass der angeschuldigte Gesuchsteller flüchtig sei und deshalb ein gerichtliches Abwesenheitsverfahren durchgeführt werde. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4. 4.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zweierlei: Zum einen muss sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249). Dass es einer aus „anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im D-2105/2009 früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250). 4.2 Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen: Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neuen erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 4.3 Der Gesuchsteller führt mit keinem Wort an, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen ist, die fragliche Verfügung des indischen Distriktgerichts vom 27. Oktober 2005 bereits im ordentlichen Asylverfahren einzureichen. In dieser Verfügung wird insbesondere festgestellt, dass der angeschuldigte Gesuchsteller flüchtig ist und deshalb ein gerichtliches Abwesenheitsverfahren im Sinne von Art. 299 des indischen Strafprozessrechts durchgeführt wird. Im Weiteren weist die Verfügung auf den Status des Gesuchstellers als P.O. (Proclaimed Offender) hin. Der Gesuchsteller liess bereits im ordentlichen Asylverfahren auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 30. November 2006 den angeblichen Verhaftungsbefehl vom 12. Juli 2005 zu den Akten reichen, aus welchem sich ergibt, dass er wegen Körperverletzung behördlich gesucht sein soll. Der Haftbefehl sei ausgestellt worden, nachdem der Gesuchsteller nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sei. Darüber hinaus wurde bereits im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass dem Gesuchsteller aufgrund eines allfälligen strafrechtlichen Verfahrens infolge Körperverletzung in seinem Heimatland keine asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen drohen würden, mithin seine diesbezügliche Furcht als unbegründet zu qualifizieren sei (vgl. bereits das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5265/2006 vom 13. Februar 2009 E. 6.2). Somit kann der Inhalt der D-2105/2009 Verfügung des indischen Distriktgerichts nicht als neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn angesehen werden. Ausserdem hätte der Gesuchsteller die betreffende Tatsache bereits im Beschwerdeverfahren vor der Urteilsfällung beibringen können, zumal er sie aufgrund der Datierung der Verfügung aus dem Jahr 2005 hätte kennen müssen, umso mehr, als vom indischen Anwalt zu erwarten gewesen wäre, dass er die Verfügung dem Gesuchsteller bereits während dessen Beschwerdeverfahrens hätte zukommen lassen. 4.4 In der Revisionseingabe wird im Weiteren geltend gemacht, dass der Gesuchsteller am 12. Juli 2005 den Status als P.O. erhalten habe. Aufgrund der Datierung des Status als P.O. (2005) handelt es sich auch hierbei nicht um eine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn, umso weniger, als bereits aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Verhaftungsbefehl vom 12. Juli 2005 hervorgeht, dass der Gesuchsteller behördlich gesucht werde. Infolgedessen ist der geltend gemachte Status als P.O. keine revisionsrechtlich relevante neue Tatsache. Das Schreiben des Anwalts vom 2. März 2009 ist als Dokument erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden und deshalb revisionsrechtlich nicht von Belang (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die Verfügung des indischen Distriktgerichts vom 27. Oktober 2005 noch das Schreiben des indischen Anwalts vom 2. März 2009 inhaltlich neue Tatsachen beschlagen, mithin diese Beweismittel nicht als neu im revisionsrechtlichen Sinn qualifiziert werden können. Nach dem Gesagten wäre beides im ordentlichen Asylverfahren einzureichen beziehungsweise geltend zu machen gewesen. Infolgedessen sind im vorliegenden Revisionsverfahren zusätzliche Beweiserhebungen nicht notwendig, zumal in casu weder revisionsrechtlich neue Tatsachen geltend gemacht noch neue Beweismittel eingereicht wurden. 4.6 Bezüglich des als Beweismittel eingereichten Schreibens des United Nations High Commissioner for Human Rights vom 24. Februar 2009 ist festzuhalten, dass es ebenfalls nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil erstellt wurde, mithin revisionsrechtlich unbeachtlich ist und darin lediglich die Beschwerdeeinreichung seitens des in der Schweiz lebenden angeblichen Onkels (N _______ und D- _______) des Gesuchstellers beim Committee against Torture (CAT) bestätigt wird. Dem Schreiben kann ohnehin nichts zugunsten des D-2105/2009 Gesuchstellers entnommen werden, zumal das Verwandtschaftsverhältnis nicht erwiesen ist. 4.7 Selbst wenn alle als Beweismittel eingereichten Dokumente revisionsrechtlich neu wären, wären sie nicht erheblich, da sie mangels Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren durch den Gesuchsteller diesem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden können. Das in der Revisionseingabe geltend gemachte Vorbringen, in den Akten befinde sich ein Führerausweis mit einer Fotographie aus dem Jahr 1999 kann nicht gehört werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/7 E. 6 S. 70 festgelegt hat, dass unter Identitätspapieren jeder Ausweis zu verstehen sei, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt worden sei. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben würden, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienten, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, würden demnach keine Identitätspapiere darstellen. In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist demnach festzustellen, dass der vom Gesuchsteller eingereichte Führerausweis entgegen seiner Auffassung den Voraussetzungen an die einwandfreie Feststellung der Identität nicht genügt und ansonsten von seiner Qualität her keinerlei Garantie für die zweifelsfreie Identifikation des Gesuchstellers zu bieten vermag. 4.8 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht richtig gelesen, dessen Sinn nicht korrekt erfasst hat und aus diesen Gründen irrtümlich von seinem klaren Wortlaut abgewichen ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.54, S. 252). Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.54, S. 252). Soweit der Gesuchsteller geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe übersehen, dass das gesammelte Geld aus zwei Quellen stamme, ist vorab festzuhalten, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auf S. 14 E. 5.3.4 die Würdigung der entsprechenden Protokollstellen über die Tätigkeiten des Sekretärs und insbesondere seine Funktion beim Umgang mit Geld widerspiegelt. Dass das Bun- D-2105/2009 desverwaltungsgericht diesbezüglich irrtümlich von einem klaren Wortlaut abgewichen wäre, ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller gewichtet in diesem Zusammenhang lediglich den Wortlaut anders, was aber kein revisionsrechtlich relevantes Versehen darstellt. 4.9 Die Behauptung des Gesuchstellers, wonach er offenkundig Folterspuren aufweise, zielt schliesslich gleichermassen auf eine andere als die vom Bundesverwaltungsgericht im revisionsweise angefochtenen Urteil gemachte Würdigung des Sachverhalts ab, was indes revisionsrechtlich unzulässig ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Revisionsgesuch vom 30. März 2009 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7. Mit diesem Urteil fällt der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) D-2105/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) fällt dahin. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 11

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